Bankrecht

Unwirksamer Widerruf eines Kfz-Finanzierungsdarlehens wegen Verwirkung

Aktenzeichen  5 U 4290/20

Datum:
18.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 48262
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 242
GVG § 132

 

Leitsatz

1. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass dessen verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zeit- und Umstandsmoment können nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Je länger der Rechtsinhaber untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt. (Rn. 15) (red. LS Andy Schmidt)
2. Ob eine Verwirkung bzw. das Umstandsmoment vorliegt, richtet sich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles, ohne dass diesbezüglich auf Vermutungen zurückgegriffen werden könnte. Hinsichtlich des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen ist geklärt, dass das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers der Verwirkung unterliegt.  (Rn. 16) (red. LS Andy Schmidt)

Verfahrensgang

35 O 439/20 2020-06-22 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.06.2020, Aktenzeichen 35 O 439/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 55.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über den Widerruf eines Kfz-Finanzierungsdarlehens.
Der Kläger schloss am 18.07.2013 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über netto 38.700 € zur Finanzierung des Erwerbs eines gebrauchten BMW, für den er eine Anzahlung/Inzahlungnahme in Höhe von 12.500 € geleistet hatte.
Der Kläger bediente das Darlehen einschließlich der Schlussrate. Daraufhin bedankte sich die Beklagte für den Ausgleich des Finanzierungskontos und teilte mit, dass unter der Voraussetzung, dass es zu keinen Rückbuchungen komme, all ihre Forderungen aus dem Darlehensvertrag erfüllt seien. Gleichzeitig gab sie ihr Sicherungseigentum an dem Fahrzeug auf und übersandte dem Kläger die Zulassungsbescheinigung Teil I, welche dieser widerspruchslos entgegennahm.
Mit Schreiben vom 16.09.2019 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags.
Der Kläger hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, dass der Widerruf nicht befristet gewesen sei, weil die Beklagte nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 55.205 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Hilfsweise hat sie die Feststellung beantragt,
dass der Kläger verpflichtet sei, ihr Wertersatz für den Wertverlust des erworbenen Fahrzeuges zu leisten.
Der Kläger hat Abweisung der Hilfswiderklage beantragt.
Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 22.06.2020 abgewiesen, weil die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs längst abgelaufen gewesen sei. Gegen das ihm am 23.06.2020 zugestellte Ersturteil hat der Kläger am 23.07.2020 Berufung eingelegt, die er am Montag, den 24.08.2020 begründet hat. Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 30.10.2020 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Soweit der Kläger minimale Fehler bei der Berechnung der Schlussrate einwende, seien diese Fehler derartig marginal, dass sie nicht geeignet sein, dem Verbraucher ein falsches Bild von der auf ihn zukommenden Gesamtleistung zu geben. Dagegen hat der Kläger eingewandt, dass es ihm bekannt sei, dass die bayerischen Gerichte gerne ihre bankenfreundliche Gesetzesauslegung in deutscher Hand behalten wollten. Ein Betrag in Höhe von 22,35 € bezogen auf die Zinskosten in Höhe von 3950,06 € sei überdies allein aus Sicht der beurteilenden R-Besoldung ein marginaler Betrag, das sei jedoch nicht der Maßstab. Der Senat hat den Kläger mit weiteren Beschluss vom 24.11.2020 darauf hingewiesen, dass hier der bereits in der Klageerwiderung erhobene Verwirkungseinwand greifen dürfte, da der Vertrag bereits im Jahre 2013 geschlossen und nach den Feststellungen des Landgerichts im Jahre 2016 durch Zahlung der Zielrate erfüllt worden sei. Der Widerruf sei erst im Jahre 2019 erfolgt, nachdem die Beklagte zuvor ihr Sicherungseigentum aufgegeben und die Fahrzeugpapiere zurückgegeben habe. Dagegen wendet der Kläger ein, dass das Widerrufsrecht nicht verwirkt sei, da diese nur angenommen werden könne, wenn der Schuldner aufgrund eines Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet habe, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Daher nehme der Senat den Einwand der Verwirkung nicht auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage an. Insbesondere sei das Verfahren auszusetzen, und dem EuGH wegen der Frage vorzulegen, ob die Verbraucherkreditrichtlinie der Annahme der Verwirkung des Widerrufsrechts nach nationalem Recht entgegen stehe.
Der Kläger beantragt,
dass Ersturteil abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach – und Streitstandes wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, das Ersturteil und die bereits zitierten Hinweisbeschlüsse des Senats ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg, weil das Widerrufsrecht des Klägers jedenfalls verwirkt ist. Denn der Vertrag ist inklusive Sicherheitenfreigabe bereits im Jahre 2016 erfüllt worden. Der Widerruf erfolgte aber erst im September 2019.
Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der loyalen verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben dem hier gegebenen Zeitmoment (Vertragsschluss 2013) ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass dessen verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zeit- und Umstandsmoment können nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Je länger der Rechtsinhaber untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt.
Ob eine Verwirkung bzw. das Umstandsmoment vorliegt, richtet sich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles, ohne dass diesbezüglich auf Vermutungen zurückgegriffen werden könnte. Hinsichtlich des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen ist geklärt, dass das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers der Verwirkung unterliegt. Einen gesetzlichen Ausschluss des Instituts der Verwirkung hat der Gesetzgeber auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016 (BGB I, S.396) nicht eingeführt und zugleich zu erkennen gegeben, diesem Institut grundsätzlich schon immer Relevanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte zuerkannt zu haben bzw. zuzuerkennen (vgl. BT-Drs. 18/7584, S.147). Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren. Insoweit kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder auf die Kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts noch auf das Vertrauen des Darlehensgebers an, der Darlehensnehmer habe in irgendeiner Weise Kenntnis vom Fortbestand seines Widerrufsrechts erlangt oder gar darauf, welche Gedanken sich die Verantwortlichen der Beklagten in Bezug auf die erteilten Belehrungen gemacht haben mögen. Vielmehr schließt der Umstand, dass der Darlehensgeber davon ausgeht bzw. davon ausgehen muss, der Darlehensnehmer habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, die Verwirkung nicht aus. Der Umstand, dass der Darlehensgeber – wie hier – Sicherheiten freigegeben hat, ist ein Aspekt, der bei der Prüfung des Umstandsmoment berücksichtigt werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass der Darlehensgeber nach Beendigung des Darlehensvertrags und vollständiger Erfüllung der aus ihm resultierenden Pflichten die Sicherheiten ohnehin freizugeben hätte. Denn die vom Darlehensgeber bestellten Sicherheiten sichern regelmäßig auch die Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis. Dem Rückgewähranspruch des Darlehensnehmers aus der Sicherungsabrede haftet die für den Fall des Widerrufs auflösende Rechtsbedingung einer Revalutierung an. Beendet der Darlehensgeber trotz der gegebenen Möglichkeit der Revalutierung durch Rückgewähr der Sicherheit den Sicherungsvertrag kann darin – wie hier – die Ausübung beachtlichen Vertrauens im Sinne des § 242 BGB liegen. Denn die Beklagte hat sich – worauf der Kläger hingewiesen worden ist – nach Leistung der Schlussrate für den Ausgleich des Finanzierungskontos bedankt und im Hinblick darauf die vom Kläger geleistete Sicherheit freigegeben. Darin kommt das Vertrauen zum Ausdruck, dass das Vertragsverhältnis nunmehr endgültig beendet und die Sicherung etwaiger Rechte der Beklagten für den Fall des Darlehenswiderrufs nicht mehr erforderlich sei. Dieses Vertrauen ergibt sich zwanglos daraus, dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin als Geschäftsbank mit den ihr überlassenen Geldmitteln gearbeitet hat (BGH, Beschluss v. 5.6.2018, XI ZR 577/16 Rn.4, s.a. Urt. v. 16.10.2018, XI ZR 69/18 Rn.14). Ebenso kann berücksichtigt werden und wird berücksichtigt, dass sich der Kläger Jahre nach dem Vertragsschluss auf den lediglich formalen Gesichtspunkt stellt, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen sei, weil der von ihm zu erbringende Gesamtbetrag bei einem Darlehen über knapp 40.000 € über 3 Jahre um etwas über 22 € zu hoch angegeben sei, weil die Beklagte bei Abfassung des Darlehensvertragsangebots in Unkenntnis des Zeitpunkts von dessen tatsächlicher Auszahlung auch im Hinblick auf die erste Rate davon ausgegangen ist, dass diese innerhalb von 30 Tagen nach der Auszahlung geleistet werde, obwohl zu diesem Zeitpunkt lediglich feststand, dass die erste Rate ab 20.08.2013 fällig sein sollte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11.2.2020, XI ZR 648/18 Rn.29-33).
Im Übrigen sind nach ständiger Rechtsprechung des für Banksachen der vorliegenden Art allein zuständigen XI. Senats des BGH an das Umstandsmoment je nach dem Recht oder Anspruch, dessen Verwirkung in Rede steht, unterschiedliche Anforderungen zu stellen. Deshalb sieht er auch keinen Anlass, hinsichtlich der vom Kläger zitierten Rechtsprechung anderer Senate des BGH oder anderer Bundesgerichte nach § 132 GVG zu verfahren, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt weder eine Grundsatzbedeutung zu bejahen, noch mündliche Verhandlung geboten ist. Denn der Senat weicht nicht von der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Es besteht im Übrigen auch kein Anlass, das Verfahren auszusetzen und ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten. Es besteht seit den grundlegenden Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2016 kein zulassungsrelevanter Meinungsstreit zum Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs beim Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen. Im Übrigen leitet sich aus § 242 BGB der für das gesamte Rechtsleben beherrschender Grundsatz ab, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat. Die Frage, ob verbraucherschützende Widerrufsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürfen, berührt zwar das Gebot von deren praktischer Wirksamkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbotes widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil zum einen die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und weil zum anderen die nationalen Gerichte ein missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BGH, Beschluss vom 31.3.2020, XI ZR 198/19 Rn.15/16).
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 97 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Als Streitwert für das Berufungsverfahren waren der Nettodarlehensbetrag zuzüglich Anzahlung in Ansatz zu bringen.


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