Bankrecht

Pflichtangaben in der Widerrufsbelehrung eines verbundenen Geschäfts

Aktenzeichen  5 U 6678/19

Datum:
11.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 21646
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 356b Abs. 1, § 488 Abs. 1 S. 2
ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Es ist nicht Voraussetzung für die Gesetzlichkeitsfiktion im Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB, dass unter dem Tageszinsbetrag immer der Betrag 0,00 € eingesetzt werden muss, weil nur diese Angabe der beim verbundenen Geschäft möglicherweise geltenden Zinsfreiheit entspricht. Vielmehr ist an dieser Stelle grundsätzlich entsprechend der vorgesehenen Information, wonach der Verbraucher im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu zahlen hat, der sich aus diesem vereinbarten Sollzins ergebende Tageszinsbetrag einzugeben. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

29 O 12678/19 2019-10-18 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.10.2019, Aktenzeichen 29 O 12678/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung aus dem genannten Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.524,80 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin macht Ansprüche nach dem Widerruf einer Kfz-Finanzierung geltend.
Der Darlehensvertrag über 24.024,80 € datiert vom 29.6.2017, zusätzlich leistete die Klägerin eine Anzahlung von 7.500,- €. Mit Schreiben vom 5.1.2019 erklärte die Klägerin den Widerruf.
Wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Widerruf am 5.1.2019 sei verfristet gewesen, da die Klägerin über die Pflichtangaben einschließlich der Widerrufsinformation ordnungsgemäß belehrt worden sei; auch sei die Voraussetzung des § 356b Abs. 1 BGB a.F. erfüllt, indem die Klägerin eine Abschrift ihrer eigenen Vertragserklärung erhalten habe.
Gegen das ihr am 24.10.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, den 25.11.2019, Berufung eingelegt und diese am 23.12.2019 begründet. Sie rügt insbesondere, dass das Landgericht zu Unrecht von ordnungsgemäßen Pflichtangaben zu den Punkten Gesamtbetrag des Darlehens und Höhe der einzelnen Raten, Recht zur vorzeitigen Rückzahlung, Vorfälligkeitsentschädigung und Widerrufsfolgen ausgegangen sei.
Sie beantragt in der Berufungsinstanz:
1) Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab ihrer Widerrufserklärung vom 05.01.2019 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Fahrzeuges des Fabrikats: BMW, Modell: 320d xDrive Touring, Fahrgestell-Nr.: …33, abgeschlossenen Darlehensvertrag zu der Antragsnummer 10130718 und Finanzierungsnummer …37 weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB schuldet.
2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 10.994,48 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges des Fabrikats: BMW, Modell: 320d xDrive Touring, Fahrgestell-Nr.: …33 nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch die Klägerin an die Beklagte.
3) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Kraftfahrzeuges des Fabrikats: BMW, Modell: 320d xDrive Touring, Fahrgestell-Nr.: …33, in Verzug befindet.
4) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 1.474,89 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Zurückweisung der Berufung.
Der Senat hat mit Beschluss vom 2.1.2020 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6.2.2020 Stellung genommen.
Zur Ergänzung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils, den Hinweisbeschluss des Senats sowie die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
1. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 2.1.2020 Bezug genommen. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 6.2.2020 veranlasst. Im Einzelnen: 1) Gesamtbetrag und einzelne Raten Soweit die Klägerin einwendet, die Beklagte lege nicht dar, weshalb sie die errechneten Beträge gerundet habe und wieso sie zu einer Rundung befähigt sein solle, hat der Senat bereits darauf verwiesen, dass eine Rundung eines zu zahlenden Geldbetrag mit mehreren Nachkommastellen erforderlich ist, da niemand in der Lage ist, Bruchteile von Cents zu zahlen. Entgegen der Darstellung der Klägerin geht der Senat auch nicht davon aus, dass die Beklagte bei der Ermittlung des Gesamtbetrags gerundet hat; vielmehr hat der Senat bereits im Beschluss vom 2.1.2020 (unter Ziff. 1) darauf hingewiesen, dass er mangels anderweitiger Anhaltspunkte oder entsprechenden Vortrags der Klägerin davon ausgehe, dass der mitgeteilte Gesamtbetrag rechnerisch richtig sei und sich ergebe, wenn man auf den Nettodarlehensbetrag den vereinbarten Zinssatz anwende. Die Klägerin hat nichts vorgetragen, was diese Annahme in Zweifel zieht. Der Rundungsfehler tritt auf, da die durch Division ermittelten Raten auf zwei Nachkommastellen auf- oder abgerundet werden. Da die Klägerin nicht in der Lage ist, einen Geldbetrag auf 7 Nachkommastellen genau zu zahlen, ist die ihr mitgeteilte (mathematisch korrekt) gerundete Rate ebenfalls nicht „falsch“. Die Differenz zwischen dem (korrekt) mitgeteilten Gesamtbetrag und der Summe der (korrekt) mitgeteilten Raten beträgt nur wenige Cent (im konkreten Fall: 16 ct) und ist nicht geeignet, den Verbraucher über die mit dem Abschluss des Kreditvertrags einhergehenden Belastungen irrezuführen. Der Senat folgt auch nicht der Auffassung der Klägerin, wonach eine Abweichung von 16 ct bei einem Nettodarlehensbetrag von 24.024,80 € und einer Laufzeit von 4 Jahren per se die Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten in Frage stellt, zumal der durchschnittlich verständige Verbraucher seine Belastung in der Regel wohl anhand des mitgeteilten Darlehengesamtbetrags beurteilt und vergleicht und üblicherweise nicht die Summe der mitgeteilten Raten selbst ermittelt.
1) Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung
Wie bereits hingewiesen, ergibt sich diese aus Ziff. 4 der ADB der Beklagten. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Klägerin, wonach ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher durch die Aufzählung der beiden Möglichkeiten „vorzeitige Rückzahlung“ und „Kündigung durch den Darlehensnehmer“ in der Überschrift zu Ziff. 4 der ADB verwirrt werden könnte, obwohl im Folgenden für jede der beiden Situationen eine eigene Unterziffer das Nähere regelt. Im Übrigen hat auch der BGH, der im Urteil vom 20.6.2017, XI ZR 72/16 Rn. 27-29 betont hat, dass solche Belehrungen von Amts wegen auf Fehler zu prüfen seien, diesen Punkt in seinem Urteil vom 5.11.2019, XI ZR 650/18, ebenfalls nicht beanstandet.
1) Berechnungsmethode für Vorfälligkeitsentschädigung
Es mag sein, dass die Klägerin auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des BGH vom 5.11.2019 bei ihrer Ansicht verbleibt, die Angaben der Beklagten zu diesem Punkt seien nicht ausreichend; demgegenüber teilt der Senat weiterhin die der Klägerin bekannte und im Hinweis vom 2.1.2020 ausgeführte Rechtsansicht des BGH und nicht die des LG Ravensburg. Ein „nachvollziehbarer Rechenweg“, „so dass der Verbraucher die Höhe der bei vorzeitiger Kündigung anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann“ (so die Vorlagefrage des LG Ravensburg), ist überflüssig, wenn die Beklagte in ihren AGB regelt, dass sie grundsätzlich eine Pauschale in Höhe von 75,- € verlangen wird, die nach den im Folgenden dargestellten Berechnungen ggf. noch zu reduzieren ist. Damit wird der Verbraucher ohne weiteres in die Lage versetzt abzuschätzen, welche Kosten auf ihn zukommen werden.
1) Kündigungsverfahren
Auch hier ist es der Klägerin unbenommen, eine vom BGH abweichende Rechtsansicht zu vertreten; der Senat teilt demgegenüber wie bereits hingewiesen die Ansicht des BGH, wonach es nicht erforderlich ist, die Vorschrift des § 314 BGB zu nennen, da aus systematischen Gründen über außerordentliche Kündigungsrechte nicht zu informieren ist (vgl. BGH, Urteil vom 5.11.2019, XI ZR 650/18, Rn. 27 ff.). Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keiner Informationen über das von der Beklagten einzuhaltende Verfahren (Formerfordernis) im Falle einer außerordentlichen Kündigung. Eine ordentliche Kündigung ist bei befristeten Darlehensverträgen hingegen nicht vorgesehen. Neue Argumente, welche vom BGH noch nicht berücksichtigt worden sind, hat die Klägerin nicht vorgebracht.
1) Verzugszinssatz
Soweit die Klägerin nunmehr rügt, die Beklagte hätte Angaben zur Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes machen müssen, ist darauf zu verweisen, dass sich aus der mitgeteilten Anknüpfung an den gesetzlichen Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ohne weitere ergibt, dass sich der Verzugszinssatz in der Weise ändern wird, wie sich der Basiszinssatz ändert. Im Übrigen hat der BGH diesen Punkt in seinen Entscheidungen vom 5.11.2019 ebenfalls nicht beanstandet.
1) Aufsichtsbehörde
Der Umstand, dass die BaFin mehrere Sitze hat, ist für die Ordnungsgemäßheit der Information über die Aufsichtsbehörde ohne Relevanz. Mit der Benennung der BaFin als Aufsichtsbehörde und Angabe einer Adresse, unter welcher der Verbraucher in Kontakt mit dieser treten kann, hat die Beklagte ihre Informationspflicht erfüllt; die Angabe aller möglichen Adressen, über die eine Stelle verfügt, ist nach dem Zweck der Informationspflicht nicht erforderlich.
1) Rechtsfolgen des Widerrufs
Wie bereits hingewiesen, hat die Beklagte das Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB voll umgesetzt; dies wurde auch vom BGH, Urteil vom 5.11.2019, XI ZR 650/18, Rn. 23, so gesehen. Aus diesem Grund kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, die Belehrung über die Rechtsfolgen sei falsch, weil den Verbraucher nach Widerruf eines verbundenen Geschäfts gerade keine Rückzahlungspflicht und damit keine Zinspflicht treffe; vielmehr kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Aus dem zitierten Urteil des BGH ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht, dass als Voraussetzung für die Gesetzlichkeitsfiktion im Muster unter dem Tageszinsbetrag immer der Betrag 0,00 € eingesetzt werden müsse, weil nur diese Angabe der beim verbundenen Geschäft möglicherweise geltenden Zinsfreiheit entspreche. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen des BGH deutlich, dass an dieser Stelle grundsätzlich entsprechend der vorgesehenen Information in Satz 1, wonach der Verbraucher im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu zahlen hat, der sich aus diesem vereinbarten Sollzins ergebende Tageszinsbetrag einzugeben ist (BGH, a.a.O., Rn. 22). Dies ist – da die Beklagte grundsätzlich keine zinslosen Darlehen ausgereicht hat – somit niemals 0,00 €. Die Klägerin kann daher nicht damit gehört werden, dass nur die Angabe von 0,00 € der „wahren“ Rechtsfolge beim verbundenen Geschäft entspreche; denn das Muster sieht gerade auch für den Fall von verbundenen Geschäften an dieser Stelle die Angabe des Tageszinsbetrags vor, der sich aus dem vereinbarten Sollzins ergibt.
Hinsichtlich der (zulässigen) Möglichkeit, statt eines kompletten Zinsverzichts lediglich einen niedrigeren Tageszins für den Fall des Widerrufs nach Auszahlung der Valuta zu vereinbaren, kann auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug genommen werden.
2. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die hier angesprochenen Rechtsfragen hat der Bundesgerichtshof in seinen zitierten Urteilen vom 05.11.2019 wie bereits ausgeführt entschieden. Ebenso wenig ist eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das von dem Landgericht Ravensburg angestrengte Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH veranlasst.
Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Revisionszulassung liegen nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat im Termin vom 5.11.2019 über die in der Berufungsbegründung angebrachten Einwände gegen die Widerrufsbelehrung der Beklagten im Hinblick auf die Belehrung über das Kündigungsrecht, die Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und die Angaben über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung verhandelt und diese verworfen (vgl. BGH, Urteile vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19), so dass die Widerrufsfrist längst abgelaufen ist. Auch hinsichtlich der weiteren Einwendungen wurde die Lösung aufgrund der bestehenden Rechtsprechung gefunden. Aus demselben Grund war eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung möglich, § 522 Abs. 2 Nr. 3, 4 ZPO. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil die Rechtsverfolgung für die Beklagte keine existentielle Bedeutung hat und das erstinstanzliche Urteil zutreffend begründet ist (§ 522 Abs. 2 S.1 Nr. 4 ZPO; vgl. dazu Bericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 1. Juli 2011, BT-Drucks. 17/6406, Seite 9). Soweit der Senat zur Begründung weitere Gesichtspunkte, die die Entscheidung des Ersturteils untermauern, anführt, wird die Entscheidung weder auf eine umfassende neue rechtliche Würdigung gestützt, noch ist es erforderlich die aufgeworfenen Rechtsfragen mündlich zu erörtern. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhaltskomplex betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine Vielzahl von Einzelverfahren handelt, es aber nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (BGH, Beschluss vom 21. November 2018 – VII ZR 1/18 -, Rn. 13, juris, m.w.N.). Es liegt auch kein Fall der Divergenz vor. Die Revision ist zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wegen Divergenz zuzulassen, wenn in der Entscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht. Eine solche Abweichung ist nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2016, II ZR 290/15, Rn. 7, juris m.w.N.).
Die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV liegen ebenfalls nicht vor. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts, noch Zweifel an der Gesetzeskonformität des innerstaatlichen Umsetzungsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2018 – XI ZR 520/16; BGH, Urteil vom 22.05.2012 – XI ZR 290/11; EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – Rs 283/81, NJW 1983, 1257, Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 148 ZPO, Rn. 3b). Dass das LG Ravensburg dies anders sieht, bindet den Senat nicht.
3. Streitwert: Nettodarlehensbetrag zuzüglich Anzahlung, da die Klägerin insgesamt begehrt so gestellt zu werden, als habe sie das finanzierte Geschäft nicht abgeschlossen.

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