Bankrecht

Anforderungen an Widerufsbelehrung

Aktenzeichen  29 O 3954/19

Datum:
3.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 44554
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 193, § 355, § 356b Abs. 1, § 356b Abs. 2, § 492, § 495
EGBGB  Art. 247 § 3 Nr. 2, Nr. 9, Nr. 11, Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Nr. 5, Abs. 2, Art. 247 § 7 Nr. 3, Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a, Anl. 7

 

Leitsatz

Der Darlehensgeber ist nicht gehalten, die erforderlichen Pflichtangaben im Vertragsformular selbst zu erteilen, sondern kann dies beispielsweise auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen tun, ohne dass es eines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standort der Informationen bedürfte. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 36.757,78 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige, aber unbegründete Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
A.
Die Klage ist zulässig.
Das Landgericht München I ist gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich und gemäß §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig.
Die Klagepartei hat Feststellungsinteresse hinsichtlich der Frage, ob die Zahlung von Zins und Tilgung weiterhin geschuldet ist. Denn die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit des Widerrufs und berühmt sich somit dieser Ansprüche. Eine alleinige Leistungsklage würde dem Rechtschutzbedürfnis des Klägers nicht vollumfänglich gerecht werden, da darin nicht rechtskräftig festgestellt werden würde, dass die Klagepartei Ansprüche auf Zins und Tilgung nicht mehr zu leisten haben.
B.
Die Klage ist unbegründet. Der Klagepartei stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags zu, weil der von der Klagepartei mit Schreiben vom 04.09.2018 erklärte Widerruf verfristet und damit unwirksam war.
I.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 20.01.2017 um ein Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB (in der bei Vertragsschluss maßgeblichen Fassung v. 21.03.2016 bis 09.06.2017) handelt, sodass der Klagepartei ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB (in der entsprechenden Fassung) zustand.
II.
Die Widerrufsfrist war jedoch bei Erklärung des Widerrufs längst abgelaufen. Insbesondere sind die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist gemäß § 356b Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB (in der maßgeblichen Fassung seit 21.03.2016) eingehalten.
1. Die Widerrufsinformation der Beklagten selbst ist nicht zu beanstanden.
a. Die Beklagte kann sich hier jedenfalls auf die Schutzwirkung des Musters nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB i.d.F. seit 21.03.2016 berufen, da sie gegenüber der Klagepartei in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht.
Dass die Beklagte auf die Umrahmung verzichtet hat, ist unschädlich, da die Widerrufsinformation durch die graue Unterlegung und den Abdruck auf einer separaten Seite ausreichend hervorgehoben ist und auch sonst deutlich gestaltet wurde.
Ein Fehler ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte fehlerhaft über die verbundenen Geschäfte aufgeklärt hätte. Denn unabhängig davon, ob in der Ratenschutzversicherung und/oder der Shortfall GAP Versicherung ipso iure ein verbundener Vertrag zu sehen ist, so hätte die Beklagte in jedem Fall durch Vereinbarung mit der Klagepartei vereinbaren können, dass diese verbundene Geschäfte darstellen. Dann ist auf jeden Fall die Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft.
Die Beklagte hat somit auch zurecht über die Rückzahlungs- und Zinszahlungsverpflichtung aufgeklärt, da dies so in der Musterwiderrufsbelehrung vorgeschrieben war. Die Beklagte musste das Muster nicht anpassen mit dem Risiko dann den Musterschutz zu verlieren.
b. Die Widerrufsbelehrung ist nicht deshalb zu beanstanden, weil die Aufrechnungsklausel 10.3. der ADB etwaig unwirksam ist.
Jedenfalls würde eine Unwirksamkeit der Klausel Ziffer 10.3 der ADB nicht zum Widerruf berechtigen. Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen des OLG Stuttgart, Beschluss v. 15.06.2018, Az: 6 U 245/17 an, der die Konstellation Unwirksamkeit der AGB-Klausel wegen § 193 BGB und Auswirkungen auf das Widerrufsrecht:
„Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu ü überdenken. Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15 -, BGHZ 213, 52-64, Rn. 14).
Bezogen auf die erforderlichen Angaben zur Widerrufsfrist steht damit der Informationszweck dieser Angaben ganz im Vordergrund. Zusätzlich zur Kenntnis vom Bestehen des Widerrufsrechts an sich bedarf der Verbraucher der Kenntnis von der Dauer der Widerrufsfrist; erst dieses Wissen versetzt ihn in die Lage, das Widerrufsrecht ggf. auch rechtzeitig auszuüben.
Diesen Zweck erfüllt die streitgegenständliche Widerrufsinformation, ohne dass es darauf ankäme, ob § 193 BGB wirksam abbedungen ist oder abbedungen werden musste.
aa) Die eigentliche Widerrufsinformation informiert den Verbraucher zunächst in aller wünschenswerten Kürze und Klarheit darüber, dass sein Widerrufsrecht in einer Frist von 14 Tagen ausgeübt werden kann.
bb) Diese Information verliert ihre Klarheit und Verständlichkeit nicht dadurch, dass durch die Regelung in Nr. 26 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen § 193 BGB abgedungen werden sollte.
Denn für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, der Leitbild der streitgegenständlichen Regelungen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 – XI ZR 101/15 -, Rn. 32 ff., juris), ist ohne Weiteres erkennbar, dass ihm an dieser Stelle nicht eine Information erteilt werden, sondern dass eine Modifikation der Rechtslage vereinbart werden soll („… „Die Parteien bedingen die Regel des § § 193 BGB ab […]“ …“).
Der Verbraucher kann damit aber nicht den – ggf. schädlichen – Eindruck gewinnen, es gelte infolge der Nr. 26 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen nunmehr womöglich eine andere, als die ihm mitgeteilte 14tägige Widerrufsfrist. Vielmehr bleibt die Information ü über die Widerrufsfrist ohne Weiteres klar und verständlich. Denn das Wissen des Verbrauchers, eine vertragliche Regelung zu treffen, schließt die (Fehl-)Vorstellung aus, eine Information zu erhalten.
Dass durch Nr. 26 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen unter Umständen die für die Berechnung der Frist maßgeblichen Vorschriften modifiziert werden, ä ändert demnach nichts daran, dass die von § § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB, Art. 247 § § 6 Abs. 2 EGBGB geforderte Information klar und verständlich erteilt ist. Vor dem ganz anders gelagerten Risiko, dass in vom Unternehmer verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksame Regelungen enthalten sind, wollen diese auf die Erteilung der maßgeblichen Informationen gerichteten Vorschriften nicht schützen.
c) Dieses Ergebnis wird im Übrigen gestützt von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
aa) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 443/16 -, Rn. 25, juris, entschieden, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten.
Dass es für diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs darauf angekommen wäre, dass nach dem für sie maßgeblichen Recht die Widerrufsbelehrung hervorgehoben gestaltet sein musste – anders als vorliegend die Widerrufsinformation -, ist nicht erkennbar; dieser Gesichtspunkt ist vielmehr in der im Urteil vom 10. Oktober 2017 in Bezug genommenen Entscheidung BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 – IV ZR 71/14 -, Rn. 11, juris, lediglich Hilfserwägung („… „zumal“ …“`).
bb) Weiter hat der Bundesgerichtshof ü über Sachverhalte zu entscheiden gehabt, in denen in den AGB der darlehensgebenden Bank ein im Ergebnis AGB-rechtlich unwirksames Aufrechnungsverbot vereinbart war, ohne dass der Bundesgerichtshof daraus den Schluss gezogen hätte, dass (auch) aus diesem Grund die dort verwendete Widerrufsbelehrung undeutlich werde (BGH, Urteil vom 25. April 2017 – XI ZR 108/16 -, Rn. 21, juris). Unter Zugrundelegung der Auffassung der hiesigen Kläger hätte das jedoch die Konsequenz sein müssen:
Denn auch dort modifiziert die unwirksame AGB-Regelung die Rechtslage; dort dahin, dass eine Aufrechnung der nach Widerruf im Rückgewährschuldverhältnis bestehenden Ansprüche nicht möglich sei. Würde man einer solchen Regelung, wie es die Kläger vorliegend vertreten, die Eignung zur Verundeutlichung der Widerrufsbelehrung beimessen, hätte der Bundesgerichtshof in jenem Fall die Widerrufsbelehrung auch unter diesem Gesichtspunkt für undeutlich halten müssen. Denn dann wäre der Verbraucher zu den Rechtsfolgen des Widerrufs – bezüglich derer zwar keine Verpflichtung zur Belehrung bestand, über die jedoch ggf. nicht unrichtig informiert werden durfte – in Gestalt des scheinbar bestehenden, tatsächlich jedoch unwirksamen Aufrechnungsverbotes unrichtig dahin belehrt worden, er könne im Rückabwicklungsschuldverhältnis nicht gegen die Ansprüche der Bank aufrechnen.
cc) Zuletzt lag jedenfalls der Entscheidung BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – XI ZR 741/16 -, juris, ein Fall zugrunde, in dem AGB wie die auch vorliegend gegenständlichen vereinbart waren, ohne dass der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Abbedingung des § 193 BGB deswegen Bedenken im Hinblick auf die Widerrufsbelehrung gesehen hätte.“
Das Gericht macht sich die Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart zu Eigen, Diese rechtliche Auffassung wurde inzwischen vom Bundesgerichtshof, Beschl. v. 03.07.2018, Az. XI ZR 758/17 bestätigt. Demgegenüber schließt sich das hiesige Gericht ausdrücklich nicht der Entscheidung des Landgerichts Ravensburg, Urteil v. 21.09.2018, 2 O 21/18, an. Insbesondere ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht einmal dadurch undeutlich würde, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH U. v. 10.10.2017 – ZI ZR 443/16).
Ergänzend wird auf die Ausführungen des OLG München im Beschluss v. 05.09.2018, 5 U 2413/18 verwiesen. Auch insoweit ist die Klage abzuweisen.
c. Die Klagepartei kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Widerrufsbelehrung (oder die Pflichtangaben) wegen der schwierigen Lesbarkeit nicht ordnungsgemäß erteilt worden sei. Das Gericht hält die erteilte Schriftart und -größe nicht für unzureichend. Selbst auf der dem Gericht vorliegenden Kopie, die sicherlich von schlechterer Qualität ist als das Original, können die relevanten Angaben gut gelesen werden. Ein Fehler der Widerrufsbelehrung ergibt sich aus der äußerlichen Gestaltung nicht.
Die Widerrufsinformation ist somit nicht zu beanstanden.
2. Die Klagepartei hat auch sämtliche erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a.F. ordnungsgemäß erhalten. Die von der Klagepartei gerügten Fehler liegen nicht vor.
Soweit sich die Klagepartei darauf beruft, dass sich ein Widerrufsrecht daraus ergebe, dass weder über das Widerrufsrecht noch die Pflichtangaben in deutlicher Form belehrt worden sei, folgt ihr das Gericht nicht.
Die „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“ sowie die „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ wurden hier als Teil des Darlehensvertrags ausgehändigt und sind damit selbst Bestandteil dieses Vertrages (schon klar ersichtlich aus der von der Klagepartei vorgelegten Anlage K1, dort ausdrücklich Seite 1 bis 11). Die Klagepartei bestreitet selbst nicht die vollständigen Seiten 1 bis 11 erhalten zu haben. Die Angaben liegen daher keineswegs nur in (separaten) vorvertraglichen Informationen oder in sonstigen Dokumenten vor, sondern sie sind in der Vertragsurkunde selbst enthalten. Sie befinden sich zudem für den Verbraucher leicht auffindbar und übersichtlich gestaltet gleich auf den ersten Seiten der Vertragsunterlagen, sodass der Voraussetzung einer „klaren und verständlichen“ Angabe Genüge getan ist.
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Darlehensgeber nicht gehalten, die erforderlichen Pflichtangaben im Vertragsformular selbst zu erteilen, sondern kann dies beispielsweise auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen tun, ohne dass es eines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standort der Informationen bedürfte (BGH U. v. 04.07.2018 – XI ZR 741/16, OLG München B. v. 25.09.2018 – 17 U 2661/18). Die Beklagte konnte somit ohne Weiteres die erforderlichen Pflichtangaben in den „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“, den „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ und den Allgemeinen Darlehensbedingungen verorten, da diese Teil des Vertragsdokuments waren. Auf die Entscheidung des Streits, ob auch die reine Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügen würde, kommt es hier somit nicht an.
Hinsichtlich der „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“ schließt sich das Gericht auch den Ausführungen des 19. Senats des Oberlandesgerichts München, Beschluss v. 07.11.2018, Az. 19 U 2893/18 an:
„Der Senat hat bereits dargelegt, dass Europäische Standardinformationen, Darlehensantrag, Widerrufsinformation und allgemeine Darlehensbedingungen Bestandteil des streitgegenständlichen Darlehensvertrages i.S.d. §§ 356 b Abs. 2 S. 1, 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a.F. geworden sind (Hinweis vom 01.10.2018, […]), worauf die Gegenerklärung indes nicht weiter eingeht. Das Argument der Gegenerklärung, das Muster für die ‚Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite‘ sei als Muster für die vorvertragliche Information entworfen worden und dürfe deshalb nicht als Erfüllung vertraglicher Informationspflichten herangezogen worden geht fehl und liefe auf reine Förmelei hinaus. Zwar ist das Muster ‚Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite‘ grundsätzlich für die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten gedacht (§ 491 a Abs. 1 BGB, Art. 247 § Art. 1 f EGBGB i.V.m. Musteranlage 4 zu Art. 247 EGBGB § 2 a.F. bzw. Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 23. April 2008). Dies hinderte die Beklagte jedoch nicht daran, seinen Inhalt und die darin erteilten Angaben zur Vermeidung von Doppelungen durch Integration in den späteren Darlehensvertrag auch zum Inhalt desselben zu machen und damit ihre Pflichten nach § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a.F. zu genügen (so offensichtlich auch: OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.07.2017 – 9 U 105/16). Dem stehen auch nicht die Regelungen der Art. 5, 10 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 entgegen (vgl. Auch Erwägungsgründe 19 ff., 31). …“
Die Pflichtangaben wurden alle ordnungsgemäß erteilt.
a. Pflichtangabe zur Art des Darlehens, Art. 247 § 3 Nr. 2 EGBGB
Entgegen der Ansicht der Klagepartei ist die Pflichtangabe zur Art des Darlehens (Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 2 EGBGB a.F.) in den Vertragsunterlagen enthalten. In den Gesetzesmaterialien (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie v. 21.1.2009, BT-Drs. 16/11643, S. 123) heißt es hierzu:
„Nach Nummer 2 muss die „Art des Darlehens“ angegeben werden. Dies entspricht Artikel 5 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe a, Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a der Verbraucherkreditrichtlinie. Nummer 2 umfasst auch die „Produktbeschreibung“ aus dem Europäischen Standardisierten Merkblatt für grundpfandrechtlich gesicherte Verbraucherdarlehensverträge. Bei der „Art“ kann zunächst zwischen Darlehensverträgen und anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen unterschieden werden. Die Vertragsart kann deshalb zum Beispiel auch als „Leasingvertrag“ bezeichnet werden. Die Art kann sich aber auch auf die nähere Ausgestaltung des Darlehens beziehen, z.B. ein befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende der Laufzeit. Auch die besonderen Formen, die in §§ 503 bis 505 BGB-E genannt werden, stellen Darlehensarten dar.“
Die Beklagte hat diese Pflichtangabe vorliegend an mehreren Stellen erteilt. Zum einen findet sich die Angabe in dem von der Beklagten verwendeten Muster nach Anlage 4 zu Art. 247 EGBGB „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“. Dort ist ausdrücklich die Kreditart angegeben (Anlage K2, S. 1 von 11). Weiter findet sich auf Seite 4 von 11 unter Ziffer 1. nochmals eine klare Beschreibung des Inhalts des Darlehensvertrags.
Im Übrigen sind auch auf dem (von der Klagepartei in K1 als erste Seite des Vertrags vorgelegten) Darlehensantragsformular auf Seite 5 von 11 oben die Angaben „Darlehensantrag Ratenkredit“ enthalten, sowie weiter unter „Zahlungsplan“ die Laufzeit und die einzelnen Tilgungsraten. Die Art des Darlehens ist auch hieraus klar ersichtlich.
b. Pflichtangabe zu den Auszahlungsbedingungen, Art. 247 § 3 Nr. 9 EGBGB
Die Auszahlungsbedingungen sind entgegen der Ansicht der Klagepartei nicht nur angedeutet, sondern ausdrücklich sowohl in den „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ auf S. 1 als auch im Darlehensantrag auf S. 5 der Darlehensunterlagen unter der Überschrift „Auszahlung des Darlehens“ genannt:
„Das Darlehen wird ausbezahlt, sobald die im Darlehensvertrag vereinbarten Bedingungen für die Darlehensgewährung erfüllt und die vorgesehenen Sicherheiten bestellt sind. Die Auszahlung erfolgt zum Zeitpunkt der Fahrzeugauslieferung an den Verkäufer, im Falle eines Anschlussvertrages durch Buchung auf die bestehende Finanzierung. Die im Nettodarlehensbetrag enthaltene und mitfinanzierte Prämie für reine eventuell abgeschlossene freiwillige Versicherung wird direkt an die Versicherung ausgezahlt.“
Konkreter Vortrag, was nach Auffassung der Klagepartei bei diesen Bedingungen fehlen soll, fehlt und ist auch nicht ersichtlich.
c. Pflichtangabe zum Verzugszinssatz, Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB
Die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 11 EGBGB a.F. erforderlichen Angaben zum Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie ggf. anfallenden Verzugskosten sind ebenfalls ordnungsgemäß im Vertrag aufgeführt.
Die Angaben sind in der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ (Seite 2 von 11 der Vertragsunterlagen), auf Seite 4 von 11 der Vertragsunterlagen unter Ziffer 5 („Welche Folgen ergeben sich bei Zahlungsverzug“) sowie nochmals und insbesondere auch auf dem Darlehensantragsformular selbst (Seite 5 von 11 der Vertragsunterlagen) unter „Wichtige Hinweise“, „Ausbleibende Zahlungen“ enthalten. Dort heißt es „Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins pro Jahr (…) berechnet.“ Damit wird den Anforderungen an eine klare und verständliche Angabe Genüge getan.
Aus Sicht des Gerichts ist hier nicht die konkrete Angabe des Verzugszinssatzes erforderlich. Der Verzugszins ist durch die Angabe von „fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr“ vielmehr ausreichend angegeben. Soweit dies in der Literatur teilweise anders gesehen wird, folgt dem das Gericht nicht. Eine Verpflichtung zur Angabe einer absoluten Zahl lässt sich weder dem Gesetzestext noch der Gesetzesbegründung oder der zugrunde liegenden Verbraucherkreditrichtlinie entnehmen und würde zudem reinen Formalismus ohne Informationsvorteil für den Verbraucher darstellen. Informationsgehalt für den Verbraucher hat nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannte Höhe des Verzugszinssatzes zum Zeitpunkt des Vorliegens der Verzugsvoraussetzungen und nicht der Verzugszinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. LG Heilbronn, Urteil v. 30.01.2018, 6 O 358/17, BeckRS 2018, 738). Der Gesetzgeber selbst definiert in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB den Verzugszinssatz für das Jahr mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Mehr kann von einer Bank nicht verlangt werden. Auch dem Muster der Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB ist nichts Entgegenstehendes zu entnehmen.
Für den Verbraucher ist weiter aus der Formulierung „über dem jeweiligen Basiszinssatz“ die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes ersichtlich, nämlich dass sich der Verzugszinssatz allein bei Änderung des Basiszinssatzes ändern wird. Dem Informationsinteresse des Verbrauchers wird damit Genüge getan, ohne dass es einer näheren Erläuterung des Basiszinssatzes an dieser Stelle bedurft hätte. Dem Verbraucher sollen die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die für ihn zur Abschätzung der Folgen eines etwaigen Zahlungsverzugs erforderlich sind. Es ist dem durchschnittlich verständigen Verbraucher aber ausgehend von den Angaben im Darlehensantragsformular ohne Weiteres möglich und zumutbar, den für ihn geltenden Verzugszinssatz bzw. dessen Änderung unter Bezugnahme auf den Basiszinssatz zu ermitteln. Daher ist es aus Sicht des Gerichts auch unschädlich, dass sich ein Hinweis auf die Ermittlung und Bekanntmachung des Basiszinssatzes nur in Ziffer 3.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten befindet, ohne dass auf diesen Abschnitt konkret hingewiesen wurde.
Der Verweis bezüglich der Mahn- und Rücklastschriftgebühren auf das Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank ist ausreichend. Insoweit macht sich das Gericht die Ausführungen des OLG München, B. v. 21.09.2018, Az. 19 U 2544/18 zu Eigen:
„Soweit der Kläger rügt, der pauschale Verweis in Punkt 6.2 der Darlehensbedingungen hinsichtlich der Gebühren für die von der Bank erbrachten Leistungen auf das Preis- und Leistungsverzeichnis ohne dessen Aushändigung und ohne konkrete Bezeichnung der Fundstelle, sei nicht hinreichend, kann dem nicht gefolgt werden.
Der Darlehensnehmer soll durch diese Information erkennen können, welche sonstigen Kosten beim Abschluss des Darlehensvertrags anfallen…. Diesen Anforderungen genügen die Informationen in Ziffer 6.2 der Allgemeinen Darlehensbedingungen, welche lauten: Die Bank kann für die von ihr erbrachten Leistungen eine angemessene Gebühr gem. § 315 BGB verlangen, insbesondere für Ratenplanänderung und Stundung. Die jeweils gültigen Konditionen sind dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank zu entnehmen, das unter www.bmwbank.de abgerufen werden kann, oder werden auf Verlangen mitgeteilt.
Der Kläger wird darin über die Art der von ihm ggf. zu tragenden Kosten in Kenntnis gesetzt soweit darüber, dass deren Höhe von der Beklagten nach billigem Ermessen bestimmt wird und er diese dem jeweils geltenden Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank entnehmen kann.
Damit konnte der Kläger als Darlehensnehmer seine Verpflichtungen zur Kostentragung bereits aus den ihm überlassenen Allgemeinen Darlehensbedingungen hinreichend konkret erkennen, der Aushändigung des Preis- und Leistungsverzeichnisses darüber hinaus bedürfte es ebenso wenig wie einer konkreten Bezifferung.“
d. Pflichtangabe Aufsichtsbehörde, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB
Die Beklagte hat die Aufsichtsbehörde nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie der Europäischen Zentralbank auf Seite 5 des Darlehensvertrages unter der Überschrift Aufsichtsbehörde zutreffend angegeben. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übt als zuständige Verwaltungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 KWG die Aufsicht über die Institute nach Maßgabe des KWG aus.
Die Europäische Zentralbank war zwar nicht zwingend als Aufsichtsbehörde zu nennen, da sie nicht eine direkte Aufsichtsbehörde der Beklagten ist. Seit November 2014 teilen sich die Bankenaufsicht die nationalen Behörden und die EZB. Die EZB ist seitdem für die Bankenaufsicht für Großbanken (bzw. „bedeutenden Instituten“) zuständig. Die Aufsicht über die übrigen Kreditinstitute verblieb grundsätzlich bei den nationalen Behörden. Ein solches bedeutendes Institut liegt vor, wenn der Gesamtwert der Vermögenswerte 30 Mrd EUR übersteigt oder – sofern der Gesamtwert der Vermögenswerte nicht unter 5 Mrd EUR liegt – 20 % des BIP. Ein solches Institut stellt die Beklagte nicht dar (vgl. hierzu die „list of supervised entities“ auf der Website www.bankingsupervision.europa.eu). Somit war die Angabe der Europäischen Zentralbank als indirekte Aufsichtsbehörde nur überobligatorisch, jedoch aus Informationsgesichtspunkten auch nicht zu beanstanden.
e. Pflichtangabe Verfahren bei Kündigung, Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB
Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB muss der Darlehensvertrag „klar und verständlich“ Angaben über „das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrags“ enthalten. In den Gesetzesmaterialien wird zu dieser Vorschrift ausgeführt: „Nach Nummer 5 ist – entsprechend Artikel 10 Abs. 2 Buchst. s) der Verbraucherkreditrichtlinie – das Verfahren bei der Kündigung im Vertrag anzugeben. Hierbei sind insbesondere die Bestimmungen des § 500 BGB-E zu beachten. Die Regelung soll dem Darlehensnehmer verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Bei befristeten Darlehensverträgen muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist“ (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 128). Selbst wenn man mit der wohl h.M. in Literatur und Rechtsprechung folgert, dass im Rahmen der Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB auf sämtliche Kündigungsrechte sowohl des Darlehensgebers als auch des Darlehensnehmers und bei einem befristeten Darlehensvertrag insbesondere auch auf das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB hinzuweisen ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, 77. Aufl. 2018, Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 3; MüKoBGB/Schürnbrand, 7. Aufl. 2016, § 492 Rn. 27; Merz, in: Kümpel, Bank und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2011, Rn. 10.203; OLG Frankfurt, Urt. v. 11.04.2017, Gz. 25 U 110/16, Rn. 28; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2015, Gz. 8 U 241/15, Rn. 19; LG Arnsberg, Urt. v. 17.11.2017, Gz. 2 O 45/17, Rn. 19 ff.), führt dies nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. Denn die streitgegenständlichen Darlehensunterlagen enthalten auch einen Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers.
In Ziffer 4.4 der ADB heißt es:
„4.4 Kündigung aus wichtigem Grund
Das Recht des Darlehensnehmers/Mitdarlehensnehmers zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (…)“
Der Hinweis in Ziff. 4.4 der ADB ist klar und verständlich. Die Gestaltung ermöglicht es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständlichen Verbraucher, die jeweils einschlägigen Angaben aufzufinden. Eine wörtliche Nennung des § 314 BGB bedarf es nach Ansicht des Gerichts nicht. Nach der einschlägigen BGH-Rechtsprechung ist die Aufnahme des Hinweises in den ADB der Beklagten auch zulässig (vgl. BGH XI ZR 741/16).
Die Frage, ob nach dem Zweck des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1. Nr. 5 EGBGB, dem Darlehensnehmer nicht nur eigene Kündigungsrechte zu verdeutlichen, sondern auch, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist (BT-Drs. a.a.O.), einen Hinweis auf die Vorschrift des § 492 Abs. 5 BGB enthalten müssen, wonach Kündigungserklärungen des Darlehensgebers auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen muss, kann hier dahinstehen.
Denn die Beklagte hat unter den ADB unter „5. Kündigung durch die Bank – Rücktritt vor Auszahlung des Darlehens“ und unter Ziff. 5.3 „Form der Kündigung“ ausgeführt:
„Die Kündigung bedarf der Textform“.
Damit ist entgegen der Auffassung der Klagepartei gerade die Form der Kündigung durch die Beklagte und nicht die Form der Kündigung durch die Klagepartei (wie in Ziffer 4.4) geregelt. Es spielt folglich von vornherein keine Rolle, ob die Klausel in Ziff. 4.4 unwirksam sein könnte oder nicht.
Auf Seite 5 der übergebenen Unterlagen (Anlage K1), welche die wesentlichen Pflichtangaben enthält, wird unter wichtige Hinweise mit Fettschrift zudem unter Kündigung ausgeführt:
„Kündigung: vgl. Ziff. 4 und 5 der Allgemeinen Darlehensbedingungen“
Der Hinweis in Ziff. 5.3 der ADB ist klar und verständlich. Die Gestaltung ermöglicht es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständlichen Verbraucher, die jeweils einschlägigen Angaben aufzufinden. Eine wörtliche Nennung des § 314 BGB bedarf es nach Ansicht des Gerichts nicht. Mit der Angabe Textform ist auch Art. 247 § 6 Ziff. 5 EGBGB genüge getan.
f. Pflichtangabe zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB
Entgegen der Ansicht der Klagepartei hat die Beklagte auch ordnungsgemäß auf das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung und die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung hingewiesen (vgl. OLG München B. v. 30.07.2018 – 17 U 1469/18). Die erforderlichen Angaben befinden sich unter Ziffer 4 der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“, welche als Teil der Vertragsunterlagen ausgehändigt wurde (Seite 3 von 11 der Vertragsunterlagen, siehe Anlage K2). Sie befinden sich weiter unter Ziffer 4.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten, auf welche im Darlehensantragsformular auf Seite 5 unter „Ausbleibende Zahlungen“ auch ganz konkret hingewiesen wird. Weiter ist es ausreichend, dass die Beklagte hier „nur“ auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen verwiesen und die maßgeblichen Faktoren aufgezählt hat. Die Angabe einer konkreten Berechnungsformel war dagegen nicht erforderlich. Schon dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass hier eine konkrete Formel anzugeben wäre. Gefordert wird vielmehr nur die „Angabe der Berechnungsmethode“. Damit wird dem gesetzgeberischen Ziel, dass der Verbraucher die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nachvollziehen und seine Belastung im Fall einer vorzeitigen Darlehensablösung zutreffend abschätzen kann (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, BT-Drs. 16/11643, S. 87) hinreichend Rechnung getragen. Schließlich heißt es auch in dem Muster nach Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB nur „Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß § 502 BGB“. Von der Beklagten ist aber keine genauere Formulierung als vom Gesetzgeber zu erwarten. Für den Verbraucher ist aus den Angaben der Beklagten klar ersichtlich, wo die Obergrenze der Vorfälligkeitsentschädigung liegt und nach welchen maßgeblichen Faktoren sie sich berechnet. Dies genügt. Dazu kommt, dass die konkrete mathematische Formel so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn im Vergleich zu dem Hinweis auf die Anwendung der Berechnungsmethode des BGH mit den wesentlichen Parametern bietet (LG Heilbronn, Urteil v. 30.01.2018, 6 O 358/17, BeckRS 2018, 738). Soweit dies das LG Berlin in der vom Kläger zitierten Entscheidung anders gesehen hat, folgt dem das Gericht aus den genannten Gründen nicht.
Im Übrigen wäre Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Angabe über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F., dass der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen wäre.
g. Pflichtangabe zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB
Das Klägervorbringen, dass die Beklagte keine ausreichenden Angaben zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB gemacht habe, ist unzutreffend.
Es war ausreichend, dass die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass das Verfahren durch die Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe geregelt ist. Die wesentliche Voraussetzung, dass und an wen die Beschwerde schriftlich zu richten ist, nennt die Beklagte. Es versteht sich von selbst, dass eine detaillierte Schilderung des Verfahrens, für dessen Darstellung es einer eigenen Verfahrensordnung bedurfte, nicht im Rahmen der Pflichtangaben erfolgen musste. Die Pflichtangaben sollen den Verbraucher schlagwortartig über die wesentlichen Vertragsumstände informieren. Dieser Zweck würde nicht erreicht, wenn die Beklagte verpflichtet wäre, alles bis ins letzte Detail darzustellen. Der Verbraucher würde mit ihm unnützen Informationen überinformiert und würde die Informationen letztlich überhaupt nicht zur Kenntnis nehmen. Die Beklagte hat die Pflichtangabe somit ordnungsgemäß durch Verweis auf die Schlichtungsordnung angegeben. Sollte ein Verbraucher sich konkret hierfür interessieren, so kann er sich die genaueren Voraussetzungen ohne weitere Schwierigkeiten verschaffen.
h. Pflichtangabe zum Barzahlungspreis, Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a EGBGB
Der Barzahlungspreis ist ausdrücklich in Ziffer 2 der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ genannt. Ein diesbezüglicher Fehler ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Beklagte auch die Pflichtangaben in den „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ geben (s.o.).
3. Die 14-tägige Widerrufsfrist wurde damit ordnungsgemäß in Gang gesetzt, sodass sie bei Erklärung des Widerrufs durch die Klagepartei längst abgelaufen war.
III.
Auf die Fragen des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung sowie einer etwaigen Wertersatzpflicht der Klagepartei kommt es daher schon nicht mehr an.
IV.
Der Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ist aufgrund der obigen Ausführungen ebenfalls unbegründet. Ein Verzug der Beklagten scheidet schon mangels wirksamen Widerrufs der Klagepartei aus.
C.
Über die Hilfswiderklage war mangels Bedingungseintritt nicht zu entscheiden; der Klage wurde nicht stattgegeben.
D.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.
Der Streitwert wurde gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO in Höhe des Nettodarlehensbetrages zuzüglich Anzahlung festgesetzt.
Die Entscheidung erging durch den Einzelrichter (§ 348a ZPO).

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