Arbeitsrecht

Zuwendungsrecht, Prozesskostenhilfe

Aktenzeichen  M 31 K 21.3600

Datum:
13.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 46011
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 166
ZPO § 114 ff.
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Richtlinien für die Gewährung eines fiktiven Unternehmerlohns zur Sicherung des Lebensunterhalts der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) betroffenen soloselbstständigen Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörigen kulturnaher Berufe

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
Die Klägerin wehrt sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung einer Förderung nach den Richtlinien für die Gewährung eines fiktiven Unternehmerlohns zur Sicherung des Lebensunterhalts der von der Corona-​Virus-​Pandemie (SARS-​CoV-​2) betroffenen soloselbstständigen Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörigen kulturnaher Berufe (Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler) des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 11. März 2021 (in der Folge: Förderrichtlinien).
Mit Antrag vom 30. März 2021 – eingegangen beim Beklagten am 12. April 2021 – beantragte die Klägerin eine Förderung nach dem Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler. In dem elektronischen Antragsformular gab sie an, als Game-Designerin tätig zu sein, sich zum 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden zu haben, keine Mitarbeiter zu beschäftigen und in den Monaten Januar bis April 2021 Grundsicherung bezogen oder beantragt zu haben. Ihre Einnahmen im Zeitraum Januar bis Dezember 2019 wurden auf 3.136,56 EUR beziffert, die durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen im Vergleichszeitraum auf 261,- EUR. Mit E-Mail vom … Mai 2021 teilte die Klägerin dem Beklagten ergänzend mit, dass sie aufgrund der Tatsache, dass sie noch keinen Bewilligungsbescheid erhalten habe und sich die Firmen mit der Vergabe von Aufträgen immer noch zurückhielten, in der vergangenen Woche erneut Grundsicherung beantragt habe.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2021 lehnte die Regierung von Oberbayern den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines fiktiven Unternehmerlohnes nach dem Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen nach den Richtlinien für die Gewährung des fiktiven Unternehmerlohnes nicht erfüllt seien, da nach Nr. 2 Satz 9 der Richtlinien kein Anspruch auf Leistungen nach dem Programm für den Zeitraum bestehe, in dem der Antragsteller bereits Grundsicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehe oder beantragt habe.
Am … Juli 2021 erhob die Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 11. Juni 2021 Klage zum Verwaltungsgericht. Gleichzeitig beantragte sie Prozesskostenhilfe.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sie zwar im Zeitpunkt der Antragstellung noch Grundsicherung bezogen habe, einen weiteren Antrag für die Zeit nach April 2021 aber bewusst habe vermeiden wollen. Erst aufgrund der zögerlichen Bearbeitung ihres Antrags durch den Beklagten habe sie im Mai 2021 erneut Grundsicherung beantragen müssen. Die langsame Bearbeitung ihres Antrags könne nicht zu ihren Lasten gehen.
Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 24. August 2021 Klageabweisung und verwies auf die im angefochtenen Bescheid dargelegten Ablehnungsgründe. Zudem sei es aufgrund der Vielzahl der ab März eingegangenen Anträge zu einer Verzögerung bei der Sachbearbeitung von sechs bis acht Wochen gekommen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenbeihilfe bleibt ohne Erfolg.
Nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht dürfen nicht überspannt werden und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, B.v. 22.8.2018 – 2 BvR 2647/17 – juris Rn. 14). Daher ist eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit ausreichend, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso gewiss ist wie ein Unterliegen, d.h. es genügt bereits eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs, nicht allerdings eine nur entfernte, theoretische Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Ganzen etwa BVerfG, B.v. 18.9.2017 – 2 BvR 451/17 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 21.9.2016 – 10 C 16.1164 – juris Rn. 12; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 26 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind hier, unabhängig von der Frage, ob die Klägerin finanziell in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu übernehmen – eine entsprechende Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat sie bis dato nicht vorgelegt – nicht gegeben, da die Klage keine Erfolgsaussichten hat. Der Ablehungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 11. Juni 2021 erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig, da die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung einer Förderung nach dem Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Bei der begehrten Förderung handelt es sich gemäß der Präambel zu den einschlägigen Förderrichtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 11. März 2021 (BayMBl. 2021, Nr. 195) um eine Billigkeitsleistung nach Maßgabe des Art. 53 BayHO sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Entscheidend ist allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat die Klägerin voraussichtlich nach den Förderrichtlinien und der darauf fußenden maßgeblichen Verwaltungspraxis des Beklagten keinen Anspruch.
Nach Nr. 2 Satz 9 der Förderrichtlinien, welche die Anspruchsvoraussetzungen regelt, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Soloselbstständigenprogramm für den Zeitraum, für den der Antragsteller bereits Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht oder beantragt hat.
Die Klägerin hat vorliegend in ihrem Antragsformular angegeben, für die Monate Januar bis April 2021 Grundsicherung bezogen oder beantragt zu haben. In ihrer ergänzenden Erklärung vom 25. Mai 2021 teilte sie dem Beklagten mit, nunmehr auch für die Monate Mai und Juni 2021 Grundsicherung beantragt zu haben. Damit hat sie während des gesamten nach Nr. 7 Satz 2 der Förderrichtlinien maßgeblichen Bewilligungszeitraum Grundsicherung bezogen oder beantragt.
Der Beklagte hat in der Klageerwiderung zum Ausdruck gebracht, dass sich seine ständige Verwaltungspraxis am Wortlaut der Förderrichtlinien (Nr. 2 Satz 9) orientiert und Anträge in vergleichbaren Fällen, in denen im maßgeblichen Bewilligungszeitraum Grundsicherung beantragt oder bezogen wurde, abgelehnt werden.
Hinsichtlich des für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts ist im Zuwendungsverfahren regelmäßig vom allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass auf die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegten Unterlagen bzw. getätigten Auskünfte abzustellen ist (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 22.1.2019 – 22 ZB 17.1098 – juris Rn. 30 ff.; SächsOVG, U. v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67; VG München, U. v. 20.5.2020 – M 31 K 17.5726 – juris Rn. 37) und nicht – wie die Klägerin meint – auf den Zeitpunkt der Antragstellung. Zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung hatte die Klägerin den Antrag auf Grundsicherung für die Monate Mai und Juni 2021 bereits gestellt. Dass es nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommen kann, zeigt sich im Übrigen auch aus der von Klägerin im Antrag unter „Datenschutz & Aktualität“ übernommenen Verpflichtung, jegliche Änderung der von ihr im Antrag gemachten Angaben mitzuteilen.
Die dargestellte Verwaltungspraxis begegnet voraussichtlich keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere orientiert sich die Verwaltungspraxis an sachlich vertretbaren Maßstäben und überschreitet nicht die Grenzen des Willkürverbotes.
Es ist allein Sache des Gebers einer Billigkeitsleistung, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen (vgl. BayVGH, B. v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris m.w.N.) und seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.727 – DVBl 2013, 1402). Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Köln, G.v. 17.8.2015 – 16 K 6804/14 – juris m.w.N.; siehe auch VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris).
Für den Schluss auf eine willkürliche Verwaltungspraxis bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte vor dem Hintergrund des in Nr. 1 der Förderrichtlinien niedergelegten Zwecks der vorliegenden Billigkeitsleistung, nämlich die Sicherung der privaten wirtschaftlichen Existenz von Künstlerinnen und Künstlern sowie Angehörigen kulturnaher Berufe, eine Förderung nach dem Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler in ständiger Praxis dann nicht gewährt, wenn für den maßgeblichen Zeitraum bereits staatliche Sozialleistungen beantragt bzw. bezogen werden, auf die beim Vorliegen der Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch besteht. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ermessensfehlerhaft oder gar willkürlich, darüber hinaus nicht noch eine Förderung nach dem Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler zu gewähren. Zweck dieser Förderung ist die Sicherung der privaten wirtschaftlichen Existenz von Künstlerinnen und Künstlern sowie Angehörigen kulturnaher Berufe und nicht die Schaffung einer zusätzlichen Sozialbeihilfe, was auch Nr. 2 Satz 9 Hs. 2 der Förderrichtlinien zeigt, wonach die Finanzhilfe nach dem Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler nach Gewährung durch Grundsicherung aufgestockt werden kann, sofern sie zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichend ist. Dafür, dass dieser Ausgestaltung der Verwaltungspraxis und dem Verständnis der Förderrichtlinien durch den Beklagten sachfremde Erwägungen zu Grunde liegen, ist nichts ersichtlich (vgl. VG Würzburg, GB v. 24.3.2021 – W 8 K 21.112 – juris Rn. 33).
Vielmehr wurde der Aspekt der Beantragung bzw. des Bezugs von Grundsicherung und deren Verhältnis zu dem hier einschlägigen Förderprogramm bei Aufstellung der Förderrichtlinien gerade ausdrücklich in Nr. 2 Satz 9 der Förderrichtlinien berücksichtigt. Es handelt sich damit um eine regelmäßige Sachverhaltsgestaltung, die der Beklagte bei Richtlinienaufstellung im Blick hatte und in seiner Verwaltungspraxis auf Grundlage der Förderrichtlinien Berücksichtigung gefunden hat (VG Würzburg, a.a.O.).
Eine willkürliche Sachbehandlung folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin – wie von ihr ausgeführt – zunächst bewusst für Mai und Juni 2021 keine Grundsicherung beantragt hatte und erst aufgrund der ihrer Auffassung nach zögerlichen Bearbeitung ihres Antrags vom 30. März 2021 durch den Beklagten und die weiterhin schlechte Auftragslage veranlasst wurde, auch noch für weitere zwei Monate Grundsicherung beantragen zu müssen.
Zum einen ist dafür, dass der Beklagte den Antrag der Klägerin bewusst zögerlich bearbeitet hätte, um die Klägerin in die Lage zu drängen, Grundsicherung beantragen zu müssen und damit den Ausschluss der Gewährung des fiktiven Unternehmerlohns herbeizuführen, nichts ersichtlich. Vielmehr hat der Beklagte angegeben, dass die Vielzahl der ab März 2021 eingegangen Anträge zu einer Verzögerung bei der Bearbeitung führte und sich die Sachbearbeitung über ca. sechs bis acht Wochen erstreckte. Diese Bearbeitungszeit wurde auch beim Antrag der Klägerin eingehalten.
Zum anderen wird bereits aus der für die Erhebung einer Untätigkeitsklage in § 75 Satz 2 VwGO geregelten Frist offenkundig, dass ein Zeitraum von ca. acht Wochen zwischen Antragseingang und dessen Bearbeitung nicht als unverhältnismäßig lang angesehen werden kann. Dies gilt auch im Zusammenhang mit staatlichen Hilfen anlässlich der Corona-Virus-Pandemie, bei denen die Betroffenen im Regelfall ein großes Interesse an einer schnellen Entscheidung und Auszahlung der Finanzhilfe haben, insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – die Sicherung des Lebensunterhalts der Antragsteller auch auf andere Weise gewährleistet werden kann.
Folglich wird sich ein Anspruch der Klägerin auf eine Förderung aller Voraussicht nach nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis ergeben.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war daher abzulehnen.


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