Bankrecht

Auskunftsverlangen über Namen und Anschriften von Mitgesellschaftern

Aktenzeichen  7 U 342/18

Datum:
16.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GmbHR – 2019, 357
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 226, § 242
HGB § 145 Abs. 2, § 161 Abs. 2
DSGVO Art. 6 Abs. 1 b

 

Leitsatz

1. Ein Anleger, der sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteiligt hat, hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Namen und die Anschriften der (anderen) mittelbar und unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn er nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat (stRspr BGH BeckRS 2013, 4606). (redaktioneller Leitsatz)
2. Es liegt auch dann keine unzulässige Rechtsausübung und kein Missbrauch des Auskunftsrechts vor, wenn das Auskunftsersuchen allein bzw. vorrangig/wesentlich dem Ziel dient, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, um diesen Mitgesellschaftern Kaufangebote hinsichtlich ihrer Anteile zu unterbreiten. (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Regelungen der DSGVO stehen einem solchen Auskunftsanspruch nicht entgegen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

15 O 3391/17 2017-12-22 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10.11.2017, Az. 15 O 3391/17, abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Name, Anschrift und die Höhe der Beteiligung der an der B. C. E. Immobilien GmbH & Co. S. O. Österreich KG beteiligten unmittelbaren, im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten und der indirekt über die Beklagte beteiligten Treugeber der B.C. E. Immobilien GmbH & Co. S. O. Österreich KG schriftlich mitzuteilen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

II.
Die zulässige und statthafte Berufung der Klägerin hat Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu.
1. Die Klägerin ist unzweifelhaft aktivlegitimiert, da sie aufgrund der Regelungen des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 3) im Innenverhältnis die Stellung einer Direktkommanditistin hat. Die Beklagte ist als Treuhandkommanditistin passivlegitimiert, sie kann die gewünschte Auskunft unstreitig unschwer erteilen.
2. Zutreffend gesehen hat das Landgericht die allgemeinen Voraussetzungen eines Auskunftanspruchs. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft das selbstverständliche Recht, seine Vertragspartner (also Mitgesellschafter) zu kennen. Es folgt als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem. Dies gilt auch für den Treugeber. Ein Anleger, der sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteiligt hat, hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Namen und die Anschriften der (anderen) mittelbar und unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn er nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat (vgl. BGH Urteil vom 05.02.2013 – II ZR 134/11). Der Klägerin sind vorliegend im Innenverhältnis zur Gesellschaft und zu den Mitgesellschaftern durch den Gesellschaftsvertrag die gleichen Rechte eingeräumt wie den unmittelbar Beteiligten.
Das auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichtete Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt (vgl. BGH Urteil vom 11.01.2011 – II ZR 187/09). Ebenfalls zutreffend gesehen hat das Erstgericht auch, dass eine abstrakte Missbrauchsgefahr allein es nicht rechtfertigt, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen, sein Anschrift und die Beteiligungshöhe zu verheimlichen (BGH a.a.O.).
3. Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten ist der Auskunftsanspruch im vorliegenden Verfahren nicht wegen unzulässiger Rechtsausübung zu verneinen.
Das Landgericht ist in seiner Entscheidung inzident davon ausgegangen, dass ein Auskunftsersuchen, das allein bzw. vorrangig/wesentlich dem Ziel dient, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, um diesen Mitgesellschaftern Kaufangebote hinsichtlich ihrer Anteile zu unterbreiten, eine unzulässige Rechtsausübung i.S.d. § 242 BGB darstellt. Dem vermag der Senat bereits nicht zu folgen. Nach Auffassung des Senats stellt es keine unuzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts dar, wenn ein Gesellschafter Auskunft über Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe seiner Mitgesellschafter begehrt und sich dann an diese wendet und ein Kaufangebot unterbreitet. Ausgehend davon, dass es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgrund des durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnisses als solchem ein unentziehbares mitgliedschaftliches Recht des Gesellschafters ist, die o.g. Daten seiner Mitgesellschafter zu erfahren, kann die Ausübung dieses Rechts nur dann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Bezug zur Gesellschafterstellung und der vertraglichen Verbindung mit den anderen Mitgesellschaftern aufweist. Die Auskunft darf nur dann verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (vgl. BGH vom 11.01.2011, – II ZR 187/09). Dies ist anerkanntermaßen etwa dann der Fall, wenn die Auskunft durch kollusives Zusammenwirken des Gesellschafters mit seinem Prozessvertreter allein dazu dienen soll, für letzteren Mandanten zu akquirieren (vgl. Urteil des 7. Senats vom 06.06.2018, Az: 7 U 4028/17). Hierbei handelt es sich unzweifelhaft um die Verfolgung gesellschaftsfremder Zwecke.
Dies vorangestellt, kann im vorliegenden Fall dem Auskunftsersuchen der Klägerin nicht mit Erfolg der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen gehalten werden. Selbst unterstellt, die Klägerin würde – wie die Beklagte vortragen lässt – das Auskunftsersuchen allein und ausschließlich mit dem Ziel geltend machen, den Mitgesellschaftern ein Kaufangebot zu unterbreiten, rechtfertigt dies die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung nicht. Ein Gesellschafter hat ein beachtenswertes Interesse an der Zusammensetzung des Gesellschafter- und Treugeberkreises (vgl. BGH Urteil vom 11.01.2011 – II ZR 187/09). In der zitierten Entscheidung vom 11.01.2011 hat der BGH auch ausdrücklich festgestellt, dass der Anleger einer Publikumskommanditgesellschaft, um seine Mitgliedschaftsrechte informiert ausüben zu können, wissen muss, wie die Stimmen und damit die Machtverhältnisse in der Gesellschaft verteilt sind. Es macht nämlich für seine Stellung als Gesellschafter einen entscheidenden Unterschied, ob der Treuhandkommanditist sein Stimmrecht aufgrund der Weisung von vielen verschiedenen Kleinanlegern ausübt oder ob er als „Sprachrohr“ eines oder weniger, ihre Individualinteressen verfolgender Großanleger fungiert. Aufgrund der hieraus zu ziehenden Konsequenz kann es keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch der Gesellschafterstellung darstellen, wenn ein Gesellschafter bzw. Treugeber – etwa durch den Ankauf weiterer Gesellschaftsanteile – anstrebt, seine Gesellschafterstellung auszubauen und damit seinen Einfluss in der Gesellschaft zu vergrößern. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die im Gesellschaftsvertrag für Gesellschafterversammlungen bestimmte Quote (vgl. § 12 Gesellschaftsvertrag, Anlage K 3) sowie die dort ebenfalls festgesetzte Zustimmungsquote (vgl. § 12 Abs. 10, Abs. 11 des Gesellschaftsvertrags, Anlage K 3). Es ist ein legitimes Interesse eines Gesellschafters bzw. eines dem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellten Treugebers, das aus dem Gesellschaftsverhältnis und dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis erwächst, durch den Ankauf weiterer Gesellschaftsanteile seinen Einfluss und seine Stellung in der Gesellschaft zu vergrößern. Angesichts der Tatsache, dass die Annahme des Kaufangebots der freien Entscheidung des anderen Gesellschafters im Rahmen der Privatautonomie unterliegt und insbesondere die Verfügung des Geschäftsanteils der Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin bedarf, die jedoch nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf (vgl. § 16 des Gesellschaftsvertrags, vgl. Anlage K 3), begegnet der Ankauf von Geschäftsanteilen durch Mitgesellschafter keinen grundsätzlichen Einwänden und stellt vor allem keine unzulässige Rechtsausübung dar. Dies muss dann auch für die einem Ankauf vorausgehende Information über Mitgesellschafter gelten. Auch die Tatsache, dass – wie die Beklagte vortragen lässt – das Ankaufsangebot der Klägerin unangemessen niedrige Kaufpreise aufweise, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Mitgesellschafter entscheiden autonom und frei über die Veräußerung ihrer Anteile und die Veräußerungsbedingungen. Da der Gesellschafter ohne die begehrte Auskunft weder einen Einblick in die Zusammensetzung der Gesellschafter und die sich hieraus ergebenden Machtverhältnisse noch die Möglichkeit hätte, auf diese ggf. durch den Ankauf von Gesellschaftsanteilen, Einfluss zu nehmen, ist er auf die Bekanntgabe der Daten seiner Mitgesellschafter angewiesen. Eine Verweisung der Klägerin auf den sog. Zweitmarkt reicht hierfür ersichtlich deshalb nicht aus, weil vereinzelt angebotene Gesellschaftsanteile keinen Einblick und Überblick über die Gesellschafterstruktur geben können.
Unabhängig hiervon vermag der Senat auch aufgrund der vom Landgericht festgestellten Umstände nicht festzustellen, dass die Klägerin mit der beantragten Auskunft ausschließlich den Zweck verfolgt, Ankaufsangebote an die Mitgesellschafter zu unterbreiten, und deshalb eine unzulässige Rechtsausübung vorliegt. Das Landgericht ist in seiner Entscheidung nicht konsistent zunächst davon ausgegangen, dass es der Klägerin allein um den Ankauf von Gesellschaftsanteilen geht, und im folgenden dann davon, dass es ihr vorrangig/im Wesentlichen um den Ankauf geht. Festzuhalten ist zunächst, dass das Erstgericht sich in seiner Entscheidung nicht eindeutig dahingehend festlegt, dass die Auskunft allein und ausschließlich dem Zweck des Ankaufs weiterer Gesellschaftsanteile dient. Ist Ziel der begehrten Auskunft neben einem Ankauf etwa auch die Ausübung von (weiteren) Gesellschafterrechten, wie etwa die Absprache mit Mitgesellschaftern in gesellschaftsbezogenen Fragen oder die Gründung eines Beirats, so kann hierin bereits keine unzulässige Rechtsausübung gesehen werden. Hinzu kommt, dass die vom Landgerichts herangezogenen Umstände nicht den Nachweis für die Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin die Auskunft allein mit dem Ziel des Ankaufs weiterer Gesellschaftsanteile begehrt, erbringen. Soweit das Landgericht auf das Verhalten der Klägerin in einem Parallelfall abstellt, ist zwar zuzugeben, dass die Klägerin nach Bekanntgabe der Daten der Mitgesellschafter sich schriftlich an diese gewandt hat und Kaufangebote unterbreitet hat, sie hat aber auch eine Umfrage über einen Beirat initiiert und Rückantworten erbeten. Aus der Tatsache, dass sie in der Folgezeit keinen Beirat gegründet hat und keine weiteren Initiativen gestartet hat, kann aber nicht für die Zukunft geschlossen werden, dass das Auskunftsersuchen rechtsmissbräuchlich ist. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das Vorliegen eines wie auch immer gearteten berechtigten Interesses des Auskunftersuchenden keine Voraussetzung des Auskunftsanspruchs ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass die Klägerin entgegen den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil nicht konkret darstellen muss, zu welchem Zweck die Auskunft begehrt wird. Es ist vielmehr so, dass jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft das selbstverständliche Recht hat, seine Vertragspartner (also Mitgesellschafter) zu kennen. Dies folgt als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem. Dieses auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichtete Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt. Für das Vorliegen der hier in Frage kommenden unzulässigen Rechtsausübung trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast, d.h. sie muss Umstände vortragen und nachweisen, die das der Klägerin zustehende Auskunftsrecht als rechtsmissbräuchlich zu Fall bringen. Es obliegt nicht der Klägerin konkret darzulegen, zu welchem Zweck sie Auskunftserteilung begehrt. Schließlich kann auch nicht daraus, dass die Klägerin die von der Beklagten angebotene Auskunft gegen den von der Klägerin erklärten Verzicht auf die Übermittlung von Kaufangeboten an die Mitgesellschafter, auf eine unzulässige Rechtsausübung geschlossen werden. Das Landgericht selbst hat hieraus nur darauf geschlossen, dass es der Klägerin vorrangig/im Wesentlichen um die Erlangung von Daten für den beabsichtigten weiteren Ankauf gehe. Es hat damit bereits zu erkennen gegeben, dass aus dem Verhalten nicht zu darauf zu schließen ist, dass es der Klägerin allein und ausschließlich um den Ankauf von weiteren Geschäftsanteilen geht. Hinzu kommt, dass ein weitreichender Verzicht auf den Ankauf von Gesellschaftsanteilen im Gegenzug zur Herausgabe von Gesellschafterdaten nicht verlangt werden kann und die Ablehnung auf den Verzicht eines Rechts, das der Klägerin zusteht, keinen Rückschluss auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit zulässt.
Damit steht dem Auskunftsanspruch der Klägerin der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht entgegen.
4. Der Auskunftsanspruch ist auch nicht unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen.
Dies hat der Bundesgerichtshof zum bisherigen Datenschutzrecht bereits entschieden (vgl. Urteil vom 11.01.2011 – II ZR 187/09 und vom 22.02.2016 – II ZR 48/15). Nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG a.F. war die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn dies zur Durchführung eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses erforderlich ist. Wenn man davon ausgeht, dass dem Gesellschaftsvertrag das Recht auf Kenntnis der Mitgesellschafter immanent ist, es sich um ein unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem handelt, ist die geforderte Auskunft zur Durchführung des Gesellschaftsvertrags erforderlich.
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die nunmehr geltenden Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) berufen. Auch nach Art. 6 Abs. 1 b DSGVO ist die Verarbeitung und damit auch die Weitergabe von Daten rechtmäßig, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrages, deren Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich sind. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist. So liegt es im vorliegenden Fall.
Im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 b DSGVO ist zunächst festzustellen, dass unter dem Gesichtspunkt der Datenschutzinteressen der geschützten Personen im Blick auf die Zulässigkeit einer solchen Datenverarbeitung keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, weil Verträge stets Resultate privatautonomer Entscheidungen sind, dem jeweiligen Vertragspartner die Verarbeitung vertragsrelevanter Informationen und Daten zu gestatten (vgl. Beck Online Kommentar, DS-GVO, 2018, Art. 6 Rdnr. 29). Im vorliegenden Fall wussten die Treugeber bei Bekanntgabe ihrer Daten gegenüber der Fondsgesellschaft bzw. der Treuhandkommanditistin, dass diese zum Zwecke der Durchführung des Gesellschaftsvertrags erhoben und verwendet wurden. Eine Datenverarbeitung ist erforderlich, wenn sie zur Erfüllung von Pflichten oder zur Wahrnehmung von Rechten aus einem mit der betroffenen Person geschlossenen Vertrag vorgenommen und hierfür benötigt wird. Es muss also ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem konkreten Zweck des Vertragsverhältnisses bestehen. Die Erforderlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Interessen auch ohne die Kenntnis der personenbezogenen Informationen gewahrt werden können. Dabei muss sich die geplante Datenverarbeitung bei vernünftiger Würdigung als objektiv sinnvoll im Kontext des Vertragszwecks erweisen (vgl. Gola, Datenschutz-Grundverordnung, 2018, Art. 6 Rdnr. 38). Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und bei Würdigung der sich aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis zwischen den Gesellschaftern ergebenden Interessen steht Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO der Herausgabe der Daten der Mitgesellschafter nicht entgegen. Für die Ausübung der Gesellschafterrechte aufgrund der vertraglichen Verbindung zwischen den Gesellschaftern ist es erforderlich, dass sich die Mitgesellschafter kennen. Vertragszweck ist wesentlich die Ausübung der Gesellschafterrechte, insbesondere auch durch den gegenseitigen Austausch, die Ausübung der Kontrolle und ggf. Zusammenschluss der Mitgesellschafter, die Stärkung der Gesellschafterstellung. Wie oben ausgeführt, ist hierbei für jeden Gesellschafter ein Einblick in die Zusammensetzung der Gesellschafter und die sich hieraus ergebenden Machtverhältnisse sinnvoll und notwendig. Dazu gehört auch die Möglichkeit, auf diese ggf. durch den Ankauf von Gesellschaftsanteilen, Einfluss zu nehmen. Damit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verarbeitung der Daten der Mitgesellschafter und dem konkreten Zweck des Vertragsverhältnisses zwischen den Mitgesellschaftern, mit der Folge, dass die Weitergabe der Daten der Mitgesellschafter an die Klägerin rechtmäßig ist.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht vorliegen.


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