Bankrecht

Rechtsanwaltskosten, Versicherungsvertrag, Widerrufsrecht, Versicherungsnehmer, Antragstellung, Gutachterkosten, Lebensversicherung, Widerspruchsbelehrung, Belehrung, Verwirkung, Anlage, Beitragsfreistellung, Zinsen, Vertrag, kein Widerrufsrecht

Aktenzeichen  26 O 9142/19

Datum:
13.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 22183
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 40.454,83 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist nicht berechtigt, nach § 812 BGB oder § 346 BGB die Rückabwicklung des im Jahr … geschlossenen Lebensversicherungsvertrages zu verlangen.
Zum Zeitpunkt des als Rücktrittserklärung anzusehenden Schreibens vom … (Anlage K 2) war die dreißigtägige Rücktrittsfrist des auf den im Antragsmodell geschlossenen Versicherungsvertrag anwendbaren § 8 Abs. 5 VVG in der ab … gültigen Fassung bereits abgelaufen.
Der Kläger hat unstreitig bei Antragstellung am … die Verbraucherinformation und die Policenbedingungen der streitgegenständlichen Versicherung erhalten.
Die Belehrung über das Rücktrittsrecht auf Seite 4 des Antragsformulars – deutlich zu sehen auf der von der Beklagten vorgelegten Blankoversion (Anlage B 3) – entspricht in formaler Hinsicht den vom BGH gestellten Anforderungen. Der Wortlaut des § 8 Abs. 5 VVG a.F. setzt eine drucktechnische Hervorhebung zwar nicht ausdrücklich voraus, aber es ist eine Form der Belehrung erforderlich, die dem Aufklärungsziel Rechnung trug und darauf angelegt war, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, Urteil vom 29.06.2016, IV ZR 24/14). Die Belehrung auf Seite 4 des Antragsformulars entspricht diesen Anforderungen. Der Hinweis auf das Rücktrittsrecht befindet sich nicht inmitten eines insgesamt fettgedruckten Vertragstextes, sondern er ist im vorletzten Absatz des Textblocks oberhalb der Unterschriftenzeile abgedruckt. Der vollständige Belehrungstext ist fettgedruckt und mit weißer Farbe hinterlegt. Dieses Feld ist auch das einzige Feld auf der Seite 4 des Antragsformulars, das mit weißer Farbe hinterlegt ist. Die Belehrung hebt sich damit deutlich ab und ist dadurch besonders geeignet, den Versicherungsnehmer, der das Antragsformular nur wenige Zeilen unterhalb der Belehrung unterschreiben muss, aufmerksam zu machen.
Die Belehrung über das Rücktrittsrecht ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Insbesondere musste der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht über eine etwaige Form des Rücktrittsrechts belehren, weil von ihm nicht verlangt werden kann, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. auszulegen (BGH, s.o.). Der Hinweis, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung genügt, ist enthalten.
Der Kläger hat die Rücktrittsbelehrung entsprechend den Anforderungen des § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. durch seine Unterschrift bestätigt. Hierzu reichte die Unterschrift des Klägers unter den Antrag aus, in dem die Belehrung direkt oberhalb der Unterschriftenzeile enthalten ist, denn dem Gesetzeswortlaut ist nicht zu entnehmen, dass die Rücktrittsbelehrung durch eine gesonderte Unterschrift zu bestätigen ist.
Unerheblich ist, dass sich in den Verbraucherinformationen keine Angabe über die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds befindet. Bei diesen Angaben handelt es sich um „reine“ Informationen, deren Unterbleiben ein Widerspruchsrecht nicht auslöst, weil keine Aussagen über die Qualität der Konditionen getroffen werden, sondern lediglich eine gesetzliche Verpflichtung des Versicherers erfüllt wird (OLG München, Beschluss vom 16. November 2017 – 25 U 3439/17, BeckRS 2017).
Ansprüche hinsichtlich geltend gemachter Nebenforderungen kommen mangels Begründetheit einer Hauptforderung nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.


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