Arbeitsrecht

Zuwendungsrecht, Anforderungen an die Darlegung eines Liquiditätsengpasses

Aktenzeichen  M 31 K 21.2819

Datum:
29.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 39959
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“)

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2021 trotz des Ausbleibens des Klägers entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Kläger ist mit am 9. November 2021 abgesandter Verfügung, ihm zugestellt am 10. November 2021, form- und fristgerecht geladen worden; er wurde in der Ladung auf die Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung auch bei Ausbleiben eines Beteiligten hingewiesen. Ein Terminverlegungsantrag, wie er sinngemäß der einfachen E-Mail des Klägers vom 29. November 2021 zu entnehmen ist, lag dem Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht vor. Die Verkündung erfolgte bereits vor dem Ende der mündlichen Verhandlung um 13.26 Uhr, während die o.g. E-Mail bei der Geschäftsstelle erst um 13.32 Uhr eingegangen ist. Mithin erfolgte eine Antragstellung erst nach Abschluss der Instanz, unabhängig davon, dass das als einfache E-Mail übermittelte Schreiben nicht die notwendige Schriftform nach §§ 81 Abs. 1, 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 130 Nr. 6 ZPO einhält. Zudem hat der Kläger seinen Vortrag, wonach der kurzfristig an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen könne, nicht ansatzweise substantiiert.
Die Klage ist zulässig (1.), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg (2.).
1. Die Klage ist zulässig, sie konnte am 28. Mai 2021 als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhoben werden. Über den Antrag des Klägers vom 29. Mai 2020 auf Gewährung und Auszahlung einer Corona-Soforthilfe hat die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung mehr als drei Monate (§ 75 S. 2 VwGO) nicht entschieden.
2. Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte den von ihm geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung der weiteren, von ihm unter dem 29. Mai 2020 beantragten Corona-Soforthilfe, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Eine Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München, U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. In den hier einschlägigen Richtlinien des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“ – BayMBl. 2020, Nr. 175 vom 3.4.2020) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Soforthilfe ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel – und damit als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch – nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Zuwendung, weil es bei ihm an der Voraussetzung der Gewährung der Soforthilfe fehlt. Nach Nr. 2.2 und Nr. 3 Satz 2 und 3 der vorgenannten Richtlinien und der damit einhergehenden Verwaltungspraxis der Beklagten muss der Antragsteller dazu glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Erforderlich sind antragstellerseits, jedenfalls auf Nachfrage des Zuwendungsgebers, entsprechende Darlegungen zur Plausibilisierung und Substantiierung des Liquiditätsengpasses.
Einen solchen Liquiditätsengpass hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt – weder im Verwaltungsverfahren noch im Verwaltungsrechtsstreit – ausreichend dargelegt. Insbesondere da die Beklagte im vorliegenden Fall keinen ablehnenden Bescheid erlassen hat, kann offenbleiben, ob und in welcher Weise die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis im Vollzug der vorgenannten Richtlinien gegebenenfalls vom allgemeinen Grundsatz, wonach für die Frage der Vollständigkeit der Antragsunterlagen in einem Zuwendungsverfahren regelmäßig nur auf die bis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegten Unterlagen bzw. getätigten Auskünfte abzustellen ist (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 22.1.2019 – 22 ZB 17.1098 – juris Rn. 30 ff.; SächsOVG, U.v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67; VG München, U.v. 20.5.2020 – M 31 K 17.5726 – juris Rn. 37), abweicht.
Der Kläger hat nach Antragstellung auch auf Nachfrage durch die Beklagte (E-Mail vom 2.6.2020) lediglich angegeben, der Liquiditätsengpass ergebe sich aus fehlenden Einkünften. Sämtliche Aufträge seien seit dem Ausbruch der Corona-Krise storniert oder auf unabsehbare Zeit verschoben. Er habe seit Mitte März 2020 keine betrieblichen Einnahmen und Umsatzerlöse mehr (E-Mail des Klägers vom 8.6.2020). Diese Darlegungen reichen nach Nr. 2.2 und Nr. 3 Satz 1 und 2 der Förderrichtlinien und der darauf fußenden maßgeblichen Förderpraxis der Beklagten, die dem Gericht aus einer Vielzahl anderer einschlägiger Zuwendungsverfahren bekannt ist und auf die der Sache auch in der Klageerwiderung Bezug genommen wird, nicht aus, um eine Liquiditätsengpass annehmen zu können. Auch auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, über die die Anträge auf Corona-Soforthilfen zu stellen waren, finden sich (bzw. fanden sich während der Antragsfrist der Corona-Soforthilfen, vgl. Nr. 6 Satz 1 der Richtlinien vom 3.4.2020) im Übrigen entsprechende Hinweise zum Zuwendungsverfahren. Dort wird bzw. wurde unter der Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ erläutert, dass bei der Angabe der Gründe für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass ein pauschaler Verweis auf die Corona-Krise und die damit einhergehenden gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfälle, unterbrochene Lieferketten, Stornierungswellen, massive Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüche keinen ausreichenden Grund für eine Förderung darstellt (vgl. VG München, U.v. 30.9.2020 – M 31 K 20.2096 – juris Rn. 17 f.).
Obwohl die Beklagte dem Kläger noch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens mit E-Mails vom 14. Juli 2021 und 24. September 2021 binnen einer Frist bis 15. Oktober 2021 dazu Gelegenheit gegeben hatte, den angegebenen Liquiditätsengpass und insbesondere den vollständigen Einnahmenausfall im Rahmen einer Rechtsanwaltstätigkeit zu plausibilisieren, hat der Kläger – auch im Klageverfahren – keinerlei substantiierten Aufschluss hierzu gegeben. Zu Recht verwies der Kläger zwar im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 30. Juni 2021 erneut auf die andauernde Untätigkeit der Beklagten, Angaben zum Liquiditätsengpass wurden dabei indes nicht gemacht.
Im Übrigen sind die Angaben des Klägers auch – worauf auch die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 29. Oktober 2021 und den E-Mails an den Kläger vom 14. Juli 2021 und 24. September 2021 hingewiesen hat – insoweit nicht plausibel, als sie mehrere Fragen offen lassen. Unabhängig von den durch die Beklagte zuletzt in der Klageerwiderung aufgeworfenen Einzelheiten zur beruflichen Tätigkeit des Klägers gibt die Angabe eines vollständigen Einnahmeausfalls aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise im Fall einer anwaltlichen Tätigkeit Anlass zu Zweifeln. Bereits grundsätzlich erscheint ein gänzlicher Wegfall von Einnahmen, zumindest ohne weitere Angaben zur Art der anwaltlichen Tätigkeit, in dieser Branche nicht ohne weiteres plausibel. Auch die Begründung, sämtliche „Aufträge“ seien storniert, bedürfte näherer Darlegung, um sie in den Zusammenhang einer Tätigkeit als Rechtsanwalt einordnen zu können. Schließlich wären auch die Angaben zu den Fixkosten – etwa den zwei betrieblichen Kraftfahrzeugen – nur mit näheren Informationen und/oder Nachweisen plausibel in diesem Umfang als solche einzuordnen. Diese und weitere Punkte hatte die Beklagte zum Anlass genommen, im Rahmen der Prüfung einer etwaigen außergerichtlichen Abhilfe weitere Informationen bei der Klägerseite einzuholen.
Bereits aufgrund der in den vorgenannten Punkten nicht ausgeräumten Unklarheiten ist der Antrag des Klägers in der Gesamtschau nicht plausibel, weil er in für die Behauptung seines Liquiditätsengpasses zentralen Punkten keine dem Grunde wie der Höhe nach schlüssige Angaben gemacht hat. Wie vorstehend ausgeführt, muss der Zuwendungsantragsteller nach den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien und der Vollzugspraxis des Beklagten einen ausreichend schlüssigen und substantiierten Vortrag zum Vorliegen eines Liquiditätsengpasses dartun, was im Falle des Klägers indes nicht geschehen ist.
Da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung der für die Förderfähigkeit notwendigen Angaben abhängig. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die vom Kläger angeführten Kostenpositionen auf ihre Substantiierung und Plausibilität hin geprüft (VG Würzburg, U.v. 3.8.2020 – W 8 K 20.743 – juris Rn. 37) und mangels ausreichender Darlegung des fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwands (und im Übrigen zu auch dessen Deckungsfähigkeit aus den Einnahmen des Geschäftsbetriebs) die streitige ergänzende Zuwendungsgewährung i.H.v. 9.000.- EUR nach Nr. 3 Satz 1 Tiret 1 und Nr. 4 der Richtlinien abgelehnt hat.
3. Der geltend gemachte Zinsanspruch kommt angesichts des – wie vorstehend ausgeführt – fehlenden Anspruchs auf die begehrte Zuwendung nicht in Betracht. Offenbleiben kann daher, inwieweit in diesem Fall Rechtshängigkeitszinsen der Sache nach denkbar wären (vgl. dazu BVerwG, U.v. 26.7.2012 – 2 C 29/11 – juris Rn. 47 m.w.N.; zum Ganzen NK-VwGO/Wilfried Peters/Mathias Reinke, 5. Aufl. 2018, VwGO § 90 Rn. 41 f.) und in diesem Verfahren geltend gemacht werden könnten (vgl. § 113 Abs. 4 VwGO; näher etwa Wysk/Bamberger, 3. Aufl. 2020, VwGO § 113 Rn. 52). Im Übrigen besteht kein allgemeiner Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht verpflichtet (BVerwG, aaO, Rn. 46).
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. In Bezug auf die geltend gemachten Beratungskosten im Rahmen der Beantragung der streitgegenständlichen Corona-Soforthilfe ist darauf hinzuweisen, dass bereits grundsätzlich außerhalb eines Vorverfahrens im Verwaltungsverfahren – wobei ein solches hier gerade nicht stattfand (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AGVwGO) – entstandene Kosten eines Rechtsanwalts von § 162 VwGO und demzufolge auch von der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO sachlich nicht erfasst würden, weil diese Kosten gerade noch nicht den mit Blick auf einen bestimmten Rechtsstreit entstandenen Prozesskosten zuordenbar sind (BayVGH, B.v. 5.2.2013 – 10 C 12.2381 – juris Rn. 4; ebenso OVG Bremen, B.v. 2.4.2014 – 1 S 107/13 – juris Rn. 5; Eyermann/Schübel-Pfister, 15. Aufl. 2019, VwGO § 162 Rn. 16). Erst recht käme mithin eine Erstattung der Kosten einer Unternehmensberatung nicht in Betracht, selbst wenn die Klage erfolgreich gewesen wäre.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO


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