Arbeitsrecht

Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit

Aktenzeichen  S 6 R 1553/13

Datum:
17.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 105

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Das Gericht konnte im Wege des Gerichtsbescheids gemäß § 105 SGG entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Dem Antrag des Klägers auf Fristverlängerung war nicht zu entsprechen, da der Klägerbevollmächtigte genügend Zeit hatte, eine ergänzende Klagebegründung vorzulegen, stattdessen aber von Anfang an lediglich auf eine unverzügliche gerichtliche Entscheidung gedrängt hat.
Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. Die Rentenbewilligung durch den Bescheid vom 17.03.2005 und eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.06.2005 entspricht der geltenden Rechtslage. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des verminderten Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrenten hat das Gericht im Hinblick auf die vorliegende umfangreiche sozialwie verfassungsgerichtliche Rechtsprechung nicht. Ein Anspruch auf ungeminderte Rente besteht nicht, weil die Vertrauensschutzregelung, wonach Versicherte, die 45 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, die Rente abschlagsfrei in Anspruch nehmen können, nur auf Versicherte Anwendung finde, die vor dem 01.01.1942 geboren sind. Der Kläger ist jedoch am XX..11.1942 – also nach dem Stichtag – geboren. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit sowohl für die Anhebung der Altersgrenzen als auch für die Stichtagsregelung ausdrücklich bestätigt. Damit erweist sich die Rentenberechnung, die dem Bescheid vom 17.03.2005 zu Grunde lag, als zutreffend. Einen Anspruch auf eine Rente, die abschlagsfrei zur Auszahlung kommt, hat der Kläger daher auf gar keinen Fall.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Klage entspricht der Entscheidung in der Hauptsache und beruht auf §§ 183, 193 SGG.


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben