Bankrecht

Anspruch auf Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung nach Darlehenswiderruf und verweigerter Löschungsbewilligung für Finanzierungsgrundschuld

Aktenzeichen  25 O 17817/17

Datum:
26.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 41101
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ARB 2010 § 4 Abs. 1 lit. c

 

Leitsatz

1. Im Streit des Versicherten einer Rechtsschutzversicherung mit seiner Bank um den Widerruf von Darlehensverträgen erfasst die vom Versicherer erteilte Deckungszusage auch die vom Versicherten begehrte Freigabe von einer Finanzierungsgrundschuld. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Mit der Verweigerung der Bank, die vom Darlehensnehmer begehrte Löschungsbewilligung für die als Sicherheit für die Finanzierung dienende Grundschuld zu erteilen, ist der Rechtsschutzfall iSv § 4 Abs. 1 lit. c ARB auch hinsichtlich der Freigabe der Sicherheit eingetreten. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.670,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.01.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 12.670,80 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf weitere Zahlung in Höhe von EUR 12.670,80 aufgrund der Deckungszusage vom 20.05.2016 (Anlage K 6).
1. Die Mandanten des Klägers haben ihren Freistellungsanspruch mit Zustimmung der Beklagten an den Kläger abgetreten.
2. Die Beklagte hat diese Deckungszusage ihrem Versicherungsnehmer gegenüber uneingeschränkt erteilt. Daraus folgt, dass Gegenstand der Deckungszusage auch die Freigabe der Grundschuld war.
3. Der Gegenstandswert beträgt EUR 824.566,91. Dieser errechnet sich aus dem Nominalwert der Grundschuld von EUR 450.000,00 und der Summe der geleisteten Zins- und Tilgungsbeiträge von EUR 344.566,91.
Der Kläger hatte zunächst vorgetragen, die Zins- und Tilgungsleistungen hätten EUR 176.000,00 entsprochen. Mit weiterem Schriftsatz hat er nunmehr behauptet, die Zins- und Tilgungsleistungen hätten EUR 344.566,91 betragen. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Hinzu kommt der Gegenstandswert für die Freigabe der Grundschuld im Nominalwert von EUR 450.000. Auch die Freigabe der Grundschuld war Gegenstand der Deckungszusage und stand im Streit.
Der Kläger forderte die Bank namens seiner Mandanten mit Schriftsatz vom 18.4.2016 (K 4) auf, die Löschungsbewilligung für die als Sicherheit für die Finanzierung dienende Grundschuld zu erteilen, was die Bank mit Schreiben vom 27.4.2016 zurückwies. Damit stand die Freigabe der Sicherheit im Streit. Der Rechtsschutzfall ist auch hinsichtlich der Freigabe der Sicherheiten eingetreten. Die Regelung in § 4 Abs. 1 c ARB definiert den Eintritt des Rechtsschutzfalles als den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen habe oder begangen haben soll. Die Bank hat abgelehnt, die Sicherheit nach Erklärung des Widerspruchs freizugeben. Damit hat sie nach Ansicht des Klägers gegen ihre Rechtspflichten verstoßen. Daher ist der Rechtsschutzfall im Sinne der Versicherungsbedingungen gegeben.
Mit der Deckungsanfrage vom 04.05.2016 (Anlage K 5) wurde der Beklagten sowohl die Aufforderung der Mandanten des Klägers an die Bank zur Erteilung der Löschungsbewilligung vom 18.4.2016 (K 4), wie auch die Ablehnung der Bank vom 27.4.2016 mit beigefügt. Damit war die Freigabe der Sicherheit auch Gegenstand der uneingeschränkt erteilten Deckungszusage.
3. Es kommt nicht darauf an, dass die Rechnung K 10 von einem Gegenstandswert von EUR 840.619,00 ausgeht, denn der zutreffende Gegenstandswert von EUR 824.566,96 führt zu keiner Änderung der Höhe der Gebühren, wie auch auf S. 22 des Schriftsatzes vom 12. Februar 2018 (= Bl. 45) dargestellt.
Der Anspruch des Klägers auf weitere Zahlung berechnet sich wie folgt:
Gegenstandswert: € 824.566,91
1,6 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG
6.820,80 €
– Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,3 wegen 2 Auftraggebern –
1,5 Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1, 3100 VV RVG
6.394,50 €
– Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,3 wegen 2 Auftraggebern –
1,1 Verfahrensgebühr, Vorzeitige Beendigung des Auftrags
§ 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 1, 3100 VV RVG
4.689,30 €
– Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,3 wegen 2 Auftraggebern –
0,75 Anrechnung gemäß Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 824.566,91 €
-3.197,25 €
– Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen –
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG
5.115,60 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen
19.822,95 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
40,00 €
Zwischensumme netto
19.862,95 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG
3.773,96 €
Zwischensumme brutto
23.636,91 €
Abzüglich bereits gezahlt
-2.756,42 €
-7.959,69 €
Abzüglich Selbstbeteiligung
-250,00 €
zu zahlender Betrag
12.670,80 €
Insbesondere besteht auch ein Anspruch auf Zahlung einer 1,2 Terminsgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3104 Nr. 1 VV RVG und einer 1,5 Einigungsgebühr gemäß § 13 RVG Nummer 1000 VV RVG.
II.
Der Zinsanspruch beruht auf § 291 ZPO. Ein früherer Zinsanspruch besteht nicht, da Ansprüche auf Verzugszinsen nicht abgetreten wurden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 II ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit regelt sich nach § 709 ZPO.
Verkündet am 26.07.2018

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