Arbeitsrecht

Wahlanfechtung

Aktenzeichen  M 20 P 16.3004

Datum:
20.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 37300
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayPVG Art. 25 Abs. 1
WO-BayPVG § 2, Art. 16,§ 17 Abs. 1, § 19 Abs. 2
BayPVG Art. 13 Abs. 3 lit.b,Art. 85 Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2016 beantragen die Antragsteller,
die am 21. Juni 2016 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats beim Polizeipräsidium München für ungültig zu erklären.
Das Wählerverzeichnis sei nicht vollständig gewesen. So sei im Wahllokal in der T. Landstraße und in der E. straße je eine Person erschienen, die nicht im Wählerverzeichnis enthalten gewesen sei. Diese seien aber wahlberechtigt gewesen. Im Wählerverzeichnis seien insbesondere die Angehörigen des Sonderprogramms München und der Liste München nicht enthalten gewesen.
Vom Wahlvorstand sei im Übermaß Briefwahl angeordnet worden. Eine Anordnung sei nur unter den Voraussetzungen des § 19 Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz möglich für Beschäftigte im Schichtbetrieb, Beschäftigte von nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle. Die Unterlagen für die Briefwahlen seien teilweise unvollständig an die Wahlberechtigten übermittelt worden. Die Briefwahlunterlagen seien dem jeweiligen Wahlberechtigten in sein Fach in der Dienststelle gelegt worden. Es handele sich dabei um offene Fächer, zu denen alle anderen Mitarbeiter der Dienststelle freien Zugang hätten. Es sei bekannt geworden, dass sich zumindest zwei Personen gemeldet hätten, die angeblich die angeforderten Briefwahlunterlagen nicht bekommen hätten. Diesen Personen seien erneut Briefwahlunterlagen überlassen worden. Später seien jedoch die zuerst ausgegebenen Briefwahlunterlagen ausgefüllt zurückgekommen. Die Briefwahlunterlagen, die den Wahlberechtigten überlassen worden seien, seien teilweise unvollständig. Der Antragsteller zu 1) habe Briefwahlunterlagen erhalten, bei denen das Wahlkuvert und die Wahlbeschreibung gefehlt hätten. Der Antragsteller zu 1) habe daher nicht in gültiger Form seine Briefwahlstimme abgeben können. Dies sei ihm vom Vorsitzenden des Wahlvorstands mitgeteilt worden. Die Vorbereitung der Briefwahlunterlagen sei fehlerhaft abgelaufen. Normalerweise würden zunächst die erforderlichen Unterlagen für die Briefwahl in neutrale Umschläge gesteckt. Erst zum Schluss würden diese Umschläge mit dem Adressetikett versehen. Erst dann werde auch der Rücksendeumschlag mit der entsprechenden Absenderangabe in das Kuvert gelegt. Hier sei jedoch zumindest teilweise anders verfahren worden. Es seien zunächst die Kuverts, in die die Briefwahlunterlagen hineingelegt worden seien, adressiert worden. Ebenfalls seien die Rücksendeumschläge adressiert worden. Erst dann seien die Unterlagen in die jeweiligen Umschläge gesteckt worden. Einer Manipulation sei Tür und Tor geöffnet gewesen. Zum Teil seien die Briefwahlumschläge ohne Absenderangabe zurückgekommen. Diese Stimmen seien ungültig gewesen. Zudem sei die Zahl der zu wählenden Personalräte fehlerhaft festgelegt worden. Bei der jetzigen Wahl seien nur 21 Personalräte gewählt worden, 17 für die Beamten und vier für die Angestellten. Dieser Umstand sei darauf zurückzuführen, dass der Wahlvorstand dahingehend informiert gewesen sei, es seien einige 100 Beamte weniger im Polizeipräsidium tätig als zum Zeitpunkt der vorangegangenen Wahl. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Zahl der Polizeibeamten um 500 oder mehr seit der letzten Wahl zurückgegangen sei. Es lägen Fehler gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens vor.
Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2016 erklärte die Bevollmächtigte der Antragssteller, dass sich der Antragssteller zu 6) am Wahlanfechtungsverfahren beteiligen wolle.
Mit Schriftsatz vom 23. September 2016 beantragte der Bevollmächtigte der Beteiligten zu 1) und 2)
den Antrag abzulehnen.
Die Abteilung Personal habe die Listen der Beschäftigten in Form von Excel Dateien zur Verfügung gestellt. Es seien auch sämtliche (insgesamt 155) Beamte des Sonderprogramms München und der Rangliste München aufgeführt gewesen. Diese seien personalmäßig als Beschäftigte des Polizeipräsidiums geführt und zählten damit auch zur Gesamtbeschäftigtenzahl. Sie seien jedoch nach Art. 13 Abs. 3b) BayPVG nicht wahlberechtigt. Sie seien Beamte im Vorbereitungsdienst, deren komplette Ausbildung an einem Standort der bayerischen Bereitschaftspolizei stattfinde. Sie seien in den Arbeitsablauf bzw. in den Dienstbetrieb beim Polizeipräsidium München nicht eingegliedert. Nach der Erstellung der ursprünglichen Wählerverzeichnisse vom 11. März 2016 und 12. März 2016 seien diese aufgrund von Nachmeldungen durch die Personalabteilung wegen Versetzungen und Abordnungen laufend aktualisiert worden, zuletzt am 7. Juni 2016. Zwei neueingestellte Arbeitnehmerinnen seien nicht in der Liste ausgeworfen worden. Man habe am Wahltag aber deren Wahlberechtigung festgestellt. Sie hätten ihre Stimmen abgegeben. Der Mangel habe sich daher nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt. Die Briefwahl sei ausdrücklich für Beschäftigte im Schichtbetrieb sowie für die im Wahlausschreiben vom 11. April 2016 einzeln aufgeführten nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Dienststellenteilen angeordnet worden. Die Voraussetzungen des § 19 WO-BayPVG seien geprüft worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Briefwahlunterlagen von anderen Mitarbeitern der Dienststelle entwendet würden. Dies lasse sich genauso grundsätzlich auch nicht ausschließen, wenn für Beschäftigte Empfangseinrichtungen bestünden. Es werde auch grundsätzlich von den Beschäftigten respektiert und beachtet, dass der Inhalt der Fächer der anderen Beschäftigten eben ausschließlich für diese Beschäftigten bestimmt sei. Es bestehe keine Verpflichtung extra Empfangseinrichtungen für die Zustellung der Briefwahlunterlagen zu schaffen, die eine Entwendung dieser Unterlagen erschwerten. Dies schon vor dem Hintergrund, dass die Briefwahlunterlagen jederzeit auf entsprechende Reklamation des Wahlberechtigten noch einmal zur Verfügung gestellt werden könnten. Auch bei einer Übersendung per Post an eine Privatadresse sei nicht zu ausgeschlossen, dass Unterlagen im Einzelfall verloren gehen. Es sei zutreffend, dass zwei Beamte keine Briefwahlunterlagen erhalten hätten. Für diese beiden seien Zweitausfertigungen erstellt worden, welche als solche auch gekennzeichnet worden seien und an die Privatadresse der Beamten zugestellt worden seien. Bei der Erfassung der Rückläufe der Briefwahlunterlagen sei festgestellt worden, dass bei beiden Beamten die zuerst ausgestellten Briefunterlagen in Rücklauf gekommen seien. Es sei nach Rücksprache mit den betroffenen Beamten geklärt worden, dass diese die Erstausfertigung nicht selbst ausgefüllt hätten. Sie seien bei der Auszählung nicht berücksichtigt worden. Der Vorgang sei zur weiteren Ermittlung an das BLKA abgegeben worden. Von den beiden Zweitausfertigungen der Wahlunterlagen seien von einem Beamten die Unterlagen ordnungsgemäß zurückgekommen und bei der Wahl berücksichtigt worden. Der zweite betroffene Beamte habe erklärt, nicht wählen zu wollen. Auch für zwei weitere Beamte seien auf deren Reklamationen entsprechende Zweitschriften von Wahlunterlagen übersandt worden. Zu Unregelmäßigkeiten sei es nicht gekommen. Die Zusammenstellung und Versendung der Briefwahlunterlagen sei durch den Wahlvorstand sowie drei weiteren Helfern erfolgt. Es seien ständig jedenfalls drei Mitglieder des Wahlvorstandes mit der Erstellung und dem Versand der Briefwahlunterlagen befasst gewesen. Es sei zutreffend, dass die Zusammenstellung der Briefwahlunterlagen nicht dergestalt erfolgte, dass zunächst die erforderlichen Unterlagen für die Briefwahl in neutrale Umschläge gesteckt worden seien. Es seien für die Zusammenstellung der Wahlunterlagen Teams gebildet worden. Hierbei sei innerhalb der für die Zusammenstellung der Wahlunterlagen gebildeten Teams jeweils von einer Person das Versand – und Rücksendekuvert mit Adressaufklebern versehen worden, während die zweite Person die beiden Stimmzettel, den Wahlumschlag und ein Hinweisblatt zur Wahlabgabe vorbereitet worden seien. Diese Unterlagen seien dann mit dem Rücksendekuvert in die jeweiligen Versandkuverts gesteckt und zugeklebt worden. Bei diesem Verfahren könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein bestimmter Wahlberechtigter bewusst unvollständige Wahlunterlagen erhalte. Durch die geschilderte personelle Trennung der Zusammenstellung des Versandkuverts sei diese Möglichkeit aber weitgehend minimiert. Die Person, die Stimmzettel, den Wahlumschlag und das Hinweisblatt zusammenstelle, habe keinen Einfluss darauf, in welchem Umschlag diese gesteckt würden. Es wäre grundsätzlich nicht unmöglich, dass die Person, die diese Unterlagen zusammen mit dem Rücksendekuvert in den adressierten Versandumschlag stecke, einen Teil der Unterlagen verschwinden lassen könne, wobei hierbei selbstverständlich ganz erhebliche Entdeckungsgefahr für die betreffende Person bestünde. Auch bei dem seitens der Antragsteller geschilderten Verfahren sei grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass nach Etikettierung der Versandumschläge noch Unterlagen entfernt werden könnten. Bei der schriftlichen Stimmabgabe seien 23 Stimmzettel nicht im Wahlumschlag übersandt worden und dadurch als ungültig gewertet worden. Dass 23 Wahlberechtigten bewusst und gezielt unvollständige Wahlunterlagen zur Verfügung gestellt worden seien, könne ausgeschlossen werden. Eine derartige Manipulation wäre allenfalls bei kollusivem Zusammenwirken der mit dem Zusammenstellen und Versenden der Wahlunterlagen beschäftigten Personen möglich. Es werde bezweifelt, dass tatsächlich diese 23 Wahlberechtigten keinen Wahlumschlag erhalten hätten. Entsprechende Rückmeldung habe der Wahlvorstand von zwei Beamten erhalten, denen dann ein Wahlumschlag zur Verfügung gestellt worden sei. Die Reklamation des Antragstellers zu 1) hinsichtlich seines fehlenden Wahlumschlags sei vom Wahlvorstand erst am 22. Juni 2016 bekannt geworden. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Wahlberechtigten teilweise bewusst oder versehentlich die Versendung der Stimmzettel im Wahlumschlag unterlassen hätten. Am 7. April 2016 habe die Zahl der Beschäftigten beim Polizeipräsidium München 6.816 Personen betragen. Diese habe sich in den Jahren seit 2011 von damals 7.190 Personen kontinuierlich verringert.
Mit weiterem Schriftsatz vom 20. Dezember 2017 wurde vorgetragen, dass für die Mitarbeiter der IUK – Koordinierungsstelle keine Briefwahl angeordnet sei. Es seien lediglich Briefwahlunterlagen an die IUK-Stelle übersandt worden. Für das Kommissariat 93 sei schon im Wahlausschreiben vom 11. April 2016 Briefwahl angeordnet worden.
Mit Schriftsatz vom 13. März 2018 teilte die Bevollmächtigte der Antragsteller mit, dass die Beamten des Sonderprogramms München als Personal im Polizeipräsidium München geführt würden. Eventuell nötige Disziplinarverfahren würden ebenfalls vom Polizeipräsidium durchgeführt. Es treffe nicht zu, dass diese Beamten nicht in den Arbeitsablauf eines Dienststellenteils eingebunden wären. Es habe auch ein bereits pensionierter Beamter offensichtlich im Wählerverzeichnis gestanden, da er Wahlunterlagen bekommen habe. Es sei festzustellen, dass beispielsweise die gemeinsame Liste Ballungsraum nicht gebeten worden sei, Helfer für die Wahl auszusuchen. Dies sei wohl den an der Wahl beteiligten größeren Gruppierungen überlassen worden. Es hätten offensichtlich 23 Wahlberechtigte keine Wahlumschläge erhalten, möglicherweise habe ihnen auch der Hinweiszettel gefehlt.
Die Verfahrensbeteiligten wurden am 20. März 2018 mündlich vor dem Gericht angehört.
Die Vertreterin der Antragsteller stellte den bereits schriftsätzlich gestellten Antrag.
Die Beteiligten beantragten,
den Antrag abzulehnen.
Auf die Niederschrift der Anhörung wird Bezug genommen, ebenso wegen der Einzelheiten auf den gesamten Inhalt der Gerichtsakte.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Die Wahl vom 21. Juni 2016 kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte (Art. 25 Abs. 1 BayPVG).
Am Wahltag fiel auf, dass in der T. Landstraße und in der E. straße zwei Personen erschienen, die nicht im Wählerverzeichnis (§ 2 WO-BayPVG) verzeichnet waren. Es wurde jedoch festgestellt, dass sie wahlberechtigt waren. Sie durften daher ihre Stimme abgeben, weswegen ein eventueller Verstoß gegen Wahlvorschriften berichtigt worden ist im Sinne von Art. 25 Abs. 1 BayPVG.
Nach Vortrag der Bevollmächtigten der Antragsteller in der Anhörung habe auch ein Pensionär Wahlunterlagen erhalten. Es sei aber nicht bekannt, ob dieser gewählt habe. Selbst wenn dies jedoch der Fall gewesen seien sollte, so ergibt sich aus dem Wahlergebnis, dass es auf seine Stimme nicht angekommen wäre (Art. 25 Abs. 1 a.E. BayPVG).
Die Angehörigen des Sonderprogramms München und der Liste München waren nach Art. 13 Abs. 3b BayPVG, Art. 85 Absatz 3 BayPVG nicht wahlberechtigt, da sie in dem Dienstbetrieb nicht eingegliedert waren. Sie haben tatsächlich ihren Dienst bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei absolviert. Sie waren damit nicht tatsächlich in den Dienstbetrieb des Polizeipräsidiums München eingebunden (VGH München, Beschluss vom 2.3.1983, Az: 17 C 82 A.2753).
Ausweislich des Wahlausschreibens vom 11. April 2016 wurden für die unter a) aufgeführten nachgeordneten Stellen, Nebenstellen und Dienststellenteile sowie für Beschäftigte im Schichtdienst Briefwahl angeordnet. Dies war nach § 19 Abs. 1 und 2 Wahlordnung zum BayPVG zulässig. Das Kommissariat 93 arbeitet im Schichtdienst nach § 19 Abs. 1 WO-BayPVG, für die IuK-Koordinierungsstelle wurde ausweislich des Wahlausschreibens keine Briefwahl angeordnet. Vielmehr haben die Beschäftigten nach § 17 Abs. 1 WO-BayPVG um Übersendung von Briefwahlunterlagen gebeten. Es ist daher nicht im Übermaß Briefwahl angeordnet worden.
Nach § 17 Abs. 1 WO-BayPVG sind den Beschäftigten auf Verlangen der Stimmzettel, der Wahlumschlag, ein größerer Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die dienstliche Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk „schriftliche Stimmabgabe“ trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.
Übersenden im Sinne von § 17 Absatz 1 Satz 1 WO-BayPVG bedeutet nicht nur mit der Post versenden, sondern es gibt auch weitere zulässige Übermittlungswege. Es ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich, wenn Briefwahlunterlagen den Wahlberechtigten in einer Behörde durch Amtsboten zugeleitet werden. Eine andere Art der Übermittlung ist nur dann nicht zulässig, wenn sie sich als weniger zuverlässig darstellt. Nach Aussagen der Beteiligten wurden 5.250 Briefwahlunterlagen verschickt. In zwei Fällen wurde moniert, dass die Erstausfertigung nicht bei den Beschäftigten angekommen ist. Nach Versand von Zweitausfertigungen wurden dennoch die Erstausfertigungen zurückgesandt. Es wurde ermittelt, dass die Erstausfertigungen nicht von den eigentlichen Adressaten ausgefüllt wurden. Vielmehr muss dies durch Dritte geschehen sein. Diese von Dritten ausgefüllten Unterlagen wurden jedoch identifiziert und bei der Wahl nicht berücksichtigt. Von den Zweitausfertigungen ist eine auch zurückgeschickt worden und wurde bei der Wahl berücksichtigt. Bei dem anderen Beschäftigten wurde ermittelt, dass dieser nicht wählen wollte. Zwei weitere Beschäftigte haben moniert, keine Unterlagen erhalten zu haben, weswegen ihnen Zweitausfertigungen zugeschickt wurden. Hierbei gab es keine Beanstandungen. Die Fehler wurden daher berichtigt und haben die Wahl nicht beeinflusst.
Dass andere Unterlagen ebenfalls in falsche Hände geraten seien könnten, ist nicht ersichtlich. Bei 5.250 Briefwahlunterlagen, die verschickt wurden und nur vier Beanstandungen, dass die Erstausfertigungen nicht angekommen sind, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Verfahren weniger zuverlässig gewesen sein soll als eine Versendung per Post (OVG NRW, Beschluss vom 16.12.1991 AZ: CL 67/90, juris; BVerwGE 8,144). Eine Versendung in die Fächer der Dienststelle war daher zulässig.
Dass der Antragsteller zu 1) keinen Wahlumschlag erhalten hat, stellt einen Verstoß gegen § 17 WO-PayPVG dar, der auch nicht berichtigt wurde. Jedoch ergibt sich aus der Feststellung des Wahlergebnis, dass die Stimme das Wahlergebnis nicht geändert hätte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 BayPVG.
23 Stimmen wurden als ungültig gezählt, da sie in keinem Wahlumschlag abgegeben wurden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG). Es wurden 5.250 Briefwahlunterlagen versandt. Nur zwei Beschäftigte monierten, dass der Wahlumschlag fehle. Man hat ihnen daraufhin den Wahlumschlag gegeben, weswegen sie abstimmen konnten und daher der Fehler nach Art. 25 Absatz 1 BayPVG berichtigt wurde. Weitere Reklamationen gab es nicht. Es ist daher wahrscheinlich, dass die 23 Personen, die ohne Wahlumschlag gewählt haben, dies versehentlich oder vielleicht sogar bewusst gemacht haben. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sie tatsächlich keinen Wahlumschlag erhalten haben. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass bewusst bestimmten Beschäftigten unvollständige Wahlunterlagen gesendet worden seien sollen. Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, wie die Wahlunterlagen zusammengestellt werden müssen. Vielmehr wurden hier Teams gebildet, sodass eine Manipulation dadurch ausgeschlossen werden konnte. § 1 Abs. 6 WO-BayPVG sieht vor, dass Wahlhelfer bestellt werden sollen. Dabei sollen Frauen und Männer sowie die in den Dienststellen vertretenen Gruppen angemessen berücksichtigt werden. Es handelt sich jedoch nur um eine Sollvorschrift, sodass ein eventueller Verstoß hiergegen nicht zu einer Aufhebung der Wahl führen kann.
Die Zahl der Personalratsmitglieder wurde nach Art. 16 BayPVG richtig ermittelt. Am Stichtag waren 6.832 Beschäftigte ermittelt worden. Nach Aussage eines Vertreters der Beteiligten wurde die Beschäftigtenzahl zum 1. Januar 2018 bei 6.615 festgestellt. Demnach hatte die Dienststelle nicht mehr als 7.000 Beschäftigte. Die Personalratszahl von 21 war daher korrekt. Es ist auch völlig unwahrscheinlich, dass wenn tatsächlich mehr als 7.000 Beschäftigte vorhanden gewesen wären, ca. 200 Beschäftigte sich nicht beschwert hätten, dass sie an der Wahl nicht teilnehmen konnten.
Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es billigem Ermessen, den Gegenstandswert in der Hauptsache unter Rückgriff auf § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festzusetzen, wenn wie im vorliegenden Fall der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Gegenstandswerts keine Anhaltspunkte enthält.


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