Aktenzeichen 1 Ca 1836/16
Leitsatz
Tenor
1. Gegen die beklagte Partei wird zur Erzwingung der ihr gemäß gerichtlich protokolliertem Vergleich vom 01.02.2017 obliegenden Verpflichtung, der Klagepartei ein Arbeitszeugnis zu erteilen, das sich auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt, ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,– und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft von fünf Tagen festgesetzt.
2. Die beklagte Partei trägt die Kosten der Zwangsvollstreckung.
Gründe
Mit gerichtlich protokolliertem Vergleich vom 01.02.2017 verpflichtete sich die beklagte Partei, der Klagepartei ein Arbeitszeugnis zu erteilen und zu übersenden, das sich auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt. Da die beklagte Partei ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat die Klagepartei mit Schriftsatz vom 06.04.2017 gemäß § 888 Abs. 1 ZPO beantragt, gegen die beklagte Partei ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen.
Der Antrag der Klagepartei wurde der beklagten Partei am 10.04.2017 mit der Aufforderung zur Stellungnahme bis zum 27.04.2017 übersandt.
Die beklagte Partei hat sich zu dem Antrag der Klagepartei und zur schriftlichen Aufforderung des Gerichts nicht geäußert.
Der Antrag wurde bei dem als Prozessgericht erster Instanz ausschließlich zuständigen Arbeitsgericht A ordnungsgemäß gestellt, vgl. § 3 62 Abs. 2 ArbGG, 802, 888 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung konnte gemäß der §§ 53 Abs. 1 ArbGG, 891 Satz 1, 128 Abs. 4 ZPO durch den Vorsitzenden alleine ergehen.
Dem Antrag war stattzugeben, da die Voraussetzungen der §§ 888 Abs. 1, 794, Abs. 1 Nr. 1, 795, 750 ZPO, vorliegen.
Da sich die beklagte Partei innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert hat, ist davon auszugehen, dass sie ihren Verpflichtungen aus dem Vergleich noch nicht nachgekommen ist.
Das Gericht hielt es im Rahme des durch § 888 ZPO eingeräumten freien Ermessens für angemessen, gegen die beklagte Partei ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,– und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft von fünf Tagen, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der beklagten Partei, festzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. ArbGG, 891 Satz 3, 91 ZPO.