Arbeitsrecht

Zum Höchstbetrag einer Teilrente nach § 42 Abs. 2 SGB VI

Aktenzeichen  L 6 R 199/19

Datum:
14.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 27782
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VI § 121
SGB VI § 123
SGB VI § 42 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Zum Höchstbetrag einer Teilrente nach § 42 Abs. 2 SGB VI.
2. Ein Anspruch auf Gewährung von Teilrente nach § 42 Abs. 2 SGB VI besteht jedenfalls bis zu einer Höhe von 99,99 % der Vollrente.
3. Einer Bestimmung des prozentualen Anteils auf zwei Dezimalstellen genau stehen weder der Wortlauf des § 42 Abs. 2 noch sonstige Bestimmungen des SGB VI   entgegen.
4. Auch Bedenken hinsichtlich des entstehenden Verwaltungsaufwandes vermögen eine anderweitige Auffassung nicht zu rechtfertigen.

Verfahrensgang

S 47 R 686/18 2019-03-19 Urt SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. März 2019 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten sind zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.03.2019 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2018 ist rechtswidrig.
Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der 1944 geborenen und am 29.09.2019 verstorbenen Versicherten und ist insoweit alleine aktivlegitimiert (vgl. § 2212 BGB). Es besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Klage, da sich 0,99% der Rente betragsmäßig in nennenswerter Höhe auswirkt (bei wirtschaftlicher Geringfügigkeit vgl. BSG vom 12.07.2013, B 14 AS 35/12 R).
Die Klage ist begründet. Für die Zeit ab 01.07.2017 bis zum Tod der Versicherten hat die Versicherte einen Anspruch auf Rente wegen Alters als Teilrente in Höhe der beantragten 99,99%. Gemäß § 42 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838, Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch das FlexRG: Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben, in Kraft getreten zum 01.07.2017) beträgt eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente mindestens 10% der Vollrente. Sie kann höchstens in der Höhe in Anspruch genommen werden, die sich nach Anwendung von § 34 Abs. 3 SGB VI ergibt.
Der Wortlaut der Regelung des § 42 SGB VI enthält keine ausdrückliche Prozentregelung für den Höchstsatz der Teilrente. Auch in der Gesetzesbegründung finden sich dazu keine näheren Angaben. In Zusammenhang mit den frei wählbaren Teilrenten finden sich in der Begründung nur die Angabe 10% und 40% (vgl. BT-Drucks. 18/9787, S. 41, 42 zu Nr. 16 und 17).
Soweit die Beklagte vorbringt, die Rentenversicherungsträger hätten beschlossen als Obergrenze der frei wählbaren Teilwerte den Wert von 99% zugrunde zu legen, da ein Wert zugrunde gelegt werden müsse, der bei größtmöglicher Teilrente aufgrund von Aufrundungen nicht den Eurobetrag der Vollrente erreiche, ist dem insoweit zuzustimmen, als eine Grenze unterhalb der Vollrente festzusetzen ist.
Die von der Beklagten gesetzte Grenze von 99% ist jedoch dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen und verkürzt die Rente der Versicherten ohne ausreichende Rechtfertigung. Sinn und Zweck des Gesetzes erfordern diese Auslegung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht.
Die Neuregelung verfolgt das Ziel, den individuellen Bedürfnissen der Versicherten nach einer selbstbestimmten Kombination von Erwerbstätigkeit und Rentenbezug stärker Rechnung zu tragen. Zugleich soll ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden werden (BT-Drucks. 18/9787, a.a.O.). Soweit die Beklagte insoweit vorträgt, der Rentenversicherungsträger sollte davon befreit sein, aufwändige Optimierungsberechnungen vorzunehmen, damit ein gewählter Prozentwert nicht den Betrag der Vollrente erreiche, kann dies nicht überzeugen. Der Wert von 99,99% kann ohne größeren Aufwand bestimmt werden. Gleichzeitig hat die Beklagte selbst eingeräumt, dass Fälle denkbar sind, in denen Versicherten vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen geringfügigen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze eine anteilige Rente von mehr als 99% zu zahlen ist. Vor diesem Hintergrund sind die Praktikabilitätserwägungen der Beklagten nicht nachvollziehbar. Dem in der Gesetzesbegründung aufgeführten Ziel der Vermeidung von hohem Verwaltungsaufwand hat der Gesetzgeber durch die 10%-Regelung Rechnung getragen. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand wird insoweit vermieden, als die gewählte Teilrente mindestens 10% der Vollrente betragen muss (vgl. Freudenberg in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VI § 42 SGB VI Rdnr. 21).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die vom SG wie vom Senat vertretene Rechtsauffassung auch in Übereinstimmung mit den allgemeinen Berechnungsgrundsätzen der §§ 121 ff. SGB VI steht. Nach § 121 Abs. 1 SGB VI sind Berechnungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich auf vier Dezimalstellen genau vorzunehmen. Es handelt sich hierbei um einen allgemeinen Grundsatz über die Durchführung von Rechenvorgängen (Fichte in: Hauck/Noftz, SGB, 02/10, § 121 SGB VI, Rn. 1), der nach Auffassung des Senats auch im Rahmen der prozentualen Berechnung von Teilrenten zum Tragen kommt. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, so regelt § 123 Abs. 1 SGB VI die Berechnung von Geldbeträgen auf zwei Dezimalstellen genau. Diese Bestimmung gilt für alle in der Rentenversicherung geltenden Werte, soweit sie Zahlungen an Versicherte oder Rentner beinhalten (vgl. Dankelmann in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VI, § 123 Rdn. 12, 13). Da die prozentuale Festlegung einer Teilrente unmittelbare Auswirkung auf den Zahlbetrag der Rente hat, wird das klägerische Begehren, eine Teilrente in Höhe von 99,99% ausgezahlt zu bekommen, jedenfalls von der Bestimmung des § 123 Abs. 1 SGB VI gedeckt. Das Argument der Beklagten, es sei eine Erweiterung der Dezimalstellen bis zu einem größtmöglichen Zahlbetrag der Teilrente (ein Cent unter der Vollrente) zu befürchten, ist angesichts dieser gesetzlichen Bestimmungen entkräftet. Es würde im vorliegenden Verfahren auch keine Rolle spielen, da der Kläger die begehrte Teilrente ausdrücklich auf einen Betrag von 99,99% der Vollrente begrenzt hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits mit einem Obsiegen des Klägers. Die Beklagte hat diesem die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen im Hinblick auf die eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen nicht vor.


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