Bankrecht

Unbegründeter Anspruch auf Rückabwicklung eines Darlehens zur Finanzierung eines Pkw wegen verfristeten und somit unwirksamen Widerrufs

Aktenzeichen  27 O 474/19

Datum:
29.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 46448
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 355 Abs. 2 S. 1, S. 2, § 356b Abs. 1, § 491 Abs. 1, Abs. 2, § 492 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5, § 495
EGBGB Art. 247 § 3, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1
RL 2008/48/EG Art. 10, Art. 13 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die Voraussetzungen des § 356b Abs. 1 BGB sind erfüllt, wenn dem Darlehensnehmer die Vertragsunterlagen per E-Mail übersandt werden. Dieses (übersandte) Exemplar der Vertragsunterlagen stellt eine Abschrift der Vertragserklärung des Darlehensgebers dar (vgl. ebenso BGH BeckRS 2018, 4230).  (Rn. 39 – 49) (red. LS Andy Schmidt)
2. Die Angaben zur “Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung” soweit ein Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls ein Darlehensnehmer ein Darlehen vorzeitig zurückzahlt sind ausreichend, wenn auf die finanzmathematischen Rahmenbedingungen verwiesen und die maßgeblichen Faktoren aufgezählt werden. Die Angabe einer konkreten Berechnungsformel ist nicht erforderlich. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass eine konkrete Formel anzugeben wäre. Gefordert wird die “Angabe der Berechnungsmethode”. Damit wird dem gesetzgeberischen Ziel, dass der Verbraucher die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nachvollziehen und seine Belastung im Fall einer vorzeitigen Darlehensablösung zutreffend abschätzen kann Rechnung getragen.  (Rn. 54 – 56) (red. LS Andy Schmidt)

Tenor

1.    Die Klage wird abgewiesen.
2.    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3.    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 
– Beschluss – 
Der Streitwert wird auf 26.644,69 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
Die Klage ist unbegründet. Der von der Klagepartei mit Schreiben vom 06.03.2018 erklärte Widerruf war verfristet und damit unwirksam.
I.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom September 2015 um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 und 2 BGB (in der bei Vertragsschluss maßgeblichen Fassung vom 13.06.2014 bis 20.03.2016) handelt, sodass der Klagepartei ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zustand.
II.
Die Widerrufsfrist war jedoch bei Erklärung des Widerrufs längst abgelaufen.
1. Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB 14 Tage. Sie beginnt gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB grundsätzlich mit Vertragsschluss. Gemäß § 356b Abs. 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. Weiter setzt der Fristbeginn voraus, dass die dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthält. Anderenfalls beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB und beträgt einen Monat, § 356b Abs. 2 S. 1 und 2 BGB.
Die Voraussetzungen für den Fristbeginn waren vorliegend entgegen der Ansicht der Klagepartei erfüllt. Insbesondere wurden der Klagepartei alle erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB in den ihr zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen erteilt.
2. Allgemein fordert das Gesetz für die Information des Verbrauchers über die Pflichtangaben, dass diese im Verbraucherdarlehensvertrag „klar und verständlich“ enthalten sein müssen (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 EGBGB). Die Frage, ob Pflichtangaben „klar und verständlich“ formuliert sind, ist aus dem Horizont eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers zu beurteilen (BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, NJW 2016, 1881, Rz. 33f.).
Dabei müssen die Pflichtangaben nicht notwendig im Darlehensantragsformular selbst enthalten sein. Diese können vielmehr auch „klar und verständlich“ in allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 4.7.2017, XI ZR 741/16). Vorliegend wurden die ADB der Beklagten als Teil der Vertragsunterlagen (Seiten 10 und 11) ausgehändigt (vgl. Anlage B36d). Sie wurden durch die Hinweise auf Seite 5 des Darlehensantrags oben sowie auf Seite 7 direkt oberhalb der Unterschriftszeile auch wirksam in den Vertrag einbezogen.
Die als Anlage K 1 vorgelegten Allgemeinen Darlehensbedingungen sind auch lesbar. Insbesondere ist die Schriftgröße nicht derart klein, dass die Regelungen etwa nur noch mit der Lupe gelesen werden könnten.
Entgegen der Ansicht der Klagepartei ist es weiter auch ausreichend, wenn Pflichtangaben in der „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ enthalten sind, wenn diese – wie hier – als Teil der Darlehensvertragsurkunde ausgehändigt wird, was ausweislich Erwägungsgrund Nr. 30 der Richtlinie 2008/48/EG vom 23. April 2008 ausdrücklich zulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einheit einer Urkunde gewahrt, wenn eine fortlaufende Paginierung vorliegt (BGH, Urteil vom 24. 9. 1997 – XII ZR 234/95, DStR 1997, 1980). Und eben dies ist, wie die Anlagen B36c, B36e, B36d zeigen, durch die erfolgte fortlaufende Paginierung („Darlehensnehmer: Seite 1 von 11“ etc.) vorliegend der Fall. Die Angaben liegen also keineswegs nur in (separaten) vorvertraglichen Informationen oder in sonstigen Dokumenten vor, sondern sie sind in der Vertragsurkunde selbst enthalten. Dies ist zwischen den Parteien auch letztlich unstreitig, auch wenn die Klagepartei zunächst vorgetragen hat, die Europäische Standardinformation sei vorvertraglich ausgehändigt worden. Die Klagepartei hat den Vortrag der Beklagten, wonach die Vertragsunterlagen aus insgesamt 11 Seiten bestanden, auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts unstreitig gestellt (Bl. 436 d. A.).
Die Frage der Einbeziehung ist demgegenüber eine rechtliche Wertung. Entgegen der Ansicht der Klagepartei handelt es sich hier aber gerade nicht um nur separate vorvertragliche Informationen im Sinne des § 491a BGB, welche nicht in den Vertrag einbezogen worden wären. Sie sind vielmehr – wie gezeigt – Teil der Vertragsurkunde. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall aber von der gleichzeitigen Übersendung eines separaten Merkblatts, wie es offenbar in dem Urteil des OLG Karlsruhe (17 U 58/16) der Fall war. Dem Informationszweck wird durch den Abdruck der „Europäischen Standardinformation“ auf den Seiten 1 bis 3 der Vertragsunterlagen, also gleich zu Beginn und damit unübersehbar, auch ohne weiteres Genüge getan. Insbesondere kann der Verbraucher durchaus damit rechnen, dass sich auf den Seiten 1 bis 3 der ihm ausgehändigten Vertragsunterlagen die gesetzliche Widerrufsfrist auslösende Informationen befinden (wiederum im Gegensatz zu dem Fall des OLG Karlsruhe, 17 U 58/16, juris, Rn. 32). Zudem wird unter den „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ auf Seite 4 der Vertragsunterlagen gleich zu Beginn nochmals ausdrücklich auf die „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ Bezug genommen.
Aus dem Vorstehenden folgt zwanglos, dass vorliegend auch die Widerrufsinformation als solche entgegen der Bedenken der Klägervertreter Vertragsbestandteil geworden ist. Überdies wird auf das „nach diesen Bedingungen eingeräumte Widerrufsrecht“ bereits unmittelbar über der Unterschrift des Klägers hingewiesen. Zudem bestätigt der Kläger unmittelbar darunter handschriftlich, dass er die Widerrufsinformation erhalten hat (Anlage B13). Damit ist die Widerrufsinformation Bestandteil des Darlehensvertrags.
3. Die Voraussetzungen des § 356b Abs. 1 BGB sind erfüllt. Der Klagepartei wurde mit den ihr per Email übersandten und von der Beklagten als Anlagen B36b bis B36e vorgelegten Vertragsunterlagen eine Abschrift ihrer Vertragserklärung zur Verfügung gestellt, wobei die Übermittlung per Email ausreichend ist (BeckOGK/Mörsdorf, Stand 15.11.2018, BGB § 356b Rn. 5 f m.w.N.). Dieses Exemplar der Vertragsunterlagen stellt eine Abschrift der Vertragserklärung der Klagepartei dar. Es gibt unstreitig den Vertragstext wieder, welcher von der Klagepartei unterzeichnet worden ist (Anlage B13). Nach Unterschriftsleistung der Klagepartei auf der für die Beklagte bestimmten Vertragserklärung dokumentiert das der Klagepartei überlassene Exemplar aber ihre Vertragserklärung und wird damit zur Abschrift ihres Vertragsantrags (vgl. BGH, Urteil v. 27.2.2018, XI ZR 160/17, Rz. 30, juris).
§ 356b Abs. 1 BGB regelt, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat.
Zwar bezeichnet der Begriff „Vertragsurkunde“ nur das von beiden Vertragsparteien unterzeichnete schriftliche Original des Vertrags (BGH XI ZR 381/16). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn vorliegend ergibt sich bereits aus der klägerseits vorgelegten Anlage KGR1, dass zunächst die Klagepartei die streitgegenständlichen Darlehensunterlagen erhielt und sodann der Beklagten ein Angebot unterbreitete, welches diese mit dem als „Vertragsbestätigung“ überschriebene Schreiben (Anlage B14) annahm.
Jedoch genügt es ausweislich § 356b Abs. 1 BGB, wenn dem Darlehensnehmer eine Abschrift seines Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wird.
Diese Voraussetzung ist dadurch erfüllt, dass die Klägerseite die in Anlagen B36b bis B36e vorgelegte Kopie des Vertrages bzw. des Vertragsantrages erhalten hat. Entgegen der Auffassung der Klägerseite bedurfte es zur Wahrung des Erhalts einer Abschrift keiner Unterschriften. So heißt es bereits in Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG vom 23. April 2008, dass Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt werden und alle Vertragsparteien eine Ausfertigung des Kreditvertrags erhalten. In Art. 3 lit. m RL/2008/48 erfolgt die Legaldefinition des Begriffes dauerhafter Datenträger: Jedes Medium, dass es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht. Die Gesetzesmaterialien (Bundestagsdrucksache 16/11643, S.80) führen dazu Folgendes aus:
„Eine Abschrift ist unabhängig von ihrer Herstellung jedes Dokument, das den Vertragsinhalt wiedergibt, ohne dass es besonderer förmlicher Zusätze, wie beispielsweise einer Unterschrift, bedarf. So ist Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie zu verstehen, der von einer „Ausfertigung“ spricht.“
Im Übrigen hat auch der europäische Gerichtshof diese Sichtweise des deutschen Gesetzgebers in seinem Urteil vom 9.11.2016 (Az. C-42/15, Rz 36, NJW 2017, 45) bestätigt:
„Zweitens ist zu der Frage, ob ein auf Papier erstellt Kreditvertrag nach den im Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Modalitäten von den Parteien unterzeichnet werden muss, darauf hinzuweisen, dass Art. 10 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2008/48 keinen Verweis auf das innerstaatliche Recht enthält und die Begriffe „auf Papier“ und „dauerhafter Datenträger“ in dieser Bestimmung daher eine eigenständige Bedeutung haben. Ihre Auslegung kann nicht durch innerstaatliche Vorschriften über die Form, die bei der Erstellung von Kreditverträgen zu beachten ist, bestimmt werden… Wie schon aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 hervorgeht, bezieht sich der Begriff „auf Papier“ auf das Medium, auf dem der Kreditvertrag erstellt wird, ohne dass die Unterzeichnung dieses Papiers gefordert wird.“
Diese Sichtweise wurde erst kürzlich auch vom BGH in dessen Urteil vom 27.02.2018, XI ZR 160/17, Rz. 30, NJW 2018, 1387 bestätigt, indem der Senat dort wie folgt ausführte:
„Weil nach § 355 II 3 BGB aF die Abschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers genügt, muss das ihm belassene Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein.“
Nach alledem sind die Voraussetzungen des § 356b Abs. 1 BGB gewahrt.
Auf die Fragen, ob die Abschrift einer Vertragsurkunde schon vor oder erst nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden kann, kommt es daher schon gar nicht mehr an. Da in § 356b Abs. 1 BGB ausdrücklich die Abschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers als für den Fristbeginn ausreichend genannt ist, kann dies unter Verweis auf die Vorschrift des § 492 Abs. 3 BGB (a.F.) nicht unterlaufen werden, zumal diese Vorschrift nicht das Anlaufen der Widerrufsfrist regelt.
Der BGH stellte dies im vorgenannten Urteil (NJW 2018, 1387, Rz. 30) jüngst ausdrücklich klar:
„§ 492 III BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung, der sich nicht mit den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist befasst, enthält keine Modifikation des § 355 II 3 BGB aF für Verbraucherdarlehensverträge.“
Es ist dem Gericht nicht erkennbar, warum für § 492 Abs. 3 BGB in der hier einschlägigen Fassung mit Gültigkeit vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 etwas anderes gelten sollte. Demnach kommt es auf die Ausführungen der Klagepartei zum exakten Ablauf beim Zustandekommen des Vertrages nicht an.
4. Die Beklagte hat die erforderlichen Pflichtangaben gemäß Art. 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB ordnungsgemäß erteilt. Die einzelnen Rügen der Klagepartei greifen nicht durch.
a) Angabe des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB, und Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB (jeweils in der Fassung vom 11.06.2010 – 20.03.2016)
Die Angabe des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung ist vorliegend nicht irreführend, die Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB a.F. werden eingehalten.
Die Beklagte weist im Darlehensantragsformular selbst auf Seite 5 sowie unter Ziffer 4.1 ihrer Allgemeinen Darlehensbedingungen ausdrücklich auf das Recht des Darlehensnehmers hin, das Darlehen (den Kredit) jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass dem Kreditgeber, also der Beklagten, bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zusteht. Damit hat die Beklagte ordnungsgemäß das Muster aus Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB (i.d.F. v. 13.6.2014) übernommen, welches gemäß Art. 247 § 2 Abs. 1 EGBGB a.F. zur Unterrichtung zu verwenden war. Damit ist Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB a.F. Genüge getan.
Die Angaben zur „Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt“ sind entgegen der Rüge der Klagepartei ausreichend unter Ziffer 4.3 der ADB (Seite 10 der Vertragsunterlagen) erfolgt.
Zunächst ist es ausreichend, dass die Beklagte hier „nur“ auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen verwiesen und die maßgeblichen Faktoren aufgezählt hat. Die Angabe einer konkreten Berechnungsformel war dagegen nicht erforderlich. Schon dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass hier eine konkrete Formel anzugeben wäre. Gefordert wird vielmehr nur die „Angabe der Berechnungsmethode“. Damit wird dem gesetzgeberischen Ziel, dass der Verbraucher die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nachvollziehen und seine Belastung im Fall einer vorzeitigen Darlehensablösung zutreffend abschätzen kann (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, BT-Drs. 16/11643, S. 87) hinreichend Rechnung getragen. Schließlich heißt es auch in dem Muster nach Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB nur „Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß § 502 BGB“. Von der Beklagten ist aber keine genauere Formulierung als vom Gesetzgeber zu erwarten. Für den Verbraucher ist aus den Angaben der Beklagten klar ersichtlich, wo die Obergrenze der Vorfälligkeitsentschädigung liegt und nach welchen maßgeblichen Faktoren sie sich berechnet. Dies genügt. Dazu kommt, dass die konkrete mathematische Formel so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn im Vergleich zu dem Hinweis auf die Anwendung der Berechnungsmethode des BGH mit den wesentlichen Parametern bietet (vgl. LG Heilbronn, Urteil v. 30.01.2018, 6 O 358/17, BeckRS 2018, 738). Soweit dies das LG Berlin in der von der Klagepartei zitierten Entscheidung anders gesehen hat, folgt dem das Gericht aus den genannten Gründen nicht.
Auch die zusätzliche Angabe, dass die Entschädigung pauschal 50,- € beträgt, macht die Darstellung nicht insgesamt unklar oder unverständlich. Für den durchschnittlich verständigen Verbraucher ist aus der Formulierung ohne weiteres ersichtlich, dass er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung grundsätzlich eine pauschale Vorfälligkeitsentschädigung von 50,- € schuldet. Dass diese den Verwaltungsaufwand umfasst, ergibt sich schon aus den oberen Angaben zur Berechnungsmethode, wo der Verwaltungsaufwand ausdrücklich als Parameter für die Berechnung aufgeführt wird. Im Übrigen sind die Ausführungen zur Berechnungsmethode schlicht der Tatsache geschuldet, dass nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben ist. Die folgenden Ausführungen tragen dann der Vorgabe des § 309 Nr. 5b BGB Rechnung, wonach dem Darlehensnehmer der Nachweis zu gestatten ist, dass dem Kreditgeber kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Aus der weiteren Darstellung ergibt sich wiederum, dass der Betrag der Vorfälligkeitsentschädigung ggf. noch auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert wird, wobei die Beklagte hier die Vorgaben des § 502 Abs. 1 S. 2 BGB (in der Fassung vom 30.07.2010 – 20.03.2016) umgesetzt hat. Zudem wird hierdurch sichergestellt, dass die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt, § 309 Nr. 5 a BGB. Letztlich führt die zusätzliche Angabe der Pauschale dazu, dass dem Verbraucher die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung sehr viel klarer vor Augen geführt wird, als durch die bloße Angabe der Berechnungsmethode. Die weiteren Ausführungen dienen schlicht der Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben.
b) Einzuhaltendes Verfahren bei Kündigung des Vertrages, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB (in der Fassung vom 13.06.2014 – 20.03.2016)
Das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages ist ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen entsprechend angegeben worden. Insoweit kann das Gericht die klägerischen Ausführungen im Schriftsatz vom 11.12.2018 (Bl. 397 d. A.), lediglich in Ziffer 6 der „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ befinde sich ein versteckter Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht, nicht nachvollziehen. Denn auf Seite 5 der Vertragsunterlagen heißt es unter „Wichtige Hinweise“: „Kündigung: vgl. Ziffer 4 und 5 der Allgemeinen Darlehensbedingungen.“ Die ADB der Beklagten enthalten wiederum in Ziffer 4.4 „Kündigung aus wichtigem Grund“ folgende Angabe: „Das Recht des Darlehensnehmers / Mitdarlehensnehmers zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Textform.“ Unabhängig von der teilweise kontrovers diskutierten Frage, ob die Beklagte überhaupt verpflichtet war, auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers hinzuweisen, ist daher festzustellen, dass dieser Hinweis hier jedenfalls erfolgt ist. Der Angabe der Vorschrift des § 314 BGB bedurfte es dabei aus Sicht des Gerichts nicht. Der Hinweis auf das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ist auch ohne Zitat der Vorschrift des § 314 BGB ausreichend und klar verständlich. Zudem ist es – wie bereits erörtert – ausreichend, wenn sich diese Information (nur) in den – hier ohnehin als Bestandteil der Vertragsurkunde – ausgehändigten ADB befindet (vgl. nochmals BGH XI ZR 741/16, Rz. 25, juris, und XI ZR 253/15, Rz. 25, juris).
Ein Fehler ergibt sich entgegen der Ansicht der Klagepartei auch nicht daraus, dass es in Ziffer 4.4. der ADB weiter heißt, dass die Kündigung des Darlehensnehmers der Textform bedarf. Dabei kann hier wiederum dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt verpflichtet war, auf die Form der Kündigung hinzuweisen. Das Bestehen einer solchen Pflicht an dieser Stelle unterstellt, wäre ihr mit Ziffer 4.4 der ADB jedenfalls Genüge getan. Dabei ist es zwar zutreffend, dass der Darlehensnehmer grundsätzlich formfrei kündigen kann. Die Parteien haben hier aber im Rahmen des Vertragsschlusses unter Einbeziehung der ADB schlicht eine anderweitige Vereinbarung getroffen. Diese Vereinbarung war vorliegend auch zulässig. Es liegt insbesondere weder ein Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB noch gegen § 307 BGB vor. Dabei ist zum einen das berechtigte Interesse beider Parteien an der Einhaltung der Textform schon zu Beweiszwecken zu sehen. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Darlehensnehmer hierdurch unangemessen benachteiligt werden sollte. Dazu kommt, dass für den Darlehensnehmer keine strengere Form als für den Darlehensgeber, sondern dasselbe Formerfordernis vereinbart wurde. Im Übrigen hätte ein solcher – hier nicht gegebener – Verstoß nur zur Folge, dass die entsprechende Klausel unwirksam wäre, ohne darüber hinaus jedoch Auswirkungen auf den Lauf der Widerrufsfrist zu haben.
Soweit die Klagepartei meint, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB beziehe sich auch auf das Formerfordernis, kann dem nicht gefolgt werden. Das Gericht schließt sich insoweit folgenden überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Heilbronn an (NJW-RR 2018, 882, Rz. 33 f.):
„Weiter kann der Regelung in Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB entgegen der Auffassung der Klägerseite auch keine Hinweispflicht in Bezug auf Formerfordernisse der Kündigungserklärung (…) entnommen werden. Auch hierbei handelt es sich weder um ein „einzuhaltendes Verfahren bei der Kündigung“ noch um „Modalitäten bei der Ausübung“ im Sinne der o.g. gesetzlichen Vorschriften. Überdies würde die umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Auch die Gesetzesbegründung spricht hier nicht ohne Grund davon, dass die „Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen (soll), wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (BT-Drucks. a.a.O. S. 128). Die umfassende Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Die Gesetzesbegründung erwartet nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Aus diesem Grund teilt das Gericht auch nicht die Auffassung des Landgerichts Berlin, wonach die Pflichtangabe über das einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages auch einen Hinweis auf die Formvorschrift des § 492 Abs. 5 BGB verlangt. Wenn der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten sind, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften einer Kündigungserklärung gelten.
Im Übrigen lässt sich auch hier aus der dem Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB zugrunde liegenden Verbraucherkreditrichtlinie ein solch weites Verständnis der vertraglichen Pflichtangabe über das bei der Kündigung des Vertrages einzuhaltende Verfahren nicht ableiten. Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie enthält keine Formerfordernisse für die Kündigung durch den Darlehensgeber. Die diesbezügliche Regelung in Art. 13 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie erfasst nur unbefristete Kreditverträge. Da die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der RL 2008/48 fallen, keine Verpflichtungen für die Vertragsparteien einführen dürfen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen erfassten Bereich enthält (EuGH NJW 2017, 45 Rn. 55), wäre die Verpflichtung zur Angabe des § 492 Abs. 5 BGB als Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist nicht europarechtskonform.“
Im Übrigen hat die Beklagte in Ziffern 4.4 und 5.3 der ADB ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kündigung der Textform bedarf. Dies ist aus den gezeigten Gründen ausreichend.
c) Pflichtangabe des Gesamtbetrags, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB Die auf Seite 1 des Darlehensvertrags enthaltenen Angaben genügen den Anforderungen von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB i.V.m Art. 247 § 3 Nr. 7 und Nr. 8 EGBGB. Die Angabe des Gesamtdarlehensbetrags ist zutreffend. Der Kläger wird innerhalb der Standardinformationen des Darlehensvertrags klar und verständlich informiert, wann und in welcher Höhe Teilzahlungen zu leisten sind. Ebenso wird der Kläger klar und verständlich darüber unterrichtet, wie hoch der Gesamtkreditbetrag ist. Unschädlich ist dabei, dass sich bei Addition der Teilzahlungen ein marginal niedrigerer Betrag ergibt. Es handelt sich dabei um eine Rundungsdifferenz von 0,10 €. Die marginale Differenz ergibt sich daraus, dass die monatliche Rate begünstigend für den Darlehensnehmer nach der zweiten Kommastelle abgerundet wurde (vgl. LG Osnabrück vom 13.07.2018, Az. 7 O 2351/17). Eine genauere Angabe ist dem Darlehensnehmer nicht möglich und kann daher der Beklagten nicht angelastet werden (vgl. LG Osnabrück, aaO).
d) Die Ausführungen der Klägervertreter, der effektive Jahreszins und der Sollzinssatz seien entgegen Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB „schlicht falsch“ angegeben (Bl. 268 d. A.), sind ihrerseits schlicht unsubstantiiert und ins Blaue hinein. Eine Berechnung, welche diese Ausführungen stützen, wird klägerseits nicht vorgelegt. Das angebotene Sachvertändigengutachten war nicht einzuholen, da es sich um einen reinen Ausforschungsbeweis handelt.
e) Gesetzlichkeitsfiktion, Art. 247 § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) EGBGB Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation genügt schließlich den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB bzw. § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) EGBGB. Die Beklagte kann sich hier jedenfalls nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsinformation berufen, da sie in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form ein Formular verwendet hat, das dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB vollumfänglich und exakt entspricht. Der Gestaltungshinweis Nr. 3 sieht nur vor, dass der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen und dabei Centbeträge als Dezimalstellen anzugeben sind. Dem wird auch mit der Angabe von „0,00 Euro“ Genüge getan.
Der Widerspruch zu dem vorangehenden bzw. nachfolgenden Satz war für die Beklagte unvermeidbar, ohne den Text des Musters einer inhaltlichen Bearbeitung zu unterziehen und sich so der Schutzwirkung des Musters zu begeben.
Die Angabe macht die Widerrufsinformation auch nicht irreführend. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des beklagtenseits zitierten Urteils des OLG Hamburg vom 11.10.2017 an (Bl. 118 d. A., Az. 13 U 334/16), welches das von der Klagepartei in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des LG Hamburg (Az. 305 O 74/16) aufgehoben hat:
„Für den Verbraucher ist vielmehr offensichtlich, dass es sich um einen Formulardarlehensvertrag handelt, der – auch damit der Darlehensgeber die Gesetzlichkeitsfiktion für sich in Anspruch nehmen kann, welcher er sich bei einem Weglassen dieses Satzes begeben würde – für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 24.1.2017, XI ZR 66/16, zitiert nach juris, Rn. 9). Die Formulierung zu den Widerrufsfolgen ist auch nicht geeignet, einen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Selbst wenn er beim Lesen der Widerrufsbelehrung unsicher wäre, ob er im Falle des Widerrufs bis zur Rückzahlung des Darlehens nicht vielleicht doch den vereinbarten Sollzins zu entrichten habe, so entspricht dies schlicht der gesetzlichen Regelung, so dass er im Falle eines Widerrufs in jedem Fall nicht schlechter gestellt würde, als er von Gesetzes der Fall sein dürfte. Im Übrigen kann er die Angabe, dass pro Tag ein Zinsbetrag von 0,- € zu zahlen sei, als vertragliches Angebot der Beklagten auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung für den Fall der Ausübung des Widerrufs verstehen, durch welche er gegenüber dem gesetzlichen Widerrufsrecht besser gestellt würde.“
Die Klagepartei kann aber aus einer solchen Besserstellung keinen Fehler herleiten, der sie zum zeitlich unbegrenzten Widerruf berechtigen würde.
Soweit der Kläger vortragen lässt, die Beklagte habe über ein tatsächlich nicht existierendes verbundenes Geschäft belehrt, dürfte ein Textbaustein falsch eingefügt worden sein. Denn vorliegend hat der Kläger die Versicherung „Shortfall Gap“ abgeschlossene, jedoch keine Versicherungen namens „KSB“ oder „KSB Plus“. Soweit man den Vortrag der Klägervertreter so verstehen kann, dass er tatsächlich die Versicherung „Shortfall Gap“ meint, so geht auch diese Rüge fehl. Auch wenn hier – was letztlich offen bleiben kann – teilweise hinsichtlich der abgeschlossenen Versicherungen kein verbundenes Geschäft vorliegen sollte, macht die auch insoweit erfolgte Belehrung, die letztlich zu einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geführt hat, die Widerrufsinformation nicht fehlerhaft (vgl. LG Heilbronn, NJW-RR 2018, 882, Rz. 21 f.).
Im Übrigen ist die Auffassung des Klägers, die Beklagte habe ihn als Darlehensnehmer im vorliegenden Fall nicht dahingehend belehren dürfen, dass er im Falle eines wirksamen Widerrufs ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen habe, unzutreffend. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist insoweit unmissverständlich und fordert vom Darlehensgeber einen entsprechenden Hinweis. Dementsprechend ist auch die Formulierung in der Musterwiderrufsinformation unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ nicht etwa fakultativ, sondern zwingend. Im Übrigen kann sich die Beklagte auch insoweit auf den gesetzlichen Musterschutz wegen vollumfänglicher Übernahme desselben berufen.
Zwar weist die Klagepartei zutreffend darauf hin, dass Ziffer 10.3 der ADB eine unwirksame AGB-Klausel darstellt (BGH, Urteil vom 20.03.2018, XI ZR 309/16, Rn. 14-21), das hat aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der Widerrufsinformation (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 03.07.2018, XI ZR 758/17; wie hier OLG München, Beschluss vom 05.09.2018, Gz. 5 U 2413/18, Seite 2). Denn die in Ziffer 10.3. der ADB enthaltene Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit auf unbestrittene bzw. rechtskräftige Forderungen bezieht sich (anders als z.B. die Nennung von Pflichtangaben) nicht auf die Widerrufsinformation, sondern kommt nur in den Fällen zum Tragen, in denen der Darlehensnehmer mit eigenen Forderungen aufrechnen möchte. Dies kann sich im Falle eines Widerrufs erst nach erfolgter Widerrufserklärung auswirken. Dass ein verständiger Darlehensnehmer sich dadurch von einem Widerruf abhalten lassen würde, sieht das Gericht nicht.
III.
Das Gericht hat – entsprechend der Vorgabe des BGH, wonach die Übereinstimmung von vorformulierten Widerrufsbelehrungen mit höherrangigem Recht eine Rechtsfrage ist und ohne Bindung an das Parteivorbringen zu untersuchen ist (BGH, Urteil vom 20.06.2017 – XI ZR 72/16, BeckRS 2017, 120503) – die streitgegenständliche Widerrufsinformation auch über die von dem Kläger beanstandeten Passagen hinaus überprüft, indes keinen, den Lauf der Widerrufsfrist hindernden Fehler feststellen können. Die 14-tägige Widerrufsfrist wurde damit ordnungsgemäß in Gang gesetzt, sodass sie bei Erklärung des Widerrufs durch die Klagepartei längst abgelaufen war. Nach alledem ist die streitgegenständliche Widerrufsinformation nicht zu beanstanden, so dass der Klage kein Erfolg beschieden ist. Dem Feststellungsantrag der Klagepartei im Hinblick auf den ursprünglichen Klageantrag Nr. 1 war ebenfalls kein Erfolg beschieden, wobei die Zulässigkeit dieses ursprünglichen Antrags dahinstehen kann, da dieser – wie gezeigt – jedenfalls unbegründet war.
Auf die Frage, ob Verwirkung eingetreten ist bzw. sich das Verhalten der Klagepartei als rechtsmissbräuchlich darstellt, kommt es nach den obigen Ausführungen nicht mehr an.
IV.
Mangels Begründetheit der Klage war über den nur hilfsweise gestellten Widerklageantrag der Beklagten nicht mehr zu entscheiden.
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
C.
Der Streitwert wurde entsprechend dem wirtschaftlichen Interesse der Klagepartei an dem Rechtsstreit, also anhand der Nettodarlehenssumme zuzüglich der Anzahlung, festgesetzt.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben