Aktenzeichen M 1 K 16.51275
VwGO VwGO § 52 Nr. 2 S. 3, § 83 S. 1
Leitsatz
Hat der Asylbewerber seinen (zwangsweisen) Wohnsitz in der JVA, hat er dort nach dem AsylG seinen Aufenthalt, nach dem sich die örtliche Zuständigkeit bestimmt. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.
Gründe
Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Asylantragsteller nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen (zwangsweisen) Wohnsitz in der Justizvollzugsanstalt Aichach, Münchner Str. 33, 86551 Aichach. Die Stadt Aichach ist Kreisstadt des Landkreises Aichach-Friedberg und liegt im bayerischen Regierungsbezirk Schwaben. Deshalb ist das Verwaltungsgericht Augsburg zur Entscheidung über die Klage örtlich zuständig. Der Rechtsstreit war deshalb – nach entsprechender vorheriger Anhörung der Beteiligten – nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht Augsburg zu verweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).