Bankrecht

AGB-rechtliche Unwirksamkeit der Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts

Aktenzeichen  13 U 2823/17

Datum:
25.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZInsO – 2018, 2480
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
InsO § 38, § 39, § 179 Abs. 1, § 181
BGB §§ 305 ff

 

Leitsatz

Die in AGB enthaltene Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts für einen Darlehensrückzahlungsanspruch kann als unangemessene Benachteiligung unwirksam sein. (Rn. 10 – 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

27 O 8825/16 2017-07-14 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.07.2017 (Az.: 27 O 8825/16) dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass dem Kläger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. Capital GmbH, Amtsgericht München, Geschäftsnummer: …04/13, eine in Rangklasse des § 38 InsO aufzunehmende Forderung in Höhe von 19.000,00 € zusteht.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter der T. Capital GmbH Anspruch auf Feststellung gemäß §§ 179 Abs. 1, 181 InsO, dass ihm eine Forderung in Höhe von 19.000,00 € in der Rangklasse des § 38 InsO zusteht. Der in § 5 des GreenUp-Investmentvertrags vom 10.05.2012 (K 1) enthaltene qualifizierte Rangrücktritt stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 BGB dar. Diese Klausel benachteiligt den Kläger gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen und ist deshalb unwirksam. Dementsprechend war festzustellen, dass dem Kläger ein Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 19.000,00 € zusteht.
Im Einzelnen ist Folgendes zu bemerken:
1. Die Regelung des qualifizierten Rangrücktritts in § 5 des GreenUp-Investmentvertrags vom 10.05.2012 (K 1) ist eine von der L. O. Investment GmbH vorformulierte Vertragsbedingung, die von ihr für eine Vielzahl von Verträgen gestellt wurde. Sie stellt damit eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB dar.
2. Einer Inhaltskontrolle gemäß § 305 ff. BGB steht auch die Regelung des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht entgegen, weil die vorliegende Abrede nicht als Vertrag auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts anzusehen ist. Der vorliegende Vertrag räumt dem Kläger keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte ein, sondern erschöpft sich in einem geldwerten Darlehensanspruch (BGHZ 119, 305, 312; Gehrlein, WM 2017, 1385, 1388). Vorliegend wurde eine erfolgsunabhängige Festverzinsung ohne jede Gewinnbeteiligung und ohne Kontroll-, Geschäftsführungs- oder Stimmrechte vereinbart, so dass eine gesellschaftsrechtliche Regelung im Sinne des § 310 Abs. 4 BGB nicht gegeben ist (BGHZ 127, 176, 177 f.; Poelzig, WM 2014, 917, 920).
3. Die Frage, ob es sich bei der Vereinbarung des qualifizierten Rangrücktritts in § 5 des streitgegenständlichen Vertrags (K 1) um eine überraschende Klausel gemäß § 305 c BGB handelt, kann letztlich offen bleiben.
a) Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 84, 109, 112 ff.; BGH, NJW-RR 2014, 937 Rn. 12) hat eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann überraschenden Charakter, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrags andererseits.
b) Gemessen hieran dürfte die vorgenannte qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung nicht überraschend sein. Bereits aus der Überschrift des Vertrages wird deutlich, dass es sich vorliegend um ein qualifiziert nachrangiges Unternehmensdarlehen handelt, das vereinbart werden soll. Dies ergibt sich auch aus § 1 des Vertrages, in dem der Vertragszweck definiert und auf die Regelung in § 5 verwiesen wird. Auch aus der Überschrift des § 5 ergibt sich, dass es sich vorliegend um die Gewährung eines Darlehens mit qualifiziertem Rangrücktritt handelt. Problematisch ist allerdings, ob der Vertragspartner dem Wort „qualifiziert“ entnehmen kann, dass der Anspruch auch vor Eintritt des Insolvenzfalls nicht geltend gemacht werden kann, wenn dies einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrnes herbeiführen würde. Im Text des § 5 ist allerdings das Wort „Totalverlust“ in Fettdruck hervorgehoben. Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Endurteil auf den Seiten 7 und 8 Bezug genommen, die sich der Senat ausdrücklich zu eigen macht.
Dass vorliegend eine überraschende Klausel gemäß § 305 c BGB gegeben ist, lässt sich den beiden vom Kläger vorgelegten Urteilen des Kammergerichts jedenfalls nicht entnehmen. Aus dem Urteil des Kammergerichts zum Aktenzeichen 20 U 110/15 (BK 1 = K 20) ergibt sich, dass dort die Insolvenzschuldnerin dem dortigen Kläger eine Lebensversicherung abkaufte, diese verwertete und den erlangten Rückkaufswert anschließend als nachrangiges Darlehen für eigene Zwecke verwendete. Daraus wird deutlich, dass der dortige Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist.
Dem Tatbestand des Urteils des Kammergerichts zum Aktenzeichen 20 U 142/15 (BK 2) ist zu entnehmen, dass sich die dortige Klägerin geweigert hat, eine Rangrücktrittsklausel zu unterzeichnen. Mangels Vereinbarung einer Rangrücktrittsklausel ist somit auch der dortige Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
4. Die Regelung des qualifizierten Rangrücktritts in § 5 des Vertrags vom 10.05.2012 (K 1) stellt jedenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Klägers im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Diese Regelung ist deshalb unwirksam.
a) Die in § 5 enthaltene qualifizierte Rangrücktrittsabrede ist nicht als Beschreibung der Hauptleistung gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB anzusehen und deshalb der Inhaltskontrolle entzogen. Die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Klauseln beschränkt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Der Inhaltskontrolle entzogen sind Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder durch andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragspartnern festgelegt werden müssen. Damit scheiden als Prüfungsgegenstand u. a. Abreden aus, die Art und Umfang der vertraglichen Leistungspflichten unmittelbar regeln (BGH, NJW 2010, 150 Rn. 22). Klauseln, an deren Stelle bei Unwirksamkeit dispositives Gesetzesrecht oder durch ergänzende Auslegung gefundenes Vertragsrecht treten kann, weil sie das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte geschuldeten Leistung verändern oder aushöhlen, ja sogar nur ausgestalten oder modifizieren, gehören dagegen nicht zur Leistungsbeschreibung und unterliegen deshalb auch der Inhaltskontrolle. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 127, 35, 41; Gehrlein, WM 2017, 1385, 1388).
Vorliegend ist die qualifizierte Nachrangklausel in § 5 nicht als Abrede über den Gegenstand der Hauptleistung gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen. Denn sie modifiziert bei der Gewährung von Fremdkapital in Form eines Darlehens den Rückzahlungsanspruch, für welchen als gesetzliche Grundlage die schuldrechtlichen Vorschriften der §§ 488 Abs. 1 Satz 2, 490 BGB gelten. Da an die Stelle der beanstandeten Klausel mit Hilfe des Rückgriffs auf §§ 488 Abs. 1 Satz 2, 490 BGB dispositives Gesetzesrecht treten kann, liegt keine bloße Leistungsbeschreibung vor. Als Zahlungsbedingung und Fälligkeitsklausel ist die Nachrangabrede deshalb kontrollfähig (BGHZ 93, 358, 361). Von der für die Rückzahlung eines Darlehens geltenden gesetzlichen Fälligkeits- und Kündigungsregelung weicht die Klausel ab, weil sie den Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers insbesondere bei einem Vermögensverfall des Darlehensnehmers einschränkt. Auch ohne die Regelung liegt ein wirksamer Vertrag vor, dessen wesentlicher Inhalt bestimmbar ist. Da die Nachrangklausel den Charakter des Darlehensrückzahlungsanspruchs grundlegend umgestaltet, kann von einer nicht kontrollfähigen bloßen Produktbeschreibung keine Rede sein (Gehrlein, a. a. O., 1388 f.; Poelzig, WM 2014, 917, 922 ff.).
b) Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine unangemessene Benachteiligung im Sinn des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB erst dann gegeben, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich Eigeninteressen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, NJW 2010, 57). Zur Beurteilung, ob eine solche unangemessene Benachteiligung vorliegt, bedarf es einer umfassenden Würdigung, die die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien einzubeziehen hat (BGH, NJW 2010, 2793).
c) Die umfassende Würdigung des Senats führt dazu, dass vorliegend die Regelung des qualifizierten Rangrücktritts in § 5 des streitgegenständlichen Vertrags (K 1) den Kläger unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt.
Diese Regelung ermöglicht es der Darlehensnehmerin und Klauselverwenderin Kapital ohne Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einzusammeln, da ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG mangels eines unbedingt rückzahlbaren Anspruchs nicht gegeben ist (Gehrlein, a. a. O., 1385). Zugleich dient der qualifizierte Rangrücktritt dem Zweck, dem Eintritt der Überschuldung vorzubeugen. Bei einer formularmäßigen Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts wird der durch §§ 32 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 2 KWG bewirkte Schutz des Publikums vor Verlusten von Vermögensanlagen ausgehöhlt (Gehrlein, a. a. O., 1389).
Allerdings ist auch zu sehen, dass die Vorschrift des § 39 Abs. 2 InsO eine privatautonome Vereinbarung über den Rangrücktritt von Forderungen gestattet. Mit einer solchen Vereinbarung wird eine von den allgemeinen insolvenzrechtlichen Bestimmungen abweichende Regelung hinsichtlich des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung getroffen. Die angemeldeten Forderungen sind gemäß §§ 38, 174 Abs. 1 InsO im Grundsatz gleichrangig und damit gleichmäßig zu befriedigen. Damit weicht die vorliegende Nachrangabrede zum Nachteil des Klägers von dem gesetzlichen Leitbild der Gläubigergleichbehandlung ab (BGH, NJW-RR 2014, 937 Rn. 20).
Durch den vorliegend vereinbarten qualifizierten Nachrang erleidet der Kläger schwerwiegende Nachteile: Die Forderung tritt bereits in einer Krise der Darlehensnehmerin vorinsolvenzlich hinter die Forderung anderer Gläubiger zurück (BGHZ 204, 231 Rn. 16 ff., Rn. 22 ff.). Der Nachrang kann dazu führen, dass die Rückzahlung des Darlehens infolge der unüberwindbaren wirtschaftlichen Krise der Darlehensnehmerin auf Dauer nicht verlangt werden kann. Solange sich die Darlehensnehmerin in der Krise befindet, kann die Nachrangabrede wegen der den übrigen Gläubigern vermittelten Rechtsposition nicht ohne deren Mitwirkung rechtsgeschäftlich aufgehoben werden. Zugleich wird das selbst dem Gesellschafter in der Krise seines Unternehmens nicht verwehrte außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensgebers gemäß § 490 Abs. 1 BGB beeinträchtigt, weil eine Kündigung nicht mehr zur Folge hat, dass der Rückzahlungsanspruch auch fällig und durchsetzbar wird (Bitter, ZIP 2015, 345, 354). Da ein mit einem qualifizierten Rangrücktritt versehenes Darlehen nicht die Insolvenz des Darlehensnehmers auslösen darf, ist der Darlehensgeber auch gehindert gegen den Darlehensnehmer einen Insolvenzantrag gemäß §§ 13, 14 InsO zu stellen. Damit wird das Nachrangdarlehen einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung angenähert, ohne dass dem Darlehensgeber die einem Gesellschafter bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens eröffneten Informationsrechte gemäß § 49 Abs. 3 GmbHG, § 92 Abs. 1 AktG zustehen (Poelzig, a. a. O., 925; Gehrlein, a. a. O., 1389 f.).
Die vorgenannten Nachteile werden auch nicht dadurch ausreichend kompensiert, dass der Kläger für die Gewährung des mit dem qualifizierten Nachrang verbundenen Darlehens eine besonders hohe Vergütung erhalten soll. Eine unbillige Klausel kann nicht mit Rücksicht auf besondere „Gewinnchancen“ gerechtfertigt werden (BGH WM 1996, 2018; Gehrlein a. a. O., 1390).
5. Die Tatsache, dass die Vereinbarung des qualifizierten Rangrücktritts in § 5 des streitgegenständlichen Vertrags (K 1) unwirksam ist, lässt die Wirksamkeit des Darlehensvertrags im Übrigen gemäß § 306 Abs. 1 BGB unberührt. Anstelle der Regelung in § 5 tritt die gesetzlichen Regelungen in §§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, 490 BGB.
Selbst wenn man vorliegend die qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung in § 5 des streitgegenständlichen Vertrags (K 1) als erlaubnispflichtig gemäß § 32 KWG ansehen würde (dagegen Poelzig, WM 2014, a. a. O., 919; Gehrlein, a. a. O., 1385 f.) würde dies nicht zur Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Vertrags insgesamt führen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei § 32 KWG nicht um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB (BGHZ 76, 119, 126 f.; BGH, NJW 2011, 3024, 3025 Rn. 20).
6. Offen bleiben kann vorliegend, ob die Regelung in § 5 des streitgegenständlichen Vertrags (K 1) auch gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt.
7. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des gewährten Darlehens in Höhe von 19.000,00 € ist auch gemäß § 490 Abs. 1 BGB fällig. Die Rückzahlung des Darlehens ist spätestens gefährdet, seit mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 14.06.2013 (Az.: 1501 IN 1204/13) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. C. GmbH eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt wurde (K 17). Eine ausdrückliche Kündigungserklärung durch den Kläger ist zwar nicht erfolgt, doch ist die Klageerhebung vom 12.10.2015 konkludent als solche zu sehen. Somit ist die Forderung des Klägers fällig.
III.
1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
3. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht erfordert.
4. Der Streitwert ergibt sich aus § 182 InsO. Die Parteien haben übereinstimmend erklärt, dass eine Insolvenzquote von 50% zu erwarten ist.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben