Bankrecht

Anforderungen an Widerrufsbelehrung

Aktenzeichen  29 O 7993/18

Datum:
3.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 48130
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 355, § 356b Abs. 2 S. 1, § 491 Abs. 2, § 492 Abs. 2, § 495, § 502 Abs. 1 S. 2
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 5, Abs. 2 S. 1
RL 2008/48/EG Art. 5, Art. 10

 

Leitsatz

1. Für die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ist die Angabe einer konkreten Berechnungsformel neben der Nennung einer Obergrenze nicht erforderlich. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB gehört auch die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht. Einer wörtlichen Nennung des § 314 BGB bedarf es jedoch nicht.  (Rn. 54 – 58) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 33.940,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei den streitgegenständlichen Darlehensverträgen vom Juni 2014 und 01.08.2017 um Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB (in der bei Vertragsschluss maßgeblichen Fassung v. gültig ab 11.06.2010 bis 12.06.2014 bzw. ab 21.03.2016 bis 09.06.2017) handelt, sodass der Klagepartei ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB (in der entsprechenden Fassung) zustand.
2. Die Widerrufsfrist war jedoch bei Erklärung des Widerrufs längst abgelaufen.
Soweit sich die Klagepartei darauf beruft, dass sich ein Widerrufsrecht daraus ergebe, dass weder über das Widerrufsrecht noch die Pflichtangaben in deutlicher Form belehrt worden sei, folgt ihr das Gericht nicht.
Die „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“ sowie die „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ (Anlage B 3) wurden hier als Teil des Darlehensvertrags ausgehändigt und sind damit selbst Bestandteil dieses Vertrages. Dies ist schon klar aus der Durchnummerierung der Seitenangaben erkennbar. Dass die Klagepartei den Darlehensvertrag nur auszugsweise vorlegt und sich insoweit darauf beruft, dass nur der Darlehensantrag den eigentlichen Vertrag darstelle, da nur dieser unterschrieben sei, ist unschädlich. Die Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite, Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag als auch die ADB sind Bestandteil des Darlehensvertrages und durch die fortlaufende Nummerierung fest mit dem Darlehensantrag verbunden. Der Umstand, dass die vorvertraglichen Informationen oder die ADB nicht unterschrieben sind, ist unschädlich. Die Angaben liegen daher keineswegs nur in (separaten) vorvertraglichen Informationen oder in sonstigen Dokumenten vor, sondern sie sind in der Vertragsurkunde selbst enthalten. Sie befinden sich zudem für den Verbraucher leicht auffindbar und übersichtlich gestaltet gleich auf den ersten Seiten der Vertragsunterlagen, sodass der Voraussetzung einer „klaren und verständlichen“ Angabe Genüge getan ist. Die Ausführungen des EuGH in der Rs. C-42/15 sind daher hier schon gar nicht einschlägig, da sie sich auf die Erteilung von Angaben in separaten Dokumenten beziehen (siehe dort Rn. 33 sowie die Schlussanträge der Generalanwältin, Rn. 52).
Insoweit schließt sich die Einzelrichterin auch den Ausführungen des 19. Senats des OLG München, Beschluss v. 07.11.2018, Az. 19 U 2893/18 an:
„Der Senat hat bereits dargelegt, dass Europäische Standardinformationen, Darlehensantrag, Widerrufsinformation und allgemeine Darlehensbedingungen Bestandteil des streitgegenständlichen Darlehensvertrages i.S.d. §§ 356 b Abs. 2 S. 1, 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6 -13 EGBGB a.F. geworden sind (Hinweis vom 01.10.2018, [..]), worauf die Gegenerklärung indes nicht weiter eingeht. Das Argument der Gegenerklärung, das Muster für die ‘Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite’ sei als Muster für die vorvertragliche Information entworfen worden und dürfe deshalb nicht als Erfüllung vertraglicher Informationspflichten herangezogen worden geht fehl und liefe auf reine Förmelei hinaus. Zwar ist das Muster ‘Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite’ grundsätzlich für die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten gedacht (§ 491 a Abs. 1 BGB, Art. 247 § Art. 1f EGBGB i.Vm. Musteranlage 4 zu Art. 247 EGBGB § 2 a.F. bzw. Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 23. April 2008). Dies hinderte die Beklagte jedoch nicht daran, seinen Inhalt und die darin erteilten Angaben zur Vermeidung von Doppelungen durch Integration in den späteren Darlehensvertrag auch zum Inhalt desselben zu machen und damit ihre Pflichten nach § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a.F. zu genügen (so offensichtlich auch: OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.07.2017 – 9 U 105/16). Dem stehen auch nicht die Regelungen der Art. 5, 10 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 entgegen (vgl. Auch Erwägungsgründe 19 ff., 31)… “ (Anlage B 23).
Soweit die Klagepartei geltend macht, es seien zwar die Allgemeinen Darlehensbedingungen (ADB), jedoch nicht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgehändigt worden, fehlt es an jeglichem Vortrag, welche weiteren maßgeblichen Klauseln sich in diesen AGB befinden sollen. Derartige AGB sind auch sonst nicht ersichtlich, insbesondere fehlt es in den Vertragsunterlagen an jeglicher entsprechender Bezugnahme. Die Überreichung sämtlicher etwaiger seitens der Beklagten verwendeten AGB war in keinem Fall erforderlich.
a) Die Klagepartei hat auch sämtliche erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a.F. ordnungsgemäß erhalten. Die von der Klagepartei gerügten Fehler liegen nicht vor.
aa) Die Beklagte hat ordnungsgemäß auf das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehensbetrages und die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung hingewiesen, Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F.. Die erforderlichen Angaben befinden sich unter Ziffer 4 der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ (Anlage B 3). Sie befinden sich weiter unter Ziffer 4.3 der ADB der Beklagten, auf welche im Darlehensantragsformular auf Seite 5 unter „Ausbleibende Zahlungen“ auch ganz konkret hingewiesen wird.
Für den Verbraucher ist aus diesen Angaben deutlich ersichtlich, wo die Obergrenze für eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung liegt. Von der Klagepartei wurde nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass diese pauschalierte Obergrenze den Verbraucher unangemessen benachteiligen würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie die Vorfälligkeitsentschädigung unter anderem einen Schadensersatzanspruch des Kreditgebers erfasst, den er dadurch erleidet, dass er Kosten zur Refinanzierung des Darlehens hat, ihm aber Zinsansprüche, auf die er bei Darlehen mit fester Laufzeit und gebundenem Sollzinssatz vertrauen durfte, entgehen. Zusätzlich sollen durch die Vorfälligkeitsentschädigung auch die Bearbeitungsgebühren, die dem Darlehensgeber durch die vorzeitige Rückzahlung entstehen, abdeckt sein (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 87). Die im Vertrag genannte Pauschale in Höhe von 50,00 bzw. 75,00 EUR bezieht sich offensichtlich auf sämtliche Ersatzansprüche, die die Beklagte im Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens geltend machen kann. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die im Vertrag genannte Obergrenze in Höhe von 50,00 bzw. 75,00 EUR unangemessen wäre. Sie ist daher auch nicht geeignet, den Verbraucher falsch zu informieren und ohne Grund von der Ausübung seines Rechts auf vorzeitige Darlehensrückführung abzuhalten. Zudem steht es dem Darlehensnehmer nach den Angaben im Vertrag auch offen, einen geringeren Betrag nachzuweisen.
Die Angabe einer konkreten Berechnungsformel war neben der Nennung einer Obergrenze hingegen nicht erforderlich. Schon dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass hier eine konkrete Formel anzugeben wäre. Gefordert wird vielmehr nur die „Angabe der Berechnungsmethode“. Maßgeblich ist dabei nach dem Willen des Gesetzgebers, dass der Verbraucher die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nachvollziehen und seine Belastung im Fall einer vorzeitigen Darlehensablösung zutreffend abschätzen kann (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, BT-Drs. 16/11643, S. 87). Nach diesen Grundsätzen ist es ausreichend, dass die Beklagte in ihrem Vertrag auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen verwiesen und die für eine Berechnung maßgeblichen Faktoren aufgezählt hat. Für den Verbraucher ist aus den Angaben der Beklagten klar ersichtlich, welche Faktoren bei der Berechnung der Entschädigung von Bedeutung sind und wo die Obergrenze der Vorfälligkeitsentschädigung liegt. Er kann daher seine maximale finanzielle Belastung für den Fall der vorzeitigen Darlehensrückführung zuverlässig abschätzen. Die Beklagte kann sich zudem auf den Musterschutz gemäß Art. 247 § 2 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 i.V.m. Anlage 3 bzw. Anlage 4 EGBGB a.F. berufen. Sie hat den Gestaltungshinweis in Ziffer 4 des Musters der Anlage 3 bzw. Anlage 4 zu Art. 247 § 2 Abs. 1 EGBGB a.F. richtig umgesetzt. Dort heißt es, dass die Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß § 502 BGB einzufügen ist. Insoweit hat die Beklagte den von ihr geforderten Entschädigungsbetrag in Höhe von 50,00 bzw. 75,00 EUR korrekt eingesetzt. Zudem hat sie erläutert, dass sich der Betrag auch noch unter den Voraussetzungen des § 502 Abs. 3 BGB reduzieren könne, wobei sie die dort dargestellte Berechnungsmethode korrekt wiedergegeben hat. Eine weitergehende Berechnungsmethode enthält § 502 BGB nicht. Von der Beklagten kann nicht gefordert werden, dass sie Angaben macht, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen.
bb) Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB muss der Darlehensvertrag „klar und verständlich“ Angaben über „das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrags“ enthalten. In den Gesetzesmaterialien wird zu dieser Vorschrift ausgeführt: „Nach Nummer 5 ist – entsprechend Artikel 10 Abs. 2 Buchst. s) der Verbraucherkreditrichtlinie – das Verfahren bei der Kündigung im Vertrag anzugeben. Hierbei sind insbesondere die Bestimmungen des § 500 BGB-E zu beachten. Die Regelung soll dem Darlehensnehmer verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Bei befristeten Darlehensverträgen muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist“ (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 128). Hieraus folgert die h. M. in Literatur und Rechtsprechung zutreffend, dass im Rahmen der Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB auf sämtliche Kündigungsrechte sowohl des Darlehensgebers als auch des Darlehensnehmers und bei einem befristeten Darlehensvertrag insbesondere auch auf das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB hinzuweisen ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, 77. Aufl. 2018, Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 3; MüKoBGB/Schürnbrand, 7. Aufl. 2016, § 492 Rn. 27; Merz, in: Kümpel, Bank und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2011, Rn. 10.203; OLG Frankfurt, Urt. v. 11.04.2017, Gz. 25 U 110/16, Rn. 28; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2015, Gz. 8 U 241/15, Rn. 19; LG Arnsberg, Urt. v. 17.11.2017, Gz. 2 O 45/17, Rn. 19 ff.). Soweit die Gegenansicht die Vorschrift auf Kündigungsrechte bei ordnungsgemäßem Vertragsverlauf, somit vertragliche bzw. ordentliche Kündigungsrechte (so LG Köln, Urt. v. 10.10.2017, Gz. 21 O 23/17, Rn. 47 ff.; LG Düsseldorf, Urt. v. 09.10.2017, Gz. 11 O 37/17, Rn. 40) oder gar auf das ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensgebers (Nachweise bei MüKoBGB/Schürnbrand a. a. O.) beschränken will, ist dies mit der ratio legis und der eindeutigen gesetzgeberischen Intention unvereinbar. Nicht zu verkennen ist zwar die vergleichsweise geringe praktische Bedeutung des außerordentlichen Kündigungsrechts des Darlehensnehmers. Gleichwohl gebietet der Informationszweck des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB nach Überzeugung des Gerichts eine vollständige Aufzählung der beiderseitigen Kündigungsrechte, schon um das vor allem bei befristeten Darlehensverträgen drohende Missverständnis, die im Vertrag typischerweise enthaltene Regelung zur außerordentlichen Kündigung des Darlehensgebers sei abschließend und eine Kündigung des Darlehensnehmers somit ausgeschlossen, zu vermeiden. Auch in der Verbraucherrichtlinie findet sich für die Ansicht, Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB gebiete nur eine Aufklärung über ordentliche Kündigungsrechte, keine Stütze (zutr. LG Arnsberg a. a. O., Rn. 24).
Nach dem Zweck des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1. Nr. 5 EGBGB, dem Darlehensnehmer nicht nur eigene Kündigungsrechte zu verdeutlichen, sondern auch, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist (BT-Drs. a. a. O.), muss der Verbraucherdarlehensvertrag nach Auffassung des Gerichts ferner einen Hinweis auf die Vorschrift des § 492 Abs. 5 BGB enthalten, wonach Kündigungserklärungen des Darlehensgebers auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen müssen (so auch Merz a. a. O.). Dass sich die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1. Nr. 5 EGBGB auf derartige Formerfordernisse erstreckt, ergibt sich auch deutlich aus dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 Buchst. s) der Verbraucherkreditrichtlinie, wonach die „einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung“ anzugeben sind (vgl. LG München I Endurteil v. 9.2.2018 – 29 O 14138/17, BeckRS 2018, 3348, beckonline).
Die Beklagte hat unter den ADB Ziff. 4.4 unter „Kündigung aus wichtigem Grund“ ausgeführt:
„Das Recht des Darlehensnehmers/Mitdarlehensnehmers zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Textform“.
Soweit die Klagepartei einen Fehler aus der Belehrung über die Textform ableiten will, ist dies nicht nachvollziehbar. Zwar kann ein Darlehensvertrag formfrei gekündigt werden, wenn der Vertrag keine Formregelung trifft, vorliegend wurde die Form – Textform – festgelegt. Eine Benachteiligung durch die Festlegung dieser Form entsteht nicht. Vielmehr setzt die Beklagte mit der Formfestlegung selbst – wie von der Klagepartei gefordert – die Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung nach Art. 10 Abs. 2 lit s. der Verbraucherkreditlinie um. Dem Verbraucher wird insoweit nur dahin gehend Rechtssicherheit gewährt, dass er durch die Formfestlegung erkennen kann, wann eine Kündigung wirksam ist. Auch die Einwendung der Klagepartei, dass es bei der Kündigungsform daran fehle, dass diese auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen habe i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB überzeugt nicht. Die Klagepartei verkennt, dass nach § 126 b BGB dies gerade von der Legaldefinition der Textform umfasst ist: „Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.“ Der Klagevortrag ist insoweit schon nicht schlüssig und in sich widersprüchlich. Die von der Klagepartei erhobenen Forderungen werden gerade von der Beklagten umgesetzt. Bei der Vorgabe einer Textform handelt es sich auch nicht um ein übersteigertes Formerfordernis i.S.d. § 309 Nr. 13 BGB. Ein solches wäre allenfalls für eine notarielle Beurkundung nicht aber durch eine ohne fremde Hilfe umsetzbare (Text-) Form gegeben.
Auf Seite 5 der übergebenen Unterlagen (Anlage K1), welche die wesentlichen Pflichtangaben enthält, wird unter wichtige Hinweise mit Fettschrift zudem unter Kündigung ausgeführt:
„Kündigung: vgl. Ziff. 4 und 5 der Allgemeinen Darlehensbedingungen Der Hinweis in Ziff. 4.4 der ADB ist klar und verständlich. Die Gestaltung ermöglicht es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständlichen Verbraucher, die jeweils einschlägigen Angaben aufzufinden. Eine wörtliche Nennung des § 314 BGB bedarf es nach Ansicht des Gerichts nicht. Mit der Angabe Textform ist auch Art. 247 § 6 Ziff. 5 EGBGB genüge getan. Nach der einschlägigen BGH-Rechtsprechung ist die Aufnahme des Hinweises in den ADB der Beklagten auch zulässig (vgl. BGH XI ZR 741/16), zumal es in dem Darlehensantrag Bl. 5 heißt
„Zur Finanzierung des Kaufes des nachstehend näher bezeichneten Fahrzeuges bzw. zur Bezahlung anliegender Reparaturrechnungen beantragt der/beantragen die Unterzeichner als Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer bei der …, …, die Gewährung eines Darlehens in der unten genannten Höhe unter Anerkennung der nachstehenden Bedingungen und beigefügten Allgemeinen Darlehensbedingungen.“
Soweit der Kläger meint, die Information sei insoweit verwirrend, da sie an das Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrages anknüpfe, ist der Vortrag nicht nachvollziehbar. Der Kläger stellt selbst nicht in Frage, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag vorliegt. Unklarheiten bestehen insoweit nicht. Ein Verweis auf § 491 Abs. 2 BGB ist insoweit nicht geboten und würde für einen Laien auch nicht zu mehr Klarheit führen, sondern diesen nur verwirren.
cc) Die Klagepartei kann sich nicht darauf berufen, dass die Informationspflichten zur Angabe des im Falle eines Widerrufs pro Tag zu entrichtenden Zinsbetrages (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB) nicht erfüllt worden sei. Der Zinsbetrag wurde pro Tag in Euro unter Angabe des Centbetrags als Dezimalstelle mit 0,00 bzw. 2,01 Euro genau angegeben. Darauf, ob der Zinsbetrag rechnerisch richtig ist, kommt es bei der Überprüfung nicht an. Wenn die Beklagte für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens keine Zinsen erhebt, ist das ihre Sache und wirkt sich sogar zugunsten des widerrufenden Darlehensnehmers aus. Die Widerrufsbelehrung ist dadurch nicht fehlerhaft, vgl. Landgericht München I, Urteil v. 23.02.2018, 22 O 15198/17 (Anlage B 1). Insoweit ist es auch unerheblich, dass in dem Darlehensvertrag ein höherer Sollzinssatz vereinbar worden ist.
dd) Pflichtangabe zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. wurde nach Überzeugung des Gerichts angegeben.
Entgegen der Ansicht der Klagepartei hat die Beklagte auch ordnungsgemäß auf das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung und die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung hingewiesen. Die erforderlichen Angaben befinden sich unter Ziffer 4 der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“, welche als Teil der Vertragsunterlagen ausgehändigt wurde (Seite 3 von 11 der Vertragsunterlagen, siehe Anlage B 3). Sie befinden sich weiter unter Ziffer 4.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten, auf welche im Darlehensantragsformular auf Seite 5 unter „Ausbleibende Zahlungen“ auch ganz konkret hingewiesen wird.
Weiter ist es ausreichend, dass die Beklagte hier „nur“ auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen verwiesen und die maßgeblichen Faktoren aufgezählt hat. Die Angabe einer konkreten Berechnungsformel war dagegen nicht erforderlich. Schon dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass hier eine konkrete Formel anzugeben wäre. Gefordert wird vielmehr nur die „Angabe der Berechnungsmethode“. Damit wird dem gesetzgeberischen Ziel, dass der Verbraucher die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nachvollziehen und seine Belastung im Fall einer vorzeitigen Darlehensablösung zutreffend abschätzen kann (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, BT-Drs. 16/11643, S. 87) hinreichend Rechnung getragen. Schließlich heißt es auch in dem Muster nach Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB nur „Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß § 502 BGB“. Von der Beklagten ist aber keine genauere Formulierung als vom Gesetzgeber zu erwarten. Für den Verbraucher ist aus den Angaben der Beklagten klar ersichtlich, wo die Obergrenze der Vorfälligkeitsentschädigung liegt und nach welchen maßgeblichen Faktoren sie sich berechnet. Dies genügt. Dazu kommt, dass die konkrete mathematische Formel so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn im Vergleich zu dem Hinweis auf die Anwendung der Berechnungsmethode des BGH mit den wesentlichen Parametern bietet (LG Heilbronn, Urteil v. 30.01.2018, 6 O 358/17, BeckRS 2018, 738). Soweit dies das LG Berlin in der vom Kläger zitierten Entscheidung anders gesehen hat, folgt dem das Gericht aus den genannten Gründen nicht.
Im Übrigen wäre Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Angabe über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F., dass der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen wäre.
ee) Der streitgegenständliche Darlehensvertrag enthält die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB erforderlichen Angaben zur Art des Darlehens. Die Beklagte hat im Rahmen der erteilten Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite (Anlage B 3, S. 1) unter Punkt 2, Stichpunkt Kreditart mitgeteilt, dass es sich vorliegend um einen Ratenkredit mit gleichbleibenden Monatsraten, erhöhter Schlussrate und festem Zinssatz handelt. Dieser Hinweis entspricht dem Muster aus Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB. Der Hinweis war schon vor diesem Hintergrund ausreichend. Daneben finden sich unter Punkt 1 und 3 auf S. 4 der Darlehensunterlagen unter dem Punkt „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ weitere Angaben (Anlage B 3, S. 4). Weitere Angaben waren entgegen des Klägers nicht erforderlich.
ff) Die Behauptung des Klägers, dass die Vertragsunterlagen keine Angaben zu Art und Weise des Verzugszinssatzes sowie zu seiner etwaigen Anpassung und ggf. anfallenden Verzugskosten (ARt. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB) enthalte, geht ins Leere. Die Angaben finden sich hier auf Seite 5 der Darlehensunterlagen unter der Überschrift „Ausbleibende Zahlungen“ (Anlage K 1, S. 5). Weiterhin befindet sich ein Hinweis hinsichtlich der Kosten bei Zahlungsverzug im Rahmen der Europäischen Standardinfomationen für Verbraucher (Anlage B 3, S. 2), unter Punkt 5 der „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ (Anlage B 3, S. 4) und unter Punkt 3.3 der ADB (Anlage B 4, S. 9 bzw. B 7, S. 10). Eine ausreichende Aufklärung des Darlehensnehmers ist daher erfolgt. Soweit der Kläger meint, dass der Verzugszinssatz in konkreten Zahlen anzugeben ist, überspitzt er nach Überzeugung des Gerichts die gesetzlichen Anforderungen. Eine konkrete Angabe wäre im Übrigen aufgrund der halbjährlichen Änderung des Basiszinssatzes auch nicht für den gesamten Vertragszeitraum möglich, sondern müsste jeweils durch gesonderte Mitteilung erklärt werden. Eine Übersichtlichkeit wird dadurch nicht gefördert. Auch kann es dem Darlehensnehmer zugemutet werden, die konkrete Höhe des Verzugszinssatzes selbst auszurechnen. Die dafür nötigen Angaben zur Höhe des Basiszinssatzes sind überall öffentlich verfügbar.
Der Verweis bezüglich der Mahn- und Rücklastschriftgebühren auf das Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank ist ausreichend. Insoweit macht sich die Einzelrichterin die Ausführungen des OLG München, Beschluss v. 21.09.2018, Az. 19 U 2544/18, zu Eigen:
„Soweit der Kläger rügt, der pauschale Verweis in Punkt 6.2 der Darlehensbedingungen hinsichtlich der Gebühren für die von der Bank erbrachten Leistungen auf das Preis- und Leistungsverzeichnis ohne dessen Aushändigung und ohne konkrete Bezeichnung der Fundstelle, sei nicht hinreichend, kann dem nicht gefolgt werden.
Der Darlehensnehmer soll durch diese Information erkennen können, welche sonstigen Kosten beim Abschluss des Darlehensvertrags anfallen Diesen Anforderungen genügen die Informationen in Ziffer 6.2 der Allgemeinen Darlehensbedingungen, welche lauten: Die Bank kann für die von ihr erbrachten Leistungen eine angemessene Gebühr gem. § 315 BGB verlangen, insbesondere für Ratenplanänderung und Stundung. Die jeweils gültigen Konditionen sind dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank zu entnehmen, das unter … abgerufen werden kann, oder werden auf Verlangen mitgeteilt.
Der Kläger wird darin über die Art der von ihm ggf. zu tragenden Kosten in Kenntnis gesetzt soweit darüber, dass deren Höhe von der Beklagten nach billigem Ermessen bestimmt wird und er diese dem jeweils geltenden Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank entnehmen kann.
Damit konnte der Kläger als Darlehensnehmer seine Verpflichtungen zur Kostentragung bereits aus den ihm überlassenen Allgemeinen Darlehensbedingungen hinreichend konkret erkennen, der Aushändigung des Preis- und Leistungsverzeichnisses darüber hinaus bedürfte es ebenso wenig wie einer konkreten Bezifferung.“
gg) Der Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB wurde von der Beklagten ebenfalls in ausreichender Form erteilt. Die Beklagte hat die Angabe zu den Kosten bei Zahlungsverzug aus dem Muster für europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB in identischer Form übernommen (Darlehensunterlagen S. 2). Ein entsprechender Hinweis findet sich auch auf S. 5 der Darlehensunterlagen unter dem Punkt Ausbleibende Zahlungen (Anlage K 1, S. 5). Weitere Hinweise im Hinblick auf einen Schufa-Eintrag, Lohn- und Gehaltspfändungen etc. hatten daher nicht zu erfolgen. Die Klagepartei überspitzt nach Überzeugung des Gerichts die Anforderungen an die Informationspflicht der Beklagtenpartei. Dies wäre auch im Hinblick auf die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit der Information bedenklich.
hh) Das Klägervorbringen, dass die Beklagte keine Angaben zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB gemacht habe, ist unzutreffend. Der von der Beklagte aufgenommene Hinweis auf Seite 5 des Darlehensvertrages (Anlage K 1) war ausreichend. Eine vollständige Auflistung sämtlicher Informationen – wie von der Klägerseite verlangt – ist nicht erforderlich. Auch hier überspannt die Klagepartei die Anforderungen an die Pflichtangaben. Die Aufnahme sämtlicher Informationen, die die Beklagte auf Bl. 115 bis 120 d.A. aufgelistet hat, würde auch nicht zu einer besseren Verständlichkeit oder Lesbarkeit des Vertrages führen. Nach Überzeugung des Gerichts genügt die grundsätzliche Auflistung des außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahrens mit dem Verweis auf den Erhalt näherer Informationen. Dass die von der Beklagten aufgelisteten Informationen falsch sind, trägt auch die Klagepartei nicht vor.
ii) Die Angaben zum Tilgungsplan nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB sind ausreichend. Die Vorschrift erfordert nur den Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmer auf Vorlage eines Tilgungsplanes. Die Angabe einer Kostenfreiheit ist nach Überzeugung des Gerichts nicht erforderlich. Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen der 35. Kammer (LG München I, Urteil v. 19.10.2018, 35 O 4933/18 sowie des OLG München, Verf. v. 17.09.2018, 19 U 2930/18) an. Im Übrigen ergibt sich die Kostenfreiheit auch aus dem Leistungs- und Preisverzeichnis der Beklagten, da keine Kosten für den Tilgungsplan aufgeführt sind. Auf das Leistungs- und Preisverzeichnis wird an anderer Stelle des Darlehensvertrages – wie bereits oben ausgeführt – Bezug genommen. Auch dies genügt für eine ausreichende Aufklärung des Darlehensnehmers über die Kostenfreiheit des Tilgungsplans.
jj) Die Beklagte hat die Aufsichtsbehörde nach Art. 247 § 6 Nr. 3 EGBGB mit BaFin auf Seite 5 des Darlehensvertrages unter der Überschrift Aufsichtsbehörde zutreffend angegeben (vgl. Knops in BeckOGK, Stand 01.09.2018, § 492 BGB, Rn. 18; Roth in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 2. Auflage 2016, EGBGB Art. 247 § 6, Rn. 4). Die BaFin übt als zuständige Verwaltungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 KWG die Aufsicht über die Institute nach Maßgabe des KWG aus. § 7 Abs. 1 KWG regelt die Zusammenarbeit zwischen der BaFin und der Deutschen Bundesbank bei der laufenden Überwachung der Institute durch die Deutsche Bundesbank. Dies macht aber die Deutsche Bundesbank nicht zur Aufsichtsbehörde. Dies ergibt sich schon aus § 6 Abs. 1 KWG, in dem die Bundesbank keine Erwähnung findet.
Die zusätzliche Angabe der Europäischen Zentralbank im Darlehensvertrag vom 01.08.2018 ist unschädlich. Auf der nach Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (ECB/2014/17 (SSM-Rahmenverordnung) von der EZB erstellten Liste aller von ihr direkt beaufsichtigter Unternehmen (Stand 30.01.2015) gemäß Art. 4, 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15.10.2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäischen Zentralbank findet sie sich jedenfalls nicht. Sie steht dort vielmehr auf der Liste weniger bedeutender Institute, die von einer nationalen zuständigen Behörde (National Competent Authority – NCA; vorliegend der BaFin) direkt beaufsichtigt werden. Die EZB kann hierfür aber allgemeine Vorgaben machen und wird regelmäßige Berichte erhalten. Insoweit hat die EZB auch Befugnisse für die Beklagte. Die Angabe ist insoweit nicht fehlerhaft. Hinzu kommt, dass es sich bei den Pflichtangaben lediglich um Mindestangaben handelt. Eine zusätzliche Aufnahme weiterer nicht geforderter Punkte ist unschädlich, soweit diese nicht falsch oder irreführend sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
c) Schließlich ist auch die Widerrufsinformation der Beklagten selbst nicht zu beanstanden.
Die Beklagte kann sich hier jedenfalls auf die Schutzwirkung des Musters nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB i.d.F. bis 20.03.2016 berufen, da sie gegenüber der Klagepartei in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht.
Dass die Beklagte auf die Umrahmung verzichtet hat, ist unschädlich, da die Widerrufsinformation durch die graue Unterlegung und den Abdruck auf einer separaten Seite ausreichend hervorgehoben ist und auch sonst deutlich gestaltet wurde.
Entgegen der Ansicht der Klagepartei wurde mit der Angabe des Zinsbetrags mit „0,00 Euro“ im Rahmen der Widerrufsfolgen auch der Gestaltungshinweis (3) des Musters korrekt umgesetzt, denn dort heißt es nur, dass der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen ist und Centbeträge als Dezimalstellen anzugeben sind. Diese Voraussetzungen sind aber auch bei der Angabe von „0,00 Euro“ erfüllt.
Der Widerspruch zu dem vorangehenden bzw. nachfolgenden Satz war für die Beklagte unvermeidbar, ohne den Text des Musters einer inhaltlichen Bearbeitung zu unterziehen und sich so der Schutzwirkung des Musters zu begeben. Die Einfügung der Angabe „0,00 Euro“ macht die Widerrufsinformation im Übrigen aber auch nicht irreführend, da für den durchschnittlich verständigen Verbraucher offensichtlich ist, dass es sich um einen Formulardarlehensvertrag handelt, der für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein muss. Die Angabe von „0,00 Euro“ ist auch nicht geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Es handelt sich um eine Regelung zugunsten des Darlehensnehmers, durch die dieser sogar besser gestellt wird, als dies gesetzlich möglich wäre. Der Verbraucher kann aber aus einer solchen für ihn günstigen Regelung keinen Belehrungsfehler herleiten. Das Gericht schließt sich hier den Ausführungen im Urteil des OLG Hamburg (Az. 13 U 334/16) an, welches das vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des LG Hamburg (Az. 305 O 74/16) aus den genannten Gründen aufgehoben hat.
Mit der Passage zur Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers hat die Beklagte zulässigerweise von der Möglichkeit des Gestaltungshinweises (6c) Gebrauch gemacht. Soweit die Klagepartei behauptet, dass dieser Hinweis auf den vorliegenden Vertrag nicht anwendbar sei, folgt ihr das Gericht nicht. Ausführungen dazu, warum es sich hier um keinen verbundenen Vertrag handelt, macht die Klagepartei nicht. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Beklagte in zutreffenderweise den anzuwendenden Gestaltungshinweis (6c) auch umgesetzt hat.
d) Die 14-tägige Widerrufsfrist wurde damit ordnungsgemäß in Gang gesetzt, sodass sie bei Erklärung des Widerrufs durch die Klagepartei fast vier Jahre bzw. ein Jahr nach Vertragsschluss längst abgelaufen war.
3. Auf die Fragen des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung sowie einer etwaigen Wertersatzpflicht der Klagepartei kommt es daher schon nicht mehr an.
Verzug der Beklagten scheidet schon mangels wirksamen Widerrufs der Klagepartei aus.
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
III.
Über die Hilfswiderklage war mangels Bedingungseintritt nicht zu entscheiden.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
V.
Der Streitwert wurde gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO in Höhe des Nettodarlehensbetrages zuzüglich dem Wert der Anzahlung festgesetzt. Die Klagepartei begehrt, so gestellt zu werden, als hätte sie den finanzierten Autokaufvertrag niemals abgeschlossen.


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