Aktenzeichen 5 U 3549/20
Leitsatz
Verfahrensgang
22 O 17207/19 2020-05-15 Endurteil LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.05.2020, Aktenzeichen 22 O 17207/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.161,56 € festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des von dem Kläger gegenüber der beklagten Bank erklärten Widerrufs eines Kfz-Finanzierungsdarlehens.
Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht, sein am 24.10.2018 erklärter Widerruf des am 04.02.2015 geschlossenen Darlehensvertrags sei wirksam, weil die Beklagte ihn nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert habe.
Er hat beantragt,
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.975,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Betrag von 26.975,45 seit Rechtshängigkeit bis zum 03.04.2020 sowie aus dem Betrag in Höhe von 21.975,45 seit dem 4. April zu zahlen.
I. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klagepartei den Betrag von 1.430,38 € zu zahlen.
I. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte hat
Klageabweisung beantragt und
hilfsweise Widerklage erhoben.
Die Klage sei unbegründet, weil sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne.
Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 15.05.2020 abgewiesen. Dagegen richtet sich die nach Zustellung am 19.05.2020 am 19.06.2020 eingelegte Berufung, die der Kläger nach Fristverlängerung bis 14.08.2020 am 04.08.2020 begründet hat.
Der Kläger beantragt,
das Ersturteil abzuändern und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen 1. und 2. zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit dem Kläger am 24.08.2020 zugestellten Beschluss vom 12.08.2019 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, u.a. angesichts der Beschlussserien des BGH vom 26.05. und 30.06.2020 die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, zumal der BGH unter dem Gesichtspunkt des „acte clair“ eine EuGH-Vorlage für nicht erforderlich halte. Dem schließe sich der Senat vorbehaltlos an.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Ersturteil, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und den bereits zitierten Hinweisbeschluss Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.05.2020, Aktenzeichen 22 O 17207/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 03.08.2020 und die dort zitierte Rechtsprechung des BGH Bezug genommen.
Wie der BGH zuletzt im Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19 betont hat, kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, auch wenn der Kläger naturgemäß aufgrund sattsam bekannter und beurteilter Argumente gegenteiliger Ansicht ist, dort kann nachgelesen werden, dass daran auch der jüngste Vorlagebeschluss des LG Ravensburg vom 07.07.2020 nicht ändert. Es besteht nicht der geringste Anlass, den bereits erteilten und eindeutigen Hinweis hierauf zu wiederholen. Entsprechendes gilt für die – wiederholenden – Ausführungen zur Vorfälligkeitsentschädigung und Verzugszinssatz.
Die Ausführungen zur Aufsichtsbehörde liegen neben der Sache. Aus der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15.10.2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S.63) ergibt sich, dass die EZB Aufsichtsbehörde ist, soweit sie in Ausübung ihrer gemäß Art. 4 I lit. ai, II VO (EU) 1024/2013 übertragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben nicht gemäß Artikel 6 VI VO (EU) 1024/2013 durch die BaFin wahrgenommen werden. Damit sind sowohl die BaFin als auch die EZB in voneinander abgegrenzten Bereichen als Aufsichtsbehörden für die Beklagte zuständig. Es ist also weder verwirrend noch unzutreffend, neben der BaFin auch die EZB als Aufsichtsbehörde zu benennen.
Unabhängig davon, ob die Klägervertreter dies für nachvollziehbar halten, besteht angesichts der vorgehaltenen, zahllosen BGH-Entscheidungen zum Thema nicht der geringste Anlass, das Verfahren auszusetzen oder wegen Grundsatzbedeutung bzw. Divergenz die Revision zuzulassen.
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 97 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit gem. §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Als Streitwert für beide Instanzen war nur vom Zahlungsantrag in der Hauptsache auszugehen, vgl. BGH, B. v. 10.7.2018, XI ZR 149/18 Rn.4.
Verfügung
1. …
2.