Bankrecht

Unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen

Aktenzeichen  19 U 3979/15

Datum:
2.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 355 Abs. 2
ZPO ZPO § 522 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

24 O 1194/15 2015-10-22 Bes LGLANDSHUT LG Landshut

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22.10.2015, Aktenzeichen 24 O 1194/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.157,44 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Kläger haben mit Schreiben vom 27.1.2015 einen am 15.4.2009 in den Räumen der beklagten Bank mit dieser geschlossenen Darlehensvertrag, der zum 1.8.2013 vorzeitig getilgt worden war, widerrufen. Sie nehmen die Beklagte gestützt hierauf auf Zahlung in Anspruch.
Das Landgericht, auf dessen Urteil Bezug genommen wird, hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die erteilte Widerrufsbelehrung den Vorgaben des § 355 Abs. 2 BGB entspreche, auf eine Abweichung von der Musterbelehrung es daher nicht ankomme.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich weiterverfolgen. Es bleibe – mit Nichtwissen – bestritten, dass der Darlehensvertrag in den Räumen der Bank geschlossen worden war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Verfügung vom 28.1.2016 darauf hingewiesen, dass und warum er die Berufung für offensichtlich unbegründet erachtet und er deshalb beabsichtigt, diese nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hierauf sowie auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22.10.2015, Aktenzeichen 24 O 1194/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Eine Stellungnahme, die zu weiteren Ausführungen Anlass hätte geben können, ist nicht eingegangen. Insbesondere wurde nicht ergänzend dazu vorgetragen, dass oder warum das Bestreiten mit Nichtwissen bezüglich des Abschlusses des Darlehensvertrags zulässig gewesen sein könnte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.


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