Bankrecht

Kein Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungsmangels bei einer Schifffahrtsbeteiligung

Aktenzeichen  20 U 3458/15

Datum:
16.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 06016
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 280 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Ein Schadensersatzanspruch aus einem Anlagevermittlungsvertrag besteht nicht, wenn eine vollständige und zutreffende Aufklärung über das Anlageprodukt und deren Risiken erfolgt.    (red. LS Andy Schmidt)
2 Mit seiner Unterschrift im Beitrittsformular, das den Hinweis auf ein unternehmerisches und Totalverlustrisiko beinhaltet, hat der Anleger Kenntnis der entsprechenden Risiken erlangt.    (red. LS Andy Schmidt)
3 Enthält der Anlageprospekt zutreffende und vollständige Informationen, können auch vor der Zeichnung übergebene Werbeschreiben die Anlage nicht entwerten oder verharmlosen.   (red. LS Andy Schmidt)

Verfahrensgang

3 O 17143/14 2015-08-14 Urt LGMUENCHENI LG München I

Gründe

Oberlandesgericht München
Az.: 20 U 3458/15
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 16.03.2016
3 O 17143/14 LG München I
In dem Rechtsstreit

– Kläger und Berufungsbeklagter –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …
gegen

– Beklagte und Berufungsklägerin –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
wegen Schadensersatz
erlässt das Oberlandesgericht München – 20. Zivilsenat – durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht …, die Richterin am Oberlandesgericht … und die Richterin am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2016 folgendes
Endurteil
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. August 2015, Az. 3 O 17143/14, im Umfang der Verurteilung der Beklagten aufgehoben. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 100.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kommanditbeteiligung an der MS B. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG.
Anfang November 2008 kam es zu einem Telefonat zwischen dem im Jahr 1930 geborenen Kläger und Herrn Lange, dem Geschäftsführer der Beklagten, in welchem über die streitgegenständliche Beteiligung gesprochen wurde. In der Folge übermittelte die Beklagte dem Kläger unter dem 3. November 2008 ein Schreiben (K 3), in dem sie mitteilte, in der Anlage die „kompletten Emissionsunterlagen“ zu übersenden. Mit Beitrittserklärung vom 17. November 2008 beteiligte sich der Kläger über die L. Treuhand GmbH als Kommanditist an der MS B. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG in Höhe von € 100.000,00 (K 1). Entsprechend der Beitrittserklärung bezahlte er zum 21. Januar 2009 einen Betrag von € 98.000,00. Für das Jahr 2010 erhielt er eine Ausschüttung von € 4.000,00.
Auf Seite 2 der Beitrittserklärung unterzeichnete der Kläger gesondert u. a. die vorgedruckten Erklärungen, „dass ich vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung ausreichend Zeit hatte, den Verkaufsprospekt, … zu lesen; … dass mir bewusst ist, dass die Anteile nicht an einem öffentlichen Handelsplatz gehandelt werden und ihre Fungibilität begrenzt ist; … dass mir bewusst ist, dass die vorliegende Investitionsmöglichkeit keine mündelsichere Kapitalanlage darstellt, sondern eine Beteiligung, die ein unternehmerisches Risiko beinhaltet und im Extremfall damit ein Kapitalverlust bis hin zum Totalverlust der gesamten Zeichnungssumme eintreten kann. Im Rahmen der Anlageentscheidung wurden die im Verkaufsprospekt abgedruckten Risikohinweise zur Kenntnis genommen.“
Vor dem Landgericht hat der Kläger geltend gemacht, nicht anleger- und objektgerecht beraten worden zu sein. Im Rahmen des Telefonats im November 2008 sei die Beteiligung als sicher und jederzeit veräußerbar dargestellt worden. Es sei über eine Laufzeit von zirka fünf Jahren gesprochen worden, als Anlageziel habe der Kläger eine Altersabsicherung gewünscht. Ein Risikohinweis sei nicht erfolgt. Ob der Prospekt und der Flyer Anlage K 4 mit dem Schreiben vom 3. November 2008 zugeschickt worden sei, erinnere der Kläger nicht, jedenfalls habe er Herrn La. von der Beklagten vertraut und den – nicht beanstandeten – Prospekt nicht zur Kenntnis genommen. Die Hinweise in den Werbeschreiben K 4 und K 6, die wohl doch vor der Zeichnung übersandt worden seien, seien bezüglich Sicherheit, Laufzeit, Fungibilität, zu erwartenden Ausschüttungen und Vertriebskosten falsch und verharmlosend. Diese Schreiben seien wesentlicher Teil seiner Investitionsentscheidung gewesen und hätten die Aussagen im Prospekt entwertet. Der Kläger hätte bei richtiger Information nicht gezeichnet, sondern die Anlagesumme in festverzinsliche Geldanlagen angelegt, womit er eine Alternativverzinsung von 2% hätte erzielen können.
Die Beklagte hat vor dem Landgericht vorgetragen, dass Herr La. in dem Telefonat im November 2008 darauf hingewiesen habe, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Risiken handele; hinsichtlich der Einzelheiten habe er auf den Prospekt verwiesen. Anlageziele seien nicht besprochen worden. Das Schreiben vom 3. November 2008 sei zusammen mit dem Prospekt und dem Beitrittsformular übersandt worden. Jedenfalls das Schreiben K 6 habe dem Kläger bei der Zeichnung nicht vorgelegen. Die Aussagen in den Werbeschreiben (K 3, K 4) seien zutreffend. Etwaige fehlerhafte Angaben wären zudem durch rechtzeitige Übergabe des Prospekts richtig gestellt worden. Ansprüche des Klägers seien jedenfalls verjährt, denn der Kläger habe spätestens mit Zeichnung der Beitrittserklärung Kenntnis von etwa unzutreffenden Angaben erlangt.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die dort gestellten Anträge wird Bezug genommen.
Mit Endurteil vom 14. August 2015 hat das Landgericht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 94.000,00 nebst Zinsen für begründet erachtet und die Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen, den Kläger von sämtlichen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die aus der streitgegenständlichen Beteiligung resultieren jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile und Abtretung sämtlicher Ansprüche hieraus. Darüber hinaus hat es den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Hinsichtlich des vom Kläger erstrebten Ersatzes des ihm entgangenen Gewinns bei anderweitiger Anlage der finanziellen Mittel hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Anlagevermittlungsvertrages verpflichtet gewesen sei, den Kläger vollständig und zutreffend über die Anlage und deren Risiken zu informieren. Dem sei sie nicht nachgekommen. Dabei könne dahinstehen, ob der Kläger den Prospekt vor der Zeichnung erhalten habe, da die Beklagte mit dem als Anlage K 3 vorgelegten Schreiben unzutreffende und irreführende Angaben betreffend Sicherheit, zu erwartender Ausschüttungen, Vertriebskosten und Fungibilität gemacht habe, die weder mündlich im Telefongespräch, noch durch Übersendung des Prospekts, noch durch die Hinweise in der Beitrittserklärung beseitigt oder richtig gestellt worden seien. Der werbende Charakter der Aussendung sei kein Freibrief dahingehend, dass dort unzutreffende und irreführende Angaben gemacht werden dürften. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne sich ein Berater, der mündlich irreführende Angaben mache, nicht darauf berufen, dass diese durch den rechtzeitig übergebenen Prospekt korrigiert worden seien. Dies müsse auch im vorliegenden Fall gelten, da die Werbeaussendung K 3 gezielt an den Kläger zu Informationszwecken versandt worden sei.
Zwar sei hinsichtlich der unzutreffenden Ausführungen zur Sicherheit der Anlage und zu den Ausschüttungen Verjährung eingetreten, da sich der Kläger spätestens bei Unterschrift der Bestätigung in der Beitrittserklärung in grob fahrlässiger Unkenntnis der den Schadensersatzanspruch begründenden Umstände befunden habe. Hinsichtlich Vertriebskosten und Fungibilität aber sei keine Verjährung eingetreten. Die klägerseits unterschriebene Bestätigung des Bewusstseins der beschränkten Fungibilität auf der Beitrittserklärung besage nichts, da der Begriff der Fungibilität nicht erläutert worden und nicht aus sich heraus verständlich sei. Die irreführenden Angaben zu den Vertriebskosten seien überhaupt nicht korrigiert worden.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung erstrebt die Beklagte die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils soweit zu ihrem Nachteil entschieden wurde und die vollständige Abweisung der Klage. Sie macht geltend, dass das Landgericht fehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Anlage K 3 unzutreffende bzw. irreführende Angaben zu dem Fonds enthalte und dass die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt seien. Die Aussage in K 3, wonach keine Vertriebskosten anfallen würden, sei zutreffend, denn eine Vertriebsvergütung für die Beklagte sei nicht vorgesehen gewesen; der geschuldete Gewinnvorab habe unter der Voraussetzung der Gewinnerzielung gestanden, was mit einer hiervon unabhängigen Provision nicht vergleichbar sei. Mit der Fungibilität befasse sich K 3 überhaupt nicht; dort fänden sich nur Ausführungen zur konzeptionellen Laufzeit des Fonds und zu einem Verkauf des Schiffes selbst. Dass der Kläger den Begriff „Fungibilität“ in der Beitrittserklärung nicht verstanden habe, sei schon wegen des Kontextes „dass die Anteile nicht an einem öffentlichen Handelsplatz gehandelt werden“ nicht ersichtlich.
Das Landgericht habe sich bei der Würdigung der Aussendung K 3 nicht mit deren werbendem Charakter oder mit der Frage befasst, ob K 3 überhaupt Fehlvorstellungen hervorrufen konnte, wo es sich dabei offenkundig um ein nicht der vollständigen Aufklärung dienendes Werbeschreiben gehandelt habe. Die vom Landgericht herangezogene Rechtsprechung zu persönlichen Beratungsgesprächen sei mit der hier zu beurteilenden Übersendung von Werbeflyern gemeinsam mit dem – zutreffenden – Prospekt nicht vergleichbar. Der Kläger sei nicht schutzwürdig, wenn er sich nicht mit sämtlichem Informationsmaterial auseinandersetze.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Der Senat hat in der Terminsverfügung vom 3. Dezember 2015 Hinweise gegeben und hierauf in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit seinem Erwerb der Beteiligung an der MS B. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG.
Zutreffend und von den Parteien nicht angegriffen geht das Landgericht vom Bestehen eines Anlagevermittlungsvertrags zwischen den Parteien aus. Dass die Beklagte ihre Pflicht zur vollständigen und zutreffenden Aufklärung des Klägers über die streitgegenständliche Anlage und deren Risiken verletzt hätte, ist nicht ersichtlich bzw. sind Ansprüche aus etwaigen Pflichtverletzungen jedenfalls verjährt.
1. Nach dem Sachvortrag der Parteien ist für das Verfahren unter Berücksichtigung der Beweislast des Klägers dafür, dass ihm der Prospekt nicht oder nicht rechtzeitig übergeben worden sei, davon auszugehen, dass dem Kläger der Prospekt mit dem Schreiben vom 3. November 2008 und damit weit vor der Zeichnung am 18. November 2008 übersandt worden ist. Denn der Kläger ist entsprechendem Sachvortrag der Beklagten nicht entgegengetreten.
Der Prospekt, den der Kläger selbst inhaltlich nicht beanstandet, war für eine Aufklärung des Klägers geeignet. Die dort enthaltene unstreitig zutreffende und vollständige Information über die Anlage wurde auch nicht durch die – inzwischen ebenfalls unstreitig – vor der Zeichnung übergebenen Werbeschreiben K 3 und K 4 entwertet oder verharmlost. Dass – wie der Kläger vorträgt – ihm auch das Anschreiben K 6 übersandt worden ist, hat die Beklagte substantiiert bestritten. Der Kläger hat seinen Vortrag zu einem Zugang dieser Anlage nicht unter Beweis gestellt, so dass prozessual nicht vom Vorliegen des Schreibens K 6 vor der Zeichnung auszugehen ist.
a) Dahinstehen kann, ob die in den Aussendungen K 3 und K 4 gemachten Angaben bloße Werbeanpreisungen oder verbindliche Informationen waren, da die dortigen Aussagen weder falsch noch irreführend sind.
aa) Zu der Frage der Fungibilität triff die Anlage K 3 bereits keine Aussage. Der Begriff „Kurzläufer“ bezieht sich auf den Verkauf des Schiffes, wie sich auch aus der Erklärung in der Anlage K 4 ergibt. Hinsichtlich der Veräußerbarkeit der Beteiligung auf dem Zweitmarkt ist aus der Sicht des Senats die Erklärung in der Anlage K 4 ausreichend. Zusätzlich gilt für diesen Punkt, dass die Beitrittserklärung oberhalb der Unterschrift des Zeichners diesbezüglich nochmals aufklärt, wobei der Kontext, in dem der Begriff „Fungibilität“ gebraucht wird, dessen Bedeutung unschwer erhellt, weshalb insoweit jedenfalls Verjährung eingetreten ist.
bb) Die Angabe „ohne Vertriebskosten“ ist ebenfalls nicht irreführend. Unstreitig wurde kein Anteil des Investitionskapitals für Vertriebskosten aufgewendet, sondern eine Vergütung aus dem Gewinn geleistet. Diese Art der Vergütung entspricht nicht dem gängigen Vertriebskostenbegriff als Kürzung des Investitionskapitals. Dass stattdessen ein „Gewinnvorab“ geschuldet ist, ergibt sich deutlich aus K 4, wo ausgeführt ist „Wir verdienen lieber mit unseren Partnern beim Betrieb – durch vereinbarten Anteil an den Einnahmen.“ bzw. „Überzeugendes Konzept: Keine Vertriebskosten sondern Anteil an den Einnahmen“.
cc) Hinsichtlich Rendite und Sicherheit vermag der Senat ebenfalls keine Irreführung zu erkennen. Dass die in Aussicht gestellten Ausschüttungen von 7,5% nicht dem Konzept entsprachen oder von vornherein nicht erzielbar gewesen wären, hat der Kläger schon nicht behauptet.
Jedenfalls aber ist hinsichtlich dieser Rügen schon nach der nicht angegriffenen Bewertung des Landgerichts Verjährung eingetreten. Denn – wie es ohne Rechtsfehler ausgeführt hat – hat der Kläger unterschriftlich bestätigt, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko handelt. Schon die erste Renditeausschüttung im Jahr 2010 hat nicht die in Aussicht gestellten 7,5% der Anlagesumme erreicht.
b) Hinzu kommt, dass die vom Landgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob in einem persönlichen Beratungsgespräch gemachte irreführende Angaben durch die nachfolgende Übergabe eines zutreffenden Prospekts richtig gestellt werden können, mit der hiesigen Situation der gleichzeitigen Übersendung von Prospekt und werbender Anschreiben, die dem Anleger in keiner Weise vermitteln, dass die Lektüre des Prospekts nicht erforderlich sei, nicht vergleichbar ist. Hier darf sich der Interessent nicht darauf zurückziehen, er habe nur einen Teil der ihm zugesandten Informationen zur Kenntnis genommen.
2. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Angaben der Beklagten in dem Telefonat Anfang November 2008 zu Fungibilität, Sicherheit der Anlage, Eignung zur Altervorsorge und Laufzeit falsch bzw. irreführend gewesen seien, kann er hieraus ebenfalls nicht mit Erfolg Ansprüche geltend machen.
Denn der Kläger hat durch seine Unterschrift im Beitrittsformular, wonach ihm bewusst sei, dass die Anlage nicht fungibel ist und ein unternehmerisches sowie ein Totalverlustrisiko besteht, bestätigt, Kenntnis davon erlangt zu haben, dass die insoweit behaupteten Angaben im Telefonat nicht zutreffen. Damit ist hinsichtlich etwaiger Ansprüche wegen diesbezüglicher Falschangaben jedenfalls Verjährung eingetreten ist.
Dass die Beteiligung auf eine längere Laufzeit als fünf Jahre konzipiert war, ergibt sich schon aus den Anschreiben K 3, K 4, weshalb ein etwaiger Schadensersatzanspruch auch hinsichtlich der behaupteten Angabe einer Laufzeit von nur fünf Jahren jedenfalls verjährt ist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.
Der Streitwert wurde in Anwendung des § 3 ZPO festgesetzt.

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