Bankrecht

Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Widerruf und Schadensersatzansprüche aus Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage

Aktenzeichen  8 U 76/15

Datum:
18.5.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 121024
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 13, § 241, § 278, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 358 Abs. 3 S. 2
BGB aF § 312 Abs. 1 Nr. 1, § 346, § 507
BGB-InfoV § 14 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Eine wirtschaftliche Einheit wird nach § 358 Abs. 3 S. 2 BGB unwiderleglich vermutet, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder beim Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung eines Unternehmers (Verkäufers) bedient. (Rn. 62) (red. LS Andy Schmidt)
2 Eine solche Mitwirkung liegt vor, wenn der Kreditvertrag nicht auf Grund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank um eine Finanzierung ersucht, sondern deshalb, weil der Verkäufer oder sein Vertriebsbeauftragter dem Interessenten zugleich mit den Kaufvertragsunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (ebenso BGH BeckRS 2006, 09907) (Rn. 62) (red. LS Andy Schmidt)
3 Ein wesentliches Indiz für ein planmäßiges und konzeptionsmäßiges Zusammenwirken der Bank mit dem Veräußerer liegt beispielsweise vor, wenn die Bank dem vom Veräußerer eingeschalteten Vermittlungsunternehmen ihre hauseigenen Vertragsformulare überlässt und sich dadurch in die Vertriebsorganisation eingliedert. (Rn. 64) (red. LS Andy Schmidt)

Verfahrensgang

12 O 439/14 2015-06-23 Endurteil LGBAMBERG LG Bamberg

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 23.06.2015 in Nr. 4 des Tenors dahin abgeändert, dass die Klage hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlich entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung in vollem Umfang abgewiesen wird.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass es in Nr. 1 des Tenors des erstinstanzlichen Urteils richtig heißen muss: Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem zwischen ihr und der Klagepartei am 09./17.09.2009 abgeschlossenen K.-Darlehen unter der Vertragsnummer … keinerlei Ansprüche zustehen.
3. Im Übrigen bleiben Klage und Widerklage abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Mit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung hat es sein Bewenden.
5. Dieses Urteil und das in Ziff. 1. genannte Endurteil des Landgerichts Bamberg, dieses hinsichtlich Nrn. 2 und 7 des Tenors, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Darlehens nach Widerruf sowie um Schadensersatzansprüche aus Aufklärungspflichtverletzung in Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.
Am 09.09.2009 erwarb der Kläger von der F. mbH & Co. KG (im Folgenden F.) eine Photovoltaikanlage zum Preis von 57.500,00 Euro. Der Bestellungsurkunde war eine Widerrufsbelehrung beigefügt.
Mit Pachtvertrag vom selben Tag (Anlage K 1c) verpachtete der Kläger die Photovoltaikanlage im B. in … an die S. GmbH & Co. KG (im Folgenden nur „S.“). In § 3 des Pachtvertrages waren eine Laufzeit von 239 Monaten und ein Pachtzins von 755,75 Euro (inkl. MwSt.) vereinbart.
Initiator dieses als „V.“ bezeichneten Anlagemodells war zunächst die Firma S., später die P. AG (künftig: P.); gegen die maßgeblich handelnden Personen der Initiatoren, … und … Z., C. und H. wird bei der Staatsanwaltschaft … unter dem Aktenzeichen … ein Ermittlungsverfahren unter anderem wegen Betruges geführt.
Die Anlage „V.“ wurde den Anlegern gegenüber so dargestellt, dass der garantierte Pachtzins höher sei, als eine vom Anleger selbst bei Betrieb einer Anlage gleicher Größe erzielbare Netzeinspeisevergütung. Die Netzeinspeisevergütung sollte der Firma S. zustehen.
Der Vertrieb der Anlage erfolgte durch die Firma Y. GmbH (künftig Y.) welche wiederum die Firma C. einschaltete. Vorliegend wurde die Anlage durch die für die Firma C. tätige Zeugin R. vermittelt.
Ebenfalls am 09.09.2009 unterzeichnete der Kläger einen an die K. AG gerichteten Darlehensantrag (Anlage K 1a), der am 17.09.2009 angenommen wurde (Anlage B 3). Der Darlehensbetrag belief sich auf 57.500,00 Euro, die monatlich zu zahlenden Raten auf 407,80 Euro. Mit Unterzeichnung des Darlehensantrags bestätigte der Kläger zugleich, eine Ausfertigung des Antrags inklusive Widerrufsbelehrung erhalten zu haben. Die Darlehensvaluta wurde infolge späterer Anweisung des Klägers direkt auf ein Konto der F. ausgezahlt.
Bis einschließlich Juli 2011 erhielt der Kläger die vereinbarten Pachtzinsen. Am 30.09.2011 wurde über das Vermögen der S. das Insolvenzverfahren eröffnet.
Am 02.11.2011 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrags. Die Beklagte wies die Ansprüche des Klägers zurück.
In dem beim Landgericht Bamberg geführten Rechtsstreit 12 O 506/14 forderte der Insolvenzverwalter der S. vom Kläger die von S. geleisteten Pachtzahlungen zurück. Mit Vergleich vom 26.05.2015 verpflichtete sich der Kläger (dort Beklagter), 7.179,63 Euro (die Hälfte der vereinnahmten Pachtzahlungen) an den Insolvenzverwalter der Firma S. zu bezahlen.
Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Beraterin R. habe ihm erklärt, der Pachtzins werde zuverlässig erwirtschaftet. Bei schlechten Sonnenmonaten erfolge eine Zwischenfinanzierung durch S.. Der garantierte Pachtzins sei wesentlich für die Anlage- und Finanzierungsentscheidung gewesen. Der Darlehensvertrag sei ihm mit zur Unterschrift vorgelegt worden, als er die anderen Unterlagen unterzeichnet habe. Bei dem Erwerb der Photovoltaikanlage und beim Darlehensvertrag handle es sich um ein verbundenes Geschäft i.S.v. § 358 BGB. Er, der Kläger, habe als Verbraucher gehandelt, eine Existenzgründung liege nicht vor.
Der Widerruf des Darlehensvertrags sei wirksam, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten fehlerhaft gewesen sei.
Auch die Widerrufsbelehrung der F. sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte auch aus culpa in contrahendo ein Schadensersatzanspruch zu, weil sie einen aufklärungspflichtigen Wissensvorsprung gehabt habe. Da ein institutionalisiertes Zusammenwirken der Beklagten mit den Initiatoren des Kapitalanlagemodells „V.“ vorliege, streite für den Kläger die Vermutung, dass die Beklagte von der arglistigen Täuschung durch die Initiatoren Kenntnis und damit einen konkreten Wissensvorsprung gehabt habe. Die Beweiserleichterung sei allerdings gar nicht erforderlich, weil die von der Fa. S. gemachten Angaben zur Höhe der Pachtzahlung und der erzielbaren Einspeisevergütungen so falsch seien, dass dies der Beklagten nicht verborgen geblieben sein könne.
Die Beklagte müsse sich nach § 278 BGB auch das Wissen des Finanzierungsvermittlers M.,
der exklusiver Partner der Beklagten gewesen sei, zurechnen lassen.
Auch liege eine sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises für die Photovoltaikanlage vor,
der Kaufpreis sei doppelt so hoch wie der Verkehrswert gewesen. Dies sei der Bank bekannt gewesen bzw. hätte diese davor die Augen nicht verschließen dürfen.
Die Beklagte hafte zudem wegen einer nebenvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung, weil ihr spätestens seit November 2009 das Konzept bekannt gewesen sei und deshalb auch keine Darlehen mehr ausgereicht worden seien.
Der Kläger hat erstinstanzlich (zuletzt) beantragt,
I.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem zwischen ihr und der Klagepartei am 09.09.2009 abgeschlossenen K.-Darlehen unter der Verfahrensnummer … keinerlei Ansprüche zustehen.
II.
Es wird festgestellt,
1.dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die in ihrer Bestellung der 13,37 KWp Photovoltaikanlage nebst Wechselrichter, Unterkonstruktion, Montage und Verdrahtung inkl. Netzseite sowie der Erstellung des Pachtvertrages V. bei der F. mbH & Co. KG vom 09.09.2009 ihre Ursache haben.
2.dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzten, die in dem am 09.09.2009 erfolgten Abschluss des Pachtvertrages zwischen der Klagepartei und der S. GmbH & Co. KG (Vertrags-Nr. 000) ihre Ursache haben.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 12.685,85 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.11.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines an die Beklagte gerichteten Angebots auf die Übereignung der von der Klagepartei erworbenen 13,37 KWp Photovoltaikanlage im B., … sowie auf Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klagepartei gegen die F.- F. mbH & Co. KG auf Rückzahlung der Darlehensvaluta.
Hilfsweise:
Zug um Zug gegen Abgabe eines an die Beklagte gerichteten Angebots auf die Übereignung der von der Klagepartei erworbenen 13,37 KWp Photovoltaikanlage im B., …, sowie gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung sämtlicher Rechte aus dem mit der S. GmbH & Co. KG am 09.09.2009 abgeschlossenen Pachtvertrag mit der Vertrags-Nr. 000.
IV.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übereignung der von der Klagepartei erworbenen 13,37 KWp Photovoltaikanlage im B., … und mit der Annahme des Angebots auf Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klagepartei gegen die F.- F. mbH & Co. KG auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Verzug befindet.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übereignung der von der Klagepartei erworbenen 13,37 KWp Photovoltaikanlage im B., … und mit der Annahme des Angebots auf Abtretung sämtlicher Rechte aus dem mit der S. GmbH & Co. KG am 09.09.2009 abgeschlossenen Pachtvertrag mit der Vertrags-Nr. 000 in Verzug befindet.
V.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei weitere EUR 3.822,88 für außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung zu bezahlen mit Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Wege der Widerklage hat die Beklagte beantragt,
I.
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 17.09.2009 geschlossene Darlehensvertrag zu Nummer … fortbesteht und nicht durch den Widerruf des Klägers vom 02.11.2011 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.
II.
Hilfsweise:
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 50.607,48 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5,02% seit dem 01.12.2014 zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat bestritten, dass die Gespräche in der Wohnung des Klägers stattfanden und dass die Beraterin die Darlehensunterlagen mitführte. Es liege kein verbundenes Geschäft vor, auch kein Verbraucherdarlehensvertrag, weil der Kläger als Unternehmer gehandelt habe.
Die Belehrung der Beklagten entspreche § 14 Abs. 1 der BGB-InfoV, die lediglich sprachlich angepasst sei.
Ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo bestehe nicht, weil die Beklagte nur über die Darlehenskonditionen habe aufklären müssen. Ein Wissensvorsprung liege nicht vor, ebenso wenig ein institutionalisiertes Zusammenwirken.
Die Beklagte bestreitet, dass der Kaufpreis für die Photovoltaikanlagen doppelt so hoch gewesen sei wie ihr Verkehrswert. Jedenfalls habe sie hiervon keine Kenntnis gehabt. Vom Missbrauch ihres Produkts „K. E.“ habe sie erst im Dezember 2009 Kenntnis erlangt. Eine nebenvertragliche Auskunftspflicht bestehe nicht, weil sich die Aufklärungspflichten nur auf die Zeit vor Vertragsschluss beziehe.
Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird ergänzend Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme folgendes Endurteil verkündet:
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem zwischen ihr und der Klagepartei am 09.09.2009 abgeschlossenen K.-Darlehen unter der Vertragsnummer … keinerlei Ansprüche zustehen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 12.685,85 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.11.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines an die Beklagte gerichteten Angebots auf die Übereignung der von der Klagepartei erworbenen 13,37 KWp Photovoltaikanlage im B., …, sowie auf Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klagepartei gegen die F.- F. mbH & Co. KG auf Rückzahlung der Darlehensvaluta sowie gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung sämtlicher Rechte aus dem mit der S. GmbH & Co. KG am 09.09.2009 abgeschlossenen Pachtvertrag mit der Vertragsnummer 000.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übereignung der von der Klagepartei erworbenen 13,37 KWp Photovoltaikanlage im B., … und mit der Annahme des Angebots auf Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klagepartei gegen die F.- F. mbH & Co. KG auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und mit der Annahme des Angebots auf Abtretung sämtlicher Rechte aus dem mit der S. GmbH & Co. KG am 09.09.2009 abgeschlossenen Pachtvertrag mit der Vertragsnummer 000 in Verzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei weitere 1.999,32 Euro für außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 09.01.2015.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Widerklage wird abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klageanträge I., III. und IV. seien infolge wirksamen Widerrufs des Kaufvertrags mit der F. begründet. Der Kaufvertrag sei mit dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag verbunden gewesen, sodass dem Kläger infolge des Einwendungsdurchgriffs ein Anspruch auf Rückabwicklung auch des Darlehensvertrags gemäß §§ 346, 355, 357, 358, 495 BGB zustehe.
Ein Haustürgeschäft i.S.d. § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. habe vorgelegen, da die Verträge nach Überzeugung des Gerichts in der Privatwohnung des Klägers unterzeichnet worden seien. Der Kläger habe als Verbraucher gehandelt. Er habe fristgerecht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, da die Frist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen habe. Es könne deshalb dahinstehen, ob auch die Widerrufsbelehrung der Beklagten fehlerhaft gewesen sei.
Die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft seien gegeben, weil zwischen beiden Verträgen eine Zweckbindung bestehe und zudem eine wirtschaftliche Einheit vorliege. Die Vermutung für eine wirtschaftlich Einheit bzw. ein arbeitsteiliges Zusammenwirken nach § 358 Abs. 3 S. 2, Alt. 2 BGB greife vorliegend, weil die seitens der F. über die Firma C. eingeschaltete Vermittlerin R. dem Kläger die Darlehensunterlagen vorgelegt habe, die sie ihrerseits vom selbständigen Finanzierungsvermittler M. erhalten habe. Dabei sei es unerheblich, wie der Finanzvermittler M. an die Anträge gekommen sei. Denn die Initiative zum Abschluss des Darlehensvertrags sei von Anlagevermittlerseite ausgegangen, das Formular sei im Rahmen des Vermittlungsgesprächs unterschrieben worden. Der Kläger habe nur mit einer Person, nämlich mit der Vermittlerin R. über den Kauf und den Darlehensvertrag verhandelt. Auch habe sich die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Vorfeld zur Finanzierung bereit erklärt. Dem Kläger sei auch lediglich eine Finanzierung durch die Beklagte vorgeschlagen worden.
Der Zeuge M. sei vorliegend als Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe der Beklagten aufgetreten, sodass sich diese dessen Verhalten nach § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Schadensersatzansprüche nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 i.V.m. § 278 BGB (culpa in contrahendo) stünden dem Kläger dagegen nicht zu. Eine kreditgebende Bank sei grundsätzlich nicht gehalten, den Darlehensnehmer über Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung eines Darlehens aufzuklären. Ein Ausnahmefall liege nicht vor, insbesondere habe weder die Beklagte noch der als deren Erfüllungsgehilfe tätige Finanzvermittler M. einen aufklärungspflichtigen Wissensvorsprung gehabt. Dass die gezahlten Pachtzinsen nicht erzielbar gewesen wären, habe die Beklagte nicht gewusst, weil ihr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die diesbezüglichen Unterlagen nicht bekannt gewesen seien. Auch im Hinblick auf einen überhöhten Kaufpreis liege kein Wissensvorsprung vor. Die Angemessenheit des Kaufpreises könne nicht alleine aus den Modulpreisen per KWp beurteilt werden, da auch die Montage- und Installationskosten zu berücksichtigen seien. Ein institutionalisiertes Zusammenwirken der Beklagten mit der F. bzw. der S., welches zu einer Vermutung der Kenntnis der Beklagten von einer evidenten arglistigen Täuschung führen könne, liege nicht vor. Denn die Beklagte habe über den Finanzvermittler M. nur mit den Vermittlern der Firma C. und damit auf Finanzierungsebene und nicht auf Konzeptionsebene zusammengearbeitet. Anhaltspunkte dafür, dass der mit der Vermittlung der Anlage betrauten Firma C. und ihren Mitarbeitern die klägerseits vorgetragenen Täuschungen über die Rentabilität der Anlage bekannt gewesen seien, gebe es nicht. Dem Kläger sei auch der Nachweis nicht gelungen, dass sich die Beklagte im Vorfeld zur Finanzierung der gesamten Photovoltaikanlagen im B. bereit erklärt habe. Im Übrigen sei die Unrichtigkeit der Angaben jedenfalls nach den der Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht so evident gewesen, dass sich dies habe aufdrängen müssen.
Die Beklagte hafte auch nicht aus nebenvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 BGB. Sie habe den Kläger nicht nachträglich über die von ihr erlangte Kenntnis vom betrügerischen Anlagemodell aufklären müssen.
Die zulässige Widerklage sei im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet, weil, wie ausgeführt, ein wirksamer Widerruf des verbundenen Geschäfts erfolgt sei.
Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird ergänzend verwiesen.
Die Beklagte hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 29.06.2015 zugestellte Urteil am 01.07.2015 Berufung eingelegt und diese am 24.08.2015 begründet.
Auf Antrag der Beklagten vom 07.07.2015 wurde das Urteil mit Beschluss vom 01.09.2015 berichtigt.
Die Beklagte hat zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen ausgeführt: Beim Kläger habe es sich nicht um einen Verbraucher gehandelt. Eine Haustürsituation habe nicht vorgelegen. Der Aussage der Zeugin R. lasse sich dies nicht entnehmen. Ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB habe nicht vorgelegen, weil sich die Beklagte nicht der F. „bedient“ habe. Die Beklagte habe keine Kenntnis von der Tätigkeit der F. und/oder des Vertriebs bei der Darlehensanbahnung gehabt. Sie habe ausschließlich mit dem Finanzvermittler M. zusammengearbeitet und von dessen Zusammenwirken mit dem Verkäufer nichts gewusst. Das Landgericht habe insoweit eine entscheidungserheblich fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen.
Ebenfalls aufgrund einer fehlerhaften Beweisaufnahme sei das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte vorab eine Finanzierungszusage erteilt habe.
Die Tätigkeit des Finanzvermittlers M. könne der Beklagten nicht nach § 278 BGB zugerechnet werden. Allenfalls könne sich aber eine Zurechnung nur auf den Bereich des Darlehensvertrages beschränken, nicht jedoch die Tätigkeit in Zusammenhang mit dem zu finanzierenden Geschäft erfassen, da diese nicht zum Pflichtenkreis der Bank gehöre. Die Beklagte habe keine Arbeitstätigkeiten oder Verantwortung für die Darlehensvergabe auf den Zeugen M. ausgelagert. Dieser habe vielmehr lediglich eine typische Vermittlungs-, mithin reine Maklertätigkeit ausgeführt. Die Vereinbarung einer Bestandsprovision ändere daran nichts, ebenso wenig seine Bezeichnung als „Partner“ der Beklagten. Die Beklagte habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, sich gegenüber dem Verkäufer eine Regressmöglichkeit vorzubehalten. Eine wirtschaftliche Einheit i.S.d. § 358 Abs. 3 S. 1 BGB liege nicht vor, sodass auch nach dieser Vorschrift ein verbundenes Geschäft nicht angenommen werden könne. Einer wirtschaftlichen Einheit stehe auch entgegen, dass die Beklagte den Darlehensvertrag nicht geschlossen hätte, wenn sie von dem Modell, insbesondere der Verpachtung, Kenntnis gehabt hätte.
Da ein verbundenes Geschäft somit nicht vorliege, könne der Kläger auch bei einem wirksamen Widerruf die gezahlten Raten nicht zurückverlangen, weil in diesem Fall die mit der Widerklage geltend gemachte Hilfsaufrechnung greife.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten könne der Kläger nicht verlangen, weil ein Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung nicht bestehe und ein Anspruch mangels Kausalität auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet sei.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 24.08.2015 (Bl. 636 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz unter teilweiser Abänderung des am 23.06.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Bamberg, Az.: 12 O 439/14 Kap,
1.die Klage insgesamt abzuweisen;
2.auf die Widerklage hin festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 17.09.2009 geschlossene Darlehensvertrag zur Nummer … fortbesteht und nicht durch den Widerruf des Beklagten vom 02.11.2011 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde;
hilfsweise den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 50.607,48 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5,02% seit dem 01.12.2014 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit dort eine Haustürsituation und ein Widerrufsrecht der Klagepartei aus verbundenem Geschäft bejaht worden ist. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht dagegen Schadensersatzansprüche, insbesondere aus nebenvertraglicher Aufklärungspflicht verneint und die Widerrufsbelehrung der Beklagten als wirksam erachtet.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 09.11.2015 (Bl. 752 ff. d.A.) verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch (wiederholte) uneidliche Vernehmung der Zeugin R.. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30.03.2016 (Bl. 899 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
I.
B. 1. Der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 09./17.09.2009 keine Ansprüche zustehen, ist begründet.
Nach § 359 BGB kann der Verbraucher die Rückzahlung eines Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
a) § 507 BGB a.F., der Existenzgründer im Hinblick auf Darlehensgewährung einem Verbraucher gleichstellte, wenn der Nettodarlehensbetrag 50.000,00 Euro nicht überschritt, kommt bei dem vorliegenden Darlehensnettobetrag von 57.787,50 Euro nicht zur Anwendung.
Der Kläger schloss die Verträge jedoch als Verbraucher ab. Nach § 13 BGB ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Um einen Unternehmer handelt es sich demgegenüber bei jeder natürlichen oder juristischen Person, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt anbietet (Palandt, Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 14 Rn. 2 m.w.N.). Die Verwaltung und Anlage eigenen Vermögens erfüllt dagegen grundsätzlich nicht den Unternehmerbegriff, auch nicht der Beitritt zu einer Fondsgesellschaft. Der private Vermögensverwalter ist nur dann Unternehmer, wenn der mit der Vermögensverwaltung verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand insgesamt nach den Umständen des Einzelfalls das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittelt. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines selbstgenutzten Wohnhauses und auch eines Mietshauses hält sich regelmäßig im Rahmen einer nicht gewerblichen Vermögensverwaltung (Palandt, a.a.O.).
Vorliegend hat der Kläger die Photovoltaikanlage als Verbraucher erworben. Dabei kommt es auf den objektiven Zweck des Handelns an, es sei denn, die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände hätten eindeutig und zweifelsfrei darauf hingewiesen, dass die natürliche Person in Verfolgung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person ist dabei grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen. Anders ist dies nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Objektiv handelt es sich hier bei dem Erwerb der Photovoltaikanlage zum Zweck der Verpachtung um die Verwaltung eigenen Vermögens. Aus Sicht des Klägers und auch der F. war nur ein geringer Verwaltungsaufwand erforderlich, zumal die Photovoltaikanlage nicht vom Kläger selbst betrieben wurde, sondern diese an einen Dritten verpachtet und lediglich regelmäßiger von vornherein festgelegter Pachtzins erwirtschaftet werden sollte. Insofern ging die vom Kläger entfaltete Tätigkeit nicht über die eigene Vermögensverwaltung wie etwa im Rahmen der Vermittlung einer Wohnung oder des Betriebs einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Eigenheims oder einer Mietwohnung hinaus.
Zwar hat das Oberlandesgericht Hamm den Erwerb einer Photovoltaikanlage zur Installation auf dem eigenen Einfamilienhaus als gewerbliche Tätigkeit angesehen, weil eine solche Anlage darauf ausgerichtet sei, den erzeugten Strom auch in das Stromnetz einzuspeisen und dafür vom Netzbetreiber eine Vergütung nach dem EEG zu erhalten. Dies spreche für eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des handelsrechtlichen Gewerbebegriffs. Im Unterschied zu vorliegendem Fall betrieb dort der Kläger die Photovoltaikanlage selbst, während der hiesige Kläger diese lediglich verpachtete. Zudem wurde das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm auf Rechtsmittel des Klägers aufgehoben und das vorangegangene Urteil des Landgerichts Dortmund dahin abgeändert, dass die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt wurde, an den (dortigen) Kläger 40.690,31 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgewähr der Photovoltaikanlage zu zahlen (BGH, Anerkenntnisurteil vom 09.01.2013 – VIII ZR 121/12).
b) Bei dem Kaufvertrag vom 09.09.2009 mit der F. und dem Darlehensvertrag mit der Beklagten handelt es sich um verbundene Verträge. Von einem verbundenen Geschäft ist nach § 358 Abs. 3 S. 1 BGB auszugehen, wenn das Darlehen der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Das ist hier der Fall, weil der Kredit zweifelsfrei der Finanzierung der Photovoltaikanlage des Klägers diente und beide Verträge zudem als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.
aa) Eine wirtschaftliche Einheit wird nach § 358 Abs. 3 S. 2 BGB unwiderleglich vermutet, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder beim Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Unternehmers (Verkäufers) bedient. Von einer solchen Mitwirkung ist auszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht auf Grund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank um eine Finanzierung ersucht, sondern deshalb, weil der Verkäufer oder sein Vertriebsbeauftragter dem Interessenten zugleich mit den Kaufvertragsunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (BGH NJW 2003, 2821-2824; BGHZ 156, 46, 51; BGH NJW 2006, 1788 ff, Tz. 14; BGH WM 2003, 2232, 2234, Tz. 26; BGH WM 2006, 1669, 1672, Tz. 25).
Zwar ist vorliegend eine Finanzierungszusage der Beklagten gegenüber der Verkäuferin nicht nachgewiesen.
Jedoch kann sich auch aus Indizien ergeben, dass die Bank zumindest faktisch planmäßig und arbeitsteilig, nicht notwendig auf Dauer angelegt, mit dem Verkäufer oder dem in seinem Auftrag tätigen Vermittler bei der Vorbereitung des Kreditvertrages zusammengewirkt hat (BGH, Urteil vom 28. Juni 2004 – II ZR 373/00, WM 2004, 1675, 1676, Tz. 9). Ein wesentliches Indiz für ein planmäßiges und konzeptionsmäßiges Zusammenwirken der Bank mit dem Veräußerer kann etwa sein, wenn die Bank dem vom Veräußerer eingeschalteten Vermittlungsunternehmen ihre hauseigenen Vertragsformulare überlässt und sich dadurch in die Vertriebsorganisation eingliedert (BGHZ 159, 280, 289, Tz. 30 und 159, 294, 301, Tz. 16). Das ist hier geschehen. Die Beklagte hat dem von der Verkäuferin eingeschalteten Vermittlungsunternehmen ihre Vertragsformulare überlassen und war häufiger an der Finanzierung des Kaufpreises für einzelne Photovoltaikanlagen im selben Objekt beteiligt. Voraussetzung einer unwiderleglichen Vermutung für eine wirtschaftliche Einheit von Kreditvertrag und finanziertem Geschäft ist nach der nahezu einhelligen Auffassung weiter, dass der kreditgebenden Bank das Zusammenwirken des für sie tätigen Vermittlers mit dem Verkäufer positiv bekannt ist (BGH NJW 2007, 3200 ff. Tz. 20 m.w.N.). Das Erfordernis der Kenntnis ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 358 Abs. 3 S. 2 BGB. Ohne Kenntnis und Billigung der Tätigkeit des Verkäufers durch den Kreditgeber kann nicht davon gesprochen werden, dass sich letzterer der Mitwirkung des Verkäufers „bedient“, d.h. ihn willentlich einsetzt und das damit verbundene Risiko übernimmt (BGH a.a.O.).
Die danach erforderliche Kenntnis der kreditgebenden Bank vom Zusammenwirken mit dem Verkäufer kann zwar nicht positiv festgestellt werden. Jedoch liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass den Mitarbeitern der Beklagten die Tatsache der Identität von Anlage- und Finanzierungsvermittler bzw. der Zusammenarbeit des Finanzierungsvermittlers mit der Anlagevermittlerin bekannt war und sie lediglich die Augen vor dieser Tatsache verschlossen. Dies steht der im Rahmen der Vermutungsregelung des § 358 Abs. 3 S. 2 BGB erforderlichen positiven Kenntnis gleich. Für eine solche Gleichstellung genügt zwar selbst eine grob fahrlässig verschuldete Unkenntnis nicht. Anders ist es aber bei einem missbräuchlichen Verhalten. Nach Treu und Glauben muss sich derjenige, der sich – wie hier die Beklagte – der Kenntnis einer Tatsache unredlich verschließt, so behandeln lassen, als habe er die Tatsache positiv gekannt (vgl. BGH a.a.O. Tz. 21 m.w.N.).
Solche hinreichende Anhaltspunkte liegen hier vor:
Nach dem nicht zu beanstandenden Beweisergebnis des Landgerichts war nach der von ihm als glaubwürdig und nachvollziehbar gewerteten Aussage der Zeugin R. die streitgegenständliche Kapitalanlage auf eine Fremdfinanzierung ausgelegt. Kunden, so auch der Kläger, wurden auf die Möglichkeit der Fremdfinanzierung hingewiesen. Das Bestellformular enthält demzufolge auch den deutlichen Aufdruck „vorbehaltlich einer Finanzierungszusage eines deutschen Finanzierungsunternehmens“ (Anlage K 1b). Kaufpreis (57.500,00 Euro) und wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers (Nettoeinkommen 1.949,48 Euro; Warmmiete 700,00 Euro) erlaubten naheliegend nur eine Finanzierung des Kaufobjekts über ein Darlehen. Die Photovoltaikanlage ist in dem Forderungsabtretungsformular (Anlage K 1a) einschließlich des Standortes (…, …) bezeichnet. Nach der Aussage der Zeugin R., bestätigt durch die Angaben des Zeugen O. (S. 7 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 02.06.2015 = Bl. 488 d. A.), sind zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung des Klägers alle Finanzierungen über die Beklagte gelaufen. Seite 4 des Darlehensantrags enthält zudem unter der Überschrift „Verzicht auf Annahmeerklärung“: „Ich bestätige ausdrücklich, dass ein persönliches Gespräch mit dem Vermittler … M… stattgefunden hat, in dem mir das Produkt K.- E. der K. erläutert wurde.“ Dies deutet darauf hin, dass der Finanzierungsvermittler M. eng mit der Beklagten gerade im Zusammenhang mit der Vermittlung von deren „Produkt“ K.- E. zusammenarbeitete. Der Vermittler M. konnte sich über einen eigenen Vermittlerzugang in das System der Beklagten einloggen und sich so den Darlehensantrag verschaffen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob auch der Kläger selbst in der Lage gewesen wäre, sich über das Internet mit einem entsprechenden Darlehensantrag zu versorgen. Denn tatsächlich ist dies nicht geschehen. Der Ausdruck war zudem auf den Vermittler M. zugeschnitten, wie nicht nur aus der Einfügung von dessen Telefonnummer, E-Mailadresse und Vermittlerkennung (…) ersichtlich ist, sondern auch daraus, dass die Erläuterung des Produkts durch den jeweiligen Vermittler, hier durch M., vorgesehen war. Die Beklagte hatte dem Finanzierungsvermittler M. eine allgemeine Provisionszusage für den Fall erfolgreicher Darlehensvermittlungen zugesagt. Der Finanzierungsvermittler M. war sowohl mit Kenntnis und Billigung der Beklagten als deren „Partner“ sowohl für die Beklagte über deren Tochtergesellschaft K. Grund als auch für die Vermittlerin der Verkäuferin tätig.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass sich die 35 relevanten Darlehensanträge von „V.“-Anlegern unter weit über 600 zu prüfenden Darlehensanträgen „versteckt“ hätten. Denn, wie sich aus den Anlagen K 21 bis K 59 ergibt, wurden sämtliche Anfragen des Vermittlers M. an die Mitarbeiterin der Beklagten Z. gerichtet. Allein 17 dieser Anträge datieren vom 13.08. bis 31.08.2009. Sechs solcher Anträge tragen das Datum 31.08.2009. Aus den sämtlich vom Finanzvermittler M. stammenden Anfragen ergab sich nicht nur, dass es sich jeweils um den geplanten Kauf einer Photovoltaikanlage in … zum jeweils selben Kaufpreis (57.500,00 Euro) mit jeweils, soweit angegeben, derselben Einspeisevergütung (407,32 Euro) bei ganz unterschiedlichen und sowohl vom Standort der Anlage in … als auch vom Büro des Vermittlers M. entfernt liegenden Wohnsitzen der Antragsteller handelte. In der Forderungsabtretung war darüber hinaus der konkrete Standort der zu finanzierenden Photovoltaikanlage bezeichnet. Aus diesen Umständen ließ sich entnehmen, dass die Darlehensnehmer nicht etwa Finanzierung einer Solaranlage auf eigenem Dach anstrebten, sondern dass es sich um die Beteiligung an einer Kapitalanlage handelte und in diesem Rahmen der als Partner der Beklagten auftretende Finanzvermittler M. mit dem Vertrieb der Verkäuferin zusammenwirkte. Denn anders wäre es nicht zu erklären, dass sämtliche die Photovoltaikanlage S. am Standort … in … betreffenden Finanzierungen trotz unterschiedlichster Wohnsitze der Darlehensnehmer ausschließlich von M. vermittelt wurden.
Auch hat die Beklagte eine Widerrufsbelehrung verwendet, die sich jedenfalls auch auf den Fall der Finanzierung von Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag bezieht, der mit dem Darlehensvertrag eine wirtschaftliche Einheit bildet (KG WM 2008, 401 ff. Tz. 46). Schließlich erfolgten Unterzeichnung des Darlehensantrags und der Bestellung zeitgleich (Anlagen K 1a und K 1b). Das Darlehen diente nicht nur der Finanzierung der jedenfalls in der Forderungsabtretung konkret bezeichneten Photovoltaikanlage, vielmehr war auch die gewährte Sicherheit auf den Erwerb und die Installation der Anlage abgestellt. Denn die Stromeinspeiseerlöse aus der bezeichneten Anlage wurden an die Beklagte abgetreten (Anlage K 1a S. 6). Der Darlehensvertrag nahm damit auf den Kaufvertrag Bezug. Im Kaufvertrag ist zwar der Darlehensvertrag nicht ausdrücklich erwähnt, allerdings war zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bestellung (Anlage K 1b) bereits klar, dass die Finanzierung über die Beklagte erfolgen sollte. Es lagen nämlich bereits die Unterlagen der Beklagten vor und wurden zeitgleich unterzeichnet.
In Nr. 18 der Darlehensbedingungen wird zudem die Auszahlung des Darlehens an die Vorlage der Rechnung für das Finanzierungsobjekt (zzgl. genauer Bezeichnung des Finanzierungsobjekts) geknüpft (s.a. die dies bestätigende Aussage des Zeugen M., Bl. 492 d. A.).
Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Gesichtspunkte konnte der Beklagten nach Überzeugung des Senats ein arbeitsteiliges Zusammenwirken des für sie agierenden Finanzvermittlers M. mit der Verkäuferin oder deren Vertrieb nicht verborgen geblieben sein, es sei denn, sie (bzw. Ihre Mitarbeiter) hätten bewusst die Augen davor verschlossen.
Eine andere Betrachtungsweise hätte zur Folge, dass sich eine Internetbank durch Verlagerung des persönlichen Kontakts mit dem Kunden auf Vermittler der Rechtswirkung des § 358 BGB dadurch entziehen könnte, dass sie sich den aus den Darlehensanträgen objektiv zu entnehmenden Tatsachen gezielt durch Unterlassen entsprechender organisatorischer Maßnahmen verschließt, also eine Kenntnisnahme dieser Fakten strukturell verhindert, welche sich den eingereichten Darlehensanträgen ohne weiteres und insbesondere ohne besondere Nachforschungen entnehmen lassen. Durch „Auslagerung“ ihrer eigenen Pflichten, wie insbesondere die Beratung der Kunden im persönlichen Gespräch (s. S. 3 d. Darlehensanträge), könnte die Bank auf diese Weise planmäßig die Augen verschließen vor der Tatsache der Identität von Anlage- und Finanzvermittler bzw. von deren Zusammenwirken.
Aus diesem Grund bedurfte es auch nicht der Vernehmung der Zeugen C. und J.. Denn der in ihr Wissen gestellte Sachvortrag bestätigt gerade, dass durch Auslagerung von Pflichten der Beklagten einerseits und strukturell unzureichender Kenntnisnahme vom Vertragsinhalt andererseits die Beklagte die Augen vor Tatsachen verschlossen hat, die sich aus den Verträgen und den beigefügten Anlagen ohne Weiteres ergaben.
Außerdem hat die Zeugin Z., bei der die Darlehensanträge zunächst einliefen, bekundet, die Einspeisevergütung in einer Tabelle im Internet, aus der die Anzahl der Sonnenstunden für eine bestimmte Gegend zu entnehmen sei, darauf überprüft zu haben, ob die angegebene Einspeisevergütung realistisch war. Dazu bedurfte es zumindest der Feststellung des Standortes der Anlage, so dass sich im Rahmen der von der Zeugin vorgenommen Überprüfung ergab, dass sich der Standort der Anlage in einer Reihe von innerhalb weniger Tage eingegangener Anträge abweichend von den Wohnorten der Darlehensnehmer und auch abweichend vom Geschäftssitz des Vermittlers M. einheitlich in … befand.
bb) Im Übrigen ist auch gem. § 358 Abs. 3 S. 1 BGB von einer wirtschaftlichen Einheit auszugehen, wobei dies nach den Umständen des Einzelfalles dann anzunehmen ist, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen worden wäre (BGH NJW 2010, 531).
Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls ist dies hier anzunehmen. Kaufantrag und Darlehensantrag wurden zeitgleich unterschrieben, die Vertragsunterlagen enthielten konkrete Hinweise auf die zu finanzierende Anlage, die Auszahlung des Darlehens wurde von der Vorlage des entsprechenden Kaufvertrags abhängig gemacht, war also zweckgebunden. Außerdem war die Abtretung der Einspeisevergütung, die aber den Erwerb der Anlage voraussetzte, als Sicherheit für das Darlehen gedacht. Umgekehrt lagen zum Zeitpunkt der Zeichnung des Kaufangebots die Darlehensunterlagen der Beklagten vor und wurden vom Kläger auch unterzeichnet (vgl. hierzu Palandt, Grüneberg, 75. Aufl., § 358 Rn. 12).
c) Der Kläger hat seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Der Kläger erklärte am 02.11.2011 den Widerruf des Darlehensvertrags gegenüber der Beklagten. Gemäß § 358 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. gilt der Widerruf des Darlehensvertrags als Widerruf des verbundenen Vertrags gegenüber dem Unternehmer.
Dem Kläger stand ein Widerrufsrecht gemäß § 312 BGB zu, weil es sich um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handelte, zu dessen Abschluss der Kläger als Verbraucher durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung bestimmt worden war (§ 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB). Die in der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2016 vom Senat hierzu vernommene Zeugin R. hat angegeben, dass das Beratungsgespräch in der damaligen Wohnung des Klägers in yyy stattgefunden habe. Auch die Unterzeichnung der als Anlagen K 1a bis K 1c vorgelegten Anlagen sei am Ende des Beratungsgesprächs in der damaligen Wohnung des Klägers erfolgt. Der Termin habe auf vorherige telefonische Vereinbarung stattgefunden, nachdem der Kläger von ihr, der Zeugin, angerufen worden sei.
Die Angaben der Zeugin werden dadurch untermauert, dass sowohl bei der Widerrufsbelehrung als auch bei der Forderungsabtretung als Unterzeichnungsort jeweils „yyy“ angegeben ist, ebenso auf der Bestellung der Photovoltaikanlage und auf dem Pachtvertrag (Anlagen K 1b u. K 1c).
Obwohl die Zeugin auf Nachfrage nicht hat ausschließen wollen, dass es einen zweiten Termin gegeben hat, ist der Senat davon überzeugt, dass die Bestellung der Photovoltaikanlage und die Unterzeichnung des Darlehensantrags in einem einheitlichen Termin am 09.09.2009 erfolgt sind, weil sämtliche Dokumente (Bestellung; Pachtvertrag; Widerrufsbelehrung; Forderungsabtretung) dieses Datum tragen. Die Bestellung trägt zudem folgenden Aufdruck: „Vorbehaltlich einer Finanzierungszusage eines deutschen Finanzierungsunternehmens“, woraus geschlossen werden kann, dass die Unterzeichnung der Bestellung nicht erst nach der Darlehenszusage erfolgte, weil es sonst des genannten Vorbehalts nicht bedurft hätte. Aus dem Anschreiben vom 15.09.2009 (Anlage K 1 zum Verfahren 2 O 547/14) ergibt sich zudem, dass die Finanzierungsanfrage erst nach der bereits am 09.09.2009 erfolgten Unterzeichnung der Bestellung der Photovoltaikanlage abgeschickt worden ist. Es ist damit vorliegend offensichtlich so verfahren worden, wie dies die Zeugin R. in erster Instanz wie folgt beschrieben hat: „Es könnte auch sein, dass man im ersten Termin schon das Bestellformular hat unterschreiben lassen, falls es keine Finanzierungszusage gegeben hat, ist es eben vernichtet worden.“ (Niederschrift über die mündliche Verhandlung v. 02.06.2015 S. 6 = Bl. 487 d.A.).
Unabhängig davon wäre nach Auffassung des Senats auch im Fall eines zweiten Hausbesuchs von einer Kausalität i.S.d. § 312 BGB auszugehen, weil jedenfalls beide Besuche in einem engen zeitlichen Zusammenhang in der Wohnung des Klägers stattgefunden hätten, sodass zumindest von einer Mitursächlichkeit der Haustürsituation auszugehen wäre. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass das vom Zeugen M. vorgelegte Formular „Finanzierungsanfrage“, welches das Datum „27.08.09“ trägt und als Zeichnungsort ebenfalls „yyy“ ausweist, vom Kläger anlässlich eines (ersten) Hausbesuchs ausgefüllt worden sein sollte.
d) Der Widerruf ist auch fristgerecht erfolgt. Denn die in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB geregelte Widerrufsfrist von 14 Tagen begann mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht zu laufen (§ 355 Abs. 3 BGB). Auf die insoweit zutreffende Begründung des Landgerichts, die mit der Berufung nicht angegriffen worden ist, wird Bezug genommen (ULG S. 14).
f) Der Kläger kann der Beklagten somit die Einwendungen entgegenhalten, die sich aus dem Widerruf des Kaufvertrags ergeben, da ein verbundenes Geschäft gemäß § 358 BGB a.F. vorliegt. Demnach ist der Kläger nach dem Widerruf des Kaufvertrags auch nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden.
2. Aufgrund des erfolgreichen Widerrufs hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung seiner geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen i.H.v. 19.865,48 Euro abzüglich der (endgültig) erhaltenen Pachteinnahmen. Denn gemäß §§ 355, 356, 357 BGB a.F. sind die empfangenen Leistungen zurückzuführen und Nutzungen herauszugeben (§ 346 BGB a.F.). Der Kläger hat 14.698,00 Euro Zins- und Tilgungsleistungen an die Beklagte erbracht, ein Betrag von 5.167,48 Euro wurde von der Beklagten beim Arbeitgeber des Klägers gepfändet. Die Leistungen des Klägers an die Beklagte summieren sich somit auf 19.865,48 Euro. Dem Kläger sind seinerseits (endgültig) nach dem gerichtlichen Vergleich mit dem Insolvenzverwalter der Firma S. GmbH & Co. KG Pachtzahlungen i.H.v. 7.179,63 Euro zugeflossen (s. Bl. 504 d.A.), sodass der Kläger noch den Differenzbetrag (19.865,48 Euro -7.179,63 Euro = 12.685,85 Euro) beanspruchen kann.
Der Kläger kann seine Ansprüche, wie beantragt, nur Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übereignung der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage und auf Abtretung von Ansprüchen gegen die F. und die Firma S. hinsichtlich des Pachtverhältnisses durchsetzen, wobei sich die Beklagte insoweit in Annahmeverzug befindet.
4. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger allerdings nicht zu. Denn das außergerichtliche Schreiben vom 02.11.2011, mit welchem der Widerruf des Darlehensvertrages gegenüber der Beklagten erklärt wurde, konnte allenfalls erst den Verzug auslösen. Die Kosten der den Verzug begründenden Erstmahnung kann der Gläubiger allerdings nicht ersetzt verlangen, weil sie nicht durch den Verzug verursacht worden sind und die nicht rechtzeitige Leistung nach § 280 Abs. 2 nur unter den Voraussetzungen des Verzugs eine Schadensersatzpflicht begründet (Palandt, Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 286 Rn. 44).
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Aufklärungspflichtverletzung bzw. unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung verlangt werden, weil, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat (Schriftsatz v. 24.04.2015, S. 52 = Bl. 447 d.A.), Schadensersatzansprüche erstmals im gerichtlichen Verfahren, nicht jedoch vorgerichtlich geltend gemacht wurden. Insofern fehlt es an der Darlegung eines durch eine unerlaubte Handlung ausgelösten kausalen Schadens.
5. Die zugesprochenen Zinsen folgen aus §§ 286, 288 BGB, da sich die Beklagte ab der Geltendmachung der Rückabwicklungsansprüche in Verzug befand.
6. Die Widerklage ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet, weil infolge des wirksamen Widerrufs der verbundene streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht fortbesteht und nach §§ 357, 346 BGB eine Rückabwicklung der empfangenen Leistungen zu erfolgen hat.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97, 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.


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