Arbeitsrecht

Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsverhältnis – Schadensersatz bei Verstoß gegen NachweisG

Aktenzeichen  14 CA 9197/16

Datum:
8.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 145662
Gerichtsart:
ArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 280 Abs. 1, § 288 Abs. 5

 

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 288 Abs. 5 BGB ist auf ein Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis i.S.d. Art. 229 § 34 EGBGB anwendbar, das nach dem Stichtag 28.07.2014 begründet wurde, soweit die Gegenleistung nach dem 30.06.2016 erbracht worden ist. (Rn. 44)
2. Der Anspruch auf die Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 1 BGB besteht für jede Entgeltforderung, mit der sich der Arbeitgeber in Verzug befindet.   (Rn. 45)
3. Der Verstoß des Arbeitgebers gegen seine nachweisrechtlichen Pflichten aus § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG führt trotz Versäumens der tariflichen Ausschlussfrist zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers in Höhe des erloschenen Lohnanspruchs (ständige Rspr. d. BAG).  (Rn. 25 – 26)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.470,00 € brutto sowie Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.07.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.254,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.470,00 € brutto seit 16.06.2016 und aus 784,00 € seit 16.08.2016 sowie Pauschalen in Hö-he von 120,00 € zu zahlen.
3. Im Übrigen wird der Antrag zu 3. abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3.
5. Der Streitwert wird auf EUR 7.020,00 festgesetzt.

Gründe

I.
1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG eröffnet.
2. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 12, 17 ZPO.
3. Die Klage ist zulässig, §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 495, 260 ZPO.
II.
Die zulässige Klage ist hinsichtlich der geltend gemachten Lohnansprüche für die Monate Mai, Juni und Juli 2016 begründet, insoweit stehen dem Kläger auch Pauschalen wegen des Verzugs der Beklagten zu. Hinsichtlich der geltend gemachten Lohnansprüche für die Monate März und April 2016 war die Klage abzuweisen. Im Einzelnen:
1. Der Kläger hat Anspruch auf Lohn für Mai 2016 in Höhe von 1.470,00 brutto gem. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10, § 3 Satz 1 NachwG.
1.1 Befindet sich ein Arbeitgeber mit der Aushändigung der nach § 2 NachwG geschuldeten Niederschrift oder der ihm nach § 3 NachwG obliegenden Mitteilung in Verzug, hat er gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB den durch den eingetretenen Verzug adäquat verursachten Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch ist auf Naturalrestitution gerichtet (§ 249 Abs. 1 BGB). Deshalb kann ein Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber verlangen, so gestellt zu werden, als wäre sein Zahlungsanspruch nicht untergegangen, wenn ein solcher Anspruch nur wegen Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers bestehen würde (vgl. BAG 05.11.2003 – 5 AZR 676/02, AP NachwG § 2 Nr. 7 = EzA NachwG § 2 Nr. 6).
Bei der Prüfung der adäquaten Verursachung kommt dem Arbeitnehmer die Vermutung eines aufklärungsgemäßen Verhaltens zugute. Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jedermann bei ausreichender Information seine Eigeninteressen in vernünftiger Weise wahrt. Bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG ist zu vermuten, dass der Arbeitnehmer die tarifliche Ausschlussfrist beachtet hätte, wenn der Arbeitgeber ihn auf die Geltung des Tarifvertrags hingewiesen hätte. Dem Arbeitgeber bleibt die Möglichkeit, diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen (vgl. BAG 05.11.2003, a.a.O.).
1.2 Der Lohnanspruch des Klägers für Mai 2016 ist auch nicht durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Der von der Beklagten benannte und vom Gericht vernommene Zeuge J. konnte im Rahmen seiner Einvernahme nicht bestätigen, dass er bei der behaupteten Geldübergabe am 17.06.2016 anwesend war. Seine Äußerungen zu seinen Annahmen und Mutmaßungen stellen keinen ausreichenden Beweis dafür dar, dass ein bestimmter Geldbetrag an den Kläger übergeben worden ist. Ein Beweis für die behauptete Barzahlung des Lohns für Mai 2016 wurde damit nicht erbracht.
1.3 Unter Berücksichtigung der unter 1.1 dargelegten Grundsätze steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte hat dem Kläger für die Dauer des vom 01.03.2016 bis 15.07.2016 bestehenden Vollzeitarbeitsverhältnisses überhaupt keinen schriftlichen Arbeitsvertrag ausgehändigt noch vorgetragen, ihn auf andere Art und Weise über die Geltung des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrags für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 28.06.2011 in der Fassung vom 08.07.2014 informiert zu haben. Der Kläger hat hinsichtlich des Lohns für Mai 2016 die zweimonatige Ausschlussfrist des § 23 Abs. 1 RTV versäumt. Der Lohn für Mai 2016 war gem. § 9 Nr. 2 Satz 1 RTV fällig zum 15.06.2016; er verfiel deshalb mit Ablauf des 15.07.2016. Die Klageerweiterung vom 14.10.2016, mit der der Mailohn erstmals geltend gemacht wurde, ging erst mit Faxschreiben vom 14.10.2016 ein und damit zu spät. Der Lohn für Mai 2016 ist somit erloschen. Der Verstoß der Beklagten gegen ihre nachweisrechtlichen Pflichten aus § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG war auch ursächlich dafür, dass der Lohnanspruch des Klägers für Mai 2016 erloschen ist. Da zu vermuten ist, dass der Kläger bei Kenntnis der Geltung des Tarifvertrages die tarifliche Ausschlussfrist beachtet hätte, steht ihm ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Lohnanspruchs für Mai 2016 zu. Die Höhe des dem Kläger für Mai 2016 zustehenden Gehalts war zuletzt in Höhe von EUR 1.470 brutto unstreitig.
1.4 Die dem Kläger für Mai 2016 zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 9 Nr. 2 Satz 1 RTV. Der Lohn für Mai 2016 war gem. § 9 Nr. 2 Satz 1 RTV fällig zum 15.06.2016. Die Beklagte befand sich deshalb ab 16.06.2016 in Verzug.
1.5 Die dem Kläger für Juni 2016 zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 9 Nr. 2 Satz 1 RTV i.V.m. § 308 Abs. 1 ZPO. Der Lohn für Mai 2016 war gem. § 9 Nr. 2 Satz 1 RTV fällig zum 15.07.2016. Die Beklagte befand sich deshalb ab 16.07.2016 in Verzug. Dem Kläger kann aber gem. § 308 Abs. 1 ZPO nicht mehr zugesprochen werden als er beantragt hat, so dass die Zinsen deshalb erst, wie beantragt, ab dem 21.07.2016 zugesprochen wurden.
2. Der Kläger hat Anspruch auf Lohn für Juni in Höhe von EUR 1.470 brutto und für Juli 2016 in Höhe von EUR 784,00 brutto gem. § 611 Abs. 1 BGB.
2.1 Der Lohnanspruch für Juni 2016 ist nicht gem. § 23 Abs. 1 RTV verfallen. Der Lohn für Juni 2016 war gem. § 9 Nr. 2 Satz 1 RTV fällig zum 15.07.2016; er wäre deshalb erst mit Ablauf des 15.09.2016 verfallen. Der Kläger hat deshalb seinen Anspruch mit der Klageniederschrift vom 24.08.2016, die der Beklagten am 30.08.2016 zugestellt wurde, rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Frist des § 23 Abs. 1 RTV geltend gemacht.
2.2 Der Lohnanspruch für Juli 2016 ist nicht gem. § 23 Abs. 1 RTV verfallen. Der Lohn war gem. § 9 Nr. 2 Satz 1 RTV fällig zum 15.08.2016. Der Lohnanspruch wäre deshalb erst mit Ablauf des 15.10.2016 verfallen. Er wurde mit der Klageerweiterung vom 14.10.2016, die per Faxschreiben am 14.10.2016 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, rechtzeitig geltend gemacht.
2.3 Die Lohnansprüche für Juni und Juli 2016 ergeben sich aus § 611 Abs. 1 BGB. Der Lohn für Juni 2016 betrug unstreitig EUR 1.470 brutto. Die Höhe des Lohns für den Zeitraum vom 01. bis 15.07.2016 betrug unstreitig EUR 784,00 brutto. Die Lohnansprüche des Klägers für Juni und Juli 2016 sind auch nicht durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Der von der Beklagten benannte und vom Gericht vernommene Zeuge J. konnte im Rahmen seiner Einvernahme nicht bestätigen, dass er bei den behaupteten Geldübergaben am 19.07.2016 und 16.08.2016 anwesend war. Seine Äußerungen zu seinen Annahmen und Mutmaßungen stellen keinen ausreichenden Beweis dafür dar, dass ein bestimmter Geldbetrag an den Kläger übergeben worden ist. Ein Beweis für die behauptete Barzahlung der Löhne für Juni und Juli 2016 wurde damit nicht erbracht.
2.4 Die dem Kläger für Juni 2016 zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 9 Nr. 2 Satz 1 RTV. Der Lohn für Juni 2016 war gem. § 9 Nr. 2 Satz 1 RTV fällig zum 15.07.2016. Die Beklagte befand sich deshalb ab 16.07.2016 in Verzug.
2.5 Die dem Kläger für Juli 2016 zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 9 Nr. 2 Satz 1 RTV. Der Lohn für Juli 2016 war gem. § 9 Nr. 2 Satz 1 RTV fällig zum 15.08.2016. Die Beklagte befand sich deshalb ab 16.08.2016 in Verzug.
3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Lohnzahlungen für März und April 2016 gem. §§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10, § 3 Satz 1 NachwG.
3.1 Die Beklagte behauptet, dass der Kläger für März 2016 EUR 1.138,52 netto am 18.04.2016 und für April 2016 EUR 1.138,52 netto am 12.05.2016 erhalten habe. Die Barauszahlungen habe der Kläger durch Unterschrift auf den jeweiligen Abrechnungen bestätigt. Die Barauszahlung sei auf Wunsch des Klägers erfolgt.
3.2 Zwar behauptet der Kläger, dass er für die Monate ab März 2016 kein Geld mehr von der Beklagten erhalten habe. Die Beklagte hat für die beiden Monate März und April 2016 Lohnabrechnungen vorgelegt, auf denen jeweils unterhalb der Zeile „Auszahlbetrag 1.138,52“ handschriftlich die Worte „bar erhalten:“ sowie das Datum „18.04.2016“ bzw. „12.05.2016“ hinzugefügt wurden. Rechts davon befindet sich ein Handzeichen.
3.2.1 Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2017 in Bezug auf die Unterschriften auf den Lohnabrechnungen für März und April 2016, dass er manche Unterlagen unterschrieben habe und er sich bei diesen Unterschriften nicht sicher sei, ob das seine Unterschrift sei. Die Erklärung des Klägers, dass er sich „nicht sicher“ sei, muss als Nichtwissen verstanden werden. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist einer Erklärung mit Nichtwissen über eine eigene Handlung nicht zulässig. Da die Behauptung der Beklagten, es handele sich um die Unterschrift des Klägers, mit einer Erklärung mit Nichtwissen nicht ausreichend bestritten wurde, gilt der Vortrag der Beklagten insoweit gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden
3.2.2 Sofern unterstellt werden muss, dass der Kläger die beiden Lohnabrechnungen jeweils mit seinem Handzeichen unterschrieben hat, muss er sich die Unterschrift neben den Worten „bar erhalten“ als Nachweis durch Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO dafür entgegenhalten lassen, dass der angegebene Geldbetrag an ihn übergeben worden ist. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er nicht verstanden habe, was er unterschrieben hat. Zum einen erklärt sich die Unterschrift auf einer Lohnabrechnung offensichtlich als Bestätigung für den Erhalt des angegebenen Betrags. Zum anderen hätte er den Geschäftsführer der Beklagten, mit dem er in seiner Heimatsprache kommunizierte, unproblematisch nach der Bedeutung der Worte „bar erhalten“ fragen könne. Mit den vorgelegten Lohnabrechnungen hat die Beklagte also den Beweis erbracht dafür, dass sie die Nettobeträge im Sinne des § 362 BGB erfüllt hat.
3.2.3 Für dieses Ergebnis spricht auch, dass sich die Unterschrift auf den Lohnabrechnungen für März und April 2016 offensichtlich von derjenigen auf den Abrechnungen für Mai, Juni und Juli 2016 unterscheidet. Während die ersten beiden Handzeichen zügig und sicher erfolgt zu sein scheinen, wirken die Handzeichen auf den Lohnabrechnungen für Mai, Juni und Juli 2016 fahrig, wackelig und unsicher. Aus Sicht des Gerichts erscheint es deshalb durchaus plausibel, dass der Kläger die Lohnabrechnungen für März und April tatsächlich selbst unterschrieben hat, nicht jedoch die Abrechnung für die letzten drei Monate.
4. Der Kläger hat zudem Anspruch auf Zahlung von 3 Pauschalen in Höhe von je 40 Euro gem. § 288 Abs. 5 BGB, also insgesamt in Höhe von 120,00 Euro.
4.1 Die Vorschrift des § 288 Abs. 5 BGB findet vorliegend Anwendung. Nach der Übergangsvorschrift in Artikel 229 § 34 Satz 1 EGBGB ist diese gesetzliche Neuregelung nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 28.07.2014 entstanden ist. Nach Artikel 229 § 34 Satz 2 EGBGB sind abweichend von Satz 1 die dort genannten Vorschriften auch auf ein vorher entstandenes Dauerschuldverhältnis anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem 30.06.2016 erbracht wird. Hiervon ausgehend ist die Vorschrift des § 288 Abs. 5 BGB gemäß Artikel 229 § 34 Satz 1 EGBGB auf das vorliegende Arbeitsverhältnis der hiesigen Parteien anwendbar, da dieses erst zum 23.09.2015 – mithin nach dem insoweit relevanten Stichtag 28.07.2014 – begründet wurde.
4.2 Auch die Voraussetzungen des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB sind vorliegend erfüllt.
Nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners zusätzlich zum Verzugszinsanspruch einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Die beklagte Arbeitgeberin ist auch kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sondern Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so dass die Vorschrift des § 288 Abs. 5 BGB auf ihren Schuldnerverzug auch Anwendung findet. Der Anspruch auf eine Pauschale besteht für jede Entgeltforderung, mit der sich die Beklagte in Verzug befindet. Dies sind hier die Lohnzahlungen für die drei Monate Mai, Juni und Juli 2016. Der Kläger hat deshalb Anspruch auf 3 Pauschalen ä 40,00 €, d.h. in Höhe von insgesamt 120,00 €.


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