Arbeitsrecht

Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen

Aktenzeichen  AN 6 K 16.01464

Datum:
9.11.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 3 Abs. 1
IntV IntV § 15 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Der Erfolg von Integrationskursen, dessen überragende Bedeutung für das Gemeinwohl im gegenwärtigen Zeitraum offenkundig ist, setzt gut qualifizierte Lehrkräfte voraus, welche sich neben hoher pädagogischer und interkultureller Kompetenz durch hohe sprachfachliche Qualifikation auszeichnen müssen.(Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die detaillierten Vorgaben der Matrix des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen genügen zwar dem Bestimmtheitsgrundsatz, ob aber § 15 Abs. 2 IntV hierfür eine unter dem Gesichtspunkt des Wesentlichkeitsgrundsatzes zureichende materiell-gesetzliche Rechtsgrundlage bietet, ist zweifelhaft. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Einzelfällen die Matrix für die Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen dahingehend ausweitet, dass es nach einer materiellen Vergleichsprüfung auch dem Deutschen Qualifikationsrahmen nicht zugeordnete Abschlüsse einer Qualifikation nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen des Niveaus 6 gleichstellt, kann ein Bewerber um die Zulassung, der einen Abschluss als Restaurantfachmann besitzt, eine solche Gleichstellung nicht verlangen. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da der Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2016 rechtmäßig ist und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zur Zusatzqualifizierung für die Lehrtätigkeit in Integrationskursen mit anschließender Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen gemäß § 15 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (IntV) durch die Beklagte.
1. Gemäß § 15 Abs. 1 IntV müssen Lehrkräfte, die im Integrationskurs Deutsch als Zweitsprache unterrichten, ein erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache vorweisen. Soweit diese fachlichen Qualifikationen nicht vorliegen, ist eine Zulassung zur Lehrtätigkeit nach § 15 Abs. 2 IntV nur möglich, wenn die Lehrkraft an einer vom Bundesamt vorgegebenen Qualifizierung teilgenommen hat. Die Zulassungskriterien für diese Zusatzqualifizierung nach § 15 Abs. 2 IntV hat das BAMF neben Regelungen zu einer verkürzten Zusatzqualifizierung und zum Verzicht auf eine Zusatzqualifizierung in einem generellen Regelwerk (Matrix) festgelegt, das über die Internetseiten des BAMF allgemein zugänglich ist. Hiernach werden auch für den Weg einer Zulassung als Lehrkraft über eine zusätzliche unverkürzte Zusatzqualifizierung minimal ein Hochschulabschluss oder ein sprachlicher Berufsabschluss kumulativ zu dem Nachweis praktischer Erfahrung als Sprachlehrer in der Erwachsenenbildung im Umfang von 500 Unterrichtseinheiten vorausgesetzt, wobei Äquivalenzen laut Deutschem Qualifikationsrahmen (DQR) mindestens der Stufe 6 einem Hochschulabschluss gleichgestellt sind.
Dass der Verordnungsgeber nicht voraussetzungslos jedem Bewerber über eine Teilnahme an einer Zusatzqualifizierung eine Zulassungsmöglichkeit zur Berufsausübung als Lehrkraft in Integrationskursen ermöglichen wollte, kann auch § 15 Abs. 2 IntV selbst trotz seiner weiten Fassung in Zusammenschau mit § 15 Abs. 1 IntV hinreichend deutlich entnommen werden. Der Erfolg von Integrationskursen, dessen überragende Bedeutung für das Gemeinwohl im gegenwärtigen Zeitraum offenkundig ist, setzt gut qualifizierte Lehrkräfte voraus, welche sich neben hoher pädagogischer und interkultureller Kompetenz durch hohe sprachfachliche Qualifikation auszeichnen. Die in der Matrix festgelegten Zulassungskriterien dienen der Sicherstellung dieser hohen fachlichen Qualifikation der Lehrkräfte in Integrationskursen. Ob für dieses Regelungswerk auf Verwaltungsebene mit seinen vielfältigen, detaillierten Vorgaben, die an sich zweifelslos dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen, § 15 Abs. 2 IntV eine unter dem Gesichtspunkt des Wesentlichkeitsgrundsatzes zureichende materiell-gesetzliche Rechtsgrundlage bietet, mag zwar durchaus zweifelhaft erscheinen. Derartige Zweifel betreffen aber nicht den Grund, aus welchem dem Kläger die vorliegend allein streitgegenständliche Zulassung zur Zusatzqualifizierung nach § 15 Abs. 2 IntV durch die Beklagte versagt worden ist.
2. Ein Anspruch auf direkte Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen gemäß § 15 Abs. 1 IntV wurde vom Kläger, der kein abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache vorweisen kann, letztlich nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Dem Kläger steht jedoch auch die streitgegenständlich begehrte Zulassung zur Zusatzqualifizierung für die Lehrtätigkeit in Integrationskursen mit anschließender Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen gemäß § 15 Abs. 2 IntV nicht zu.
a) Nach der vorgelegten Bestätigung der Bildungszentrum … GmbH vom 5. Juli 2017 verfügt der Kläger zwar über 2156 Unterrichtseinheiten Sprachlehrerfahrung in der Erwachsenenbildung, er ist jedoch weder im Besitz eines nach der Matrix des BAMF kumulativ geforderten Hochschulabschlusses noch eines sprachlichen Berufsabschlusses. Seine Ausbildung zum Restaurantfachmann stellt ebenso keinen sprachlichen Berufsabschluss dar wie die erfolgreich absolvierte Ausbildereignungsprüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO). Da die Qualifikation des Klägers zum Restaurantfachmann als abgeschlossene duale Berufsausbildung Niveau 4 des Deutschen Qualifikationsrahmens zuzuordnen ist, kann sie nach dem Wortlaut der Matrix auch nicht als Niveau 6 -Äquivalenz laut dem Deutschen Qualifikationsrahmen einem Hochschulabschluss gleichgestellt werden. Soweit der Kläger auf seine langjährige, 11 Jahre umfassende Berufserfahrung als Dozent und Lehrer, davon vier bis fünf Jahre im Sprachlehrbereich, verweist, ist anzumerken, dass sich die nach der Matrix geforderte fachliche Qualifikation gerade nicht ausschließlich aus einer praktischen Sprachlehrerfahrung ergibt, sondern als minimale Voraussetzung zur Zulassung zu einer unverkürzten Zusatzqualifizierung kumulativ einen formalen Berufsabschluss im Sprachbereich bzw. einen Hochschulabschluss voraussetzt, wobei Defizite im Bereich der geforderten formalen Qualifikation nicht durch ein Mehr an tatsächlicher Erfahrung in der Sprachlehre ausgeglichen werden können.
b) Der Kläger kann auch keine Gleichstellung seiner Kompetenzen mit einer dem Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens zugeordneten Kompetenz und mithin einem Hochschulabschluss im Sinne der Matrix durch die Beklagte nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verlangen. Auch nach diesen Erwägungen hat der Kläger mithin keinen Anspruch auf Zulassung zur Zusatzqualifizierung für die Lehrtätigkeit in Integrationskursen.
Nach den Angaben der Beklagten weitet das Bundesamt in Einzelfällen seine Matrix entgegen deren Wortlaut dahingehend auf, dass es nicht mehr nur auf das formale Vorliegen einer dem Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens zugeordneten Qualifikation ankommt, sondern auch andere Abschlüsse nach Vornahme einer materiellen Vergleichsprüfung durch das Bundesamt einem Abschluss des Niveaus 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens und mithin nach der Matrix einem Hochschulabschluss gleichgestellt wurden. Derartige Entscheidungen seien nach Aussage der Beklagtenvertreter in absoluten und speziell begründeten Ausnahmefällen bei Vergleichbarkeit mit einem Abschluss auf Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens etwa fünf Mal pro Jahr getroffen worden, wenn Inhalte, Dauer, Rahmenbedingungen und Qualitätssicherung einer Qualifizierungsmaßnahme mit einem Studium bzw. DQR 6-Abschluss vergleichbar seien. Da dem Gericht aus einem anderen Klageverfahren im Bereich der Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen bekannt ist, dass eine solche Zuordnung von (noch) nicht vom Deutschen Qualifikationsrahmen erfassten Qualifikationen dort mit Verweis auf die dem Bundesamt fehlende Autorisierung zur Vornahme derartiger Zuordnungen abgelehnt wurde, weist das Gericht an dieser Stelle darauf hin, dass es ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln bei der Zulassung von Lehrkräften in Integrationskursen nach § 15 IntV in diesem Zusammenhang erst wieder als sichergestellt erachtet, wenn die Beklagte in diesem Punkt eine einheitliche Zulassungspraxis nachweislich entweder durch Überarbeitung ihrer Matrix oder Erlass einer entsprechenden Dienstanweisung herbeigeführt hat.
Der Kläger kann jedoch selbst bei Vornahme einer materiellen Vergleichsprüfung durch das BAMF eine Gleichstellung seines Abschlusses in der dargestellten Weise nicht verlangen. Die Beklagte vertritt im vorliegenden Verfahren vielmehr zu Recht die Auffassung, dass die Kompetenzen des Klägers selbst bei entsprechender Ausweitung der Bundesamtsmatrix keinem Abschluss laut Deutschem Qualifikationsrahmen des Niveaus 6 gleichgestellt werden können. Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens beschreibt Kompetenzen, die zur Planung, Bearbeitung und Auswertung von umfassenden fachlichen Aufgaben- und Problemstellungen sowie zur eigenverantwortlichen Steuerung von Prozessen in Teilbereichen eines wissenschaftlichen Faches oder in einem beruflichen Tätigkeitsfeld benötigt werden. Die Anforderungsstruktur ist durch Komplexität und häufige Veränderungen gekennzeichnet (vgl. https://www.dqr.de/ content/2336.php, zuletzt aufgerufen am 16.11.2017). Dabei können Qualifikationen aus dem Berufsbildungsbereich und aus dem Hochschulbereich demselben Niveau zugeordnet werden, wenn es sich um gleichwertige Qualifikationen handelt. Bei beruflichen Tätigkeitsfeldern – welchen der streitgegenständliche Sachverhalt zuzuordnen ist – verlangt Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens im Bereich der Fachkompetenz ein breites und integriertes berufliches Wissen einschließlich der aktuellen fachlichen Entwicklungen sowie Kenntnisse zur Weiterentwicklung eines beruflichen Tätigkeitsfeldes. Daneben wird ein sehr breites Spektrum an Methoden zur Bearbeitung komplexer Probleme in einem beruflichen Tätigkeitsfeld verlangt; zu den Fertigkeiten ist auch zu rechnen, dass neue Lösungen erarbeitet und unter Berücksichtigung unterschiedlicher Maßstäbe beurteilt werden, auch bei sich häufig ändernden Anforderungen. Im Bereich der personalen Kompetenz wird ein verantwortliches Arbeiten in Expertenteams oder eine verantwortliche Leitung von Gruppen oder Organisationen, die Anleitung der fachlichen Entwicklung anderer, ein vorausschauender Umgang mit Problemen im Team, das argumentative Vertreten komplexer fachbezogener Probleme und Lösungen gegenüber Fachleuten sowie eine gemeinsame Weiterentwicklung verlangt. Ziele für Lern- und Arbeitsprozesse sind zu definieren, reflektieren und zu bewerten; Lern- und Arbeitsprozesse sind eigenständig und nachhaltig zu gestalten. Der staatlich anerkannte Erzieher ist dem Niveau 6 zugeordnet. In dem vom Kläger angeführten Vergleichsfall … hat die Beklagte dessen mehrjährige pädagogische Sprachlehrerfahrung im Kontext seiner Offiziersausbildung gewertet und kam zu dem Ergebnis, dass die 7-jährige Ausbildung des Herrn … zum Offizier einem pädagogischen Abschluss des Niveaus 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens gleichgestellt werden kann. Selbiges gilt jedoch nicht für den Kläger. Die Ausbildung des Klägers zum Restaurantfachmann stellt eine Qualifikation auf Niveau 4 des Deutschen Qualifikationsrahmens dar, welche sich als formaler Berufsabschluss nicht allein aufgrund der langjährigen Berufserfahrung des Klägers in diesem Bereich einschließlich seiner Tätigkeit als Ausbilder gastronomischer Berufe einem höheren Qualifikationsniveau bzw. einem Abschluss als Erzieher auf Niveau 6 zuordnen lässt. Zu beachten ist weiter, dass sich der Kläger pädagogische Kompetenzen im Bereich der Sprachlehre in der Erwachsenenbildung gerade nicht im Rahmen seiner Tätigkeit als Restaurantfachmann, sondern völlig losgelöst hiervon angeeignet hat. Hierin liegt der beachtliche Unterschied zum angeführten Vergleichsfall …, in dem ein Offizier der Bundeswehr während seiner Offiziersausbildung umfangreiche Erfahrungen als Sprachlehrer sammeln konnte, indem er für die Dauer von drei Jahren als Deutschlehrer an einer US-Militärakademie in West Point tätig war. Die Beklagte weitete die Matrix im Fall … nur insoweit aus, als sie dessen Sprachlehrerfahrung im Kontext seiner Offiziersausbildung einem Abschluss als Erzieher auf Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens gleichstellte. Der Kläger dagegen begehrt die Gleichstellung einer losgelöst von seiner Ausbildung zum Restaurantfachmann zu beurteilenden informell erworbenen Kompetenz im Bereich der Sprachlehre, welche sich der Kläger durch selbst organisiertes Lernen bzw. Lernen im Lebenszusammenhang angeeignet hat, mit einem Berufsabschluss auf Qualifikationsniveau 6. Das Zeugnis der IHK Niederbayern vom 17. August 2010 über das Bestehen der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung weist dem Kläger zwar berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten und Kenntnisse aus, stellt jedoch weder einen formalen Abschluss einer Qualifikation dar, noch betrifft es den Bereich der Sprachlehre. Ebenso stellt der vom Kläger vorgelegte Nachweis seines Sprachniveaus auf C1 keinen formalen Abschluss im sprachlichen Bereich dar. Eine Zuordnung einer informell erworbenen, nicht verifizierbaren Kompetenz hat das Bundesamt weder in dem angeführten Vergleichsfall … noch in anderen dem Gericht bekannten Fällen getroffen, wenn es um die Gleichstellung mit Qualifikationen nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen ging. Eine Zuordnung zum Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens kann daher auch vom Kläger nicht beansprucht werden. Eine gleichheitswidrige Behandlung durch die Beklagte hat der Kläger, der über keinen formalen Abschluss im sprachlichen Bereich verfügt, mithin nicht erfahren. Daher hat sich hier auch nicht die weitere Frage gestellt, ob die Zulassung im Vergleichsfall … gleichheitswidrig oder im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz stattfand; denn darauf, dass es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt, kommt es so gar nicht mehr an.
3. Dass der Kläger keinen Anspruch auf Zulassung zur Zusatzqualifikation für die Lehrtätigkeit in Integrationskursen hat, steht schließlich auch nicht im Widerspruch zu der von Klägerseite angeführten bevorstehenden Zulassung des Klägers als Prüfer in Sprachkursen durch das Testinstitut … GmbH. Der Kläger bringt vor, dass er nach Angaben des Testinstituts … GmbH nach entsprechender Schulung und bestandener Prüfung als Prüfer in sämtlichen Sprachkursen mit Ausnahme des Deutsch-Tests für Zuwanderer zugelassen werde, das BAMF ihm jedoch die Fähigkeit abspreche, überhaupt in Integrationskursen zu unterrichten. Um als Prüfer die Prüfung „Deutsch-Test für Zuwanderer“ abnehmen zu dürfen, muss ein Prüfer gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 IntV Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen, wobei nach § 15 Abs. 5 Satz 3 IntV folgerichtig die Zulassung als Lehrkraft nach § 15 Abs. 1 oder 2 IntV vorausgesetzt wird. Da der Kläger entsprechend diesen Vorgaben trotz bestandener Schulung und Prüfung nicht als Prüfer für die den Integrationskurs abschließende Prüfung „Deutsch-Test für Zuwanderer“ zugelassen wird, ist ein Wertungswiderspruch zu der dem Kläger verwehrten Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen nicht erkennbar.
Zuletzt sei angemerkt, dass der Kläger gerade keine Einzelfallentscheidung der Beklagten in gänzlicher Abkehr von den Vorgaben der Matrix verlangen kann, da die Beklagte nach den vorliegenden Erkenntnissen ihre Matrix mit Ausnahme obig dargestellter Ausweitung zur Beurteilung der Zulassung von Lehrkräften in Integrationskursen im Übrigen weiterhin gleichmäßig anwendet. Der Kläger hat nach alledem keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zur Zusatzqualifizierung für die Lehrtätigkeit in Integrationskursen mit anschließender Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen gemäß § 15 Abs. 2 IntV durch die Beklagte.
II.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, bestehen nicht.


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