Arbeitsrecht

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Aktenzeichen  W 5 K 20.1726

Datum:
25.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 7784
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 80 Abs. 1
BayVwVfG Art. 79
VwGO § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
VwGO § 162 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Parteien sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kostenbescheid vom 6. Oktober 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
1.1. Der Kostenbescheid vom 6. Oktober 2020, der auf der Grundlage des Art. 80 Abs. 1 S. 2 BayVwVfG i.V.m. Art. 79 BayVwVfG und § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO ergangen ist, kann eine Abänderung des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2019 und eine Neufestsetzung der Widerspruchsgebühren in Höhe von 53,25 EUR vorsehen. Infolge des Abschlusses des Vergleichs zwischen dem Kläger und dem Markt … entfällt diese Gebührenforderung nicht.
1.2. Der Grund ist darin zu sehen, dass der mit Beschluss vom 30. September 2020 im Verfahren W 5 K 19.617 geregelte Vergleich den Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2019 unberührt lässt. Der Vergleich trifft hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens und des Widerspruchsbescheids keine Regelung. Es sind auch keine sonstigen Umstände ersichtlich, die die Annahme begründen könnten, der Beklagte habe den Widerspruchsbescheid und die damit verbundene Kostenentscheidung aufgehoben, zumal das Landratsamt S. als Vertreter des Beklagten an dem Vergleich, der zwischen dem Kläger und dem Markt … abgeschlossen wurde, überhaupt nicht beteiligt ist.
Eine Aufhebung bzw. Unbeachtlichkeit der Gebührenforderung aus dem Widerspruchsbescheid ergibt sich insbesondere nicht etwa aus den Bestimmungen in Ziffern 3. und 4. des Vergleichs. Nach der in Ziffer 3. gewählten Formulierung sollte, wie es der eindeutige Wortlaut ergibt, ausschließlich das gerichtliche Klageverfahren sein Ende finden. Dementsprechend kann sich auch die Kostenregelung unter Ziffer 4. nur auf das Klageverfahren beziehen.
Auch eine Auslegung der darüber hinaus getroffenen Regelungen des Vergleichs führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Nach den auch auf den gerichtlichen Vergleich entsprechend anwendbaren Auslegungsgrundsätzen der zivilrechtlichen Regeln (§§ 133, 157 BGB) ist der Sinn der vertraglichen Regelung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu erforschen. Dieser entspricht es, dass nach einem ein Klageverfahren beendenden gerichtlichen Vergleich nur dann Auswirkungen auf das Widerspruchsverfahren und dessen Kosten entfaltet, wenn die Parteien eine entsprechende Regelung darüber im Vergleich getroffen haben.
Das ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Die vom Kläger gewünschte Aufhebung der Kostentragungspflicht aus dem Widerspruchsbescheid ergibt sich nicht aus dem Wortlaut des Vergleichs. Der Beklagte ist – wie bereits ausgeführt – hieran schon gar nicht beteiligt. Auch der Kläger und der Markt … haben bezüglich der Kosten des Widerspruchsverfahrens keine Regelung im Vergleich getroffen. Vielmehr ist in Ziffern 1. und 2. des Vergleichs ausdrücklich nur der Feuerwehreinsatz vom 11. Dezember 2017 und dessen Kosten erfasst.
1.3. Unzutreffend ist daher die Auffassung des Klägerbevollmächtigten, der Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2019 einschließlich der Kostenforderung sei infolge der vergleichsweisen Regelung gegenstandslos geworden. Vielmehr ist die Gebührenforderung im Widerspruchsverfahren durch eine vom Kläger veranlasste Amtshandlung entstanden, so dass es auch unter allgemeinen gebührenrechtlichen Erwägungen selbstverständlich ist, diesen damit zu belasten (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, B.v. 18.1.2002 – 8 S 155/02 – juris). Aus § 162 Abs. 1 VwGO ergibt sich, dass die Kosten des Vorverfahrens zu den erstattungsfähigen Kosten gehören; diese Vorschrift sagt nichts dazu, wer diese zu tragen hat. Wenn nun – wie im vorliegenden Fall – eine Kostenaufhebung im Vergleich selbst vereinbart wurde, was bedeutet, dass die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last fallen und jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 155 Abs. 1 VwGO; vgl. Kopp/Schenke VwGO, 25. Aufl. 2019, § 155 Rn. 3), so hat der Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens als Teil seiner außergerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 18.1.2002, a.a.O.).
Die Kostentragungspflicht des Klägers ergibt sich somit aus der einvernehmlich in Ziffer 4. des Vergleichs vereinbarten Kostenregelung, die eine Kostenaufhebung vorsieht.
1.4. Diese Regelung führt auch nicht zu einem unbilligen Ergebnis: Eine Aufhebung der Kosten ist vielmehr dann angemessen und entspricht regelmäßig der Billigkeit, wenn sich – wie im vorliegenden Fall (vgl. Kostenforderung des Marktes … im Rahmen des Feuerwehreinsatzes am 11. Dezember 2017; Az. W 5 K 19.617) – mit vertretbarem Aufwand keine Aussage über den Ausgang des Verfahrens machen lässt. Dem folgend entspricht die von den Parteien hier vereinbarte Kostenaufhebung der gesetzlichen Regelung in § 160 VwGO, der für den Fall, dass ein Vergleich keine besondere Bestimmung über die Kosten enthält, ebenfalls vorsieht, dass die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last fallen und jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (BayVGH, B.v. 16.2.2007 – 26 ZB 06.3077 – juris Rn. 6).
2. Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.


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