Bankrecht

Internationale Zuständigkeit: Ort des schädigenden Ereignisses bei Eintritt eines Vermögensschadens auf einem Girokonto bei einer deutschen Bank

Aktenzeichen  VI ZR 480/14

Datum:
15.9.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Versäumnisurteil
Normen:
Art 5 Nr 3 VollstrZustÜbk 2007
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Düsseldorf, 24. Oktober 2014, Az: I-7 U 42/12, Urteilvorgehend LG Düsseldorf, 29. September 2011, Az: 8 O 508/10

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes von dem Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der E. S. AG (im Folgenden auch: “Gesellschaft”), einer nicht börsennotierten Schweizer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
2
Der Beklagte war seit der Gründung der Gesellschaft am 8. November 2004 bis zum 18. Februar 2010 Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer. Geschäftsgegenstand der Gesellschaft, die 22 Millionen vinkulierte Namensaktien zu einem Nennwert von 0,01 CHF ausgegeben hatte, war das Factoring. Den Großteil ihrer Umsätze erzielte sie indes durch den Verkauf ihrer eigenen Aktien sowie der Aktien einiger ihrer Altaktionäre, u. a. der I. SA mit Sitz auf den Bahamas. Die Aktien wurden von bei der Gesellschaft angestellten Telefonverkäufern unter anderem in Deutschland über eine Zweigniederlassung in Düsseldorf an Privatanleger veräußert. Auf der Internetseite der Gesellschaft war ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligter und dort hinterlegter Wertpapierprospekt veröffentlicht. In gedruckter Form wurde der Prospekt potentiellen Anlegern nur auf Anforderung übersandt.
3
Der Zedent erwarb – jeweils nach Telefonaten mit einem in der Zweigniederlassung tätigen Mitarbeiter der Gesellschaft – mit am 14. Dezember 2007, 22. Januar und 27. März 2008 sowie 4. August, 25. September und 30. November 2009 unterzeichneten sogenannten “Kaufabsichtserklärungen” 39.0 Namensaktien zu Stückpreisen von 3,25 € und 3,80 €, insgesamt zu einem Preis in Höhe von 128.950 €. Die Zahlungen leistete der Zedent von seinem in Deutschland geführten Konto auf ein ebenfalls in Deutschland geführtes Konto der Gesellschaft. Am 18. Juni 2010 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die von dem Zedenten erworbenen Aktien sind inzwischen wertlos.
4
Die Klägerin macht geltend, die Gesellschaft habe ihr operatives Geschäft – bei dem es sich um ein Minimalgeschäft mit Alibifunktion gehandelt habe – nicht ernsthaft betrieben. Es habe lediglich dazu gedient, den Anlegern ein florierendes Unternehmen vorzutäuschen und sie damit zum Kauf von Aktien zu bewegen. Der Beklagte habe diese Information den Anlegern in sittenwidrigem Missbrauch seiner geschäftlichen Überlegenheit vorenthalten und sie durch unrichtige und verharmlosende Angaben in den Veröffentlichungen der Gesellschaft systematisch getäuscht.
5
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Klage abgewiesen, soweit sie ursprünglich gegen ein weiteres Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft gerichtet war. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.


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