Bankrecht

Unwirksamer Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fiat Hymercar Sydnes

Aktenzeichen  19 U 6393/19

Datum:
2.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 28796
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1
BGB § 249, § 492 Abs. 2, § 502
AEUV Art. 267

 

Leitsatz

1. Höchstrichterlich ist entschieden, dass bei einem Darlehensvertrag weder der Verzugszins in einer absoluten Zahl beziffert noch zusätzlich die sich aus der Änderung des Basiszinses ergebenden Anpassungen aufgeführt werden müssen (ebenso BGH BeckRS 2019, 30577).   (Rn. 13 – 15) (red. LS Andy Schmidt)
2. Die Berechnungsmethode für Vorfälligkeitsentschädigungen ist in einem Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form anzugeben. Die Reichweite der Informationspflicht findet ihren Ausgangs- und Bezugspunkt in den materiell-rechtlichen Vorgaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. § 502 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. bestimmt, dass der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Weitergehende Vorgaben zur Berechnungsmethode lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen (ebenso BGH BeckRS 2019, 33010). (Rn. 16 – 24) (red. LS Andy Schmidt)

Verfahrensgang

40 O 9692/19 2019-10-30 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.10.2019, Aktenzeichen 40 O 9692/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 55.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche wegen des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges und dessen Rückabwicklung gegenüber der Beklagten weiter. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 30.10.2019 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der im Berufungsverfahren beantragt,
unter Abänderung des am 30.10.2019 verkündeten und am 05.11.2019 zugestellten Urteil des Landgerichts München I, 40 O 9692/19 wie folgt zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 9.006,77 nebst 5,0%-Punkte Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Fiat Hymercar Sydnes, 150 PS mit der Fahrgestellnummer …19 von dem Kläger an die Beklagte.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger ab dem 27.11.2018 keine Ansprüche aus dem Darlehen Nr. …33 über einen Gesamtbetrag von ursprünglich EUR 63.577,20 zustehen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs Fiat Hymercar Sydnes, 150 PS mit der Fahrgestellnummer …19 in Verzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 2.251,48 nebst 5,0% Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 03.01.2020 (Bl.189/194 d.A.), auf die Bezug genommen wird, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dazu nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 31.01.2020 Stellung und hielt seine Rügen vollumfänglich aufrecht.
Im Übrigen und ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.10.2019, Aktenzeichen 40 O 9692/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Der Senat hält das angefochtene Urteil des Landgerichts München I für offensichtlich zutreffend und nimmt auf dieses Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis des Senats vom 03.01.2020, wonach er die Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält.
Ergänzend ist folgendes auszuführen:
1. Die Berufung greift nicht, soweit sie in der Berufung erstmals rügt, der Verzugszins sei im streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht hinreichend enthalten. Der Verzugszins müsse in einer absoluten Zahl beziffert werden, jedenfalls sei die konkrete Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Basiszinssatz erforderlich (Schriftsatz vom 31.01.2020, S. 2, Bl. 197 d. A.).
Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird verwiesen (LGU S. 10).
Die Angaben auf S. 3 des Kreditvertrages in den Hinweisen unter „Hinweis für den Fall ausbleibender Zahlungen (Verzugszinsen)“, welche lauten:
„… Für ausbleibende Zahlungen kann ihnen während des Verzugs der gesetzliche Verzugszinssatz berechnet werden; dieser beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, der halbjährlich durch die Deutsche Bundesbank ermittelt und veröffentlicht wird.“
genügen den gesetzlichen Anforderungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 11 EGBGB .
Anders als die Berufung meint, musste weder der Verzugszins in einer absoluten Zahl beziffert noch zusätzlich die sich aus der Änderung des Basiszinses ergebenden Anpassungen aufgeführt werden, wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat (BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, Rn. 52):
„Einer Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes bedarf es wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss nicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. September 2019 – 6 U 191/18, juris Rn. 54 ff.; Soergel/Seifert, BGB, 13. Aufl., § 491a Rn. 29; Müller-Christmann in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl., § 491a Rn. 16; Merz/Wittig in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., Rn. 5.104; aA Artz in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., § 492 Rn. 128; MünchKommBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 491a Rn. 31; Knops in BeckOGK BGB, Stand: 1. August 2019, § 491a Rn. 25).
Von dieser Auffassung, die der erkennende Senat bereits vor den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung vertreten hat, abzugehen, sieht der Senat auch vor dem Hintergrund des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Ravensburg keine Veranlassung.
2. Auch die nunmehr erstmals erhobene Berufungsrüge, die gemäß Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB gebotene Pflichtangabe zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung sei dem Kläger im Darlehensvertrag nicht erteilt worden, greift nicht.
Unter Ziff. 5 der „Vertragsbedingungen der Commerz Finanz GmbH“ (nachfolgend: ADB), heißt es unter der Überschrift „Vorzeitige Kreditrückzahlung“ (vgl. Anlage B 10, Seite 5 von 9):
„(…) Im Falle einer vollständigen oder teilweisen vorzeitigen Rückzahlung kann die Bank gemäß § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. In diesem Fall wird sie diesen Schaden nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen, die insbesondere ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den der Bank entgangenen Gewinn sowie die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen. Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert:
– 1% bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten vollständigen Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5% des vorzeitig zurückgezahlten Betrags
– den Betrag der Sollzinsen, den der Kreditnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung zu entrichten gehabt hätte.
Die Vorfälligkeitsentschädigung wird nur berechnet, wenn der Rückzahlungsbetrag 50% des noch nicht getätigten Nettodarlehensbetrages übersteigt oder seit der letzten vorzeitigen Rückzahlung weniger als 12 Monate verstrichen sind.“
Der Bundesgerichtshof hat zu Pflichtangaben im Zusammenhang mit Vorfälligkeitsentschädigung bei Kfz-Finanzierungsverträgen zwei grundlegende Entscheidungen getroffen (BGH, Urteil vom 05. November 2019 – XI ZR 11/19, Rn. 37ff.; BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, Rn. 40ff.). Dem schließt sich der Senat an.
Soweit sich die Rüge auf die Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung bezieht, hat der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen folgendes ausgeführt:
„4. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte auch die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 11. Juni 2010 bis 20. März 2016 geltenden Fassung zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ordnungsgemäß erteilt.
a) Nach diesen Vorschriften gehört zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt. Hiermit hat der nationale Gesetzgeber Art. 10 Abs. 2 Buchst. r Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt, wonach in „klarer, prägnanter Form“ im Kreditvertrag „das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung“ anzugeben sind. Die Reichweite der Informationspflicht findet ihren Ausgangs- und Bezugspunkt in den materiellrechtlichen Vorgaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB aF bestimmt, dass der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet.
Weitergehende Vorgaben zur Berechnungsmethode lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Entsprechend weist die Gesetzesbegründung zu § 502 BGB aF. unter Bezugnahme auf das Grundsatzurteil des Senats vom 1. Juli 1997 (XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 169) darauf hin, dass der Anspruch als nach den §§ 249 ff. BGB zu berechnender Schadensersatzanspruch ausgestaltet ist (BT-Drucks. 16/11643 S. 87). Diese Anbindung an allgemeine schadensrechtliche Grundsätze steht in Einklang mit Art. 16 Abs. 2 Verbraucherkreditrichtlinie, die in vergleichbarer Allgemeinheit bestimmt, der Darlehensgeber könne eine „angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten“ verlangen. In der Senatsrechtsprechung ist dabei geklärt, dass der Darlehensgeber den Schaden, der ihm durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen kann (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 1997 – XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 168 ff. und XI ZR 197/96, WM 1997, 1799, 1801, vom 7. November 2000 – XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 10 ff. und vom 20. Februar 2018 – XI ZR 445/17, WM 2018, 782 Rn. 37 mwN).
b) Vor diesem Hintergrund bedarf es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 – 17 U 158/18, juris Rn. 58; Knops in BeckOGK BGB, Stand: 1. August 2019, § 492 Rn. 28 mwN auf die landgerichtliche Rechtsprechung; Merz/Wittig in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., Rn. 5.207 mit 5.113 mwN). Dies trüge zu Klarheit und Verständlichkeit nichts bei (Rösler/Werner, BKR 2009, 1, 3: „nur Experten verständlich“). Vielmehr ist nach der Gesetzesbegründung „aus systematischer Sicht der Verbraucherkreditrichtlinie entscheidend, dass der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließt, zuverlässig abschätzen kann“ (BT-Drucks. 16/11643 S. 87). Dies korrespondiert mit Erwägungsgrund 39 Verbraucherkreditrichtlinie, nach dem die „Berechnung der … geschuldeten Entschädigung … transparent“ und „für den Verbraucher verständlich sein“ sollte.
c) Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 – 17 U 158/18, juris Rn. 58; OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 5 U 3251/18, n.v.; OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2018 – 17 U 1469/18, BeckRS 2018, 30388 Rn. 13; MünchKommBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 492 Rn. 34 i.V.m. § 491a Rn. 39; Edelmann, WuB 2018, 429, 431 f.; Münscher in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 81 Rn. 118; Kropf in Baas/Buck-Heeb/Werner, Anlegerschutzgesetze, § 491a Rn. 14; Herresthal, ZIP 2018, 753, 759; Schön, BB 2018, 2115, 2118; aA Rosenkranz, BKR 2019, 469, 474 f.).
Dem hat die Beklagte durch die mit dem Wort „insbesondere“ eingeleiteten Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung genügt, indem sie die nach der Senatsrechtsprechung maßgeblichen Parameter benennt, nämlich das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sogenannten Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten (als Abzugsposten) und den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1997 – XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 168 ff.; BT-Drucks. 16/11643 S. 87).
Damit hat die Beklagte den Kläger in der Gesamtschau hinreichend über die maßgebliche Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informiert, wobei sie sich durch die Angabe der Parameter auf die sogenannte Aktiv-Aktiv-Methode festgelegt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 – 17 U 158/18, juris Rn. 59). Es bedarf deswegen keiner Entscheidung, ob sich der Darlehensgeber bereits im Darlehensvertrag für eine Methode entscheiden muss (so Knops in BeckOGK BGB, Stand: 1. August 2019, § 492 Rn. 27; Kropf in Baas/Buck-Heeb/Werner, Anlegerschutzgesetze, § 491a Rn. 14; LG Berlin, WM 2018, 1002, 1005; vgl. für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge BT-Drucks. 18/5922 S. 116). Der finanzmathematischen Bezeichnung „Aktiv-Aktiv-Methode“ bedurfte es daneben nicht, weil diese für den Verbraucher keinen Informationsmehrwert hat (vgl. Edelmann, WuB 2018, 429, 431; Rösler/Werner, BKR 2009, 1, 3). Dass die Berechnung auf den Zeitpunkt der Rückzahlung anzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 2018 – XI ZR 445/17, WM 2018, 782 Rn. 30 mwN), ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Formulierung, dass der Darlehensgeber den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Schaden verlangen kann.
d) Die Angaben sind auch im Übrigen geeignet, dem Darlehensnehmer die zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 87).
Die Beklagte hat in Absatz 3 der auf die Vorfälligkeitsentschädigung bezogenen Angaben im Wesentlichen wortgleich die Kappungsgrenze des § 502 Abs. 1 Satz 2 BGB aF übernommen. Die Wiedergabe des Gesetzestextes kann für sich weder unklar noch unverständlich sein (siehe nur Senatsbeschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 mwN).“
Nachdem im vorliegenden Fall die Berechnungsmethode in gleicher Weise angegeben ist, sieht der Senat keine Veranlassung, von seiner und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abzuweichen.
Auch das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 13.11.2019 – 4 U 8/19 – gibt keine Veranlassung, aufgrund der hier vereinbarten Bestimmungen ein Widerrufsrecht anzunehmen.
Das Oberlandesgericht Brandenburg nahm einen Ablauf der Widerrufsfrist deswegen nicht an, weil der dortige Vertrag nicht die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB in der ab dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung anzugebende zutreffende Berechnungsmethode des Anspruchs auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung enthielte. Insofern wird nochmals auf die soeben angeführten und dies richtigstellenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 05.11.2019 verwiesen.
Auch soweit das OLG Brandenburg ein Widerrufsrecht daraus herleiten will, dass in den dort – wie auch hier – formulierten Bestimmungen in den Allgemeinen Darlehensbedingungen dem Darlehensnehmer als dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale, kann dem nicht gefolgt werden. § 309 Nr. 5 BGB setzt nach dem eindeutigen Wortlaut voraus, dass die Vorfälligkeitsentschädigung als Schadenersatz in pauschalisierter Form beansprucht wird. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
Davon geht erkennbar auch der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 – aus. In der Entscheidung im Verfahren XI ZR 650/18 nimmt auch der Bundesgerichtshof an, dass der Nachweis der Entstehung eines geringeren Schadens oder dessen Ausbleibens nach § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB erforderlich ist. Gleichwohl kommt er in seiner Entscheidung im Verfahren XI ZR 11/19 trotz Fehlens einer Bestimmung für den Nachweis der Entstehung eines geringeren Schadens oder dessen Ausbleibens in den – im dortigen Fall verwendeten – Allgemeinen Darlehensbedingungen bei der Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu dem Ergebnis, dass daraus ein Widerrufsrecht resultieren würde. Dies erklärt sich daraus, dass in dem der Entscheidung im Verfahren XI ZR 11/19 zugrunde liegenden Vertrag kein pauschalisierter Schadenersatz verlangt wurde.
3. Soweit die Berufung weiterhin rügt, die Beklagte habe den Kläger nicht ordnungsgemäß über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages informiert, er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Kündigung der Beklagten auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen habe (Schriftsatz vom 31.01.2020, S. 6, Bl. 201 d. A.), wird auf die Ausführungen in der Hinweisverfügung vom 03.01.2020 (dort S. 2/3, Bl. 190/191 d. A.) Bezug genommen. An dieser Auffassung, der der Senat in zahlreichen vergleichbaren Fällen vertreten hat, vermag der Vorlagebeschluss des Landgerichts Ravensburg nichts zu ändern.
4. Ins Leere gehen die Ausführungen der Berufung, der streitgegenständliche Darlehensvertrag enthalte keine Ausführungen zum Kreditvermittler (Schriftsatz vom 31.01.2020, S. 6, Bl. 201 d. A.). Ist bei der Anbahnung oder beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe ein Darlehensvermittler beteiligt, so ist der Vertragsinhalt nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB zwar um den Namen und die Anschrift des beteiligten Darlehensvermittlers zu ergänzen (Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB).
Dies ist vorliegend ersichtlich geschehen. Auf S. 1 des Darlehensvertrages (Anlage K 1) ist die C.S. GbH & Co. KG mit Anschrift (… O. ausdrücklich als Darlehens-/Kreditvermittler angegeben. Die weiteren von der Berufung monierten Angaben, insbesondere zu den Provisionen, welche die Vermittlerin von der Beklagten nach dem Vortrag der Berufung erhalten haben soll, waren im Darlehensvertrag allerdings nicht geboten, da die Unterrichtung des Klägers insoweit der Vermittlerin, nicht jedoch der Beklagten als Darlehensgeberin oblag (Art. 247 § 13 Abs. 2 EGBGB).
5. Die Zulassung der Revision ist hier schon deshalb nicht geboten, da der Bundesgerichtshof die ggfs. zu klärenden Rechtsfragen in den die Revisionszulassungen des OLG Köln betreffenden Verfahren mit den Urteilen vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 mittlerweile entschieden hat.
6. Ebensowenig bedarf es einer Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO bzw. § 148 ZPO analog wegen des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Ravensburg (Beschluss vom 07.01.2020 – 2 O 315/19).
Die klägerseits zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 28.09.2016 – KZR 65/15) befasst sich mit der Frage, ob ein Gericht, das bereits in einem anderen Rechtsstreit ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof angestrengt hat, in einem weiteren Rechtsstreit dieselben Rechtsfragen betreffend das Verfahren erneut dem EuGH vorlegen muss oder es nach § 148 ZPO aussetzen kann.
Diese Konstellation ist jedoch hier nicht gegeben. Der erkennende Senat hat in keinem der zahlreichen bisherigen vergleichbare Fälle betreffenden Verfahren eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gefertigt, da er die Voraussetzungen nach Art. 267 AEUV für nicht gegeben erachtet hat und auch vorliegend keine Veranlassung für eine Vorlage sieht. Die maßgeblichen Fragen sind vom Bundesgerichtshof entschieden, ohne dass dieser Anlass für eine Aussetzung und Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof gesehen hat. Die Tatsache, dass das Landgericht Ravensburg sein Verfahren dem EuGH vorgelegt hat, führt entgegen der Auffassung der Berufung nicht zur einer Aussetzungspflicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG, § 3, 4 ZPO in Höhe des Nettodarlehensbetrags, der hier 55.000,- Euro beträgt, festgesetzt.


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