Bankrecht

Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids: Hemmungswirkung hinsichtlich aller materiell-rechtlichen Ansprüche bei Beratungsfehlern im Rahmen der Anlageberatung; Missbrauch des Mahnverfahrens bei bewusst falschen Angaben zur Erbringung der Gegenleistung

Aktenzeichen  III ZR 240/14

Datum:
16.7.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 204 Abs 1 Nr 3 BGB
§ 242 BGB
§ 688 Abs 2 Nr 1 ZPO
§ 688 Abs 2 Nr 2 ZPO
§ 690 Abs 1 Nr 4 ZPO
Spruchkörper:
3. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Bamberg, 4. Juni 2014, Az: 3 U 244/13vorgehend LG Schweinfurt, 29. November 2013, Az: 23 O 453/12

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Auf Empfehlung des für die Beklagte als Handelsvertreter tätigen W. K. zeichnete der Kläger am 31. Oktober 1996 eine Beteiligung als Kommanditist an der M. Fonds Nr. 38 M. D. platz M. K. KG (im Folgenden: M. Fonds Nr. 38), einem geschlossenen Immobilienfonds, mit einer Einlage von zunächst 40.000 DM zuzüglich 2.000 DM (= 5 %) Agio. Im Dezember 1996 wurde die Beteiligungssumme auf 20.000 DM zuzüglich 5 % Agio reduziert.
3
Mit Anwaltsschreiben vom 1. Dezember 2011 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung auf, eine Haftungserklärung abzugeben, ohne den geltend gemachten Schaden zu beziffern. In diesem Schreiben heißt es weiterhin: “Selbstverständlich überträgt Ihnen unsere Mandantschaft Zug um Zug die entsprechenden Beteiligungsrechte.” Die Beklagte wies die Forderungen des Klägers mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 zurück.
4
Am 21. Dezember 2011 beantragte der Kläger durch seine vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten den Erlass eines Mahnbescheids über eine Forderung von 21.474,26 € nebst Zinsen und Anwaltskosten. In dem Mahnantrag wurde der Anspruch mit “Schadensersatz aus Beratungsvertrag, Beteiligung M. Fonds Nr. 38 vom 31.10.96” bezeichnet und erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei. Der Mahnbescheid wurde antragsgemäß am 11. Januar 2012 erlassen und der Beklagten am 16. Januar 2012 zugestellt. Nach Widerspruch der Beklagten und Abgabe der Sache an das Prozessgericht hat der Kläger in seiner Anspruchsbegründung vom 1. Februar 2013 Schadensersatz in Höhe von 8.758,43 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten an und aus der streitgegenständlichen Beteiligung, Freistellung von sämtlichen aus seiner Gesellschaftsbeteiligung resultierenden Ansprüchen Dritter, insbesondere bezüglich erhaltener Ausschüttungen, sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt.
5
Der Kläger hat geltend gemacht, er sei in Bezug auf die Sicherheit und Werthaltigkeit der Immobilie, die mangelnde Fungibilität, eine mangelnde Plausibilitätsprüfung, das Totalverlustrisiko, die Rechtsform der Kommanditgesellschaft sowie ein mögliches Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 HGB (Nachhaftung) fehlerhaft beraten worden. Zudem sei weder über die Höhe der Provision von 21 % noch über eine erhaltene Rückvergütung aufgeklärt worden.
6
Die Beklagte ist diesen Vorwürfen entgegengetreten und hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.


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