Bankrecht

Persönliche Haftung des Geschäftsführers der Treuhandkommanditistin einer Kapitalanlagegesellschaft: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Kapitalanlegern durch unterlassene Aufklärung über eine Prüfung durch die BaFin

Aktenzeichen  VI ZR 248/08

Datum:
19.10.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 826 BGB
§ 1 KredWG
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 16. September 2008, Az: 5 U 2503/08, Urteilvorgehend LG München I, 28. Januar 2008, Az: 35 O 16154/07, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. September 2008 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 35. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 28. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage.
2
Der Kläger beteiligte sich mit Angebot vom 25. Januar 2005, das am 31. Januar 2005 angenommen wurde, über die als Treuhandkommanditistin fungierende G. Beteiligungs Treuhand GmbH (nachfolgend: G.) an der im Jahr 2003 gegründeten MSF      AG & Co. KG (nachfolgend: MSF). Allein vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafterin der MSF war die DPM AG (DPM), die zugleich die G. bei Abschluss der Treuhandverträge vertrat. Geschäftsführer der G. – und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ihrer Alleingesellschafterin – war der Beklagte.
3
Wegen der Befürchtung der MSF, dass ihr Anlagekonzept ein erlaubnispflichtiges Finanzkommissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG sein könne, waren schon am 27. Oktober 2004 auf einer Gesellschafterversammlung, an der auch der Beklagte als Geschäftsführer der G. teilgenommen hatte, Änderungen des Gesellschaftsvertrags der MSF beschlossen und ein neuer Emissionsprospekt aufgelegt worden. Mit am 28. Oktober 2004 zugegangenem Schreiben hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der MSF u.a. mitgeteilt, dass sie die Geschäftstätigkeit als das Betreiben eines Finanzkommissionsgeschäfts nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG einstufe und die Untersagung des erlaubnispflichtigen Geschäfts gemäß § 37 KWG beabsichtige. Am selben Tag hatte die BaFin auch G. schriftlich informiert und unter Hinweis auf § 37 Abs. 1, § 44c Abs. 1, Abs. 6 KWG Auskünfte und Vorlage von Unterlagen verlangt. Diesem Auskunftsersuchen war der Beklagte für G. am 10. November 2004 nachgekommen. Am 30. November 2004 hatte die BaFin der MSF unter Androhung der Untersagung der Geschäftstätigkeit nach § 37 KWG eine Frist bis zum 11. Dezember 2004 gesetzt, eine Umgestaltung der bisherigen Tätigkeit in eine erlaubnisfreie Tätigkeit vorzunehmen. Die in den folgenden Monaten zwischen MSF und BaFin geführten Verhandlungen über mögliche Änderungen in der Anlage- und Gesellschaftsstruktur blieben erfolglos. Am 15. Juni 2005 erließ die BaFin Untersagungsverfügungen gegen MSF und G., die beide inzwischen Insolvenz angemeldet haben.
4
Der Kläger begehrt die Erstattung der von ihm geleisteten Einlage und die Befreiung von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag. Er macht geltend, der Beklagte sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet, weil er die Bedeutung des der G. am 28. Oktober 2004 zugegangenen Schreibens der BaFin erkannt, es aber versäumt habe, die beitrittswilligen Anleger von dessen Inhalt zu informieren. Der Beklagte trägt vor, aus dem BaFin-Schreiben gehe keine Gefährdung hervor, er habe keine Kenntnis von der drohenden Schließung gehabt, auf die Weiterführung des Fonds vertraut und auch keine Möglichkeit zu vorvertraglicher Information gehabt; im Übrigen hätte eine Warnung der Neuanleger den Interessen der bereits Beigetretenen geschadet.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts.


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