Arbeitsrecht

Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Wege des Versorgungsausgleichs

Aktenzeichen  5 F 399/17

Datum:
13.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 150217
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Fürstenfeldbruck
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VersAusglG § 20 Abs. 3, § 45 Abs. 2
BGB § 1585 Abs. 1, § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 S. 1 Buchst. b a.F.

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 689,79 € zu bezahlen, zahlbar ab 01.06.2017 und jeweils im Voraus.
2. Die Gerichtskosten des Verfahrens haben die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird auf 1.982,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung folgt aus § 20 VersAusglG.
Die Beteiligten wurden durch Endurteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 30.10.2008, rechtskräftig seit 18.12.2008, geschieden (Az. 1 F 338/08).
Das Anrecht des Antragsgegners auf Altersvorsorge bei der N.N. AG wurde bislang noch nicht ausgeglichen. Der Antragsgegner bezieht aus diesem Anrecht eine laufende Versorgung.
Der Anspruch ist fällig, weil die Antragstellerin seit 01.06.2017 eine gesetzliche Altersrente bezieht.
Insoweit ist eine Geldrente monatlich im Voraus zu bezahlen (§§ 20 Abs. 3 VersAusglG,1585 Abs. 1 BGB).
Zur Berechnung der monatlichen Ausgleichsrente wird auf die Auskunft der N.N. AG vom 11.05.2017 Bezug genommen. Hieraus ergibt sich ein monatlicher Ausgleichswert in Höhe von 689,79 €. Das Gericht erachtet diese Berechnung für zutreffend.
Bei der Berechnung der Höhe der Betriebsrente ist die Betriebsrente unter Berücksichtigung der Vordienstzeiten einzustellen. Denn die Anerkennung der Vordienstzeiten hat Auswirkungen auf die Höhe der betrieblichen Altersversorgung.
Bei der Bestimmung der Dauer der Betriebszugehörigkeit und damit auch bei der des ehezeitlichen Anteils der Versorgung sind hingegen entgegen der Auffassung des Antragsgegners die Vordienstzeiten nicht einzubeziehen, der Beginn der Betriebszugehörigkeit ist daher der 01.07.1974.
Da die zeitratierliche Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaft davon ausgeht, dass der Rentenanspruch während der gesamten Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erworben wird, muss auch für die Anerkennung als gleichgestellte Zeiten (i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe b BGB a.F.- § 45 Abs. 2 VersAusglG verwendet diesen Begriff nicht, dennoch sind solche Zeiten zu berücksichtigen, soweit sie Einfluss auf die Höhe des Erwerbs des Anrechts nehmen) gefordert werden, dass die fiktiven Zeiten sowohl für die Erwerbsdauer der Versorgung bzw. den Zeitpunkt der Versorgungszusage als auch für die Höhe der gewährten Leistungen Bedeutung haben. Entsprechend des Betriebsrentengesetzes und der Versorgungszusage sollen die Vordienstzeiten vorliegend jedoch nicht für die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen gelten. Damit ist geregelt, dass die Vordienstzeiten hinsichtlich der Dauer der Betriebszugehörigkeit der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit nicht gleichgestellt werden soll. Hieraus folgt, dass die Vordienstzeit nur als rechnerischer Erhöhungsfaktor für die Versorgung dient. Auf die Rechtsprechung BGH FamRZ 2011, 1216 Rn. 22 und OLG Hamm FamRZ 2004, 1731 wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
Der Verfahrenswert wurde nach § 50 Abs. 1 FamGKG festgesetzt.


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