Bankrecht

II ZR 123/20

Aktenzeichen  II ZR 123/20

Datum:
3.8.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:030821UIIZR123.20.0
Normen:
§ 171 Abs 1 HGB
§ 171 Abs 2 HGB
§ 172 Abs 4 HGB
Spruchkörper:
2. Zivilsenat

Leitsatz

Die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die als Obergesellschaft an einer anderen Kommanditgesellschaft als Untergesellschaft beteiligt ist, haften auch gegenüber den Gläubigern der Untergesellschaft. Diese Haftung wird in der Insolvenz der Untergesellschaft von deren Insolvenzverwalter geltend gemacht, solange nicht über das Vermögen der Obergesellschaft ihrerseits das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 3. Juli 2020, Az: 6 U 96/20, Urteilvorgehend LG Aurich, 10. Februar 2020, Az: 6 O 161/19

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Juli 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 33.042 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter von drei Schiffsfonds in der Rechtsform von Kommanditgesellschaften (im Folgenden: Schuldnerinnen), über deren Vermögen jeweils mit Beschluss vom 9. Februar 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
2
Der Beklagte ist mit einer Einlage von 100.000 € als Kommanditist an der H.         Schiffsfonds II UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG i.L. (im Folgenden: Dachfonds) beteiligt. Der Dachfonds ist als Obergesellschaft seinerseits mit einer Einlage in Höhe von jeweils 4,3 Mio. € als Kommanditist an den Schuldnerinnen als Untergesellschaften beteiligt. Er erhielt von den Schuldnerinnen nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen in Höhe von jeweils 1.419.000 €, insgesamt 4.257.000 €. Nach haftungsbefreienden Wiedereinlagen besteht eine offene Haftung des Dachfonds in Höhe von jeweils 942.802,60 €. Der Beklagte erhielt in den Jahren 2004 bis 2007 vom Dachfonds nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 33.042 €.
3
Der Kläger verlangt vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt der teilweisen Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlange für jede der Schuldnerinnen anteilig Zahlung in Höhe von 11.014 €.
4
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben