Ausbildungsqualifizierung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege, Vorbildungsvoraussetzungen: als gleichwertig anerkannter Bildungsstand;, entsprechende Anwendung des § 29 QualV (bejaht).
keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung, wenn der Beitragsschuldner für den fraglichen Zeitraum nicht auch für die Hauptwohnung als Beitragsschuldner zum Rundfunkbeitrag herangezogen wird