Bankrecht

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Aktenzeichen  28 O 15904/19

Datum:
17.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 43147
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 31.804,91 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg (siehe unten A.). Über die Hilfswiderklage war mangels Bedingungseintritts nicht zu entscheiden (siehe unten B.).
A. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
1. Der Klageantrag Ziffer 1 ist zulässig. Es besteht das erforderliche Feststellungsinteresse. Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs in Abrede stellt, berühmt sie sich vertraglicher Erfüllungsansprüche. Die Klagepartei muss sich insoweit nicht grundsätzlich auf den Vorrang der Leistungsklage verweisen lassen. Denn diese bezieht sich allein auf die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen, wohingegen sich jedenfalls die begehrte Feststellung, dass die Beklagte danach keine Ansprüche mehr aus dem Darlehensvertrag hat, nicht mit der Leistungsklage abbilden lässt (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15).
Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, da die Klage jedenfalls in der Sache abzuweisen ist (vgl. Thomas/Putzo, 39. Auflage 2018, § 256 ZPO Rn. 4).
2. Der Klageantrag Ziffer 3 auf Feststellung des Annahmeverzugs ist zulässig. Der Verzug des Schuldners ist zwar grundsätzlich kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO. Die Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs bei Leistung Zug um Zug ist jedoch wegen §§ 756, 765 ZPO zulässig. Die Klagepartei hat in Ziffer 1 die Verurteilung zur Leistung Zug um Zug beantragt. Dies genügt. Ob die Leistung tatsächlich Zug um Zug durchsetzbar ist oder sich die Beklagte auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 BGB berufen kann, betrifft dagegen die Begründetheit der Klage.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages noch auf Zahlung von Zinsen zu. Ebenso wenig kann der Kläger die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehren. Denn der Kläger hat den Darlehensvertrag mit der Beklagten nicht wirksam widerrufen.
Dem Kläger stand zwar nach §§ 495 Abs. 1, 491 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zu, da er im Juli 2016 einen Verbraucherdarlehensvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hatte. Sein Widerruf vom 10.12.2018 ist aber nicht innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt, die zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, § 355 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss und nicht bevor die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erteilt worden sind (§§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1 und 2 S. 1 BGB).
Die Beklagte hat dem Kläger bei Vertragsschluss im Juli 2016 die erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB und eine Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB entsprechende Widerrufsinformation erteilt.
1. Allgemein fordert das Gesetz für die Information des Verbrauchers über die Pflichtangaben, dass diese im Verbraucherdarlehensvertrag „klar und verständlich“ enthalten sein müssen (§ 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 EGBGB). Die Frage, ob Pflichtangaben „klar und verständlich“ formuliert sind, ist aus dem Horizont eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers zu beurteilen (BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15).
Dabei müssen die Pflichtangaben nicht notwendig im Darlehensantragsformular selbst enthalten sein. Diese können vielmehr auch „klar und verständlich“ in allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16). Vorliegend wurden die Allgemeinen Darlehensbedingungen (ADB) der Beklagten als Teil der Vertragsunterlagen (Seiten 10 und 11, vgl. Anlage K 1) ausgehändigt. Sie wurden durch die Hinweise auf Seite 5 (Anlage K 1) bzw. Seite 1 (Anlage K 1) des Darlehensantrags oben sowie auf Seite 7 (Anlage K 1) direkt oberhalb der Unterschriftszeile auch wirksam in den Vertrag einbezogen.
Es ist ausreichend, wenn Pflichtangaben in der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ enthalten sind, wenn diese – wie hier – als Teil der Darlehensvertragsurkunde ausgehändigt wird. Bei dem in der Anlage K 1 vorgelegten Formular handelt es sich nämlich gerade nicht um nur separate vorvertragliche Informationen im Sinne des § 491 a BGB. Sie sind vielmehr Teil der Vertragsurkunde, wie sich klar aus der fortlaufenden Paginierung ergibt. Dem Informationszweck wird durch den Abdruck der „Europäischen Standardinformation“ auf den Seiten 1 bis 3 der Vertragsunterlagen, also gleich zu Beginn und damit nicht übersehbar, auch ohne weiteres Genüge getan. Insbesondere kann der Verbraucher durchaus damit rechnen, dass sich auf den Seiten 1 bis 3 der ihm ausgehändigten Vertragsunterlagen die gesetzliche Widerrufsfrist auslösende Informationen befinden. Zudem wird unter den „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ auf Seite 4 der Vertragsunterlagen gleich zu Beginn nochmals ausdrücklich auf die „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ Bezug genommen.
Die klägerseits vorgebrachten Rügen hinsichtlich der Pflichtangaben greifen nicht durch.
a) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte die Pflichtangabe zur „Art des Darlehens“ gemäß Art. 247 § 6 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 2 EGBGB erfüllt.
In den Gesetzesmaterialien (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie vom 21.01.2009, BT-Drs. 16/11643, S. 123) heißt es hierzu:
„Nach Nummer 2 muss die „Art des Darlehens“ angegeben werden. Dies entspricht Artikel 5 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe a, Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a der Verbraucherkreditrichtlinie. Nummer 2 umfasst auch die „Produktbeschreibung“ aus dem Europäischen Standardisierten Merkblatt für grundpfandrechtlich gesicherte Verbraucherdarlehensverträge. Bei der „Art“ kann zunächst zwischen Darlehensverträgen und anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen unterschieden werden. Die Vertragsart kann deshalb zum Beispiel auch als „Leasingvertrag“ bezeichnet werden. Die Art kann sich aber auch auf die nähere Ausgestaltung des Darlehens beziehen, z.B. ein befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende der Laufzeit. Auch die besonderen Formen, die in §§ 503 bis 505 BGB-E genannt werden, stellen Darlehensarten dar.“
Die Beklagte hat diese Pflichtangabe vorliegend an mehreren Stellen des als Anlage K 1 vorgelegten Darlehensvertrages erteilt. Zum einen findet sich die Angabe in dem von der Beklagten verwendeten Muster nach Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“. Dort ist ausdrücklich die Kreditart als „Ratenkredit mit gleichbleibenden Monatsraten, erhöhter Schlussrate und festem Zinssatz“ angegeben (S. 1 von 11). Weiter findet sich auf Seite 4 von 11 unter Ziffer 1. nochmals eine klare Beschreibung des Inhalts des Darlehensvertrags und unter Ziffer 3. der Rückzahlungsmodalitäten. Im Übrigen sind auch auf dem auf Seite 1 von 5 vorgelegten Darlehensantragsformular (Anlage K 1) die Angaben „Darlehensantrag Ratenkredit“ enthalten, sowie weiter unter der Überschrift „Zahlungsplan“ die Anzahl und Höhe der einzelnen Tilgungsraten sowie die Höhe und der Fälligkeitszeitpunkt der Schlussrate. Die Art des Darlehens ist hieraus klar ersichtlich.
b) Auf das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB wird ordnungsgemäß hingewiesen.
Das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages ist ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen entsprechend angegeben worden. Die Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten enthalten in Ziffer 4.4 (vgl. Seite 10 der Anlage K 1) „Kündigung aus wichtigem Grund“ folgende Angabe: „Das Recht des Darlehensnehmers/Mitdarlehensnehmers zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. […] Die Kündigung bedarf der Textform.“ Die Beklagte hat somit auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers hingewiesen. Der Angabe der Vorschrift des § 314 BGB bedurfte es dabei aus Sicht des Gerichts nicht. Der Hinweis auf das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ist auch ohne Zitat der Vorschrift des § 314 BGB ausreichend und klar verständlich. Zudem ist es ausreichend, wenn sich diese Information (nur) in den – hier ohnehin als Bestandteil der Vertragsurkunde (siehe oben) – ausgehändigten Allgemeinen Darlehensbedingungen befindet (vgl. BGH XI ZR 741/16, Rz. 25, juris, und XI ZR 253/15, Rz. 25, juris).
Ein Fehler ergibt sich auch nicht daraus, dass es in Ziffer 4.4. der … weiter heißt, dass die Kündigung des Darlehensnehmers der Textform bedarf. Dabei kann hier wiederum dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt verpflichtet war, auf die Form der Kündigung hinzuweisen. Das Bestehen einer solchen Pflicht an dieser Stelle unterstellt, wäre ihr mit Ziffer 4.4 der … jedenfalls Genüge getan. Dabei ist es zwar zutreffend, dass der Darlehensnehmer grundsätzlich formfrei kündigen kann. Die Parteien haben hier aber im Rahmen des Vertragsschlusses unter Einbeziehung der … schlicht eine anderweitige Vereinbarung getroffen. Diese Vereinbarung war vorliegend auch zulässig. Es liegt insbesondere weder ein Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB noch gegen § 307 BGB vor. Dabei ist zum einen das berechtigte Interesse beider Parteien an der Einhaltung der Textform schon zu Beweiszwecken zu sehen. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Darlehensnehmer hierdurch unangemessen benachteiligt werden sollte. Dazu kommt, dass für den Darlehensnehmer keine strengere Form als für den Darlehensgeber, sondern dasselbe Formerfordernis vereinbart wurde. Im Übrigen hätte ein solcher – hier nicht gegebener – Verstoß nur zur Folge, dass die entsprechende Klausel unwirksam wäre, ohne darüber hinaus jedoch Auswirkungen auf den Lauf der Widerrufsfrist zu haben.
Die Beklagte musste darüber hinaus nicht darauf hinweisen, dass die Kündigung erst mit Zugang bei der anderen Partei wirksam wird. Dabei handelt es sich schon nicht um eine Angabe zu dem „einzuhaltende(n) Verfahren bei der Kündigung“ im Sinn des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB.
Der Hinweis auf die Form der Kündigung durch den Darlehensgeber befindet sich in Ziffer 5.3 der … (vgl. Seite 11 der Anlage K 1) der Beklagten.
c) Entgegen der Ansicht der Klagepartei hat die Beklagte auch ordnungsgemäß auf das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung und die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung hingewiesen (vgl. OLG München B. v. 30.07.2018 – 17 U 1469/18).
Die erforderlichen Angaben befinden sich unter Ziffer 4 der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“, welche als Teil der Vertragsunterlagen ausgehändigt wurde (Seite 3 von 10 der Vertragsunterlagen). Sie befinden sich weiter unter Ziffer 4.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten. Weiter ist es ausreichend, dass die Beklagte hier „nur“ auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen verwiesen und die maßgeblichen Faktoren aufgezählt hat. Die Angabe einer konkreten Berechnungsformel war dagegen nicht erforderlich. Schon dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass hier eine konkrete Formel anzugeben wäre. Gefordert wird vielmehr nur die „Angabe der Berechnungsmethode“. Damit wird dem gesetzgeberischen Ziel, dass der Verbraucher die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nachvollziehen und seine Belastung im Fall einer vorzeitigen Darlehensablösung zutreffend abschätzen kann (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, BT-Drs. 16/11643, S. 87) hinreichend Rechnung getragen. Schließlich heißt es auch in dem Muster nach Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB nur „Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß § 502 BGB“. Von der Beklagten ist aber keine genauere Formulierung als vom Gesetzgeber zu erwarten. Für den Verbraucher ist aus den Angaben der Beklagten klar ersichtlich, wo die Obergrenze der Vorfälligkeitsentschädigung liegt und nach welchen maßgeblichen Faktoren sie sich berechnet. Dies genügt. Dazu kommt, dass die konkrete mathematische Formel so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn im Vergleich zu dem Hinweis auf die Anwendung der Berechnungsmethode des BGH mit den wesentlichen Parametern bietet (LG Heilbronn, Urteil v. 30.01.2018, 6 O 358/17, BeckRS 2018, 738).
Dass die Information der Beklagten zur Vorfälligkeitsentschädigung keine fehlerhafte Pflichtangabe darstellt, hat inzwischen der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 05.11.2019 (XI ZR 650/18) bestätigt.
Im Übrigen wäre Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Angabe über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. nur, dass der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen wäre (OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018, Az. 24 U 56/18 beck-online.GROSSKOMMENTAR, § 502 BGB, Rn. 44).
d) Auch wurde die Pflichtangabe zum Gesamtbetrag i.S.d. Art. 247 § 3 Nr. 8 EGBGB wirksam erteilt.
Soweit die Klagepartei rügt, dass der Gesamtbetrag falsch sei, kann sie damit nicht durchdringen. Grund dafür, dass die Multiplikation der zu zahlenden Raten mit der Ratenanzahl nicht den Gesamtbetrag ergibt ist, dass die Beklagte eine nicht vermeidbare Rundung vorgenommen hat. Zieht man von dem Darlehensgesamtbetrag in Höhe von 30.267,90 € die Schlussrate von 11.920,00 € ab, so ergibt sich ein verbleibender Darlehensbetrag von 18.347,90 €. Teilt man diesen durch die Ratenanzahl von 59, so ergibt sich ein Wert einer Rate in Höhe von 310,98135 €. Nachdem Teile von Centbeträgen banktechnisch nicht abwickelbar sind, war die Beklagte gezwungen, die Rate auf 310,98 € zu runden. Hieraus bedingt sich, dass sich dem Verbraucher bei Rückzahlung des Darlehens ein Rundungsvorteil von 0,08 € ergibt. Das Entstehen dieses Rundungsvorteils, welche im vorliegenden Vertrag für die Klagepartei ausschließlich positiv ist, hat auf die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung keinen Einfluss. Die Angaben der Beklagten sind im Rahmen der notwendigen Rundungen zutreffend.
e) Auch wurde die Pflichtangabe zu Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen i.S.d. Art. 247 § 3 Nr. 7 EGBGB wirksam erteilt.
Dass bei der Berechnung von Geldbeträgen eine Rundung auf Centbeträge vorgenommen wird, entspricht der Verkehrssitte. Dies ist dem durchschnittlichen Verbrauch auch offensichtlich. Eine Irreführung des Verbrauchers ist hierdurch ausgeschlossen. Das Anlaufen der Widerrufsfrist wird durch die Rundung nicht beeinträchtigt.
f) Die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Angaben zum Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie ggf. anfallenden Verzugskosten sind ebenfalls ordnungsgemäß im Vertrag aufgeführt.
Die Angaben sind in der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ (Seite 2 von 11 der Vertragsunterlagen), auf Seite 4 von 11 der Vertragsunterlagen unter Ziffer 5 („Welche Folgen ergeben sich bei Zahlungsverzug“) sowie nochmals und insbesondere auch auf dem Darlehensantragsformular selbst (Seite 5 von 11 der Vertragsunterlagen) unter „Wichtige Hinweise“, „Ausbleibende Zahlungen“ enthalten. Dort heißt es „Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins pro Jahr (…) berechnet.“ Damit wird den Anforderungen an eine klare und verständliche Angabe Genüge getan.
Aus Sicht des Gerichts ist hier nicht die konkrete Angabe des Verzugszinssatzes erforderlich. Der Verzugszins ist durch die Angabe von „fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr“ vielmehr ausreichend angegeben. Soweit dies in der Literatur teilweise anders gesehen wird, folgt dem das Gericht nicht. Eine Verpflichtung zur Angabe einer absoluten Zahl lässt sich weder dem Gesetzestext noch der Gesetzesbegründung oder der zugrunde liegenden Verbraucherkreditrichtlinie entnehmen und würde zudem reinen Formalismus ohne Informationsvorteil für den Verbraucher darstellen. Informationsgehalt für den Verbraucher hat nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannte Höhe des Verzugszinssatzes zum Zeitpunkt des Vorliegens der Verzugsvoraussetzungen und nicht der Verzugszinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. LG Heilbronn, Urteil v. 30.01.2018, 6 O 358/17, BeckRS 2018, 738). Der Gesetzgeber selbst definiert in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB den Verzugszinssatz für das Jahr mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Mehr kann von einer Bank nicht verlangt werden. Auch dem Muster der Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB ist nichts Entgegenstehendes zu entnehmen.
Für den Verbraucher ist weiter aus der Formulierung „über dem jeweiligen Basiszinssatz“ die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes ersichtlich, nämlich dass sich der Verzugszinssatz allein bei Änderung des Basiszinssatzes ändern wird. Dem Informationsinteresse des Verbrauchers wird damit Genüge getan, ohne dass es einer näheren Erläuterung des Basiszinssatzes an dieser Stelle bedurft hätte. Dem Verbraucher sollen die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die für ihn zur Abschätzung der Folgen eines etwaigen Zahlungsverzugs erforderlich sind. Es ist dem durchschnittlich verständigen Verbraucher aber ausgehend von den Angaben im Darlehensantragsformular ohne Weiteres möglich und zumutbar, den für ihn geltenden Verzugszinssatz bzw. dessen Änderung unter Bezugnahme auf den Basiszinssatz zu ermitteln. Daher ist es aus Sicht des Gerichts auch unschädlich, dass sich ein Hinweis auf die Ermittlung und Bekanntmachung des Basiszinssatzes nur in Ziffer 3.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten befindet, ohne dass auf diesen Abschnitt konkret hingewiesen wurde. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 05.11.2019 (XI ZR 650/18) bestätigt.
g) Die Beklagte hat die Aufsichtsbehörde nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Seite 5 des Darlehensvertrages unter der Überschrift Aufsichtsbehörde zutreffend angegeben. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übt als zuständige Verwaltungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 KWG die Aufsicht über die Institute nach Maßgabe des KWG aus.
2. Die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 BGB erfolgten ebenfalls ordnungsgemäß. Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertrag enthält Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie einen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist angegeben. Zudem kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion durch unveränderte Übernahme des vorgesehenen Musters nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen.
a) Die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation (vgl. Seite 4 der Anlage B 1) ist anders als die Klägerseite vorträgt, nicht deswegen fehlerhaft, weil sie den Kläger unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ darüber belehrt, dass der Darlehensnehmer das Darlehen spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen hat und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten hat, soweit das Darlehen bereits ausgezahlt wurde.
Die Beklagte weist zutreffend unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ in klarer und verständlicher Form darauf hin, dass im Fall eines verbundenen Vertrages der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintritt, wenn das Darlehen dem Unternehmer bereits zugeflossen ist. Hiermit hat die Beklagte die Formulierung des Gesetzgebers in § 358 Abs. 4 S. 5 BGB übernommen und kann sich mit Erfolg darauf berufen, dass der Darlehensgeber nicht genauer formulieren muss, als der Gesetzgeber (vgl. allg. BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15), zumal diese von der Beklagten gewählte Formulierung auch in der gesetzlichen Musterbelehrung enthalten ist.
Angesichts der Tatsache, dass eine umfassende Belehrung über die Widerrufsfolgen von der Beklagten gar nicht geschuldet war, stellt sich bei der Überprüfung der verwendeten Belehrung der Beklagten nur die Frage, ob diese tatsächlich erteilte Belehrung zutreffend ist, was aus den oben genannten Gründen zu bejahen ist. Eine genauere Darstellung der Rückabwicklungsfolgen im Fall des verbundenen Vertrages war hingegen nicht geschuldet. Der klare und verständliche Hinweis der Beklagten darauf, dass im Fall des verbundenen Vertrages die Rückabwicklungsfolge der Rückzahlung des nicht an den Darlehensnehmer ausbezahlten Darlehens durch die Regelungen des verbundenen Vertrages modifiziert wird, ist nicht zu beanstanden. Hiermit wird hinreichend deutlich gemacht, dass die zuvor als allgemeiner Grundsatz aufgeführte Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers hinsichtlich der Darlehensvaluta im Fall des Widerrufs eines verbundenen Vertrages nicht greift.
b) Die Beklagte kann sich hier außerdem auf die Schutzwirkung des Musters nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB berufen, da sie gegenüber dem Kläger in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung auf Seiten 64 ff. durch eine Gegenüberstellung deutlich gemacht, dass sie das Muster 7 übernommen hat.
Dass die Beklagte den Darlehensnehmer im Gegensatz zum Muster direkt angesprochen hat, ist nach den Gestaltungshinweisen zur Anlage 7 zu Art. 247 § 6 EGBGB ausdrücklich zulässig.
c) Das Gericht hat im Übrigen – entsprechend der Vorgabe des BGH, wonach die Übereinstimmung von vorformulierten Widerrufsbelehrungen mit höherrangigem Recht eine Rechtsfrage ist und ohne Bindung an das Parteivorbringen zu untersuchen ist (BGH, Urteil vom 20.06.2017 – XI ZR 72/16, BeckRS 2017, 120503) – die streitgegenständliche Widerrufsinformation auch über die von der Klagepartei beanstandeten Passagen hinaus überprüft, indes keinen, den Lauf der Widerrufsfrist hindernden Fehler feststellen können. Nach alledem ist die streitgegenständlichen Widerrufsinformation nicht zu beanstanden, so dass der Klage kein Erfolg beschieden ist.
Die 14-tägige Widerrufsfrist war damit ordnungsgemäß in Gang gesetzt worden und bei Widerruf des Darlehensvertrages durch die Klagepartei bereits längstens abgelaufen. Auf die Frage des Rechtsmissbrauchs bzw. der Verwirkung sowie einer etwaigen Wertersatzpflicht der Klagepartei kommt es daher nicht mehr an.
B. Da die Klage nicht zugesprochen wird, ist die Bedingung, unter der die Hilfswiderklage erhoben worden ist, nicht eingetreten, so dass es keiner Entscheidung über den im Rahmen der Hilfswiderklage gestellten Feststellungsantrag der Beklagten bedarf. Aus diesem Grund war auch über die Aufrechnungserklärung nicht zu entscheiden.
C. Die Entscheidung über die Kostentragung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 1 und 2 ZPO.
D. Der Streitwert bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag in Höhe von 27.804,91 € (Umkehrschluss aus BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15 Rn. 6) zuzüglich der Anzahlung/Inzahlunggabe in Höhe von 4.000,00 € (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29.05.2015, XI ZR 335/13 Rn. 3).
Der begehrten Feststellung des Verzugs mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs (Antrag Ziffer 3) wurde kein eigenständiger Streitwert beigemessen. Zinsen (Antrag Ziffer 1) und vorgerichtliche Anwaltsgebühren (Antrag Ziffer 4) bleiben gemäß §§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, 43 Abs. 1 GKG als Nebenforderungen außer Betracht. Die Hilfswiderklage erhöht den Streitwert nicht, § 45 Abs. 1 S. 1 und 2 GKG.


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