Bankrecht

Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensvertrag

Aktenzeichen  5 U 1199/19

Datum:
21.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 45201
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
EGBGB Art. 247 § 3 Abs. 1, Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5, Abs. 2 S. 2, S. 3, S. 5, § 7 Abs. 1 Nr. 3
BGB § 314, § 492 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

27 O 8726/18 2019-02-07 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 07.02.2019, Az.: 27 O 8726/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und abändernd für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 86.950,– € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche nach Widerruf eines Darlehensvertrages, den er zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges geschlossen hatte, geltend.
Der Darlehensvertrag datiert vom 19.11.2014, der Widerruf erfolgte am 31.01.2018. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Widerruf sei verfristet und damit unwirksam gewesen. Die Voraussetzungen für den Anlauf der Widerrufsfrist gemäß § 356 b Abs. 1 BGB in der Fassung vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 hätten vorgelegen. Insbesondere seien der Klagepartei alle erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 bis 13 EGBGB a.F. erteilt worden. Dem Darlehensnehmer sei eine Abschrift des Vertragsantrages zur Verfügung gestellt worden. Auf die Zurverfügungstellung einer Abschrift einer Vertragsurkunde komme es für den Fristanlauf nicht an. Die Pflichtangaben seien auch klar und verständlich erteilt. Die Angaben des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung seien entsprechend den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB a.F. erteilt. Auch seien die Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung zutreffend erteilt. Des Weiteren sei das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zutreffend dargestellt. Soweit es in Ziffer 4.4. der Allgemeinen Darlehensbedingungen heiße, dass die Kündigung des Darlehensnehmers der Textform bedürfe, handele es sich um eine zulässige anderweitige Vereinbarung. Schließlich könne sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB berufen.
Gegen das am 13.02.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.03.2019 Berufung eingelegt und am Montag, 15.04.2019, begründet. Er trägt vor, die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung sei gemäß Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nicht klar und verständlich in die Vertragsurkunde aufgenommen worden. Des Weiteren habe die Beklagte die Widerrufsfolgen in irreführender Weise dargestellt, indem sie einen Zinsbetrag von 0,00 € angegeben habe. Tatsächlich habe der vereinbarte Sollzinssatz nicht 0,00% betragen.
Unzutreffend sei ferner die Belehrung, wonach das Darlehen spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen sei, da vorliegend Darlehensvertrag und Kfz.-Vertrag verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB bildeten mit der Folge, dass gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag eintrete und der Verbraucher nur noch die Herausgabe des Fahrzeuges und gegebenenfalls Wertersatz schulde. Die europäischen Standardinformationen und die Informationen zu ihrem Darlehensvertrag seien vorliegend kein Vertragsbestandteil geworden. Folglich seien die darin enthaltenen Informationen nicht ordnungsgemäß erteilt. Ferner fehle ein hinreichender Hinweis auf das fristlose Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB. Die Vorschrift des § 314 BGB sei nicht eigens benannt. Es fehlten Angaben zum Verfahren bzw. den Modalitäten der Kündigung, also dem „wie“. Ferner liege eine Unterrichtung über das Widerrufsrecht im Sinne von § 357 Abs. 7 BGB analog nicht vor, da eine Aushändigung des Widerrufsformulares unterblieben sei. Des Weiteren sei das Widerrufsrecht durch das in Ziffer 10.3 normierte Aufrechnungsverbot erschwert worden. Der Kläger ist ferner der Auffassung, das Verfahren sei nach § 148 ZPO analog auszusetzen und im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens sei die Frage nach der Auslegung der Richtlinie RL 2008/48/EG vorzulegen, soweit das Gericht den Wortlaut der Verbraucherkreditrichtlinie im Hinblick auf die „einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“ anders als der Kläger auslegen wolle. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit sowie zum Zwecke der Rechtsvereinheitlichung werde überdies die Zulassung der Revision beantragt.
Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
1. Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 31.01.2018 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 19.11.2014 mit der Darlehens-Nr.: … über ursprünglich 61.950,– € kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 45.052,73 € zusteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 52.261,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 16.02.2018 binnen 7 Tagen nach der Übergabe des Fahrzeuges …, Fahrgestell-Nr.: …, zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2. in Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 3.971,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 08.05.2019 die Parteien darauf hingewiesen, dass die Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt ist. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 08.05.2019 (Bl. 292/298 d.A.) verwiesen.
Der Kläger ist den erteilten Hinweisen mit Schriftsatz vom 03.06.2019 entgegengetreten. Die Angabe eines Tageszinses von 0,00 € sei irreführend. Der Verbraucher könne dies keineswegs nur dahin verstehen, dass von der Bank im Fall des Widerrufs der grundsätzlich vereinbarte Sollzins abbedungen sei. Vielmehr liege es deutlich näher, dass der Verbraucher davon ausgehe, die Bank habe bei der Berechnung des Tageszinses einen Fehler gemacht bzw. diese Berechnung versehentlich ganz unterlassen, so dass es sich bei dieser Angabe um ein Versehen handele. Er verweise insoweit auf ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17.04.2019 – 13 O 387/17 – sowie auf weitere landgerichtliche und ein amtsgerichtliches Urteil. Des Weiteren werde bestritten, dass die Klägerseite die „Informationen zu ihrem Darlehensvertrag“ und die „Europäischen Standardinformationen“ vor Vertragsschluss positiv zur Kenntnis genommen habe. Von einer Einbeziehung könne keine Rede sein. Hinsichtlich der fehlenden Angabe der Berechnungsmethode werde auf ein Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13.03.2019 – Az.: 3 O 176/18 verwiesen, welches in erfrischender Deutlichkeit die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung über die Berechnungsmethoden herausarbeite. Verwiesen werde ferner auf ein Urteil des BGH vom 20.03.2018, Az.: XI ZR 309/16, wonach eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts vorliege. Hinsichtlich der Verweisung betreffend Pflichtangaben im Beiwerk sei eine Vorlage an den EuGH zu initiieren, da der EuGH zur finalen Auslegung der hier in Streit stehenden Rechtsfragen berufen sei. Ferner sei die Revision zuzulassen, da die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei. Sie betreffe eine Vielzahl von Fällen. Überdies sei die Revision zur Vereinheitlichung divergierender Rechtsprechung auf OLG-Ebene zuzulassen, weshalb auch das OLG Köln zutreffend die Revision zugelassen habe (OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018 – 24 U 56/18). Jedenfalls die Oberlandesgerichte Frankfurt, Köln und Hamm stritten für die hiesige Rechtsauffassung im Hinblick auf das „einzuhaltende Kündigungsverfahren“. Das OLG Düsseldorf habe in einem Hinweisbeschluss angekündigt, dass der Tageszins 0,00 € gegen das Gesetz verstoße.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf das Ersturteil, den Hinweis des Senats vom 08.05.2019 und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 07.02.2019, Az.: 27 O 8726/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 03.06.2019 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung:
1. Der Senat teilt die zitierte Rechtsauffassung der 13. Kammer des Landgerichts Düsseldorfs nicht. Dies entspricht im Übrigen auch der Sicht weiterer Oberlandesgerichte, wie die 13. Kammer des Landgerichts Düsseldorf ausweislich des Urteilszitats des Klägers selbst feststellt. Vielmehr vermag der normal informierte, angemessen aufmerksame und vollständige Verbraucher zu erkennen, dass die Beklagte zum einen das geltende Muster für die Widerrufsinformation verwenden wollte, andererseits aber auf eine Erhebung eines Zinses im Falle des Widerrufs verzichten wollte. Auch kann von der darlehensgebenden Bank nicht verlangt werden, dass sie das Muster inhaltlich bearbeitet und die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3, 5 EGBGB hierdurch entfallen könnte. Hierauf hat der Senat bereits hingewiesen.
2. Soweit der Kläger behauptet, die „weiteren Merkblätter“ „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ und „Europäische Standardinformationen“ seien erst nach Unterzeichnung des Antrages ausgehändigt worden, kann dies als wahr unterstellt werden. Die Berufungsbegründung zeigt nicht auf, welche Pflichtangaben in den vom Kläger als Anlage K1 vorgelegten Seiten 5 bis 10 (Antrag Seite 5 bis 8 und Allgemeine Darlehensbedingungen Seite 9 und 10) fehlen. Die vom Kläger als fehlend gerügten Pflichtangaben sind vielmehr auf den Seiten 5 bis 10 vorhanden:
a) Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung gem. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr.3 EGBGB Die Beklagte hat in Ziff. 4.3. der Allgemeinen Darlehensbedingungen, auf die im Vertrag auf Seite 5 von 10 unten ausdrücklich hingewiesen wurde, Angaben zu der zu erwartenden Vorfälligkeitsentschädigung gemacht. Diese Angaben sind ordnungsgemäß, vgl. Ziffer 1 des Hinweisbeschlusses.
b) Angabe des Tageszinses gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB Dieser ist auf Seite 7 von 10 mit 0,00 € angegeben. Diese Angabe ist nicht zu beanstanden, es wird auf Ziffer 2 des Hinweisbeschlusses verwiesen.
c) Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB Die Belehrung über die Widerrufsfolgen befindet sich auf Seite 7 von 10 des Vertrages. Da die Gesetzlichkeitsfiktion eingreift, kann offen bleiben, ob diese vorliegend inhaltlich unzutreffend ist, vgl. Hinweisbeschluss Ziffer 3. d) Angaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr.1 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr.1 bis 14 und Abs. 4 EGBGB Die dort geforderten Pflichtangaben sind auf Seiten 5 bis 10 des Vertrages vorhanden. Dabei ist es irrelevant, ob diese mit den Worten „Europäische Standardinformationen“ oder „Informationen zu ihrem Darlehensvertrag“ überschrieben sind oder ob sie ohne derartige Bezeichnungen vorhanden sind. Letzteres ist hier der Fall. Auf Seite 5 von 10 befindet sich Name und Anschrift des Darlehengebers. Ferner wird die Art des Darlehens mitgeteilt. Bei dieser Pflichtangabe sind etwa Angaben erforderlich zur Frage, ob das Darlehen befristet oder unbefristet vergeben wird, ob es sich um ein Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende der Laufzeit handelt bzw. um ein Allgemein-Verbraucherdarlehen, ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen oder eine eingeräumte Überziehung (Münscher in Schimansky/Bunte/Lwowsky, Bankrechtshandbuch, 5. Auflage, § 81 RdNr. 88; BT-Drucksache 16/11643 Seite 123). Der Darlehensvertrag enthält die erforderlichen Informationen: Das Darlehen dient zur Finanzierung des Kaufes des genauer beschriebenen Fahrzeuges, es handelt sich um einen Ratenkredit, das Darlehen ist in 59 monatlichen gleichbleibenden Raten zu 699,00 € sowie einer erhöhten Schlussrate (31.072,73 €), jeweils fällig zum 15. eines Monats, zurückzuzahlen, die Laufzeit beträgt 60 Monate und die letzte Rate ist am 15.11.2019 zu zahlen, der Sollzinssatz ist über die gesamte Vertragslaufzeit gebunden und beträgt 4,41% p.a. und das Darlehen ist für private Zwecke bestimmt. Diese Informationen sind ausreichend, um den Kläger über die Art seines Kredites, nämlich eines befristeten Ratenkreditvertrags mit gleichbleibenden Monatsraten, einer erhöhten Schlussrate und festem Zinssatz zu privaten Zwecken zu informieren. Sie sind auch hinreichend klar und verständlich. Die Erteilung dieser Informationen in einer schlagwortartigen Zusammenfassung ist nicht erforderlich. Weiter sind auf Seite 5 angegeben der effektive Jahreszins mit 4,50%, der Nettodarlehensbetrag mit 61.950 €, der Sollzinssatz mit 4,41%, die Vertragslaufzeit mit 60 Monaten, Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen (s.o.), der Gesamtbetrag (72.313,73 €) sowie die Auszahlungsbedingungen. Die sonstigen Kosten sind auf Seite 10 von 10 unter Ziffer 6 der AHB angegeben. Der Verzugszinssatz und Verzugskosten werden auf Seite 5 von 10 unter „Ausbleibende Zahlungen“ genannt, ebenso ein Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen. Auf Seite 7 von 10 wird das Bestehen eines Widerrufsrechts erwähnt. Das Recht des Darlehennehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, befindet sich auf Seite 5 von 10.
Die in Absatz 4 geforderten Angaben zum Sollzinssatz und zur Art und Weise seiner Anpassung sind erteilt; dieser liegt bei 4,41% und ist gebunden für die gesamte Vertragslaufzeit.
e) Die Belehrung über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB Diese befindet sich auf Seite 9 von 10 unter Ziffer 4. Die dortigen Ausführungen sind ausreichend, insbesondere musste die Vorschrift des § 314 BGB nicht ausdrücklich zitiert werden; auf den Hinweisbeschluss Ziffer 5 wird verwiesen.
3. Hinsichtlich der Angabe der Berechnungsmethode nimmt der Senat Bezug auf die bereits unter Ziffer 1. erteilten Hinweise. Die Festlegung auf eine bestimmte Methode der Berechnung ist vorliegend nicht erforderlich, da dem Erwägungsgrund Nr. 39 der Verbraucherkreditrichtlinien (2008/48/EG) durch Angabe eines Höchstbetrags der möglichen Entschädigung von 50,– € Rechnung getragen wurde. Die Angabe weiterer klar und gut nachvollziehbarer Regelungen für die Berechnung eines möglicherweise geringeren Betrages ist vor dem Hintergrund der Obergrenze durch den Pauschalbetrag ausreichend, um drohende finanzielle Belastungen absetzen zu können. Der Senat teilt deshalb nicht die Auffassung des vom Kläger zitierten Landgerichts Tübingen, wonach eine Festlegung auf eine bestimmte Berechnungsmethode erforderlich sein soll. Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme unter D eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts moniert, führt er nicht aus, auf welche Klausel er sich bezieht. Soweit damit auf das Aufrechnungsverbot der Beklagten in Ziffer 10 Punkt 3 der allgemeinen Darlehensbedingungen Bezug genommen werden soll, hat der Senat bereits in Ziffer 7 seines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass der vom Kläger behauptete Verstoß nicht das Nichtanlaufen der Widerrufsfrist, sondern lediglich die Unwirksamkeit des Aufrechnungsverbots zur Folge hat, was sich auch unmittelbar aus dem vom Kläger zitierten Urteil des BGH vom 20.03.2018 – XI ZR 309/16 – ergebe.
4. Hinsichtlich der vom Kläger gewünschten Vorlage an den EuGH zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens und die beantragte Revisionszulassung, verweist der Senat auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss unter Ziffer 8 und 9. Die in der Stellungnahme unter E hierzu erfolgten Ausführungen lassen eine weitere Begründung durch den Senat in diesem Punkt nicht geboten erscheinen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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