Bankrecht

Unwirksamer Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Pkw aufgrund der Verwirkung des Widerrufsrechts

Aktenzeichen  22 O 1247/19

Datum:
14.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 49836
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 242, § 314, § 355 Abs. 2 S. 1, § 492 Abs. 1, Abs. 2
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, S. 2

 

Leitsatz

1. Das Gesetz für die Information des Verbrauchers fordert hinsichtlich der Pflichtangaben, dass diese im Verbraucherdarlehensvertrag “klar und verständlich” enthalten sein müssen. Die Frage, ob Pflichtangaben “klar und verständlich” formuliert sind, ist aus dem Horizont eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers zu beurteilen (ebenso BGH BeckRS 2016, 06439). (Rn. 28 – 30) (red. LS Andy Schmidt)
2.  Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zeit- und Umstandsmoment können nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden (ebenso BGH BeckRS 2018, 27091).  (Rn. 55) (red. LS Andy Schmidt)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.
I. Der von der Klagepartei mit Schreiben vom 24.03.2018 erklärte Widerruf war verfristet und damit unwirksam.
1. Der Klagepartei stand zwar nach §§ 495 Abs. 1, 491 Abs. 1 und 2 a.F. BGB ein Widerrufsrecht zu, da sie einen Verbraucherdarlehensvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hatte. Ihr Widerruf ist aber nicht innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt.
2. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, § 355 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss und nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder eines Antrags, die oder der die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthält, zur Verfügung gestellt wird (§ 355 BGB).
2.1. Der Vertragsschluss erfolgte vorliegend im Jahre 2014. Der von der Klagepartei unterzeichnete Darlehensantrag wurde von der Beklagten unstreitig angenommen. Entgegen der klägerischen Ansicht liegt kein Verstoß gegen die Formvorschriften des § 492 Abs. 1 BGB vor. § 492 Abs. 1 S. 1 BGB schreibt zwar vor, dass Verbraucherdarlehensverträge schriftlich abzuschließen sind. § 492 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB bestimmt aber, dass der Schriftform genügt ist, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden, und dass die Erklärung des Darlehensgebers keiner Unterzeichnung bedarf, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
2.2. Der Klagepartei wurde eine Abschrift ihres Antrags zur Verfügung gestellt. Die Voraussetzung des § 355 Abs. 3 S. 2 BGB ist erfüllt. Der Kläger hat die als Anlage K 1 vorgelegten Unterlagen erhalten. Hiermit wurde ihm eine Abschrift seines schriftlichen Antrags zur Verfügung gestellt. Entgegen der Ansicht der Klagepartei muss der Kreditnehmer kein Dokument in Händen halten, das die Unterschrift beider Vertragsparteien enthält. Zwar bezeichnet der Begriff „Vertragsurkunde“ nur das von beiden Vertragsparteien unterzeichnete schriftliche Original des Vertrags (BGH XI ZR 381/16). Demgegenüber ist es jedoch nicht erforderlich, dass auch die „Abschrift“ unterzeichnet ist. In den Gesetzesmaterialien (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie vom 21.01.2009, BT-Drs. 16/11643, S. 80) wird hierzu ausgeführt:
„Eine Abschrift ist unabhängig von ihrer Herstellung jedes Dokument, das den Vertragsinhalt wiedergibt, ohne dass es besonderer förmlicher Zusätze, wie beispielsweise einer Unterschrift, bedarf. So ist Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie zu verstehen, der von einer „Ausfertigung“ spricht.“
Das der Klagepartei ausgehändigte Exemplar der Vertragsunterlagen stellt eine Abschrift der Vertragserklärung der Klagepartei dar. Es gibt unstreitig den Vertragstext wieder, welcher von der Klagepartei unterzeichnet worden ist. Nach Unterschriftsleistung der Klagepartei auf der für die Beklagte bestimmten Vertragserklärung dokumentiert das der Klagepartei überlassene Exemplar ihre Vertragserklärung und wird damit zur Abschrift ihres Vertragsantrags (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2018, XI ZR 160/17, Rz. 30, juris). Für den Fristlauf nach § 355 BGB ist es danach unerheblich, ob die Abschrift vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigt wird.
3. Die erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthält wurden erteilt. Insbesondere hat die Klagepartei eine § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB entsprechende Widerrufsinformation erhalten. Ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot liegt nicht vor.
3.1. Allgemein fordert das Gesetz für die Information des Verbrauchers über die Pflichtangaben, dass diese im Verbraucherdarlehensvertrag „klar und verständlich“ enthalten sein müssen. Die Frage, ob Pflichtangaben „klar und verständlich“ formuliert sind, ist aus dem Horizont eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers zu beurteilen (BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, NJW 2016, 1881, Rz. 33 f.).
Der Vertrag besteht vorliegend aus 10 Seiten, die fortlaufend mit „Seite 1 von 10“ bis „Seite 10 von 10“ nummeriert sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einheit einer Urkunde selbst bei fehlender körperlicher Verbindung gewahrt, wenn eine fortlaufende Paginierung vorliegt (BGH, XII ZR 234/95, juris). Damit sind auch die „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“, die „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“, die Widerrufsinformation sowie die ADB Vertragsbestandteil.
Zudem müssen die Pflichtangaben nicht notwendig im Darlehensantragsformular selbst enthalten sein. Sie können vielmehr auch „klar und verständlich“ in allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 4.7.2017, XI ZR 741/16). Die ADB, die hier ohnehin Bestandteil der Vertragsurkunde sind, wurden zudem durch den ausdrücklichen Hinweis unmittelbar vor der Unterschriftszeile auf Seite 6 in den Vertrag einbezogen, § 305 Abs. 2 BGB.
3.2. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte die Pflichtangabe zur „Art des Darlehens“ gemäß Art. 247 § 6 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 2 EGBGB erfüllt.
In den Gesetzesmaterialien (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie vom 21.01.2009, BT-Drs. 16/11643, S. 123) heißt es hierzu:
„Nach Nummer 2 muss die „Art des Darlehens“ angegeben werden. Dies entspricht Artikel 5 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe a, Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a der Verbraucherkreditrichtlinie. Nummer 2 umfasst auch die „Produktbeschreibung“ aus dem Europäischen Standardisierten Merkblatt für grundpfandrechtlich gesicherte Verbraucherdarlehensverträge. Bei der „Art“ kann zunächst zwischen Darlehensverträgen und anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen unterschieden werden. Die Vertragsart kann deshalb zum Beispiel auch als „Leasingvertrag“ bezeichnet werden. Die Art kann sich aber auch auf die nähere Ausgestaltung des Darlehens beziehen, z.B. ein befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende der Laufzeit. Auch die besonderen Formen, die in §§ 503 bis 505 BGB-E genannt werden, stellen Darlehensarten dar.“
Die Beklagte hat diese Pflichtangabe vorliegend erteilt, wie auch die Klagepartei im Hinblick auf die Ausführungen in den Europäischen Standardinformationen (S. 1 der Anlage B 4) einräumt.
3.3. Die Angaben zum Verzugszinssatz sind nicht unvollständig und entsprechen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB.
Die Formulierung „gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz“ in der Europäischen Standardinformation unter Ziffer 3 „Kosten bei Zahlungsverzug“, unter Ziffer 5 in den „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ und im Darlehensantragsformular selbst unter „Wichtige Hinweise“ entspricht der Formulierung des Gesetzgebers in § 288 Abs. 1 S. 2 BGB und enthält alle für den Verbraucher notwendigen Informationen. Die Angabe einer absoluten Zahl ist weder notwendig noch möglich, da sich der Verzugszins abhängig vom Basiszinssatz künftig ändern kann und bei Vertragsschluss völlig unklar ist, ob überhaupt und zu welchem Zeitpunkt der Darlehensnehmer möglicherweise in Verzug geraten wird. Die Angabe des bei Vertragsschlusses geltenden Verzugszinssatzes hat für den Verbraucher keinerlei Informationswert.
3.4. Die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angabe der „Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt“, ist mit den Angaben unter Ziffer 4.3 der ADB, auf die der als Anlage K 1 vorgelegte Darlehensantrag unter den „Wichtigen Hinweisen“ und der Unterüberschrift „Vorzeitige Rückzahlung“ ausdrücklich verweist erfolgt.
Dem Darlehensnehmer wird klar und verständlich vor Augen geführt, dass die Entschädigung pauschal 50,00 € beträgt. Dieser Betrag wird automatisch auf für den Darlehensnehmer leicht ermittelbare Beträge reduziert, sollten diese geringer sein (Prozentzahl des vorzeitig zurückgezahlten Betrages oder geschuldete Sollzinsen im Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung). Sodann wird ihm die Möglichkeit eingeräumt nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Hierbei sind die finanzmathematischen Rahmenbedingung des Bundesgerichtshofs und der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Damit erfüllt die Angaben den nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643, S. 87) mit der Vorschrift verfolgten Zweck. Demnach ist erforderlich, dass
„der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastungen, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließt, zuverlässig abschätzen kann“.
Hinzu kommt, dass eine konkrete mathematische Formel so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn im Vergleich zu dem Hinweis auf die Anwendung einer Berechnungsmethode des BGH mit den wesentlichen Parametern bietet (vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 30.01.2018, 6 O 358/17). Letztlich führt die zusätzliche Angabe der Pauschale dazu, dass dem Verbraucher die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung sehr viel klarer vor Augen geführt wird, als durch die bloße Angabe der Berechnungsmethode. Die weiteren Ausführungen dienen schlicht der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.
3.5. Auf das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB wird ordnungsgemäß hingewiesen.
Dahinstehen kann, ob es eines Hinweises auf ein außerordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers überhaupt bedarf. Denn in Ziffer 4 der Darlehensbedingungen, auf den der Darlehensantrag unter „Wichtige Hinweise“ und der fettgedruckten Zwischenüberschrift „Kündigung“ ausdrücklich hinweist, wird in Absatz 4 unter der Überschrift „Kündigung aus wichtigem Grund“ ausgeführt:
„Das Recht des Darlehensnehmers/Mitdarlehensnehmers zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Textform.“
Nach dem Wortlaut der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643, S. 128) „muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist“. Keinen Unterschied kann es insofern machen, ob ausdrücklich § 314 BGB genannt wird oder auf ein Recht zur fristlosen Kündigung hingewiesen wird.
Auf die bei der Kündigung durch die Beklagte zu beachtenden Form wird ordnungsgemäß hingewiesen. Denn in Ziffer 5 der ADB „Kündigung durch die Bank – Rücktritt vor Auszahlung des Darlehens“ wird in Absatz 3 unter der Überschrift „Form der Kündigung“ ausgeführt, dass die Kündigung der Textform bedarf. Unter Textform ist nach § 126 b Abs. 1 S. 1 BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger zu verstehen. Insoweit wird § 492 Abs. 5 BGB beachtet, wonach Erklärungen des Darlehensgebers gegenüber dem Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen müssen.
3.6. Die Angabe des Zinsbetrags mit „0,00 Euro“ im Rahmen der Widerrufsfolgen der Gestaltungshinweis (3) setzt das Muster der Widerrufsbelehrung in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB korrekt um, weil dort nur vorgegeben ist, dass der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen ist und Centbeträge als Dezimalstellen anzugeben sind; diese Voraussetzungen sind aber auch bei der Angabe von „0,00 Euro“ erfüllt.
Die Angabe des Tageszinses mit „0,00 Euro“ macht die Widerrufsinformation entgegen der Ansicht der Klagepartei aber auch nicht irreführend. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Urteil vom 11.10.2017 – Az. 13 U 334/16 an. Für den durchschnittlich verständigen Verbraucher ist offensichtlich, dass es sich um einen Formulardarlehensvertrag handelt, der für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein muss. Die Angabe von „0,00 Euro“ ist auch nicht geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Es handelt sich um eine Regelung zugunsten des Darlehensnehmers, durch die dieser sogar besser gestellt wird, als dies gesetzlich möglich wäre. Selbst wenn der Verbraucher also unsicher wäre, ob er im Falle des Widerrufs doch den vereinbarten Sollzins zu entrichten habe, so entspricht dies schlicht der gesetzlichen Regelung. Der Verbraucher ist also keinesfalls schlechter gestellt. Im Übrigen kann die Angabe, dass pro Tag ein Zinsbetrag von 0,00 Euro zu zahlen sei, als vertragliches Angebot der Beklagten auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung für den Fall der Ausübung des Widerrufs verstanden werden. Dies ist auch ohne weiteres möglich, da der Verbraucher hierdurch gegenüber der gesetzlichen Regelung gerade besser gestellt wird. Der Verbraucher kann aber aus einer solchen für ihn günstigen Regelung keinen Belehrungsfehler herleiten.
Die Beklagte hat die Klagepartei auch nicht dadurch falsch belehrt, dass sie auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens sowie auf die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen hingewiesen hat. Auch insofern kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters in Anlage 67 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. berufen. Die Beklagte muss nicht korrekter belehren als vom Gesetzgeber vorgegeben.
3.7. Die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1 S. 2 BGB erfolgten ordnungsgemäß. Die der Klagepartei erteilte Widerrufsinformation entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertrag enthält Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie einen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist angegeben.
Die beispielhafte Nennung von Pflichtangaben sowie der gesetzliche Kaskadenverweis stehen der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation nicht entgegen. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 22.11.2016 überzeugend entschieden (XI ZR 434/15).
Schließlich führt die optische Gestaltung der Widerrufsinformation und der ADB nicht zu einem Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot. Dieses erfordert, dass die Pflichtangaben klar und verständlich erteilt werden.
3.8 Entgegen der Ansicht der Klagepartei finden sich die Angaben zum Sollzinssatz auf Seite 5 des Darlehensvertrags. Weitergehende Angaben waren nicht erforderlich. Auf die Kreditkosten wurde in den Europäischen Standardinformationen hingewiesen.
4. Im Übrigen kann dahinstehen, ob die Klagepartei entsprechend den Anforderungen der §§ 492 Abs. 2 i.V.m. Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB über ihr Widerrufsrecht, insbesondere über die Koten, den Gesamtbetrag, die Widerrufsfolgen und den Wertersatz für mit verbundenem Vertrag überlassene Sachen belehrt wurde.
Denn selbst wenn die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung fehlerhaft wäre, kann sich die Beklagte jedenfalls auf die Schutzwirkung des Musters aus Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB, berufen, da sie gegenüber der Klagepartei ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, wobei dabei dahingestellt bleiben kann, ob das geltende Muster für die Widerrufsbelehrung selbst fehlehrfrei ist und in jeder Form den Bestimmungen des BGB entspricht.
Die Beklagte hat in der Klageerwiderung durch eine Gegenüberstellung der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung mit dem Muster in Anlage 6 nachgewiesen, dass streitgegenständliche Belehrung dem Muster vollständig entspricht.
Nach alledem ist die streitgegenständliche Widerrufsinformation nicht zu beanstanden.
II. Der geltend gemachte Anspruch ist zudem verwirkt.
1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die allgemeinen Voraussetzungen der Verwirkung hinlänglich geklärt. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Hinweisbeschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17 wie folgt ausgeführt:
„Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zeit- und Umstandsmoment können nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden (Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 9). Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 40 und – XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 37, vom 11. Oktober 2016 – XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 30, vom 21. Februar 2017 – XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 33, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, sowie vom 14. März 2017 – XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27; vgl. allgemein zur Verwirkung auch Erman/Böttcher, BGB, 15. Aufl., § 242 Rn. 123 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 242 Rn. 87 ff.; Staudinger/Olzen/Looschelders, BGB, Neubearb. 2015, § 242 Rn. 300 ff.; MünchKommBGB/Schubert, 7. Aufl., § 242 Rn. 356 ff.). (…)
bb) Ferner sind die die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen beherrschenden Grundsätze klar.
(1) Geklärt ist zunächst, dass das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers aus § 495 Abs. 1 BGB überhaupt der Verwirkung unterliegt. (…) Die Verwirkung knüpft nicht an eine ausdrückliche oder stillschweigende Willenserklärung an, sondern an eine gesetzliche Wertung anderweitiger Umstände (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 39 und – XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 34 f. m.w.N.).
(2) Darüber hinaus stehen hinreichende höchstrichterliche Leitlinien zur Bestimmung des Zeitmoments zur Verfügung.
Die maßgebliche Frist für das Zeitmoment läuft mit dem Zustandekommen des Verbraucherdarlehensvertrags an (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 40 sowie – XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 37, vom 11. Oktober 2016 – XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 30, vom 14. März 2017 – XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27 und vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 10 sowie – XI ZR 455/16, juris Rn. 21). Da das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht anders als die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche nicht verjährt und im Übrigen auch § 218 BGB auf das Widerrufsrecht keine Anwendung findet (Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 555/16, WM 2017, 2259 Rn. 18), kann weder aus den gesetzlichen Verjährungsfristen (dazu Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 455/16, a.a.O., Rn. 21) noch gar aus den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen (dazu Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 393/16, a.a.O., Rn. 9) auf ein „Mindestzeitmoment“ zurückgeschlossen werden.
Dagegen betrifft der Zeitraum zwischen der Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags und dem Widerruf nicht das Zeitmoment. Er kann aber – wenn auch nicht im Sinne einer Vermutung nach Ablauf einer wie immer definierten Mindestzeitspanne – gerade im Hinblick auf die Rechtsfolgen des Widerrufs (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2017 – XI ZR 365/16, WM 2017, 2146 Rn. 8) bei der Prüfung des Umstandsmoments Berücksichtigung finden.
(3) Auch für das Umstandsmoment hat der Senat hinlänglich Leitlinien aufgestellt.
So kann gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen – wie hier – das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 41 und vom 21. Februar 2017 – XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 22). Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 – XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 30) bzw. wenn die Parteien den Darlehensvertrag einverständlich beendet haben (Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 8; Senatsbeschluss vom 12. September 2017 – XI ZR 365/16, WM 2017, 2146 Rn. 8).
In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es dabei weder auf die Kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts noch auf das Vertrauen des Darlehensgebers an, der Darlehensnehmer habe in sonstiger Weise Kenntnis vom Fortbestand seines Widerrufsrechts erlangt. Dass der Darlehensgeber davon ausgeht oder ausgehen muss, der Darlehensnehmer habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schließt vielmehr eine Verwirkung nicht aus (vgl. nur Senatsurteile vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 26, – XI ZR 449/16, WM 2017, 2251 Rn. 19 und – XI ZR 555/16, WM 2017, 2259 Rn. 19 m.w.N.).
Gleiches gilt für den Umstand, dass der Darlehensgeber „die Situation selbst herbeigeführt hat“, weil er eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt hat. (…) Das Fehlen einer Nachbelehrung steht bei beendeten Verträgen der Annahme schutzwürdigen Vertrauens nicht entgegen (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 41). Der Darlehensgeber hat (…) die Möglichkeit (Senatsurteil vom 13. Juni 2006 – XI ZR 94/05, WM 2006, 1995 Rn. 13), nicht eine Verpflichtung zur Nachbelehrung. Die Verpflichtung, den Darlehensnehmer deutlich über sein aus § 495 Abs. 1 BGB folgendes Widerrufsrecht nach Maßgabe des bis zum 10. Juni 2010 geltenden Rechts zu belehren, ist keine Dauerverpflichtung, die ab dem Vertragsschluss als Verpflichtung zur Nachbelehrung gleichsam ständig neu entstünde. Mit der Präzisierung der Modalitäten einer Nachbelehrung im Zuge der Einführung des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Fassung des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) wollte der Gesetzgeber vielmehr befürchtete Härten für die Unternehmer aus der zeitgleichen Einführung des § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB kompensieren (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 29). Die Möglichkeit der Nachbelehrung besteht zwar nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags fort. Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt.
Der Umstand, dass der Darlehensgeber Sicherheiten freigegeben hat, ist ein Aspekt, den der Tatrichter bei der Prüfung des Umstandsmoments berücksichtigen kann. Dem steht nicht entgegen, dass der Darlehensgeber nach Beendigung des Darlehensvertrags und vollständiger Erfüllung der aus dem unwiderrufenen Darlehensvertrag resultierenden Pflichten des Darlehensnehmers die Sicherheiten ohnehin freizugeben hätte. Vom Darlehensgeber bestellte Sicherheiten sichern regelmäßig auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 – XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 20, vom 26. November 2002 – XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 – XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 26. September 2006 – XI ZR 358/04, ZGS 2007, 26 Rn. 37 und vom 16. Mai 2006 – XI ZR 48/04, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 – XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 7; Schoppmeyer in Lwowski/Fischer/Gehrlein, Das Recht der Kreditsicherung, 10. Aufl., § 15 Rn. 207). Dem Rückgewähranspruch des Darlehensnehmers aus der Sicherungsabrede haftet die für den Fall des Widerrufs auflösende Rechtsbedingung einer Revalutierung an (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2011 – IX ZR 142/10, BGHZ 191, 277 Rn. 16; auch BGH, Urteil vom 19. April 2013 – V ZR 47/12, BGHZ 197, 155 Rn. 12). Beendet der Darlehensgeber trotz der Möglichkeit der Revalutierung durch Rückgewähr der Sicherheit den Sicherungsvertrag (Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 613), kann darin die Ausübung beachtlichen Vertrauens im Sinne des § 242 BGB liegen.
(…) Die vom Senat für die Prüfung des Umstandsmoments formulierten Grundsätze stehen nicht in Widerspruch dazu, dass eine Verwirkung generell nur in Betracht kommt, wenn dem Verpflichteten andernfalls ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 28. Juli 2015 – XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 45). Damit ist nach der Grundsatzentscheidung des II. Zivilsenats vom 27. Juni 1957 (II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 52), die Bezugspunkt der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist, gemeint, dass sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, der Berechtigte werde das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen. Gerade deshalb darf es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sein, dass der Berechtigte später doch noch mit der Geltendmachung des ihm zustehenden Rechts hervortritt. Die Leistung muss also unter diesem Gesichtspunkt für den Verpflichteten nicht mehr zumutbar sein. Das wiederum bedeutet, dass es für den Tatbestand der Verwirkung auch auf das Verhalten des Verpflichteten ankommt und dass gerade auch dieses ebenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu prüfen und zu beurteilen ist.“
2. Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls steht der Ausübung des Widerrufsrechts des Klägers der Einwand der Verwirkung (§ 242 BGB) entgegen.
Das Zeitmoment ist hier erfüllt, da der Kläger seit dem Abschluss des Darlehensvertrags vom 04.04.2014 der den maßgeblichen Zeitpunkt bei der Bemessung des Zeitmoments darstellt (BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15 – NJW 2017, 243, Tz. 31), bis zur vollständigen Rückführung des Darlehens am 30.06.2016 über zwei Jahre hat verstreichen lassen (zum Zeitmoment vergleiche ausführlich, Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 1 U 8/18 -, juris).
Das Gericht ist der Ansicht, dass insbesondere angesichts der vollständigen, beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen und der Freigabe der Sicherheiten durch die Beklagte auch das Umstandsmoment erfüllt ist.
Die Beklagte musste hier geraume Zeit nach der vollständigen vertragsgemäßen Erfüllung der Verträge nicht mehr mit einem Widerruf rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen. Insoweit hat die Beklagte nach vollständiger Rückführung der Darlehenssumme die abschließenden Buchungen vorgenommen und die Sicherheiten freigegeben hat.
III. Da der Klage nicht zugesprochen wird, ist die Bedingung, unter der die Hilfswiderklage erhoben worden ist, nicht eingetreten, so dass es keiner Entscheidung über den im Rahmen der Hilfswiderklage gestellten Feststellungsantrag der Beklagten bedarf.
IV. Kosten: § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
V. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 S. 1 und 2 ZPO.


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