Arbeitsrecht

Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten für Besprechungen mit dem Rechtsanwalt und von Privatgutachten

Aktenzeichen  W 2 M 19.232

Datum:
11.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 25263
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 162, § 165

 

Leitsatz

1. Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit von Kosten nach § 162 Abs. 1 VwGO ist, dass die Kosten tatsächlich entstanden sind, nicht dagegen nur hätten entstehen können. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Fahrtkosten anlässlich eine Besprechung mit dem Prozessbevollmächtigten zur Vorbereitung der Klageerwiderung sowie zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung sind jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn es sich um eine technisch wie rechtlich komplexe Frage wie die Beitragsfähigkeit einer Kanalbaumaßnahme handelt. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Kosten für ein Privatgutachten oder für die Beiziehung eines privaten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nur dann erstattungsfähig, wenn dies erforderlich war, um in schwierigen Sachfragen dem Vorbringen eines anderen Beteiligten substantiiert entgegenzutreten (Anschluss an OVG Koblenz NVwZ-RR 2012, 452). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Beschluss der „Einzelrichterin“ vom 2. April 2019 wird insgesamt aufgehoben.
II. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. November 2018 wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des gebührenfreien Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsführer.

Gründe

Da gem. §§ 165, 151 VwGO nicht die „Einzelrichterin“ bzw. Berichterstatterin, sondern die Kammer zur Entscheidung über die Erinnerung vom 22. November 2018 berufen ist, war der Beschluss vom 2. April 2019 auf die Beschwerde des Erinnerungsführers vom 9. April 2019 hin im Wege der Abhilfe aufzuheben und sodann in der Sache über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.November 2018 erneut zu entscheiden.
Der Antrag war abzulehnen. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Es handelt sich sowohl bei den geltende gemachten Fahrtkosten als auch bei den Kosten für das Ingenieurbüro um notwendige Aufwendungen i.S.v. § 162 VwGO.
Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO umfassen die erstattungsfähigen Kosten auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit ist, dass die Kosten tatsächlich entstanden sind, nicht dagegen nur hätten entstehen können (Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2014, § 162/Rn. 4). Am tatsächlichen Entstehen der geltend gemachten Fahrtkosten wie der Aufwendungen für die Teilnahme des externen Ingenieurs sind Zweifel weder ersichtlich noch wurden sie substantiiert vom Erinnerungsführer vorgetragen.
Die der Erinnerungsgegnerin tatsächlich entstandenen Kosten sind auch als notwendig i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO anzusehen.
Welche Aufwendungen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind, beurteilt sich danach, wie eine verständige Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage ihre Interessen wahrgenommen hätte (BVerwG, NJW 2000, 2832).
Dabei sind mündliche Besprechungen mit dem Anwalt zur sachgemäßen Bearbeitung regelmäßig notwendig (vgl. Redeker/von Oertzen, a.a.O., Rn. 7), so dass Fahrtkosten anlässlich eine Besprechung zur Vorbereitung der Klageerwiderung sowie zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung jedenfalls dann erstattungsfähig sind, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – um eine technisch wie rechtlich komplexe Frage (hier: Beitragsfähigkeit einer Kanalbaumaßnahme) handelt (vgl. zur Informationsreise zum Prozessbevollmächtigten Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162/Rn. 4).
Für die Beziehung eines privaten Sachverständigen führt das OVG Koblenz in seinem Beschluss vom 13. Januar 2012 (8 E 11451/11 – NVwZ-RR 2012, 452) folgendes aus:
Mit Rücksicht auf den Untersuchungsgrundsatz sind im Verwaltungsprozess die Kosten für ein Privatgutachten oder – wie hier – für die Beiziehung eines privaten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung allerdings nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig, nämlich dann, wenn der Beteiligte gehalten ist, zu schwierigen fachlichen, insbesondere technischen Sachfragen Stellung zu nehmen, um seinen Rechtsstandpunkt zu vertreten. Dabei ist – ex ante – auf den Zeitpunkt der die Kosten verursachenden Handlung abzustellen und der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen: Die Prozesssituation muss die gutachterliche Stellungnahme herausfordern und deren Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein (vgl. BVerwG, NJW 2000, 2832 = NVwZ 2000, 1169 L; NVwZ 2000, 919). Kosten für einen privaten Sachverständigen sind nur in dem Umfang erstattungsfähig, in dem sie vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus erforderlich waren, um in schwierigen Sachfragen dem Vorbringen eines anderen Beteiligten substanziiert entgegenzutreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. 9. 2008 – 4 KSt 10010/07, Rdnr. 12). Ein strenger, den Gesichtspunkt sparsamer Prozessführung beachtender Maßstab ist auch deshalb geboten, weil andernfalls ein Verfahrensbeteiligter das Kostenrisiko zu Lasten anderer Beteiligter unkalkulierbar erhöhen könnte (vgl. OVG Koblenz, NJW 2006, 1689).
Legt man diese Maßstäbe hier an, so sind auch die der Beklagten durch die Teilnahme des externen Ingenieurs an der mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten – auch unter Berücksichtigung des neuerlichen Vortrags des Erinnerungsführers im Beschwerdeschriftsatz vom 9. April 2019 – erstattungsfähig.
Denn schon aufgrund der gerichtlichen Aufforderung, diesen zur mündlichen Verhandlung mitzubringen (vgl. Ladung v. 21. August 2018) durfte die Erinnerungsgegnerin ex-ante davon ausgehen, dass dessen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zur Klärung der streitentscheidenden Fragen angemessen und dienlich ist, wie es sich ex-post auch aus der sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung dokumentierten fachlichen Befragung auch bestätigt hat.
Bezüglich der Höhe der angefallenen Sachverständigenkosten, die sich aus einem Stundensatz nach HOAI 2013 bei veranschlagten drei Stunden Arbeitszeit errechnet, sind unter Berücksichtigung der Dauer der mündlichen Verhandlung und der konkret notwendigen An- und Abreisezeit des Betroffenen (Gochsheim-Würzburg) Zweifel weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen.
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. November 2018 war mithin abzulehnen.


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