Bankrecht

Auslegung einer Vertragsurkunde anhand außervertraglicher Umstände

Aktenzeichen  13 O 120/20 Kap

Datum:
18.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 52383
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 265

 

Leitsatz

Sind Vereinbarungen der Parteien in einer schriftlichen Vertragsurkunde niedergelegt, gilt insoweit der Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde, d.h. es ist anzunehmen, dass die Parteien das und nur das vereinbart haben, was in der Vertragsurkunde schriftliche niedergelegt ist und dass irgendwelche mündliche Abreden unbeachtlich seien sollen, solange sie in der Vertragsurkunde nicht zumindest andeutungsweise irgendeinen Niederschlag gefunden haben oder solange nicht eine Partei darlegt, dass und warum die Parteien wollten, dass mündliche Abreden Gültigkeit haben sollen, obwohl sie in der Vertragsurkunde keinen Niederschlag gefunden haben (Rn. 51). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 

Gründe

Die Klage ist in den Hauptanträgen zulässig, aber unbegründet; in den Hilfsanträgen ist sie bereits unzulässig.
I. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages I. zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klage ist zulässig.
Die Klagepartei hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisse, nämlich die streitgegenständlichen Prämiensparverträge, fortbestehen oder aber durch die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen zum 31.12.2019 beendet wurden.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die streitgegenständlichen Sparverträge wurden durch ordentliche Kündigung der Beklagten zum 31.12.2019 beendet.
a) Der Beklagten stand zum Zeitpunkt der Kündigung ein Recht zur ordentlichen Kündigung gem. Nr. 26 I AGB… n zu.
In den streitgegenständlichen Prämiensparverträgen ist unter Ziff. 5.2 vereinbart, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der … Vertragsbestandteil sind. Anders als bei den ebenfalls einbezogenen „Bedingungen für den Sparverkehr“ fehlt bei den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Formulierung „derzeit geltende“. Damit ist der Vertrag jedoch aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Bankkunden dahingehend auszulegen, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in der jeweils geltenden Fassung Vertragsbestandteil werden sollen. Die Geschäftsbedingungen der Beklagten sehen in ihrer aktuellen Fassung vom Oktober 2015 (Anlage B7) unter Nr. 26 I ein Recht der … zur ordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes vor. Ein solcher sachgerechter Grund ist in dem veränderten Zinsumfeld zu sehen, das es der Beklagten erschwert, die Erträge zu erwirtschaften, die sie benötigt, um die jährlichen Prämienzahlungen aufzubringen (BGH, Urteil vom 14.05.2019, IX ZR 345/18).
b) Die Beklagte hat im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Prämiensparverträgen auch nicht zeitlich unbegrenzt auf dieses ordentliche Kündigungsrecht verzichtet. Ein solcher umfassender Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung des Sparvertrages lässt sich den Vertragsunterlagen nicht entnehmen. Der Vertrag ist lediglich dahingehend auszulegen, dass das Kündigungsrecht aus Nr. 26 I AGB… bis zum Ablauf des 15. Sparjahres konkludent ausgeschlossen ist, weil andernfalls die Beklagte der Klagepartei jederzeit den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entziehen könnte. Einen über das Ende des 15. Sparjahres hinauswirkenden Ausschluss des Kündigungsrechtes haben die Parteien auch im Hinblick auf die unbefristete Laufzeit des Vertrages dagegen nicht vereinbart. Nach dem Inhalt der Vertragsantragsformulare hat die Beklagte die Bezahlung einer Sparprämie lediglich bis zum 15. Sparjahr versprochen. Ab diesem Zeitpunkt waren die Sparverträge zwar nicht automatisch – mit der Folge der Fälligkeit oder Rückzahlung der Spareinlagen – beendet, sondern liefen weiter. Nach dem Vertragsinhalt stand der Beklagten aber ab diesem Zeitpunkt ein Recht zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 I AGB… zu. Dies entspricht auch einer beiderseits interessengerechten Auslegung der Sparverträge. Der von der Beklagten gesetzte besondere Sparanreiz liegt in erster Linie in der bis zum 15. Sparjahr kontinuierlich steigenden Prämienhöhe. Dagegen kann – anders als die Klagepartei meint – ein Sparer redlicherweise nicht erwarten, dass ihn mit dem Abschluss des Sparvertrages eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet werden soll (BGH, a.a.O., Rn. 36f, 41f).
c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus irgendwelchen Äußerungen in den vorangegangenen Beratungsgesprächen mit Mitarbeitern der Beklagten. Insoweit gilt zunächst bereits, dass die Vereinbarungen der Parteien in einer schriftlichen Vertragsurkunde niedergelegt sind und dass insoweit der Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde gilt, d.h. es ist anzunehmen, dass die Parteien das und nur das vereinbart haben, was in der Vertragsurkunde schriftliche niedergelegt ist und dass irgendwelche mündliche Abreden unbeachtlich seien sollen, solange sie in der Vertragsurkunde nicht zumindest andeutungsweise irgendeinen Niederschlag gefunden haben oder solange nicht eine Partei darlegt, dass und warum die Parteien wollten, dass mündliche Abreden Gültigkeit haben sollen, obwohl sie in der Vertragsurkunde keinen Niederschlag gefunden haben (BGH, Urteil vom 19.03.1980, VIII ZR 183/79, Rnr 17; Urteil vom 05.07.2002, V ZR 143/01, Rnr 6; Urteil vom 10.06.2016, V ZR 295/14 Rnr 7).
Derartiges ist hier von der Klagepartei nicht dargetan. Letztlich lässt sich aus den von der Klagepartei vorgetragenen eher allgemeinen Aussagen bereits kein konkreter Erklärungsinhalt hinsichtlich eines dauerhaften Ausschlusses des Kündigungsrechts der Beklagten auch nach Erreichen der Höchstprämie entnehmen.
d) Auch aus dem von der Beklagten verwendeten Werbeflyer ergibt sich – unabhängig von der Frage, inwieweit darin enthaltene Aussagen Vertragsbestandteil wurden – nichts anderes.
Die in dem Prospekt enthaltene Musterrechnung bezogen auf einen Zeitraum von 15 Jahren stellt lediglich ein Rechenbeispiel dar, mit dem keine verbindliche Aussage zur tatsächlichen Laufzeit des Vertrages verbunden ist. Diese ergibt sich vielmehr aus den Vertragsantragsformularen, in denen die Beklagte ein Erreichen der höchsten Prämienstufe in dem 15. Sparjahr zugesagt hat. Dies gilt auch im Hinblick auf die unter der Überschrift „Die wichtigsten Fakten und Vorteile“ getroffene Aussage „Sie allein bestimmen, wie lange Sie sparen wollen“. Denn diese ist im Zusammenhang mit der weiteren unter derselben Überschrift getroffenen Aussage „Je länger Sie sparen, desto höher steigt Ihre Prämie“ sowie der ausweislich der Beispielrechnung nur bis zum 15. Sparjahr ansteigenden Prämienhöhe einschränkend dahin zu verstehen, dass der Sparer lediglich einseitig bestimmen kann, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart. Bei den weitergehenden Aussagen handelt es sich – wie sich sowohl aus der Darstellungsart als auch am Inhalt der Textpassagen und der Art der Formulierungen erkennen lässt – lediglich um eine werbende Anpreisung der Leistung. Ein durchschnittlicher Sparer kann unter diesen Umständen nicht annehmen, dass das Kreditinstitut mit solchen werbenden Umschreibungen die wechselseitigen Ansprüche und die aus dem Sparvertrag folgenden Rechte, Pflichten und Obliegenheiten ändern oder gar – hier in Bezug auf die Laufzeit – erweitern möchte (BGH, a.a.O., Rn. 37, 42f m.w.N.).
Erst recht folgt nichts anderes daraus, dass die Parteien die Anlage übereinstimmend als eine langfristige und auch zum Zweck der Altersvorsorge geeignete angesehen haben. Die Langfristigkeit der Anlage ergibt sich insoweit bereits aus der Laufzeit von 15 Jahren, während der ein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten ausgeschlossen war und aus der grundsätzlich vorgesehenen Möglichkeit, die Anlage auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortzusetzen. Weder aus der langfristigen Dauer der Anlage noch aus der Zweckbestimmung zur Altersvorsorge folgt jedoch ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts der Bank.
II. Die Klage ist hinsichtlich der auf Gutschrift von Zinsen gerichteten Klageanträge zu II. bis VII. unbegründet.
Der Klagepartei steht über die unstrittig von der Beklagten gutgeschriebenen Zinsbeträge hinaus kein weiterer Zinsanspruch gegen die Beklagte zu.
1. Die Zinsansprüche der Klagepartei sind größtenteils jedenfalls bereits verjährt.
Die Zinsansprüche sind jeweils mit Ablauf eines Kalenderjahres entstanden.
Die Beklagte hat insoweit unbestritten vorgetragen, dass die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Dies ergibt sich auch aus den Formulierungen aus Ziff. 3. der Sparverträge, wonach die … jeweils am Ende eines Kalender-/Sparjahres Zinsen und Prämien an den Sparer zahlt.
Die Zinsansprüche bis einschließlich 2001 waren daher spätestens bis zum 31.12.2005 verjährt, unabhängig von einer Kenntnis der Klagepartei, § 197 BGB a.F., Art. 229 § 1 I S. 1, III EGBGB.
Die bis spätestens 31.12.2009 angefallenen Zinsansprüche sind gem. § 199 IV BGB n.F. spätestens zum Ablauf des 31.12.2019 verjährt, so dass die Verjährung durch die am 25.03.2020 bei Gericht eingegangenen Klage nicht mehr gehemmt wurde.
Die bis 31.12.2015 entstandenen Zinsansprüche sind gem. §§ 195, 199 I BGB ebenfalls bis spätestens 31.12.2019 verjährt.
Insoweit war jeweils zu Beginn des Folgejahres nach der Entstehung der Zinsansprüche auch die erforderliche Kenntnis der Klagepartei gem. § 199 I Nr. 2 BGB gegeben.
Die Klagepartei wusste aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen, dass ihr jeweils für das vergangene Kalenderjahr ein Zinsanspruch zustand. Sie wusste weiter auch, dass nach den Abreden der Parteien ein variabler Zinssatz vereinbart worden war. Mit der Gutschrift durch die Beklagte jeweils zu Beginn des Folgejahres hatte die Klagepartei auch Kenntnis davon, welche Beträge die Beklagte insoweit jeweils berechnet und als Zinsanspruch anerkannt hat. Das in Parallelverfahren vorgebrachte Argument, es habe sich bei den Zinszahlungen am Jahresende auch um Teilzahlungen handeln können, verfängt nicht. Es ist lebensfern anzunehmen, dass die beklagte Bank am Jahresende lediglich einen Teil der Zinsen gutschreibt. Mit der Zinsgutschrift hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie diese Zinsen als angefallen ansieht und diese abschließend mit der Gutschrift begleicht.
Dies genügt für den Beginn der Verjährung. Nach dem Gesetzeswortlaut muss sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis allein auf „Umstände“, also auf Tatsachen beziehen. Im Grundsatz ist der Verjährungsbeginn danach also von einer zutreffenden rechtlichen Würdigung unabhängig. Grundsätzlich ist also nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Der BGH betont ausdrücklich, dass es – außer der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen – keiner weiteren subjektiven Elemente, etwa der Kenntnis des Gläubigers vom Bestehen eines Anspruchs bedarf. Die – gegenüber der früheren Regelverjährung – kurze Verjährungsfrist soll möglichst schnell Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herstellen, den verspätet in Anspruch genommenen Schuldner vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs schützen und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeiführen. Ihr Beginn soll gerade nicht davon abhängen, dass der Gläubiger aus seiner Tatsachenkenntnis auch die rechtliche Folgerung zieht, ihm stehe wegen unzutreffender Berechnungen der Gegenseite ein Anspruch zu (OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.2012, 3 U 687/11, Rn. 14, 16f m.w.N.).
Die Sondervorschrift des § 696 S. 3 BGB findet in diesem Zusammenhang keine Anwendung.
Hinsichtlich der altem Recht unterliegenden Ansprüche folgt dies schon daraus, dass § 696 S. 3 BGB erst durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts eingefügt wurde.
Die Vorschrift findet jedoch auch hinsichtlich der neuem Recht unterliegenden Ansprüche keine Anwendung. Bei den streitgegenständlichen Prämiensparverträgen handelt es sich um unregelmäßige Verwahrungsverträge (BGH a.a.O., Rn. 27), auf die grundsätzlich gem. § 700 I S. 1 BGB die Vorschriften über den Darlehensvertrag Anwendung finden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Zinsansprüche, die nach ihrer vertraglichen Ausgestaltung und nach ihrem Sinn und Zweck den Zinsansprüchen bei Darlehensverträgen in jeder Beziehung gleich zu setzen sind.
2. Ansprüche der Klagepartei auf Gutschrift zusätzlicher Zinsbeträge kämen demnach grundsätzlich nur noch für die Jahre 2016 bis 2019 in Betracht.
Tatsächlich steht der Klagepartei jedoch auch für diesen Zeitraum kein weiterer Anspruch gegen die Beklagte zu.
a) Die in dem Sparvertrag enthaltene Zinsklausel ist insoweit, als sie der Beklagten eine inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis einräumt, als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Sie ist jedoch als Bestimmung der vertraglichen Leistungspflichten, die keiner AGB-Kontrolle unterliegt, insoweit wirksam, als die Parteien damit vereinbart haben, dass ein variabler Zinssatz gelten soll.
b) Die Konsequenz ist also weder, dass die Zinsklausel insgesamt unwirksam ist mit der Konsequenz, dass der ursprünglich vereinbarte Zinssatz als fester Zinssatz für die gesamte Laufzeit gilt, noch dass umgekehrt die Klausel insoweit aufrechterhalten wird, dass der Beklagten danach ein Leistungsbestimmungsrecht in den Grenzen des § 315 I BGB eingeräumt wird mit der Konsequenz, dass das Gericht nunmehr gem. § 315 III BGB zu überprüfen hätte, ob die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Billigkeit entspricht und ggf. selbst den Parteien eine der Billigkeit entsprechende Berechnung vorzugeben hätte. Die sich nach dem oben gesagten ergebende Lücke der vertraglichen Bestimmungen ist vielmehr im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu füllen.
c) Ergänzende Vertragsauslegung bedeutet aber gerade nicht, dass das Gericht anstelle der Parteien nunmehr, gegebenenfalls sachverständig beraten, die objektiv beste Lösung bestimmt, bei der die Interessen der Parteien in optimaler Weise ausgeglichen werden. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist vielmehr danach zu fragen, wie die Parteien den Vertrag gestaltet hätten, wenn ihnen die nicht bedachte Unwirksamkeit der Zinsklausel bewusst gewesen wäre. Dabei kann der tatsächliche Wille der Parteien, soweit er feststellbar ist, nicht außer Betracht bleiben. Da eine inhaltliche Abänderung des Vertrages im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht erfolgen darf, kann das, was dem tatsächlichen Willen der Vertragsparteien widerspricht, nicht als Inhalt ihres hypothetischen Willens gelten (BGH, Urteil vom 01.02.1984, VIII ZR 54/83; Urteil vom 22.04.1953, II ZR 143/52). Es ist also ein individueller, nicht ein gesetzgeberisch generalisierender Maßstab anzulegen. Es kommt darauf an, dass der Richter die Wertungen der Beteiligten zu Ende denkt, nicht darauf, dass er eigene setzt. Die ergänzende Auslegung ist, auch wenn sie als normative Vertragsrechtsfortbildung gedacht wird, kein Freibrief zur Vertragsgestaltung durch Gerichte (Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, Rn. 47 zu § 157 BGB).
d) Lässt sich daher in dem konkreten Fall feststellen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Lücke ihres Vertragswerks bewusst gewesen wäre, so ist dies grundsätzlich maßgeblich. Erst auf einer zweiten Stufe findet dann eine Prüfung statt, ob diese Vertragsgestaltung den beiderseitigen Interessen hinreichend gerecht wird. Dies bedeutet aber nicht, dass nur die Lösung maßgeblich ist, die den bestmöglichen Interessenausgleich der Parteien schafft, sondern nur dass eine Vertragsgestaltung dann nicht in Betracht kommt, obwohl sie von den Parteien tatsächlich gewählt worden wäre, wenn sie eine Partei unangemessen und unvertretbar benachteiligt und daher nicht mehr mit den Grundsätzen von Treu und Glauben vereinbar ist.
e) Im vorliegenden Fall lassen sich nach dem Vorbringen der Parteien hinreichende Feststellungen dazu treffen, welche Vertragsgestaltung die Parteien gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Zinsklausel bewusst gewesen wäre.
Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass sie seit der oben zitierten höchstrichterlichen Entscheidung aus dem Jahr 2004 mit der erstmals die Unwirksamkeit derartiger Zinsklauseln festgestellt wurde, für die danach neu abgeschlossenen Prämiensparverträge eine Zinsberechnung zugrunde gelegt habe, wie sie sie nun nach ihrem Vorbringen auch bei der Zinsberechnung der streitgegenständlichen Prämiensparverträge angewandt hat.
Die Klagepartei hat dies zwar bestritten, aus Sicht des Gerichts besteht jedoch kein Zweifel am Vorbringen der Beklagten.
Die Beklagte hat einschlägige Vertragsmuster vorgelegt, die entsprechende Zinsberechnungsklauseln vorsehen. Es besteht keinerlei Anhalt dafür, dass diese Musterverträge in der Praxis nicht tatsächlich von der Beklagten angeboten wurden. Es besteht insbesondere kein Anhalt dafür, dass die vorgelegten Vertragsmuster etwa nur für diesen Rechtsstreit hergestellt wurden. Auch die Klagepartei zeigt keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, wieso sie den entsprechenden Sachvortrag der Beklagten in Zweifel ziehen will. Der Entscheidung kann somit zugrunde gelegt werden, dass die Beklagte auch der Klagepartei einen Vertragsschluss mit entsprechenden Zinsberechnungsklauseln vorgeschlagen hätte, wenn sie bereits im Jahr 1996 gewusst hätte, dass die in dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag enthaltene Zinsklausel unwirksam bzw. lückenhaft ist. Es besteht für das Gericht im Übrigen kein Zweifel daran, dass die Beklagte diese Berechnungsmethoden auch für die Zinsberechnung bei den mit der Klagepartei geschlossenen Verträgen angewendet hat. Auch insoweit hat die Klagepartei keinerlei Umstände aufgezeigt, die Anlass zu irgendwelchen Bedenken im Hinblick auf die Richtigkeit des Beklagtenvortrags geben könnten.
Es ist weiter auch zu unterstellen, dass die Klagepartei den Vertrag ebenfalls so angenommen hätte. Die pauschale Angabe der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung, sie hätte den Vertrag so nicht abgeschlossen, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan. Die Klagepartei hat nicht angegeben, welchen Vertrag sie anstatt des streitgegenständlichen Prämiensparvertrages abgeschlossen hätte. Eine real existierende Anlagealternative wurde nicht aufgezeigt.
Bei den streitgegenständlichen Prämiensparverträgen handelte es sich für die Beklagte um ein Massengeschäft. Es ist daher fernliegend, dass die Beklagte sich auf Vertragsverhandlungen eingelassen und individuell abweichende Klauseln abgeschlossen hätte, wenn ein Interessent die von ihr vorgeschlagene Zinsklausel beanstandet hätte. Es ist vielmehr anzunehmen, dass in einem solchen Fall dann kein Vertragsschluss zustande gekommen wäre, wenn der Sparer letzten Endes nicht bereit gewesen wäre, sich auf die von der Beklagten vorgeschlagene Zinsklausel einzulassen.
f) Es besteht auch kein Anlass zu der Annahme, dass die von der Beklagten vorgegebene Zinsklausel die Sparer unangemessen benachteiligt und mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar ist.
Es ist zwar richtig, dass der streitgegenständliche Prämiensparvertrag grundsätzlich, wie sich aus der Prämienstaffel ergibt und insoweit zwischen den Parteien auch unstrittig, als langfristige Anlage konzipiert war. Die Beklagte bezieht bei ihrer Berechnungsformel in einem erheblichen Maße auch die Zinsen für Anlagen mit kürzerer Laufzeit mit ein. Dies ist jedoch nicht unvertretbar.
Die Beklagte beruft sich insoweit zu Recht darauf, dass das grundsätzlich langfristige Anlagekonzept nicht ausschließt, dass ein nicht unbeträchtlicher Anteil der Sparer die Anlage dennoch vorzeitig beendet. Die Anlage war auch durchaus auf solche Anleger ausgerichtet, denen es auch auf die Möglichkeit ankam, dass angesparte Kapital kurzfristig verfügbar zu machen, wie sich daraus ergibt, dass den Sparern jederzeit das Recht zur ordentlichen Kündigung des Sparvertrags eingeräumt wurde.
Es ist auch nicht unbillig, dass die Beklagte eine absolute Verknüpfung herstellt. Dies gilt insbesondere auch nicht unter dem Aspekt, dass dies – theoretisch – zu einem Negativzins führen könnte. Praktisch ist der Vertrag vielmehr insoweit dahingehend auszulegen, dass bei einem rechnerischen Negativzins keine Zahlungspflicht des Sparers begründet wird, sondern lediglich der Zinsanspruch entfällt. Letzteres ist nicht unbillig, da ungünstige Zinskonditionen auch ungünstig bleiben dürfen, wenn ein variabler Zins an die allgemeinen Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt angebunden wird.
Ebenso wenig ist es unangemessen, wenn eine Zinsanpassung erst ab einem gewissen Schwellenwert erfolgt und wenn die Zinsanpassung nicht monatlich, sondern vierteljährlich erfolgt. Es ist vielmehr auch im Interesse der Sparer, wenn Zinsanpassungen in kurzen Abständen oder auch bei bloß geringfügigen Veränderungen der Anknüpfungsparameter wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes unterbleiben, der letztlich zu Kostenerhöhungen führt, die im Endeffekt gewöhnlich auf die Bankkunden abgewälzt werden.
Schließlich ist als wesentlicher Gesichtspunkt auch zu sehen, dass die Rendite bei den streitgegenständlichen Sparverträgen im wesentlichen auf den zugesagten Sparprämien beruhte; der Zins spielte demgegenüber eine vergleichsweise untergeordnete Rolle. Auch deshalb wäre es unangemessen, bei der Prüfung der Zinsklausel hier allzu strenge Maßstäbe anzulegen.
Aufgrund obiger Ausführungen kommt es auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (Urteil vom 22.04.2020, Aktenzeichen 5 MK 1/19) nach Auffassung der Kammer nicht an.
III. Die Hilfsanträge sind bereits unzulässig.
Nach dem oben gesagten wurden die Prämiensparverträge durch die Kündigung der Beklagten zum 31.12.2019 beendet. Damit kann und muss die Klagepartei jedoch alle Ansprüche, von denen sie meint, dass sie ihr aus dem beendeten Vertragsverhältnis noch zustehen, vorrangig im Wege der Leistungsklage geltend machen. Ein Feststellungsinteresse besteht daher nicht mehr.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
V. Der Streitwert des Feststellungsantrages gem. Ziff. I. ist anhand des Interesses der Klagefeststellung zu schätzen.
Dabei legt das Gericht entsprechend § 9 ZPO den weiteren Bezug der Sparprämie von 51,13 € für einen Zeitraum von 3,5 Jahren zugrunde (2147,46 €)
Hierzu kommt ein Pauschalbetrag von 1.000,- € pro Prämiensparvertrag für die zukünftigen Zinsansprüche.
Zu dem sich hiernach ergebenden Betrag sind die bezifferten Forderungen der Hauptanträge zu II. zu addieren (3497,30 €).
Die Hilfsanträge bleiben bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht, da sie denselben Gegenstand im Sinne des § 45 I S. 3 GKG betreffen.
Die Klageanträge III. und IV. betreffen jeweils vorgerichtliche Kosten und bleiben daher bei der Streitwertfestsetzung gem. § 43 I GKG ebenfalls außer Betracht.


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