Arbeitsrecht

Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Verfassungswidrigkeit der Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung

Aktenzeichen  IV ZR 267/04

Datum:
7.7.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Teilurteil
Normen:
§ 38 Abs 1 VBLSa
Art 3 Abs 1 GG
Spruchkörper:
4. Zivilsenat

Leitsatz

Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentliches Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (Aufgabe des Senatsurteils vom 14. Februar 2007, IV ZR 267/04, VersR 2007, 676, im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009, 1 BvR 1164/07, VersR 2009, 1607). Dem Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht jedenfalls seit dem 1. Januar 2005 ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 38 Abs. 1 VBLS zu .

Verfahrensgang

vorgehend BVerfG, 22. Februar 2010, Az: 1 BvR 1164/07, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahrenvorgehend BVerfG, 7. Juli 2009, Az: 1 BvR 1164/07, Beschlussvorgehend BGH, 14. Februar 2007, Az: IV ZR 267/04, Urteilvorgehend OLG Karlsruhe, 21. Oktober 2004, Az: 12 U 195/04, Urteilvorgehend LG Karlsruhe, 26. März 2004, Az: 6 O 968/03, Urteil

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2004 sowie der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 26. März 2004 teilweise aufgehoben und im Umfang der Aufhebung neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft des Klägers mit Herrn W. D. diesem bei Ableben des Klägers eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine Witwen-/Witwerrente zu gewähren.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der am 26. Juni 1954 geborene Kläger ist seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der Beklagten zusatzversichert. Er lebt seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und erstrebt von der Beklagten wie ein verheirateter Arbeitnehmer behandelt zu werden.
2
Die Beklagte hat anlässlich der Umstellung ihrer Zusatzversorgung von einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem die Rentenanwartschaft berechnet, die der Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erworben hat. Soweit es hierzu auf das fiktive Nettoarbeitsentgelt des Klägers ankommt, hat die Beklagte für die Lohnsteuer nicht die für Verheiratete geltende Steuerklasse III/0, sondern die Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt. Außerdem hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass sie seinem Lebenspartner nicht die in § 38 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) für den Ehegatten eines verstorbenen Versicherten oder Betriebsrentenberechtigten vorgesehene Hinterbliebenenrente zahlen werde.
3
Im Hinblick darauf beantragt der Kläger festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers die Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde legen und seinem Lebenspartner bei fortbestehender Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS zahlen müsse. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Senat hat die Revision des Klägers mit Urteil vom 14. Februar 2007 zurückgewiesen (VersR 2007, 676). Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht den Teil des Verfahrens, der die Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 bei der Berechnung der Startgutschrift betrifft, abgetrennt und führt dieses als eigenständiges Verfahren weiter (1 BvR 280/09). Mit Beschluss vom 7. Juli 2009 im Verfahren 1 BvR 1164/07 hat das Bundesverfassungsgericht ferner festgestellt, dass das Urteil des Senats sowie die Urteile des Land- und Oberlandesgerichts den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, soweit sie die Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Rente, die der Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS entspricht, für unbegründet erachtet haben (VersR 2009, 1607). In diesem Umfang hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
4
Der Verwaltungsrat der Beklagten hat am 4. Dezember 2009 folgende Regelung für recht erkannt:
“Bis zu einer Einigung der Tarifvertragsparteien über die Hinterbliebenenversorgung für eingetragene Lebenspartner wird die VBL ermächtigt, hinterbliebene eingetragene Lebenspartner wie Witwen und Witwer zu behandeln und entsprechende Leistungen ab dem 1. Januar 2005 zu zahlen.”
5
Die Beklagte hat daraufhin erklärt, gemäß diesem Beschluss zu verfahren.


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