Aktenzeichen 27 O 12605/19
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage erweist sich als unbegründet.
A.
Der Feststellungsantrag in Ziffer 3 erweist sich als zulässig. Die Feststellung des Annahmeverzugs kann Gegenstand eines Feststellungsantrags sein (vgl. Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 256 Rz. 5).
Dahinstehen kann, ob die Klage hinsichtlich des Klageantrags in Ziffer 1 wegen Vorrangs der Leistungsklage mangels Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, Rn. 13 ff., juris; BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16, Rn. 15 f. beck-online). Denn insoweit ist die Klage jedenfalls unbegründet (im Folgenden unter B.). Das Feststellungsinteresse ist nur für ein stattgebendes Sachurteil echte Prozessvoraussetzung (BGH, Urteil vom 09.12.2003, VI ZR 404/02, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 456/16, Rn. 16, juris). Im Übrigen bestehen keine Zweifel an der Zulässigkeit der Klage.
B.
Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 9.279,93 Euro, die begehrten Feststellungen oder Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der von der Klagepartei erklärte Widerruf erweist sich als unwirksam. Zwar bestand grundsätzlich ein Widerrufsrecht (I.). Die Widerrufsfrist war jedoch bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen (II.). Mangels wirksamen Widerruf bestehen auch die weiteren geltend gemachten Ansprüche nicht.
I.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 4.3.2016 um ein Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB handelt, sodass der Klagepartei ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zustand.
II.
Die Widerrufsfrist war jedoch bei Erklärung des Widerrufs mit Schreiben vom 28.12.2018 bereits abgelaufen. Insbesondere sind die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist gemäß § 356b Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB eingehalten. Die von der Klagepartei gerügten Fehler liegen nicht vor.
Im Einzelnen:
1. Die Art des Darlehens ist in dem Vertrag ausreichend beschrieben. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 5.11.2019 – XI ZR 650/18 bei einem weitgehend wortgleichen Vertragstext folgendes ausgeführt:
„Die Beklagte hat ferner gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB hinreichend über die „Art des Darlehens“ informiert. Jedenfalls die in der Form der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite nach Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB zu dem Punkt „Kreditart“ gemachten Angaben genügen – was auch die Revision nicht in Zweifel zieht – den gesetzlichen Anforderungen. Aus ihnen geht hervor, dass es sich um ein befristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung handelt (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 123). Die zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 1 BGB erforderliche Urkundeneinheit zwischen der Standardinformation und den übrigen Vertragsunterlagen wurde hier mittels fortlaufender Paginierung hergestellt (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2019 – XI ZR 662/18, Rn. 19). Hierdurch hat die Beklagte zugleich zum Ausdruck gebracht, mittels der Standardinformation nicht nur vorvertragliche, sondern auch vertragliche Informationspflichten erfüllen zu wollen (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 30).“
Dem schließt sich das Gericht vollumfänglich an.
2. Die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung sind weder unverständlich noch intransparent. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 5.11.2019 – XI ZR 650/18 zu der weitgehend wortgleichen Klausel folgendes ausgeführt:
„Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 – 17 U 158/18, juris Rn. 58; OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 5 U 3251/18, n.v.; OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2018 – 17 U 1469/18, BeckRS 2018, 30388 Rn. 13; MünchKommBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 492 Rn. 34 i.V.m. § 491a Rn. 39; Edelmann, WuB 2018, 429, 431 f.; Münscher in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 81 Rn. 118; Kropf in Baas/Buck-Heeb/Werner, Anlegerschutzgesetze, § 491a Rn. 14; Herresthal, ZIP 2018, 753, 759; Schön, BB 2018, 2115, 2118; aA Rosenkranz, BKR 2019, 469, 474 f.).
Dem hat die Beklagte durch die mit dem Wort „insbesondere“ eingeleiteten Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung genügt, indem sie die nach der Senatsrechtsprechung maßgeblichen Parameter benennt, nämlich das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sogenannten Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten (als Abzugsposten) und den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1997 – XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 168 ff.; BT-Drucks. 16/11643 S. 87).
Damit hat die Beklagte die Klägerin in der Gesamtschau hinreichend über die maßgebliche Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informiert, wobei sie sich durch die Angabe der Parameter auf die sogenannte Aktiv-AktivMethode festgelegt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 – 17 U 158/18, juris Rn. 59). Es bedarf deswegen keiner Entscheidung, ob sich der Darlehensgeber bereits im Darlehensvertrag für eine Methode entscheiden muss (so Knops in BeckOGK BGB, Stand: 1. August 2019, § 492 Rn. 27; Kropf in Baas/Buck-Heeb/Werner, Anlegerschutzgesetze, § 491a Rn. 14; LG Berlin, WM 2018, 1002, 1005; vgl. für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge BTDrucks. 18/5922 S. 116). Der finanzmathematischen Bezeichnung „Aktiv-AktivMethode“ bedurfte es daneben nicht, weil diese für den Verbraucher keinen Informationsmehrwert hat (vgl. Edelmann, WuB 2018, 429, 431; Rösler/Werner, BKR 2009, 1, 3). Dass die Berechnung auf den Zeitpunkt der Rückzahlung anzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 2018 – XI ZR 445/17, WM 2018, 782 Rn. 30 mwN), ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Formulierung, dass der Darlehensgeber den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Schaden verlangen kann.
Die Angaben sind auch im Übrigen geeignet, dem Darlehensnehmer die zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 87).
Die Beklagte hat in Absatz 3 der auf die Vorfälligkeitsentschädigung bezogenen Angaben im Wesentlichen wortgleich die Kappungsgrenze des § 502 Abs. 3 BGB übernommen. Die Wiedergabe des Gesetzestextes kann für sich weder unklar noch unverständlich sein (siehe nur Senatsbeschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 mwN). Des Weiteren hat die Beklagte in Absatz 2 die Entschädigung mit einem Betrag von 75 € pauschaliert und dem Darlehensnehmer – ersichtlich um § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB zu genügen – den Nachweis der Entstehung eines geringeren Schadens oder dessen Ausbleibens eröffnet. Dies steht als solches in Einklang mit der Verbraucherkreditrichtlinie, nach deren Erwägungsgrund 39 aus Gründen leichter Anwendbarkeit und aufsichtsbehördlicher Nachprüfbarkeit der Höchstbetrag der Entschädigung in Form eines Pauschalbetrages festgelegt werden darf.
Aus dem Zusammenspiel der drei auf die Vorfälligkeitsentschädigung bezogenen Absätze ergibt sich eindeutig, dass der Darlehensnehmer von den drei in Betracht kommenden Entschädigungsbeträgen – dem nach Maßgabe des § 502 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Parametern des Absatzes 1 errechneten, dem nach Absatz 2 in Höhe von 75 € pauschalierten oder dem nach Maßgabe des Absatzes 3 gemäß § 502 Abs. 3 BGB beschränkten – den geringsten schulden soll. Hierdurch hat die Beklagte sichergestellt, dass die zu Gunsten des Verbrauchers halbzwingenden (§ 512 BGB) Entschädigungshöchstgrenzen des § 502 Abs. 3 BGB nicht unterlaufen werden.“
Dem schließt sich das Gericht vollumfänglich an.
3. Soweit die Klagepartei gegen die Richtigkeit der Widerrufsinformationen einwendet, dass es sich bei den in der Widerrufsinformation genannten Versicherungen nicht um verbundene Verträge handelt, kann dahinstehen bleiben, ob dies der Fall ist. Selbst wenn es sich bei den in der Widerrufsinformation genannten Verträgen nicht um verbundene Verträge handeln würde, so wäre die Aufnahme in die Widerrufsinformationen als Angebot seitens der Beklagten zu verstehen, die dort genannten Verträge als verbundene Verträge zu behandeln. Dieses Angebot, welches die Rechte der Klagepartei erweitern würde, hat die Klagepartei durch Abschluss des Darlehensvertrags angenommen. Unabhängig davon, ob die Verträge daher tatsächlich verbundene Verträge sind oder nicht, ist die Belehrung daher zutreffend (so auch LG Heilbronn, Urteil vom 24.1.2018 – 6 O 311/17). Ein Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion ist hiermit nicht verbunden.
4. Soweit die Klagepartei die Auffassung vertritt, dass durch die inzwischen erfolgte Feststellung des BGH, dass das Aufrechnungsverbot in den ADB Nr. 10.3 unwirksam ist, die Widerrufsfrist nicht anläuft, weil dadurch das Widerrufsrecht des Verbrauchers an anderer Stelle als bei den Pflichtangaben oder in der Widerrufsinformation vereitelt wird, folgt das Gericht dem nicht.
Die in Ziffer 10.3. der ADB enthaltene Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit auf unbestrittene bzw. rechtskräftige Forderungen bezieht sich (anders als z.B. die Nennung von Pflichtangaben) nicht auf die Widerrufsinformation, sondern kommt nur in den Fällen zum Tragen, in denen der Darlehensnehmer mit eigenen Forderungen aufrechnen möchte. Dies kann sich im Falle eines Widerrufs erst nach erfolgter Widerrufserklärung auswirken. Dass ein verständiger Darlehensnehmer sich dadurch von einem Widerruf abhalten lassen würde, sieht das Gericht nicht.
Das Gericht folgt der Rechtsprechung des 11. Zivilsenat beim BGH, der im Beschluss vom 09.04.2019 – XI ZR 511/18 dazu folgendes ausführt.
„In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 25). Erst recht gilt dies ohne Rücksicht auf die Art ihrer Gestaltung, soweit Zusätze außerhalb der Widerrufsbelehrung zwar eine unzulässige und damit unwirksame Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts aufweisen, aber nicht in Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen. Dass in den Darlehensvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen eine unwirksame Regelung zu einer Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten, ist damit für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung.“
Ein Verlust des Musterschutzes ist mit der Vereinbarung eines Aufrechnungsverbotes ebenfalls nicht verbunden.
5. Die Angabe zur Rückzahlung des Darlehens und zur Entrichtung der Soll-Zinsen, ist nicht fehlerhaft. Die Beklagte kann sich hier auf die Schutzwirkung des Musters nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB berufen, da sie gegenüber dem Kläger in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung auf Seiten 31 ff. (Bl. 70 ff. der Akte) durch eine Gegenüberstellung deutlich gemacht, dass sie das Muster übernommen hat.
Dass die Beklagte den Darlehensnehmer im Gegensatz zum Muster direkt angesprochen hat, ist nach den Gestaltungshinweisen zur Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB ausdrücklich zulässig.
6. Soweit die Klagepartei rückt, dass der Gesamtbetrag falsch sei, kann sie damit nicht durchdringen. Grund dafür, dass die Multiplikation der zu zahlenden Raten mit der Ratenanzahl nicht den Gesamtbetrag ergibt ist, dass die Klagepartei eine nicht vermeidbare Rundung vorgenommen hat. Zieht man von dem Darlehensgesamtbetrag in Höhe von 25.263,47 € die Schlussrate von 8.672,00 € ab, so ergibt sich ein verbleibender Darlehensbetrag von 16.591,47 €. Teilt man diesen durch die Ratenanzahl von 59, so ergibt sich ein Wert einer Rate in Höhe von 281,211356 €. Nachdem Teile von Centbeträgen banktechnisch nicht abwickelbar sind, war die Beklagte gezwungen, die Rate auf 281,21 € zu runden. Dies ist dem durchschnittlichen Verbrauch auch offensichtlich. Hieraus bedingt sich, dass sich dem Verbraucher bei Rückzahlung des Darlehens ein Rundungsvorteil von 0,08 € ergibt. Das Entstehen dieses Rundungsvorteils, welche im vorliegenden Vertrag für den Kläger ausschließlich positiv ist, hat auf die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung keinen Einfluss. Die Angaben der Beklagten sind im Rahmen der notwendigen Rundungen zutreffend.
7. Soweit die Klagepartei rügt, dass die einzelnen Raten gerundet worden sein, kann sich hiermit nicht durchdringen. Nachdem Teile von Centbeträgen bereits banktechnisch nicht abwickelbar sind, ist nachvollziehbar, dass die Beklagte Beträge auf ganze Centbeträge runden muss. Dies ist gerichtsbekannt im Wirtschaftsverkehr allgemein üblich. Eine Irreführung des Verbrauchers ist hierdurch ausgeschlossen. Das Anlaufen der Widerrufsfrist wird durch die Rundung nicht beeinträchtigt.
8. Das Gericht hat im Übrigen – entsprechend der Vorgabe des BGH, wonach die Übereinstimmung von vorformulierten Widerrufsbelehrungen mit höherrangigem Recht eine Rechtsfrage ist und ohne Bindung an das Parteivorbringen zu untersuchen ist (BGH, Urteil vom 20.06.2017 – XI ZR 72/16, BeckRS 2017, 120503) – die streitgegenständlichen Widerrufsinformationen auch über die von der Klagepartei beanstandeten Passagen hinaus überprüft, indes keinen, den Lauf der Widerrufsfrist hindernden Fehler feststellen können. Nach alledem sind die streitgegenständlichen Widerrufsinformationen nicht zu beanstanden, so dass der Klage kein Erfolg beschieden Die 14-tägige Widerrufsfrist war damit ordnungsgemäß in Gang gesetzt worden und bei Widerruf des Darlehensvertrages durch die Klagepartei bereits längstens abgelaufen. Auf die Frage des Rechtsmissbrauchs bzw. der Verwirkung sowie einer etwaigen Wertersatzpflicht der Klagepartei kommt es daher nicht mehr an.
C.
Nachdem die Klage abzuweisen ist, ist die von der Beklagten genannte Bedingung für die Hilfswiderklage nicht eingetreten. Ein Eingehen auf die Hilfswiderklage ist daher nicht notwendig.
D.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
E.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 709 ZPO.