Bankrecht

Darlehensvertrag, Widerrufsfrist, Widerruf, Annahmeverzug, AGB, Darlehensnehmer, Widerrufsbelehrung, Beschwerdeverfahren, Pflichtangaben, Vertragsurkunde, Verbraucherdarlehensvertrag, Darlehen, Wirksamkeit, Frist, Art und Weise, Wirksamkeit des Widerrufs

Aktenzeichen  40 O 3063/20

Datum:
23.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 49836
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 21.500,00 € festgesetzt.

Gründe

A.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da er den Kreditvertrag nicht wirksam widerrufen hat. Die Parteien schlossen einen Verbraucherkreditvertrag gemäß § 491 Abs. 1 BGB. Der Kläger kann den Darlehensvertrag jedoch nicht mehr widerrufen gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB, da die 14-tägige Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 BGB zum Zeitpunkt des Darlehenswiderrufs bereits abgelaufen war.
Das Gericht hat die Vertragsunterlagen umfassend geprüft. Diese begegnen keinen Bedenken, insbesondere greifen die seitens der Klagepartei geltend gemachten Einwände nicht.
I. Der Ingangsetzung der Frist steht insbesondere § 356b Abs. 1 BGB nicht entgegen. Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag beginnt die Widerrufsfrist gemäß § 356 b Abs. 1 BGB nicht zu laufen, wenn der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer nicht eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt hat.
Diese Voraussetzung des § 356 b Abs. 1 BGB ist vorliegend erfüllt, weil der Kläger eine Abschrift seiner Vertragserklärung erhalten hat. Nach dem unstreitigen Parteivortrag hat der Kläger ein Exemplar des Vertragsantrages unterzeichnet und eine nicht unterschriebene Fassung dieses Antrags als Teil der ihm überlassenen Vertragsunterlagen wurde an ihn ausgehändigt. Dem entsprechenden Vortrag der beklagten Partei ist die Klagepartei jedenfalls nicht entgegengetreten. Damit sind die Anforderungen des § 356 b Abs. 1 BGB erfüllt. Denn dem Kläger wurde eine Abschrift seines Antrags zur Verfügung gestellt. Insbesondere erfordert § 356b BGB nicht, dass die dem Verbraucher überlassene Abschrift von ihm unterschrieben ist.
II. Der Darlehensvertrag enthält auch alle erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB.
1. Allgemein fordert das Gesetz für die Information des Verbrauchers über die Pflichtangaben, dass diese im Verbraucherdarlehensvertrag „klar und verständlich“ enthalten sein müssen (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 EGBGB). Dabei müssen die Pflichtangaben nicht notwendig im Darlehensantragsformular selbst enthalten sein. Diese können vielmehr auch „klar und verständlich“ in allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16). Für die Einheitlichkeit der Urkunde ist es ausreichend, wenn nicht in den Vertragstext selbst aufgenommene Klauselwerke, deren Einbeziehung nach dem Inhalt des Darlehnsvertrages gewollt ist, der Vertragsurkunde in einer Art und Weise beigeheftet werden, die sie auch äußerlich als Teil der Urkunde erkennbar macht (vgl. Schürnbrand in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 492, Rn. 19). Zudem genügt es, wenn die Zusammengehörigkeit einer Urkunde durch fortlaufende Paginierung oder einheitliche graphische Gestaltung zweifelsfrei erkennbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2002 – XII ZR 253/01).
Die streitgegenständlichen Vertragsunterlagen bestehen aus 10 Seiten, die fortlaufend mit „Seite 1 von 10“ bis „Seite 10 von 10“ nummeriert sind (Anlagen K 1 und B 3). Vorliegend wurden die Allgemeinen Darlehensbedingungen (ADB) der Beklagten als Teil der Vertragsunterlagen (Seiten 9 und 10) ausgehändigt und sind daher schon aus diesem Grund in den Vertrag wirksam einbezogen. Auf Seite 6 des Darlehensantrags direkt oberhalb der Unterschriftenzeile wird zusätzlich noch einmal auf die AGB hingewiesen.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist es weiter auch ausreichend, wenn Pflichtangaben in der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ enthalten sind, wenn diese – wie hier – als Teil der Darlehensvertragsurkunde ausgehändigt wird. Bei dem als Anlage K 1 vorgelegten Formular handelt es sich nämlich gerade nicht um nur separate vorvertragliche Informationen im Sinne des § 491 a BGB. Sie sind vielmehr Teil der Vertragsurkunde, wie sich klar aus der fortlaufenden Paginierung ergibt. Dem Informationszweck wird durch den Abdruck der „Europäischen Standardinformation“ auf den Seiten 1 bis 3 der Vertragsunterlagen, also gleich zu Beginn und damit nicht übersehbar, auch ohne Weiteres Genüge getan. Insbesondere kann der Verbraucher durchaus damit rechnen, dass sich auf den Seiten 1 bis 3 der ihm ausgehändigten Vertragsunterlagen die gesetzliche Widerrufsfrist auslösende Informationen befinden.
Zudem sind diese in der von der Klageseite vorgelegten Kopien der Dokumente in Originalgröße – auch unter Berücksichtigung der teils komplexen Sprache – noch ohne Weiteres und vor Allem ohne Lupe lesbar. Die Beklagte hat hierbei auch nicht eine derart kleine Schriftgröße verwendet, dass der Vertrag für den durchschnittlichen – also durchschnittlich intelligenten, rechtsunkundigen und über durchschnittliche Sehkraft verfügenden – Verbraucher nicht mehr in zumutbarer lesbarer Form vorläge.
2. Die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Angaben zum Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie ggf. anfallenden Verzugskosten sind ebenfalls ordnungsgemäß im Vertrag aufgeführt.
Die Angaben sind auf dem Darlehensantragsformular (Seite 5) selbst unter „Wichtige Hinweise“, „Ausbleibende Zahlungen“ enthalten. Dort heißt es:
„Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins pro Jahr sowie ggf. Mahn-/Rücklastschriftgebühren gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank berechnet.“
Damit wird den Anforderungen an eine klare und verständliche Angabe Genüge getan.
Aus Gründen der Transparenz ist nicht die konkrete Angabe des Verzugszinssatzes erforderlich (LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018 – Ve 6 O 311/17 m.w.N.; …, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Auflage 2018, Art. 247 § 3 EGBGB, Rn. 8). Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist offen, ob und wann der Darlehensnehmer jemals in Verzug gerät. Die Ermittlung des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Zinssatzes ist dem verständigen Verbraucher möglich und zumutbar, da der jeweilige Basiszinssatz eindeutig durch die Deutsche Bundesbank festgelegt wird und dem Verbraucher ohne Weiteres zugänglich ist. Selbst die Zwangsvollstreckung aus einem Titel mit einer derartigen Angabe ist möglich. Die Beklagte war nicht gehalten, präziser oder umfassender als der Gesetzgeber zu formulieren (BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15; OLG München, Beschluss vom 30.07.2018 – 17 U 1469/18).
Ebenso ist auch der Verweis auf das Preis- und Leistungsverzeichnis hinsichtlich der Verzugskosten zumutbar (OLG München, Beschlüsse vom 26.11.2018 und 29.01.2019 – 17 U 3448/18).
3. Die Beklagt hat die Aufsichtsbehörde nach Art. 247 § 6 Nr. 3 EGBGB mit BaFin auf Seite 5 des Darlehensvertrages unter der Überschrift Aufsichtsbehörde zutreffend angegeben (vgl. Knops in BeckOGK, Stand 01.09.2018, § 492 BGB, Rn. 18; Roth in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 2. Auflage 2016, EGBGB Art. 247 § 6, Rn. 4). Die BaFin übt als zuständige Verwaltungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 KWG die Aufsicht über die Institute nach Maßgabe des KWG aus. § 7 Abs. 1 KWG regelt die Zusammenarbeit zwischen der BaFin und der Deutschen Bundesbank bei der laufenden Überwachung der Institute durch die Deutsche Bundesbank. Dies macht aber die Deutsche Bundesbank nicht zur Aufsichtsbehörde. Dies ergibt sich schon aus § 6 Abs. 1 KWG, in dem die Bundesbank keine Erwähnung findet.
4. Die Darlehensvertragsunterlagen informieren auf Seite 5 (Anlage K 1) unter der Überschrift „Ombudsmannverfahren“ klar und verständlich gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren bei dem Bundesverband deutscher Banken e.V. samt Anschrift. Nicht erforderlich war eine Belehrung über die Voraussetzungen der Zulässigkeit eines solchen Verfahrens. Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB fordert im Einklang mit Art. 10 Abs. 2 lit. s der Verbraucherkreditrichtlinie, dass „gegebenenfalls“ die Voraussetzungen des Zugangs zu dem Verfahren aufgeführt werden. Da für die Schlichtung vorliegend keine besonderen Zugangsvoraussetzungen bestehen, sondern diese jedem Verbraucher offen steht, war kein weitergehender Hinweis erforderlich. Insbesondere ist hier zwischen Zugang zu einem Beschwerdeverfahren und Zulässigkeit eines Beschwerdeverfahrens zu unterscheiden.
5. Entgegen der Auffassung des Klägers sind keine Informationen zum außerordentlichen Kündigungsrecht des Darlehensnehmers gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB erforderlich. Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ist der Darlehensnehmer nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, zu informieren, sondern die Informationspflicht des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB hinsichtlich der dem Darlehensnehmer zustehenden. Kündigungsrechte ist auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB beschränkt. Eine erschöpfende Aufzählung aller auch nur theoretisch in Betracht kommender Kündigungsmöglichkeiten würde nicht zur klaren und verständlichen Information der Pflichtangaben beitragen. Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Mit Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB wollte der nationale Gesetzgeber die Richtlinienvorgaben aus Art. 10 Abs. 2 lit. s der Verbraucherkreditrichtlinie umsetzen, wonach der Verbraucher in „klarer, prägnanter“ Form über die „einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages zu informieren ist“. Das einzige in der Kreditrichtlinie vorgesehene Kündigungsrecht ist jenes aus Art. 13 Verbraucherkreditrichtlinie, welches durch § 500 Abs. 1 BGB umgesetzt wurde. Diese Auslegung des nationalen Rechts steht auch im Einklang mit der Verbraucherkreditrichtlinie. Diese erfordert keine Angaben über alle nach nationalem Recht in Betracht kommenden Kündigungstatbestände. In Art. 10 Abs. 2 lit. s ist von einem bestimmten Kündigungsrecht, über das Angaben zu machen sind, die Rede, nicht aber von einer Mehrzahl von Kündigungsrechten (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18).
6. Im Übrigen wird in den Gesetzesmaterialen (vgl. BT-Dr. 16/11643, S. 128) zu dieser Vorschrift ausgeführt:
„Nach Nummer 5 ist – entsprechend Artikel 10 Abs. 2 Buchst. s der Verbraucherkreditrichtlinie – das Verfahren bei Kündigung im Vertrag anzugeben. Hierbei sind insbesondere die Bestimmungen des § 500 BGB-E zu beachten. Die Regelung soll dem Darlehensnehmer verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Bei befristeten Darlehensverträgen muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist.“
Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Darlehensvertrag in vollem Umfang. Auf Seite 5 der Vertragsunterlagen wird unter wichtige Hinweise mit Fettschrift unter Kündigung ausgeführt:
„Kündigung: vgl. Ziff. 4 und 5 der Allgemeinen Darlehensbedingungen“.
Unter Ziffer 4 der ADB mit der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung – Kündigung des Darlehensnehmers“ wird der Darlehensnehmer unter dem Unterpunkt 4.1 „Recht zur vorzeitigen Rückzahlung“ über seine Rechte aus § 500 Abs. 2 BGB, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen zu können, aufgeklärt.
7. Die Angaben zum Kündigungsrecht sind auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte in Ziffer 4.4. der ADB ausführt, dass die Kündigung der Textform bedürfe. Die Vereinbarung der Textform in den ADB der Beklagten begegnet keinen Bedenken. Dies ergibt sich bereits aus einem Umkehrschluss zu § 309 Nr. 13 lit. b BGB, der verhindern soll, dass einem Kunden bei der Ausübung seiner Rechte durch übersteigerte Formerfordernisse Rechtsnachteile entstehen. Der Kunde ist durch die Vereinbarung der Textform auch nicht unangemessen benachteiligt, da die Nachweisbarkeit der Kündigungserklärung auch bzw. gerade in seinem Interesse liegt. Eine unzulässige Einschränkung in der Ausübung des Kündigungsrechts kann in der Textformklausel somit nicht gesehen werden.
8. Die Beklagte hat die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ordnungsgemäß erteilt. Die erforderlichen Angaben befinden sich unter Ziffer 4 der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“. Sie befinden sich weiter unter Ziffer 4.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten.
Mit der Vorschrift des Art. 247 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB hat der nationale Gesetzgeber Art. 10 Abs. 3 lit. r Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt, wonach in „klarer, prägnanter Form“ im Kreditvertrag „das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie Art und Berechnung dieser Entschädigung“ anzugeben sind. Der Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung ergibt sich aus § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Weitergehende Angaben zur Berechnungsmethode lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Maßgeblich nach dem Willen des Gesetzgebers ist, dass der Verbraucher die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nachvollziehen und seine Belastung im Fall einer vorzeitigen Darlehensablösung zutreffend abschätzen kann (vgl. Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, BT-Drs. 16/11643, S. 87). Die Angaben der Beklagten genügen diesen Anforderungen.
Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode ist es ausreichend, wenn der Darlehensgeber für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentliche Parameter in groben Zügen benennt. Dem hat die Beklagte durch die mit dem Wort „insbesondere“ eingeleiteten Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung genügt, indem sie die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Parameter benennt und sich damit gleichzeitig auf die Aktiv/Aktiv Methode festgelegt. Die finanzmathematische Bezeichnung der „Aktiv-Aktiv-Methode“ oder der „Aktiv-Passiv-Methode“ bedurfte es daneben nicht, weil dies für den Verbraucher keinen Informationsmehrwert hat.
Die Angaben sind auch im Übrigen geeignet, dem Darlehensnehmer die zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung zu ermöglichen. Die Beklagte hat in Absatz 3 im Wesentlichen wortgleich die Kappungsgrenze des § 502 Abs. 3 BGB übernommen. Die Wiedergabe des Gesetzestextes kann weder unklar noch unverständliche sein. Des Weiteren hat die Beklagte die Entschädigung zulässig auf 75,00 EUR pauschaliert und den Nachweis der Entstehung eines geringeren Schadens oder dessen Ausbleibens nach Maßgabe des § 502 Abs. 3 BGB eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18). Aus diesen Angaben ist für den Verbraucher klar ersichtlich, wo die Obergrenze der Vorfälligkeitsentschädigung liegt und dass sich dieser Betrag noch nach Maßgabe des § 502 Abs. 3 BGB reduzieren kann.
III. Schließlich ist auch die Widerrufsinformation der Beklagten selbst nicht zu beanstanden.
Die Beklagte kann sich hier jedenfalls auf die Schutzwirkung des Musters nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB berufen, da sie gegenüber der Klagepartei in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Dies hat die Beklage durch eine Gegenüberstellung in der Klageerwiderung deutlich gemacht.
1. Dass die Beklagte den Darlehensnehmer im Gegensatz zum Muster direkt angesprochen hat, ist nach den Gestaltungshinweisen zur Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB ausdrücklich zulässig. Auch mit der Angabe eines Zinsbetrags von „1,42 Euro“ im Rahmen der Darstellung der Widerrufsfolgen in der Widerrufsbelehrung ist der Gestaltungshinweis (3) des Musters korrekt umgesetzt, denn dort heißt es, dass der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen ist und Centbeträge als Dezimalstellen anzugeben sind. Diese Voraussetzungen sind bei der Angabe von „0,00 Euro“ erfüllt.
2. Insbesondere aber lässt entgegen der Ansicht des Klägers die Erwähnung der abgeschlossenen Versicherung bei den Hinweisen zu den verbundenen Verträgen die Schutzwirkung nicht entfallen. Die Beklagte hat den Gestaltungshinweis (2a) formal korrekt umgesetzt und die Widerrufsbelehrung inhaltlich nicht verändert. Soweit streitig ist, ob es sich bei den abgeschlossenen Versicherungen tatsächlich um verbundene Verträge handelt, bedarf dies keiner Entscheidung, da der von der Beklagten verwendete Gestaltungshinweis (2a) lediglich zu einer Erweiterung des klägerischen Rechtskreises führt, der die Belehrung nicht fehlerhaft macht.
3. Auf die weiteren Ausführungen des Klägers zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung kommt es daher nicht an. Insbesondere ist die Frage, ob und unter welchen Umständen die Beklagte die erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB nachträglich erteilen konnte, nicht streitentscheidend. Die Belehrung zum verlängerten Fristlauf ist auch nur für diesen Fall geschuldet. Jedenfalls aber kann sich die Beklagte auf den Musterschutz berufen.
IV. Nachdem der Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen wurde, kann auch ein Verzug der Beklagten mit der Annahme des Fahrzeugs nicht festgestellt werden.
B.
Da die Klage abzuweisen war, ist die Bedingung, unter der die Hilfswiderklage erhoben worden ist, nicht eingetreten. Somit bedurfte es keiner Entscheidung über den im Rahmen der Hilfswiderklage gestellten Feststellungsantrag der Beklagten.
C.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.


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