Bankrecht

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Aktenzeichen  29 O 14202/19

Datum:
11.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 45781
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 51.250,51 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige, aber unbegründete Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
A.
Die Klage ist zulässig.
Das Landgericht München I ist gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich und gemäß §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig.
Die Klagepartei hat Feststellungsinteresse hinsichtlich der Frage, ob die Zahlung von Zins und Tilgung weiterhin geschuldet ist. Denn die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit des Widerrufs und berühmt sich somit dieser Ansprüche. Eine alleinige Leistungsklage würde dem Rechtschutzbedürfnis des Klägers nicht vollumfänglich gerecht werden, da darin nicht rechtskräftig festgestellt werden würde, dass die Klagepartei Ansprüche auf Zins und Tilgung nicht mehr zu leisten haben.
B.
Die Klage ist unbegründet. Der Klagepartei stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags zu, weil der von der Klagepartei mit Schreiben vom 07.08.2019 erklärte Widerruf verfristet und damit unwirksam war.
I.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 08.10.2018 um ein Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB (in der bei Vertragsschluss maßgeblichen Fassung ab 10.06.2017) handelt, sodass der Klagepartei ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB (in der entsprechenden Fassung) zustand.
II.
Die Widerrufsfrist war jedoch bei Erklärung des Widerrufs längst abgelaufen. Insbesondere sind die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist gemäß § 356b Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB (in der maßgeblichen Fassung) eingehalten.
1. Die Widerrufsinformation der Beklagten selbst ist nicht zu beanstanden.
Die Beklagte kann sich hier jedenfalls auf die Schutzwirkung des Musters nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB i.d.F. ab 21.03.2016 berufen, da sie gegenüber der Klagepartei in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht.
Die Einwendungen der Klagepartei greifen nicht durch. Die Aufnahme der freiwilligen Versicherungen als verbundene Verträge ist irrelevant. Denn unabhängig von der Frage, ob es sich dabei schon nach dem Gesetzeswortlaut um verbundene Verträge handelt, konnte die Beklagte zumindest zugunsten der Verbraucher vereinbaren, dass es sich um verbundene Verträge handelt. Tut sie dies durch die Aufnahme in die Widerrufsbelehrung, muss sie sich daran festhalten lassen, die Widerrufsbelehrung ist gleichzeitig aber ordnungsgemäß. Daher weicht auch diesbezüglich die Beklagte nicht von der Musterwiderrufsbelehrung ab.
Die Widerrufsinformation ist somit nicht zu beanstanden. Etwaige Fehler in der Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Rück- oder Zinszahlungsverpflichtung würden von vornherein keine Berücksichtigung finden.
2. Die Klagepartei hat auch sämtliche erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a.F. ordnungsgemäß erhalten. Die von der Klagepartei gerügten Fehler liegen nicht vor.
a. Zur Erteilung der Pflichtangaben kann die Beklagte den gesamten Vertragstext von Seite 1 von 6 bis 6 von 6 verwenden. Einzubeziehen sind insbesondere auch die Allgemeinen Darlehensbedingungen.
Die Allgemeinen Darlehensbedingungen wurden hier als Teil des Darlehensvertrags ausgehändigt und sind damit selbst Bestandteil dieses Vertrages (schon klar ersichtlich aus der von der Klagepartei selbst vorgelegten Anlage K1, dort ausdrücklich Seite 1 bis 6). Die Angaben liegen daher nicht nur in (separaten) vorvertraglichen Informationen oder in sonstigen Dokumenten vor, sondern sie sind in der Vertragsurkunde selbst enthalten. Sie befinden sich zudem für den Verbraucher leicht auffindbar und übersichtlich gestaltet gleich auf den ersten Seiten der Vertragsunterlagen, sodass der Voraussetzung einer „klaren und verständlichen“ Angabe Genüge getan ist.
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Darlehensgeber nicht gehalten, die erforderlichen Pflichtangaben im Vertragsformular selbst zu erteilen, sondern kann dies beispielsweise auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen tun, ohne dass es eines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standort der Informationen bedürfte (BGH U. v. 04.07.2018 – XI ZR 741/16, OLG München B. v. 25.09.2018 – 17 U 2661/18).
Die Pflichtangaben wurden alle ordnungsgemäß erteilt.
b. Pflichtangabe zu den Auszahlungsbedingungen, Art. 247 § 3 Nr. 9 EGBGB Die Auszahlungsbedingungen sind entgegen der Ansicht der Klagepartei ausdrücklich im Darlehensvertrag genannt. Seite 1 verweist auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
„Auszahlungsbedingungen: siehe Ziffer 1b) VBRK
Dort – für den durchschnittlichen Verbraucher schnell auffindbar – sind die Auszahlungsbedingungen dargestellt:
„Die Auszahlung des Nettokreditbetrages erfolgt an das Handelsunternehmen, über das der Kunde den Kredit beantragt, zur Bezahlung der Ware, deren Finanzierung der Kredit dient.“
Dies genügt. Die Sicherheiten werden in Teil II der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannt. Fehler sind hier nicht ersichtlich.
c. Pflichtangabe zum Verzugszinssatz, Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB Die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 11 EGBGB a.F. erforderlichen Angaben zum Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie ggf. anfallenden Verzugskosten sind ebenfalls ordnungsgemäß im Vertrag aufgeführt.
Die Angaben sind auf Seite 3 unter „Hinweise“, „Hinweise für den Fall ausbeliebender Zahlungen / Verzugszinsen:“ enthalten. Dort heißt es „Für ausbleibende Zahlungen kann Ihnen während des Verzugs der gesetzliche Verzugszinssatz berechnet werden; dieser beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, der halbjährlich durch die Deutsche Bundesbank ermittelt und veröffentlicht wird.“. Damit wird den Anforderungen an eine klare und verständliche Angabe Genüge getan.
Aus Sicht des Gerichts ist hier nicht die konkrete Angabe des Verzugszinssatzes erforderlich. Der Verzugszins ist durch die Angabe von „fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz“ vielmehr ausreichend angegeben. Soweit dies in der Literatur teilweise anders gesehen wird, folgt dem das Gericht nicht. Eine Verpflichtung zur Angabe einer absoluten Zahl lässt sich weder dem Gesetzestext noch der Gesetzesbegründung oder der zugrunde liegenden Verbraucherkreditrichtlinie entnehmen und würde zudem reinen Formalismus ohne Informationsvorteil für den Verbraucher darstellen. Informationsgehalt für den Verbraucher hat nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannte Höhe des Verzugszinssatzes zum Zeitpunkt des Vorliegens der Verzugsvoraussetzungen und nicht der Verzugszinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. LG Heilbronn, Urteil v. 30.01.2018, 6 O 358/17, BeckRS 2018, 738). Der Gesetzgeber selbst definiert in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB den Verzugszinssatz für das Jahr mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Mehr kann von einer Bank nicht verlangt werden. Auch dem Muster der Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB ist nichts Entgegenstehendes zu entnehmen.
Für den Verbraucher ist weiter aus der Formulierung „über dem jeweiligen Basiszinssatz“ die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes ersichtlich, nämlich dass sich der Verzugszinssatz allein bei Änderung des Basiszinssatzes ändern wird. Dem Informationsinteresse des Verbrauchers wird damit Genüge getan, ohne dass es einer näheren Erläuterung des Basiszinssatzes an dieser Stelle bedurft hätte. Dem Verbraucher sollen die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die für ihn zur Abschätzung der Folgen eines etwaigen Zahlungsverzugs erforderlich sind. Es ist dem durchschnittlich verständigen Verbraucher aber ausgehend von den Angaben im Darlehensantragsformular ohne Weiteres möglich und zumutbar, den für ihn geltenden Verzugszinssatz bzw. dessen Änderung unter Bezugnahme auf den Basiszinssatz zu ermitteln. Daher ist es aus Sicht des Gerichts auch unschädlich, dass sich ein Hinweis auf die Ermittlung und Bekanntmachung des Basiszinssatzes nur in Ziffer 3.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten befindet, ohne dass auf diesen Abschnitt konkret hingewiesen wurde. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 05.11.2019 (XI ZR 650/18) bestätigt.
d. Pflichtangabe Aufsichtsbehörde, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB Die Beklagte hat die Aufsichtsbehörde nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB mit u.a. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der EZB auf Seite 6 des Darlehensvertrages unter der Überschrift „Zuständige Aufsichtsbehörden“ zutreffend angegeben. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übt als zuständige Verwaltungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 KWG die Aufsicht über die Institute nach Maßgabe des KWG aus.
Irrelevant ist, ob auf Seite 1 des Darlehensvertrages auf Teil I der Vertragsbedingungen Bezug genommen wird, denn zumindest auf S. 3 unter „Hinweise“ wird im Hinblick auf die Aufsichtsbehörden ausdrücklich auf Teil III Ziffer 7 Bezug genommen.
e. Pflichtangabe Verfahren bei Kündigung, Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB Über das Verfahren bei Kündigung musste die Beklagte bei einem befristeten Darlehensvertrag, wie dem vorliegenden, nicht aufklären.
Das Gericht schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18) an und macht sie sich zu eigen:
„Gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB gehört zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das „einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“. Dessen bedurfte es hier aber nicht.
a) Nach einer auf den Regierungsentwurf (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 128) zurückgehenden Auffassung in Instanzrechtsprechung und Literatur ist der Darlehensnehmer – jedenfalls bei befristeten Darlehensverträgen – auch über das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB zu informieren (vgl. PWW/Nobbe, BGB, 14. Aufl., § 492 Rn. 9; Soergel/Seifert, BGB, 13. Aufl., § 492 Rn. 29; Knops in BeckOGK BGB, Stand: 1. August 2019, § 492 Rn. 20; Erman/Nietsch, BGB, 15. Aufl., § 492 Rn. 14; Schwintowski in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPKBGB, 8. Aufl., § 492 Rn. 20; jeweils für Immobiliardarlehensverträge: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11. April 2017 – 25 U 110/16, juris Rn. 35; OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2017 – 31 U 27/16, juris Rn. 56; OLG Köln, Urteil vom 30. November 2016 – 13 U 285/15, juris Rn. 23).
Nach der vom Berufungsgericht vertretenen Gegenauffassung muss über die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB bei befristeten Verträgen nicht unterrichtet werden (ebenso OLG Stuttgart, WM 2019, 1160 Rn. 72 ff.; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 46; MünchKommBGB/ Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 492 Rn. 27; Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl., Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 3; Edelmann, WuB 2018, 429, 430 f.; Herresthal, ZIP 2018, 753, 755 ff.; Rosenkranz, BKR 2019, 469, 473 f.; Schön, BB 2018, 2115, 2116 f.).
b) Zutreffend ist die letztgenannte Auffassung.
(…)
Zutreffend ist deshalb – mit dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB vereinbar – der Darlehensnehmer nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, zu informieren (so aber Schwintowski in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 492 Rn. 20.1; Merz/Wittig in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., Rn. 5.203; einschränkend: Staudinger/KessalWulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 46: alle bei „regulärem Vertragsverlauf“ in Betracht kommenden Kündigungsrechte), sondern die Informationspflicht des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB hinsichtlich der dem Darlehensnehmer zustehenden Kündigungsrechte nach Systematik, Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB beschränkt.“
Folglich war über die Kündigungsmöglichkeiten und ihr Verfahren nicht aufzuklären. Etwaige doch erfolgte Aufklärungen berühren die Ordnungsgemäßheit der Pflichtangaben nicht. Fehler sind folglich nicht ersichtlich.
f. Pflichtangabe Zinsbetrag pro Tag, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB Die Klagepartei kann sich nicht darauf berufen, dass die Informationspflichten zur Angabe des im Falle eines Widerrufs pro Tag zu entrichtenden Zinsbetrages (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB) nicht erfüllt worden sei. Der Zinsbetrag wurde pro Tag in Euro unter Angabe des Centbetrags als Dezimalstelle genau angegeben. Darauf, ob der Zinsbetrag rechnerisch richtig ist, kommt es bei der Überprüfung nicht an. Die Widerrufsbelehrung wäre dadurch nicht fehlerhaft.
g. Pflichtangabe zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB
Das Klägervorbringen, dass die Beklagte keine Angaben zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB gemacht habe, ist unzutreffend. Der von der Beklagten aufgenommene Hinweis auf Seite 6 des Darlehensvertrages (Anlage K1) war ausreichend.
Irrelevant ist, ob auf Seite 1 des Darlehensvertrages auf Teil I der Vertragsbedingungen Bezug genommen wird, denn zumindest auf S. 3 unter „Hinweise“ wird im Hinblick auf die Aufsichtsbehörden ausdrücklich auf Teil III Ziffer 8 Bezug genommen.
h. Pflichtangabe zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB
Entgegen der Ansicht der Klagepartei hat die Beklagte auch ordnungsgemäß auf das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung und die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung hingewiesen (vgl. OLG München B. v. 30.07.2018 – 17 U 1469/18). Die erforderlichen Angaben befinden sich unter Ziffer 5 der Vertragsbedingungen, welche als Teil der Vertragsunterlagen ausgehändigt wurde (Seite 5 von 6 der Vertragsunterlagen). Es ist ausreichend, dass die Beklagte hier „nur“ auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen verwiesen und die maßgeblichen Faktoren aufgezählt hat. Die Angabe einer konkreten Berechnungsformel war dagegen nicht erforderlich. Schon dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass hier eine konkrete Formel anzugeben wäre. Gefordert wird vielmehr nur die „Angabe der Berechnungsmethode“. Damit wird dem gesetzgeberischen Ziel, dass der Verbraucher die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nachvollziehen und seine Belastung im Fall einer vorzeitigen Darlehensablösung zutreffend abschätzen kann (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, BT-Drs. 16/11643, S. 87) hinreichend Rechnung getragen. Schließlich heißt es auch in dem Muster nach Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB nur „Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß § 502 BGB“. Von der Beklagten ist aber keine genauere Formulierung als vom Gesetzgeber zu erwarten. Für den Verbraucher ist aus den Angaben der Beklagten klar ersichtlich, nach welchen maßgeblichen Faktoren die Vorfälligkeitsentschädigung sich berechnet. Dies genügt. Dazu kommt, dass die konkrete mathematische Formel so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn im Vergleich zu dem Hinweis auf die Anwendung der Berechnungsmethode des BGH mit den wesentlichen Parametern bietet (LG Heilbronn, Urteil v. 30.01.2018, 6 O 358/17, BeckRS 2018, 738).
Dass die Information der Beklagten zur Vorfälligkeitsentschädigung keine fehlerhafte Pflichtangabe darstellt, hat inzwischen der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 05.11.2019 (XI ZR 650/18) bestätigt.
Im Übrigen wäre Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Angabe über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. nur, dass der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen wäre (OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018, Az. 24 U 56/18 beckonline.GROSSKOMMENTAR, § 502 BGB, Rn. 44).
3. Die 14-tägige Widerrufsfrist wurde damit ordnungsgemäß in Gang gesetzt, sodass sie bei Erklärung des Widerrufs durch die Klagepartei längst abgelaufen war.
III.
Auf die Fragen des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung sowie einer etwaigen Wertersatzpflicht der Klagepartei kommt es daher schon nicht mehr an.
IV.
Ein Verzug der Beklagten scheidet schon mangels wirksamen Widerrufs der Klagepartei aus.
Die Nebenansprüche folgen dem Schicksal des Hauptanspruchs.
C.
Über die Hilfswiderklage war mangels Bedingungseintritt nicht zu entscheiden; der Widerruf ist nicht wirksam.
D.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.
Der Streitwert wurde gemäß §§ 39, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO in Höhe des Nettodarlehensbetrages zuzüglich Anzahlung festgesetzt.
Die Entscheidung erging durch den Einzelrichter (§ 348a ZPO).


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