Bankrecht

Anspruch auf Stornierung einer Belastungsbuchung nach Ausführung eines widerrufenen Überweisungsauftrages

Aktenzeichen  11 O 3478/14 Fin

Datum:
10.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 136068
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München II
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 21 Abs. 1, § 138 Abs. 2
BGB § 130 Abs. 1, § 134, § 164 Abs. 3, § 306a, § 307 Abs. 2 Nr. 2, § 309 Nr. 7 lit. b, Nr. 13, § 675e Abs. 1, § 675f Abs. 3 S. 2, § 675u S. 2, § 675p Abs. 1, Abs. 4 S. 1, § 675n Abs. 1 S. 2, S. 4
HGB § 54 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die Filiale einer Bank, in der Mitarbeiter Spar- und Girokontos einrichten und Überweisungsaufträge stornieren können, ist als Niederlassung iSd § 21 ZPO anzusehen, wenn den Kunden verborgen bleibt, dass die Mitarbeiter eigentlich keine eigene Entscheidungsbefugnis haben, sondern nur als Erklärungsboten der Kundenanträge fungieren. Auf die fehlende Eintragung im Handelsregister kommt es nicht an.  (Rn. 29 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es besteht ein Anspruch auf Stornierung einer Belastungsbuchung nach § 675u S. 2 Alt. 2 BGB, wenn der Zahlungsdienstleister einen in Auftrag gegebenen Überweisungsauftrag aufgrund einer Parteivereinbarung nicht ausführen sollte, die Überweisung aber gleichwohl ausgeführt worden ist (vgl. BGH BeckRS 2015, 13848). Das ist der Fall, wenn der abgesandte Überweisungsauftrag nach §§ 130 Abs. 1 S. 2, 676p Abs. 1 BGB als empfangsbedürftige Willenserklärung nicht wirksam wird, weil vor oder gleichzeitig mit dem Zugang eine Widerrufserklärung zugeht, die sich auch auf einen Teilbetrag beziehen kann.  (Rn. 36 – 44 und 53) (redaktioneller Leitsatz)
3. Geschäftstag iSv § 675n Abs. 1 S. 4 BGB ist nur der Zeitraum innerhalb eines Kalendertages, an dem planmäßig die Bearbeitung des konkreten Zahlungsdienstes erfolgt. Bei der Frage, ob ein Überweisungsauftrag an einem Geschäftstag zugegangen ist, sodass ggf. ein Widerruf nicht mehr rechtzeitig erfolgt, trifft die Bank hinsichtlich ihrer Bearbeitungsabläufe eine sekundäre Darlegungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO.  (Rn. 54 – 68) (redaktioneller Leitsatz)
4.  Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, in der es heißt, dass die Vereinbarung über einen Widerruf nur wirksam werden soll, wenn es der Bank gelingt, die Ausführung zu verhindern oder den Überweisungsbetrag zurück zu erlangen, ist u.a. wegen der Umgehung der zwingenden Regelungen des § 675u S. 2 nach § 675e Abs. 1 iVm § 134 BGB nichtig. Dies ergibt sich auch aufgrund eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2, § 309 Nr. 7 lit. b und Nr. 13 BGB.  (Rn. 73 – 77) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Konto des Klägers bei der Beklagten DE73 7001 0080 0407 0778 08 den Betrag von € 20.000,- mit Wertstellung zum 24.02.2014 gutzuschreiben, und zwar Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers auf Abtretung der Rechte des Klägers gegen MTGOX und den Insolvenzverwalter über deren Vermögen und/oder die Bank Zachodni WBK S.A. aus der Überweisung über € 30.000,- mit Ausführungsdatum 24.02.2014, welche die Beklagte im bei ihr geführten Konto des Klägers IBAN DE73 7001 0080 0407 0778 08 unter MTGOX POLAND INC SP ZOO 09999/PL59109023980000000117595694/WBKPPLPP… M32588433X Rumi Stefan ausgewiesen hat, und zwar im Verhältnis vom auf die Klage ausgeurteilten Betrag zum überwiesenen Betrag von 30.000,- €.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.358,86 nebst Zinsen in Höhe von für das Jahr 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.07.2014 für vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.
5. Das Urteil ist für die Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Das Landgericht München II ist entgegen der entsprechenden Rüge seitens der Beklagten gemäß § 21 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig.
Die Beklagte unterhält in Fürstenfeldbruck eine Niederlassung i. S. d. § 21 Abs. 1 ZPO. Denn von der Filiale der D2. P. AG in Fürstenfeldbruck aus können nach den glaubhaften und glaubwürdigen Aussagen der beiden vernommenen Zeuginnen R2. und G.-B. (S. 5 Abs. 2, S. 8 Abs. 2 f. des Protokolls vom 19.02.2016, Bl. 84 d. A.), die insofern durch die Parteien nicht in Abrede gestellt worden sind, unmittelbar Geschäfte abgeschlossen werden, indem von dort aus etwa Schalterangestellte auf entsprechende Anträge von Kunden hin durch Kontaktaufnahme mit den Entscheidungsträgern der Beklagten mittels der Abtrage von Computerprogrammen bzw. mit den Sachbearbeitern bei der Yelloline Spar- und Girokonten eröffnen oder Überweisungsaufträge stornieren können. Es handelt sich dabei ersichtlich nicht um bloß untergeordnete oder bloß ausnahmeweise selbständig durchgeführte Geschäfte (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 21 Rn. 3 m. w. N.).
Indem den Bankkunden im Übrigen verborgen bleibt, dass die Schalterangestellten in Wahrheit keine eigenständige Entscheidungsbefugnis zum Abschluss von Kontoverträgen etc. haben, sondern vielmehr eigentlich bloß als Erklärungsboten der Kundenanträge fungieren, weil die computerprogammgestützten Entscheidungsprozesse der Beklagten nach außen nicht erkennbar werden, wird jedenfalls nach dem allein maßgeblichen äußeren Anschein der Eindruck für die Kunden erweckt, dass es sich bei der Fürstenfeldbrucker Filiale der Beklagten um eine selbständige Niederlassung handelt (vgl. BGH NJW 2001, 2056; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 21 Rn. 8 m. w. N.). Die mangelnde Eintragung dieser Filiale im Handelsregister ist unschädlich (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 21 Rn. 8 m. w. N.). Eine kontoführende Niederlassung der P. AG wird dabei in der Kommentierung ausdrücklich als Niederlassung i. S. d. § 21 Abs. 1 ZPO erwähnt (vgl.Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 21 Rn. 8 m. w. N.).
Darauf, dass der durch die Klagepartei angeführte § 53 Abs. 3 KWG vorliegend unanwendbar ist, weil es sich bei der D2. P. AG nicht um ein ausländisches Kreditinstitut handelt, kommt es daher nicht mehr an.
2. Sonstige Zulässigkeitshindernisse sind im Hinblick auf die Klage nicht ersichtlich.
3. Die im Hinblick auf die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit problematische Zulässigkeit der Streitverkündung gemäß §§ 72 ff. ZPO im Hinblick auf die angedrohte Klage der Beklagten als Arbeitgeberin gegen die Zeugin K1. R2. als deren Arbeitnehmerin wegen der zumal unsubstantiiert gebliebenen Behauptung von Schadensersatzansprüchen ist im hier rechtshängigen Verfahren als Vorprozess nicht zu prüfen (vgl. BGH NJW 2011, 1078; Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 72 Rn. 4 m. w. N.).
II. Die Klage ist teilweise begründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Stornierung der Belastungsbuchung von € 20.000,- mit Wertstellung zum 24.02.2014 aus § 675u S. 2 Alt. 2 BGB.
Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist nach der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann eröffnet, wenn der Zahlungsdienstleister einen in Auftrag gegebenen Überweisungsauftrag aufgrund einer Parteivereinbarung nicht ausführen sollte, die Überweisung aber gleichwohl ausgeführt worden ist (vgl. BGH NJW 2015, 3093, 3095 Tz. 23).
a) Ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang liegt im Hinblick auf die streitgegenständliche Überweisung eines Betrages in Höhe von € 30.000,- am 24.02.2014 insofern vor, als ein Betrag in Höhe von € 20.000,- überwiesen worden ist.
(1) Der Überweisungsauftrag vom 22.02.2014 wurde durch den Kläger wirksam in Höhe eines Teilbetrages von € 20.000,- widerrufen.
Nach §§ 130 Abs. 1 S. 2, 675p Abs. 1 BGB wird der Überweisungsauftrag als empfangsbedürftige Willenserklärung nicht wirksam, wenn der Beklagten als Erklärungsempfängerin vor oder gleichzeitig mit dem Zugang des Überweisungsauftrags ein Widerruf zugeht.
(a) Die Widerrufserklärung des Klägers ging der Beklagten über die Zeugin K1. R2. als Erklärungsbotin des Klägers und sodann über die Zeugin G.ls weitere Erklärungsbotin des Klägers am 24.02.2014 um 08:57 Uhr zu, indem die Zeugin G. mit dem unbekannt gebliebenen Sachbearbeiter der Yelloline telefonierte und dieser sodann eine Sperre im System setzte.
Dabei muss es sich bei diesem Sachbearbeiter der Yelloline um einen Handlungsbevollmächtigten der Beklagten gemäß §§ 164 Abs. 3 BGB, 54 Abs. 1 HGB handeln, dem diese Widerrufserklärung daher auch wirksam zugehen konnte, denn dieser Sachbearbeiter konnte nach unstreitigem Tatsachenvortrag eine Sperre im System setzen und dadurch auch die Bearbeitungsgebühr von 7,50 € für den Kläger auslösen, so dass es sich bei diesem auch nicht bloß um einen Empfangsboten der Beklagten handelte (vgl. Pal.-Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 130 Rn. 9, Einf. v. § 164 Rn. 11).
Die Zeuginnen R2. und G. wiederum sind aufgrund der Gesamtumstände und ihrer Stellung im Verhältnis zum Kläger als Geschäftsherrn nicht als Vertreterinnen des Klägers anzusehen, denn beide waren ohne eigenen Handlungsspielraum (vgl. MüKo-Schubert, BGB, 7. Aufl. 2015, § 164 Rn. 71 m. w. N.) ausschließlich mit der Datenweitergabe hinsichtlich des zu stornierenden Überweisungsauftrages des Klägers an die Yelloline zwecks Abbruches des Überweisungsauftrages betraut und damit nicht Vertreterinnen des Klägers, sondern bloß dessen Erklärungsbotinnen. Auch der Sachbearbeiter der Beklagten bei der Yelloline konnte nur den Eindruck haben, dass es sich bei der Zeugin G. um eine Botin handelt, denn musste den Eindruck haben, dass sie die Willenserklärung nur übermittelt (vgl. MüKo-Schubert, BGB, 7. Aufl. 2015, § 164 Rn. 71 m. w. N.).
Die mangelnde Empfangsvertretereigenschaft der Zeuginnen R2. und G. für die Beklagte ergibt sich daraus, dass dieselben zur Setzung einer Sperre nicht befugt waren, sondern sich nach den unstreitigen internen Gepflogenheiten der Beklagten mit der Yelloline in Verbindung setzen mussten. Hinsichtlich der Zeugin R2. gilt dies ferner unter dem Gesichtspunkt des § 181 BGB, weil dieselbe nicht als Vertreterin ihres Mannes und zugleich als Vertreterin der Beklagten handeln konnte.
(b) Dabei betraf die Widerrufserklärung aber lediglich eine teilweise Stornierung des Überweisungsauftrages in Höhe von € 20.000,- anstelle von € 30.000,-.
(aa) Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Zeugin K1. R2. und daher auch die Zeugin G. dem Sachbearbeiter der Yelloline einen Betrag in Höhe von € 20.000,- nannten.
Der Vortrag der beweisbelasteten Klagepartei, die Zeugin K1. R2. hätte dem zuständige Yelloline-Sachbearbeiter den korrekten Betrag von € 30.000,- genannt, wurde weder durch den erst in der Sitzung vom 19.02.2016 durch den Kläger vorgelegten handschriftlichen Zettel (Anlage 2 zum Protokoll vom 19.02.2016) noch durch die uneidlichen Aussagen der Zeugin R2. und der Zeugin G. bestätigt.
Insbesondere enthält der Zettel auffälligerweise überhaupt keinen Überweisungsbetrag, auf den die beiden Zeuginnen am Montagmorgen des 24.02.2014 hätten Bezug nehmen können.
Die zwar durchaus glaubwürdige, aber für die Klagepartei nicht den vollen Beweis bringende Aussage der Zeugin R2., sie habe der Zeugin G. denjenigen Betrag genannt, den sie noch am 22.02.2014 von dem Kläger mündlich genannt bekommen habe und den sie sodann in der Filiale noch im Kopf gehabt habe, wobei sie sich – wie schon in der Anlage B 2 eingeräumt – nicht mehr sicher sei, ob sie der Zeugin G. den richtigen Betrag genannt habe und die Nennung des falschen Betrages von € 20.000,- € selbst für wahrscheinlich hielt (S. 4 Abs. 1 f., S. 5 Abs. 7, S. 6 Abs. 1 des Protokolls vom 19.02.2016, Bl. 80 – 82 d. A.), kann vor dem Hintergrund nachvollzogen werden, als die Zeugin R2. in der Hektik eines frühen Montagmorgens den falschen Betrag übermittelt hat, ohne sich noch anhand des Zettels vergewissern zu können, wie sie dies auch im Rahmen der Anlage B 2 schon geschildert hatte.
Auch die Zeugin G. konnte sich in glaubwürdiger Weise nicht mehr daran erinnern, um welchen Betrag es bei dem Telefonat mit der Yelloline gegangen ist (S. 7 des Protokolls vom 19.02.2016, Abs. 2 der Aussage G., Bl. 83 d. A.).
Es ist darüber hinaus auch plausibel, dass die Zeuginnen wegen des Betrages nicht noch einmal bei dem Kläger nachgefragt haben, denn weder hat die Yelloline wegen der Betragsproblematik ein Bedenken angemeldet, noch mussten die Zeuginnen davon ausgehen, dass bei sonst vollkommen korrekter Datenübermittlung die Stornierung der Überweisung an einem falsch genannten Betrag scheitern kann.
(bb) Nach dem in § 120 BGB verankerten Prinzip, dass der Erklärende bei dem Einsatz von Erklärungsboten das Risiko der Falschübermittlung zu tragen hat (vgl. Pal.-Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 120 Rn. 1), ist daher eine Widerrufserklärung nur hinsichtlich eines Teilbetrages der Überweisung von € 20.000,- bei der Beklagten zugegangen.
(cc) Die prinzipielle Zulässigkeit, eine Willenserklärung in der Form eines Zahlungsauftrages i. S. d. § 675f Abs. 3 S. 2 BGB, hier in der Sonderform eines Überweisungsauftrages (vgl. Pal.-Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 675f Rn. 29 m. w. N.), über einen Betrag von € 30.000,- nur zum Teil in Höhe eines Betrages von € 20.000,- zu widerrufen, steht dabei außer Frage, wie sich dies schon aus der durch § 675p Abs. 4 S. 1 BGB vorausgesetzten Parteiautonomie ergeben muss, aber auch aus einem Erstrechtschluss zu der Möglichkeit eines einseitigen vollständigen Widerrufs eines Überweisungsauftrages vor dem Zugang desselben nach § 675p Abs. 1 BGB (vgl. in diese Richtung auch den Wortlaut der Kommentierung bei Pal.-Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 675p Rn. 2: „… kommt zwar ein (teilw) Widerruf des ZAuftr …“).
(b) Der Zugang des Überweisungsauftrages ist erst nach dem Zugang der Widerrufserklärung des Klägers erfolgt.
Der Überweisungsauftrag vom 22.02.2014 ging der Beklagten erst am Montag, dem 24.02.2014, nach 08:57 Uhr zu.
(aa) Wegen § 675n Abs. 1 S. 2, S. 4 BGB i. V. m. Ziff. 4 Abs. 2 D3. P. AG Besondere Bedingungen Überweisungen i. V. m. Ziff. 13.1 des Preis- und Leistungsverzeichnisses ist ein Zugang des Zahlungsauftrages nicht schon am Samstag, dem 22.02.2014, sondern erst am Montag, dem 24.02.2014, erfolgt, weil der Zeitpunkt des Zugangs des Zahlungsauftrages nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers fiel und daher der Zugang als am darauf folgenden Geschäftstag als erfolgt gilt, wobei Geschäftstag erst der nächste Montag ist.
(bb) Geschäftstag ist darüber hinaus aber nicht schlicht ein Kalendertag, sondern vielmehr nur der Zeitraum innerhalb eines Kalendertages, an dem planmäßig die Bearbeitung des konkreten Zahlungsdienstes erfolgt, und zwar unter Abstellung auf die Unterhaltung des Geschäftsbetriebs bei der maßgeblichen kontoführenden Stelle des jeweils an der konkreten Ausführung beteiligten Zahlungsdienstleisters (vgl. etwa BeckOK-Schmalenbach, BGB, Stand 01.05.2016, 39. Edition, § 675n Rn. 6).
Dabei kommt zwar grundsätzlich auch die Filiale der Beklagten in Fürstenfeldbruck als kontoführende Stelle bzw. als beteiligter Zahlungsdienstleister i. S. d. § 675n Abs. 1 S. 4 BGB in Betracht, jedoch ist im konkreten Fall darauf abzustellen, wo die sachliche Bearbeitung eingehender Zahlungsaufträge vorgenommen wird, und nicht bloß, wo deren Entgegennahme erfolgt (vgl. Pal.-Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 675n Rn. 4).
(cc) Insofern hat zwar keine Partei ausdrücklich vorgetragen, wo und zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten die sachliche Bearbeitung von Überweisungsaufträgen stattfindet.
(i) Aus der glaubwürdigen und unwidersprochen gebliebenen Aussage der durch die Klagepartei benannten Zeugin G. vom 19.02.2016, die im Übrigen insofern auch mit den entsprechenden Aussagen der Zeugin K1. R2.om 19.02.2016 übereinstimmt (S. 6 Abs. 3 f. des Protokolls vom 19.02.2016, Bl. 82 d. A.), folgt jedoch, dass die an einem Samstag bis zum Schluss der Öffnungszeit um 12:00 Uhr in den dafür vorgesehenen Behälter eingeworfenen Überweisungsaufträge durch die Filiale selbst unbearbeitet, ausnahmslos und unmittelbar an die zentrale Sammelstelle für Überweisungsaufträge nach München gesendet werden, und dass Überweisungen nur von Montag bis Freitag ausgeführt werden (S. 8 Abs. 5 – 7 des Protokolls vom 19.02.2016, Bl. 84 d. A.).
(ii) Offen bleibt nach dieser Zeugenaussage allerdings, zu welchen Zeiten genau an einem Montag bei der zentralen Sammelstelle der Beklagten in München die sachliche Bearbeitung von Überweisungsaufträgen durch das Einscannen der auf ein Förderband gelegten Überweisungsträger stattfindet.
Auch die zwischen den Parteien umstrittene schriftliche Aussage der Zeugin K1. R2. im Rahmen der durch diese angefertigten E-Mail (Anlage B2), bei dem Telefonat der Zeugin G. mit der Yelloline vom 24.02.2014 um 08:57 Uhr habe die Yelloline erklärt, dass der streitgegenständliche Überweisungsauftrag noch nicht vorliege, die im Übrigen durch die beiden Zeuginnen am 19.02.2016 nicht mehr wiederholt bzw. bestätigt worden ist (vgl. insbesondere die entsprechende Aussage der Zeugin G. gemäß S. 7 viertletzter Absatz des Protokolls vom 19.02.2016, Bl. 83 d. A.), hilft hier nicht weiter, weil auch hiernach unklar ist, ab wann die zentrale Sammelstelle in München überhaupt mit der sachlichen Bearbeitung von Überweisungsaufträgen beginnt, die am Samstagmittag dorthin geschickt werden.
(iii) Zwar trägt die Klagepartei, indem die Sondervorschrift des § 675w BGB nicht greift, nach allgemeinen Grundsätzen prinzipiell die Darlegungs- und Beweislast für alle ihr günstigen Voraussetzungen des Anspruchs aus § 675u S. 2 BGB, mithin auch einschließlich des Umstandes, dass die sachliche Bearbeitung von Überweisungsaufträgen bei der Beklagten erst nach dem Zugang der Widerrufserklärung erfolge.
Doch ist es Sache der Beklagten, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast, die die Verteilung der Beweislast unberührt lässt, setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. etwa zuletzt BGH NJW-RR 2015, 1279; BGH NJW 2012, 74; BGH NJW 2009, 1494; Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, Vorbem. v. § 284 Rn. 18 m. w. N.).
Vorliegend hätte daher die Beklagte zu den durch die Klagepartei nicht beurteilbaren internen Vorgängen bei der Beklagten im Rahmen einer sekundären Darlegungslast vortragen müssen, wann die Beklagte in der zentralen Sammelstelle in München mit der sachlichen Bearbeitung von Überweisungsaufträgen beginne, um der Klagepartei insofern einen Vortrag und Gegenbeweis zu ermöglichen.
Insofern aber hat die Beklagtenpartei es schon im Schriftsatz vom 21.08.2015 und erst recht entgegen dem ausdrücklichen rechtlichen Hinweis vom 17.11.2015 unterlassen, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast sich darüber zu erklären, wann die sachliche Bearbeitung der Überweisungsaufträge bei der Beklagten beginnt (Bl. 67 d. A.).
Sie hat lediglich vorgetragen – und dies vor dem Hintergrund der Zeugenaussagin Rumi vom 19.02.2016, wonach vor 08:15 Uhr in der Filiale niemand zu arbeiten beginne (S. 5 Abs. 5 des Protokolls vom 19.02.2016, Bl. 81 d. A.), auch noch wohl zu unrecht – dass der Dienstbeginn bei der kontoführenden Niederlassung der Beklagten schon um 07:00 Uhr sei (Bl. 45 d. A).
Damit ist es gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, dass die sachliche Bearbeitung von Überweisungsaufträgen in der hierfür maßgeblichen zentralen Münchener Sammelstelle der Beklagten erst am 24.02.2014 nach 08:57 Uhr erfolgt (vgl. MüKo-Wagner, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 138 Rn. 21).
(2) Ungeachtet dessen wurde zwischen den Parteien am 24.02.2014 darüber hinaus gemäß § 675p Abs. 4 S. 1 BGB ein Vertrag über die Stornierung der Überweisung in Höhe eines Teilbetrages von € 20.000,- geschlossen, worauf es wegen des ohnehin wirksamen Widerrufs aber nicht mehr entscheidend ankommen kann.
(a) Dabei übermittelten die Zeuginnen R2. und G. wiederum den Antrag des Klägers auf Abschluss einer Vereinbarung über die Stornierung des Überweisungsauftrags in Höhe von bloß € 20.000,- als ohne eigenen Entscheidungsspielraum handelnde Erklärungsbotinnen des Klägers an die durch den Sachbearbeiter der Yelloline gemäß §§ 164 Abs. 3 BGB, 54 Abs. 1 HGB als Empfangsvertreter und Handlungsbevollmächtigten handelnde Beklagte, der den klägerischen Antrag schlüssig durch das Setzen der Sperre im System als Bewirken der Leistung als Handlungsbevollmächtigter der Beklagten annahm, §§ 145, 147, 311 Abs. 1 BGB (vgl. BGH NJW 1980, 2246; Pal.-Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 147 Rn. 2 m. w. N.).
(aa) Die Annahme wurde dabei auch durch die den Sachbearbeiter der Yelloline vertretene Beklagte ausdrücklich gegenüber der Zeugin G. als Empfangsbotin des Klägers erklärt und ging sodann über die Zeugin R2. als weitere Empfangsbotin des Klägers auch dem Kläger zu, § 130 Abs. 1 S. 1 BGB.
Denn die Zeugin G. gab in glaubwürdiger Weise an, dass sie der Zeugin R2. mitgeteilt habe, sie habe den Anruf bei der Yelloline getätigt (S. 7 Abs. 3 a. E. der Zeugenaussage G. vom 19.02.2016, Bl. 83 d. A.). Auch wenn die Zeugin G. entgegen der entsprechenden klägerischen Tatsachenbehauptung nicht mehr wusste, welche Erklärungen der Sachbearbeiter der Yelloline hierbei getätigt hatte (S. 7 Abs. 4 a. E. der Zeugenaussage G. vom 19.02.2016, Bl. 83 d. A.), so ergibt sich die positive Reaktion des nämlichen Sachbearbeiters doch zwanglos daraus, dass unstreitig die Sperre im System gesetzt und ein diesbezügliches Bearbeitungsentgelt bei dem Kläger in Höhe von € 7,50 durch Belastung seines Girokontos am 24.02.2014 (Anlage K 1) erhoben wurde.
(bb) Dass die durch den Sachbearbeiter bei der Yelloline vertretene Beklagte bei der fraglichen Annahme des Angebots des Klägers über die Stornierung der streitgegenständlichen Überweisung gemäß § 147 BGB auch mit Rechtsbindungswillen handelte, ergibt sich entgegen der Argumentation der Beklagten zum einen aus der unstreitigerweise erfolgten Berechnung eines Bearbeitungsentgeltes in Höhe von € 7,50 i. S. d. § 675p Abs. 3 S. 3 BGB für das Setzen der Sperre durch die Beklagte, die eine objektive Bestätigung des Annahmewillens der Beklagten darstellt, und zum anderen aus der Unwirksamkeit der entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten:
(i) Denn insofern ist die Regelung in § 5 Abs. 3 S. 2 der Sonderbedingungen für den Sparverkehr, wonach die Vereinbarung über einen Widerruf eines Überweisungsauftrages nur wirksam werden soll, wenn es der Bank gelingt, die Ausführung zu verhindern oder den Überweisungsbetrag zurück zu erlangen, wegen der Umgehung der zwingenden Regelungen des § 675u S. 2 BGB nach § 675e Abs. 1 BGB i. V. m. § 134 BGB nichtig (vgl. BGH NJW 1984, 1752; Pal.-Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 675e Rn. 1 m. w. N.). Denn nach § 675e Abs. 1 BGB darf die Beklagte nicht zum Nachteil des Klägers als Zahlungsdienstnutzer und Verbraucher durch Vereinbarung abweichen. Die Beklagte hätte es hiernach vollständig in der Hand zu bestimmen, ob sie bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang den Betrag zu erstatten hätte oder nicht.
(ii) Die Unwirksamkeit von § 5 Abs. 3 S. 2 der Sonderbedingungen für den Sparverkehr ergibt sich des Weiteren daraus, dass von § 130 Abs. 1 S. 2 BGB wegen § 309 Nr. 13 Alt. 2 BGB nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abgewichen werden kann, die besondere Zugangserfordernisse für die Widerrufserklärung des Verbrauchers statuieren (vgl. BeckOK-Wendtland, BGB, 39. Edition, 01.05.2016, § 130 Rn. 32; Pal.-Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 130 Rn. 19). Zwar bedeutet § 5 Abs. 3 S. 2 der Sonderbedingungen für den Sparverkehr nicht unmittelbar ein besonderes Zugangserfordernis für die Widerrufserklärung des Klägers. Die betreffende Regelung in den Sonderbedingungen für den Sparverkehr muss allerdings als mittelbare Regelung über besondere Zugangserfordernisse angesehen werden, so dass sie gemäß § 306a BGB wegen Umgehung des § 309 Nr. 13 Alt. 2 BGB nichtig ist, denn ein Zugang der Widerrufserklärung wäre hiernach nur dann wirksam, wenn der Beklagten als Verwenderin die Ausführung des Überweisungsauftrages gelingt bzw. es der Beklagten gelingt, den Überweisungsbetrag zurückzuerlangen.
(iii) Vor allem aber ergibt sich wegen der Wirkung der Regelung des § 5 Abs. 3 S. 2 der Sonderbedingungen für den Sparverkehr als vollständiger Haftungsausschluss der Beklagten für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit einer Vereinbarung über den Widerruf eines Überweisungsauftrages auch bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Beklagten ihre Nichtigkeit nach §§ 306a, 309 Nr. 7 lit. b) BGB, weil die Wirksamkeit eines solchen Vertrages von dem Erfolg der Bemühungen der Bank abhängig gemacht wird und sich daher die Frage der Haftung von vornherein durch diese Umgehung gar nicht stellen kann.
(iv) Auch ist wegen der völligen Einseitigkeit des § 5 Abs. 3 S. 2 der Sonderbedingungen für den Sparverkehr eine Nichtigkeit nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB gegeben, denn die kostenpflichtige Vereinbarung über die Setzung einer Sperre ist nur dann für den Kläger als Verbraucher sinnvoll, wenn die Beklagte in irgendeiner Weise hierdurch auch verpflichtet wird, für die Verhinderung der Ausführung der Überweisung zu sorgen. Sonst könnte die Beklagte – wie geschehen – mehrere Sperren setzen und einem Verbraucher in Rechnung stellen, ohne überhaupt irgendetwas Weiteres hinsichtlich einer Stornierung veranlassen zu müssen.
b) Der Anspruch richtet sich auf Wiedergutschrift mit Wertstellung zum 24.02.2014, § 675u S. 2 Alt. 2 BGB.
2. Der Anspruch ist nicht wegen Ablaufs der dreizehnmonatigen Frist nach § 676b Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen, denn die Unterrichtung der Beklagten durch den Kläger über die nicht autorisierte Kontobelastung vom 24.02.2014 geschah unstreitig schon am 25.02.2014 über die Hotline der Beklagten und die damit verbundene weitere Setzung einer Sperre mitsamt neuerlicher Kostenbelastung in Höhe von € 7,50 (Anlage K 1).
3. Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch aus § 675u S. 2 BGB nicht auf Mitverschulden gem. § 254 BGB berufen.
Insofern die Beklagte sich darauf beruft, dass der Kläger einen hohen Geldbetrag an ein nicht vertrauenswürdiges Unternehmen überwiesen habe, welches am 22.02.2014 bereits insolvent gewesen ist, hat sie zwar einen Mitverschuldeneinwand erhoben, wozu im Übrigen auch eine Stellungnahme der Klagepartei nicht eingegangen ist. Allerdings kann dem vertraglichen Anspruch aus § 675u kein Mitverschuldenseinwand entgegengehalten werden, zumal diese Frage – soweit ersichtlich – bislang nur für den Anspruch aus § 675y BGB diskutiert wird (vgl. BeckOK-Schmalenbach, BGB, 39. Edition, Stand 01.05.2016, § 675y Rn. 4; Pal.-Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 675y Rn. 5 m. w. N.).
Im Übrigen knüpft § 254 Abs. 1 BGB, der in direkter Anwendung nur für Schadensersatzansprüche gilt, hinsichtlich des Mitverschuldensvorwurfes vor allem bei der Ursächlichkeit des Klägers für die Entstehung des Schadens an.
Der durch die Beklagtenpartei in Bezug genommene Sachverhalt aber hat mit der Entstehung des Schadens nichts zu tun, denn Bezugspunkt der Schadensentstehung wäre vielmehr die Ausführung der Überweisung durch die Beklagte wegen des Übersehens des Widerrufs des Überweisungsauftrages. Ein Mitverschulden bei diesem Übersehen des Widerrufs wäre daher allenfalls darin zu sehen, dass der Kläger einen falschen Betrag der Überweisung widerrufen hat. Dieser Umstand hingegen ist im konkreten Fall gemäß § 254 Abs. 1 BGB schon dadurch berücksichtigt, dass der Anspruch nicht auf die vollen € 30.000,- gerichtet ist, sondern nur auf € 20.000,-.
Der Grund für den Widerruf der Überweisung, die Insolvenz der Bitcoin-Börse, steht in keinem Kausalzusammenhang mit der Schadensentstehung.
Daher kommt es nicht darauf an, dass für die durch § 675u S. 2 BGB verdrängten Ansprüche aus § 667 BGB oder aus Bereicherungsrecht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung eine analoge Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB in Einzelfällen befürwortet wurde (vgl. BGH NJW-RR 2000, 272; BGH NJW 1972, 36; Pal.-Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 254 Rn. 3, 4 m. w. N.).
4. Darüber hinaus gehende Ansprüche, die auf dieselben Rechtsfolgen gerichtet sind wie § 675u S. 2 BGB, etwa aus §§ 675c Abs. 1, 667 BGB, aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB oder aus wegen Missachtung des Widerrufs nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1, 249 ff. BGB, sind gemäß § 675z S. 1 BGB verdrängt, zumal sich der Kläger nicht auf Folgeschäden beruft (vgl. BeckOK-Schmalenbach, BGB, 39. Edition, Stand 01.05.2016, § 675u Rn. 4; MüKo-Casper, BGB, 6. Aufl. 2012, § 675u Rn. 14).
5. Wegen § 308 Abs. 1 ZPO ist die angebotene Zug-um-Zug-Verurteilung zu berücksichtigen, die bei dem verdrängten Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1, 249 ff. BGB nach § 255 BGB auch berechtigt wäre.
6. Die Nebenforderung hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist einschließlich der Verzugszinsen wegen des durch das Schreiben vom 13.05.2014 (Anlage K 3) eingetretenen Verzuges nach §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 2 BGB begründet, allerdings blieb der Kläger trotz rechtlichen Hinweises einen Vortrag dazu schuldig, weshalb mehr als eine 1,3 Geschäftsgebühr anzusetzen sei. Daher sind nur € 1.358,86 erstattungsfähig.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
C. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen jeweils auf § 709 S. 2 ZPO.
Verkündet am 10.06.2016


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