IT- und Medienrecht

keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung, wenn der Beitragsschuldner für den fraglichen Zeitraum nicht auch für die Hauptwohnung als Beitragsschuldner zum Rundfunkbeitrag herangezogen wird

Aktenzeichen  M 26b K 19.5263

Datum:
25.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 18821
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.  
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung). Auf ein Einverständnis der Beteiligten kommt es nicht an (Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 84 Rn. 10).
1. Die Klage hat keinen Erfolg.
1.1. Die Klage ist als Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 42, § 75 VwGO zulässig. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist die für die Erhebung einer Untätigkeitsklage von § 75 Satz 2 VwGO geforderte Dreimonatsfrist zweifelsfrei abgelaufen.
1.2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht für den streitgegenständlichen Zeitraum (§ 113 abs. 5 VwGO).
1.2.1. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258] sowie § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags -RFinStVin der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566]. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nach Zustimmung der Landesparlamente und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten (s. Art. 7 Abs. 2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags; s. BayVerfGH, E.v.14.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris Rn. 57). Mit dem Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011(GVBl S. 258) kommt ihm die Wirkung eines Bayerischen Landesgesetzes zu.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Heranziehung zur Beitragspflicht gem. §§ 2 und 3 RBStV sind im Falle der Klägerin gegeben.
Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum als Inhaberin der Wohnung in B … gemeldet. Im Sinne von § 3 Abs. 1 RBStV war sie demnach als Inhaberin einer (Neben-) Wohnung als Beitragsschuldnerin verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag zu zahlen. Dieser beträgt seit 1. April 2015 17,50 EUR pro Monat (s. § 8 RFinStV in der Fassung des 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 9.7.2014).
1.2.2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht für die als Nebenwohnung gemeldete Wohnung für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 28. Februar 2017. Die Heranziehung zur Beitragspflicht verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen das Verbot der doppelten Heranziehung eines Beitragsschuldners für mehrere Wohnungen.
Maßstab für die Beurteilung des Befreiungsanspruchs ist dabei unmittelbar das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u.a. – juris), da der in Vollzug des bundesverfassungsgerichtlichen Urteils eingeführte und am 1. Juni 2020 in Kraft getretene § 4a RBStV, welcher die Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen regelt, im Zeitpunkt der Antragstellung am 6. Mai 2019 noch nicht in Kraft war und keine Rückwirkung auf davor gestellte Anträge entfaltet.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit der genannten Entscheidung festgestellt, dass der Rundfunkbeitrag dem aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit zuwiderläuft und sachlich nicht zu rechtfertigen ist, wenn ein Inhaber mehrerer Wohnungen mehrfach zur Zahlung herangezogen wird. Mit der Heranziehung einer Person für die Erstwohnung ist der Vorteil aus der Nutzung des Rundfunkempfangs abgeschöpft, so dass eine erneute Heranziehung für eine Zweitwohnung nicht in Betracht kommt. Dieselbe Person darf keinesfalls über die Erhebung eines insgesamt vollen Betrags hinaus in Anspruch genommen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die insoweit verfassungswidrige Regelung allerdings nicht für nichtig, sondern lediglich für mit der Verfassung unvereinbar erklärt, da bei einer rückwirkenden Nichtigkeit die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geforderte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährdet wäre. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch den Gesetzgeber sind aber diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nachkommen, auf Antrag von der Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Wer bereits Rechtbehelfe anhängig gemacht hat, über die noch nicht abschließend entschieden ist, kann einen solchen Antrag rückwirkend für den Zeitraum stellen, der Gegenstand eines noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheids ist (BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris Rn.69 f., 106 ff., 153 ff.).
Der von der Klägerin gestellte Befreiungsantrag betrifft einen Sachverhalt, über den noch nicht bestandskräftig entschieden wurde. Allerdings liegen im vorliegenden Fall die sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vor.
Die Klägerin wurde im fraglichen Zeitraum 1. Januar 2016 bis 28. Februar 2017 nicht mehrfach zur Beitragszahlung herangezogen, sondern ausschließlich für die Nebenwohnung in B … Für die Hauptwohnung in A … wurde nicht die Klägerin, sondern ihr Sohn mit einem auf ihn lautenden Beitragskonto herangezogen. Ausdrücklich stellt das Bundesverfassungsgericht in der oben zitierten Entscheidung darauf ab, dass eine Person nicht mehrfach „herangezogen“ werden darf und Beiträge nicht mehrfach „verlangt“ werden dürfen. Auf die Frage, ob die Klägerin auch zur Beitragszahlung für die Hauptwohnung hätte herangezogen werden können, weil sie diese offenbar im fraglichen Zeitraum gemeinsam mit dem Sohn bewohnt hat, kommt es hingegen nicht an. Zum vergleichbaren Fall einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass ein Anspruch auf Befreiung ausscheidet, wenn für die Haupt- bzw. Nebenwohnung der jeweils andere Partner als Beitragsschuldner zum Rundfunkbeitrag herangezogen wird (BayVGH, U.v. 22.4.2021 – 7 BV 20.206 – juris: Amtl. Leitsatz 2).
Da die Beitragskonten nicht wohnungsbezogen, sondern personenbezogen geführt werden, wird der Beitrag von derjenigen Person als Beitragsschuldner entrichtet, auf deren Rechnung im Außenverhältnis die Rundfunkbeitragszahlungen erfolgen und als wessen Leistung sich die Zahlung darstellt (OVG Hamburg, B.v. 10.3.2021 – 1 LA 336/20 – juris Rn. 3ff.). Unerheblich ist dagegen, wer die Rundfunkbeiträge faktisch bezahlt bzw. von welchem Bankkonto sie überwiesen und abgebucht werden. Auf die im Innenverhältnis zu ihrem Sohn bestehende Abrede, die Rundfunkbeiträge für ihn zu bezahlen, kommt es daher nicht an. Auf den Grundsatz der Belastungsgleichheit kann sich ausschließlich derjenige berufen, der tatsächlich als Beitragsschuldner für mehr als eine Wohnung zum Rundfunkbeitrag herangezogen wird (BayVGH, B.v. 22.4.2021 – 7 BV 20.206 – juris Rn. 26 f.).
Der Einwand der Klägerin, sie habe bereits seit 1. Oktober 2014 beim Einwohnermeldeamt die Wohnung in A … als Erstwohnung und die Wohnung in B … als Nebenwohnung angegeben, lässt sich anhand der vorgelegten Meldebescheinigung belegen. Allerdings ändert dieser Umstand nichts daran, dass die Klägerin mit der Hauptwohnung in A … erst ab dem 1.März 2017 und nicht bereits im streitgegenständlichen Zeitraum vom Beklagten als Beitragsschuldnerin herangezogen wurde. Nicht das Innehaben mehrerer Wohnungen für sich genommen, sondern erst die doppelte Heranziehung zur Beitragspflicht wegen des Innehabens mehrere Wohnungen machen eine Befreiung erforderlich.
Auch der Einwand, der Sohn sei noch nicht 25 Jahre alt gewesen, führt nicht weiter. Offenbar nimmt die Klägerin insoweit Bezug auf § 4 Abs. 3 RBStV, wonach sich die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung innerhalb der Wohnung auch auf Kinder des Antragstellers bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erstreckt. Diese Vorschrift betrifft allerdings eine völlig andere Fallkonstellation und ist daher vorliegend nicht, auch nicht analog anwendbar.
Nach alledem wurde die Klägerin zu Recht für den streitgegenständlichen Zeitraum zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen herangezogen.
1.2.3. Die Festsetzung durch Bescheid durfte erfolgen, weil die Rundfunkbeiträge trotz deren Fälligkeit nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt wurden (§ 10 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 3 RBStV).
2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben