Bankrecht

Feststellung der Beendigung von Darlehensverträgen aufgrund klägerischer Kündigung

Aktenzeichen  3 O 9175/16

Datum:
27.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 256 Abs. 1
BGB BGB § 280, § 489 Abs. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

Die Berechnungsfrist des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt unabhängig von der jeweiligen Darlehenskonstruktion. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die durch die Kläger mit Schreiben vom … erklärte Kündigung der Darlehensverträge mit den Nummern … bei der Beklagten zum … wirksam ist.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger … vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und -gebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit … zu zahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird festgesetzt auf ….

Gründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Die Klagepartei hat das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, da die Beklagte die Berechtigung der Kündigung zum … ernsthaft verweigert hat.
I. Kündigung zum … wirksam
Entsprechend der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist bei den gegenständlichen Forward-Darlehen hinsichtlich des Fristbeginns auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Prolongationsvereinbarung, vorliegend also den … abzustellen. Vom Wortlaut des Gesetzes abzuweichen ist schon aus Rechtssicherheitsgründen nicht möglich. Hätte der Gesetzgeber für bestimmte Formen von Darlehenskonstruktionen eine andere Berechnungsregelung von Fristen gewollt, hätte er dies in das Gesetz aufnehmen müssen. Dies gilt erst recht, als in den beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die seinerzeitige gesetzliche Regelung der Kündigung nach Ablauf von 10 Jahren Bezug genommen war. Vorliegend wurde im Rahmen der Forward-Vereinbarung nach Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so dass der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Empfangszeitpunkts des Darlehens tritt. Dieser Zeitpunkt war vorliegend im …, so dass die mit Schreiben vom … ausgesprochene Kündigung aufgrund der Kündigungsfrist von sechs Monaten zum … wirksam ist.
Eine andere, von der Beklagten anhand von dort gesehenen Besonderheiten der Forward-Prolongation unter dem Gesichtspunkt des gesetzgeberischen Willens vorzunehmende Auslegung ist nicht möglich, da der Gesetzgeber einen so beschriebenen „Willen“ nicht in das Gesetz hineingeschrieben hat (vgl. im Übrigen Palandt, BGB, 2016, § 489, Rz. 5, Münchner Kommentar, BGB, 2016, § 489, Rz. 13).
II. Nebenforderungen
Der Anspruch auf den Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus § 280 BGB. Vorliegend war die Einschaltung eines Rechtsanwalts tunlich. Zinszahlungszeitpunkt und Zinshöhe ergeben sich aus dem Gesetz und sind im Übrigen nicht bestritten.
III. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.


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