Bankrecht

Verbraucherdarlehensvertrag im Altfall: Anforderungen an eine deutliche Belehrung über die Länge der Widerrufsfrist

Aktenzeichen  XI ZR 370/17

Datum:
16.10.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:161018UXIZR370.17.0
Normen:
§ 355 Abs 1 S 2 BGB vom 02.12.2004
§ 355 Abs 2 S 2 BGB vom 02.12.2004
§ 495 Abs 1 BGB vom 23.07.2002
Spruchkörper:
11. Zivilsenat

Leitsatz

Zu den Anforderungen an eine deutliche Belehrung über die Länge der Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Düsseldorf, 20. April 2017, Az: I-17 U 232/16vorgehend LG Duisburg, 27. Oktober 2016, Az: 8 O 32/16

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. April 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Kläger in Höhe von 34.098,82 € nebst Zinsen zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger.
2
Die Parteien schlossen im Februar 2005 zwei Darlehensverträge über 150.300 € zu einem bis zum 28. Februar 2015 festen Zinssatz von 4,55% p.a. und über 50.000 € zu einem bis zum 30. März 2015 festen Zinssatz von 4% p.a. Zur Sicherung der Beklagten dienten Grundschulden. Bei Abschluss der Darlehensverträge belehrte die Beklagte die Kläger über ihr Widerrufsrecht wie folgt:
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3
Nach Ablauf der Zinsbindungsfristen lösten die Kläger beide Darlehen ab. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 widerriefen sie persönlich ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Zugleich erklärten sie die Aufrechnung der “sich aus den jeweiligen Rückgewährschuldverhältnissen ergebenden wechselseitigen Ansprüche[…]” und baten um Überweisung des sich zu ihren Gunsten ergebenden Guthabens. Die Beklagte äußerte daraufhin mit Schreiben vom 14. Dezember 2015, “ein Widerruf” sei “gegenwärtig nicht mehr möglich”. Sie habe den Klägern “bei Vertragsschluss eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation erteilt, die den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Vorgaben” entsprochen habe. Die Widerrufsfrist sei “bei Vertragsschluss in Gang gesetzt” worden und “bereits abgelaufen”. Daraufhin wandte sich der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger an die Beklagte und forderte sie auf, den Widerruf bis zum 31. Dezember 2015 “anzuerkennen”. Dem entsprach die Beklagte nicht.
4
Ihre Klage auf Zahlung der von den Klägern zu ihren Gunsten aus den Rückabwicklungsschuldverhältnissen errechneten Salden in Höhe von insgesamt 42.244,14 € und auf Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung, mit der die Kläger ihre Zahlungsansprüche – soweit die Salden aus den Rückabwicklungsschuldverhältnissen betreffend – noch in Höhe von 34.098,82 € weiterverfolgt und weiterhin beantragt haben, die Kläger von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten freizustellen, hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe

5
Die Revision hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit führt sie zur Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen stellt sich der Zurückweisungsbeschluss aus anderen Gründen als richtig dar, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
I.
6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – ausgeführt, das Widerrufsrecht der Kläger habe bei Ausübung nicht mehr bestanden, weil die Beklagte die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt und damit die zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang gesetzt habe. Die Aushändigung jeweils einer Widerrufsbelehrung für beide Kläger habe genügt. Auch inhaltlich sei die Belehrung deutlich gewesen. Insbesondere sei der Zusatz, die Widerrufsfrist betrage stets dann (lediglich) zwei Wochen, wenn der Darlehensgeber über das Widerrufsrecht “taggleich” mit dem Vertragsschluss belehre, nicht falsch oder undeutlich. Nach der maßgeblichen Gesetzeslage habe es genügt, wenn “die Belehrung in einem einheitlichen Geschehensablauf mit dem Vertragsschluss ausgehändigt” worden sei. Dies sei bei einer “Übergabe am selben Tag” gegeben gewesen.
II.
7
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, das auf der Grundlage des nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Rechts zutreffend davon ausgegangen ist, den Klägern habe ursprünglich das Recht zugestanden, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nach § 495 Abs. 1 BGB zu widerrufen, halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Beklagte habe die Kläger nach Maßgabe des § 355 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) hinreichend deutlich über die Länge der Widerrufsfrist unterrichtet.
8
1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, den Vorgaben des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF sei genügt, wenn Mitdarlehensnehmer Mitbesitz an einer in Textform erteilten Widerrufsbelehrung erlangten (Senatsbeschluss vom 7. März 2017 – XI ZR 282/16, juris). Die Erschwerung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gegenüber § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF (“Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde”) wirkte ausschließlich zulasten der Beklagten und war daher wirksam (Senatsurteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 23 ff.; vgl. schon Senatsurteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 17). Die Deutlichkeit der Belehrung über die Widerrufsfrist tangierte außerdem nicht, dass die Beklagte – ersichtlich aufgrund eines Schreibversehens – statt des Begriffs “Widerrufsrecht” den Begriff “Widerspruchsrecht” verwendete (OLG Köln, Beschlüsse vom 22. Dezember 2015 – 13 U 154/15, juris Rn. 7 und vom 4. März 2016 – 13 U 252/15, juris Rn. 6).
9
2. Mittels der Wendung, “[s]ofern” der Verbraucher “nicht taggleich mit dem Vertragsschluss” über sein Widerrufsrecht “belehrt worden” sei, betrage “die Frist einen Monat”, bildete die Beklagte aber entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts den Anwendungsbereich des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF – dem Darlehensnehmer nachteilig – unzutreffend ab (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2018 – 9 U 89/17, juris Rn. 26 ff.; offen OLG Hamm, Urteil vom 12. April 2017 – 31 U 52/16, juris Rn. 34; dagegen OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 2017 – 6 U 80/16, juris Rn. 21; OLG Köln, Beschlüsse vom 22. Dezember 2015 – 13 U 154/15, juris Rn. 6 und vom 4. März 2016 – 13 U 252/15, juris Rn. 5).
10
a) Nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF musste der Unternehmer, damit die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF nur zwei Wochen und nicht einen Monat betrug, über das Widerrufsrecht spätestens zeitgleich mit dem Zugang der Annahmeerklärung belehren (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 355 Rn. 19; Bonke/Gellmann, NJW 2006, 3169, 3170 ff.; Gessner, Widerrufsrecht und Widerrufsbelehrung im deutschen und europäischen Verbraucherrecht, 2009, S. 84 f.; Tonner, BKR 2002, 856, 857). Um Zufallsergebnisse bei der Reihenfolge der dem annehmenden Verbraucher unter Anwesenden vorgelegten Unterlagen zu vermeiden, belehrte der Unternehmer auch dann noch “bei Vertragsschluss”, wenn er die Widerrufsbelehrung innerhalb eines “einheitlichen Vorgangs” bzw. ohne “Unterbrechung des Geschehensablaufs” zwischen Vertragsschluss und Widerrufsbelehrung erteilte (Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 495 BGB Rn. 138; Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 355 Rn. 19; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 355 Rn. 13; AnwKommBGB/Ring, BGB, 2005, § 355 Rn. 74 f.; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 355 Rn. 51; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl., § 355 Rn. 53; MünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 355 Rn. 54; Soergel/Pfeiffer, BGB, 13. Aufl., § 355 Rn. 59; Woitkewitsch/Pfitzer, MDR 2007, 61, 65).
11
Eine Belehrung zwar noch am Tag des Zustandekommens des Vertrags, aber außerhalb eines solchen “einheitlichen Vorgangs” teilte der Unternehmer dagegen “nach Vertragsschluss” im Sinne des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF mit (ausdrücklich Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 355 Rn. 13; KompaktKom-BGB/Rott, § 355 Rn. 6). Ein in der älteren Literatur vereinzelt vertretenes und an § 187 Abs. 1 BGB angelehntes Verständnis des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF dahin, um die kürzere Frist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF in Gang zu setzen, genüge eine “taggleiche” Widerrufsbelehrung (so zunächst Artz, BKR 2002, 603, 607; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl., § 495 BGB Rn. 94a; anders dann aber in der 6. Aufl.), entspricht nicht dem Wortlaut des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF, demzufolge auf eine Mitteilung “nach Vertragsschluss” und nicht auf eine Mitteilung “nach dem Tag des Vertragsschlusses” abzustellen ist.
12
b) Die Widerrufsbelehrung der Beklagten grenzte die vor oder bei Vertragsschluss erteilte Belehrung unzutreffend von der Nachbelehrung ab. Sie subsumierte den Fall, in dem die Widerrufsbelehrung am Tag des Vertragsschlusses, aber nach einer Unterbrechung des Geschehensablaufs erteilt wurde, unter § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF statt unter § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF. Dies entsprach nicht der Gesetzeslage. Eine Widerrufsbelehrung genügt, wie das Berufungsgericht im Grundsatz selbst zutreffend gesehen hat, nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie für alle Fälle, auf die hin sie verfasst ist, sachlich richtig und hinreichend deutlich formuliert ist.
13
3. Darauf, ob der Vertrag der Parteien als Präsenzgeschäft ohne tatsächliche Unterbrechung des Geschehensablaufs geschlossen wurde, kommt es nicht an (so aber OLG Hamm, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 19 U 82/16, juris Rn. 41 ff.). Die Beklagte könnte aus diesem Umstand für sie Günstiges nicht herleiten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 – XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 16 ff., vom 14. März 2017 – XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 24, vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 25, vom 21. November 2017– XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 14, vom 20. Februar 2018 – XI ZR 127/16, juris Rn. 14 und vom 24. Juli 2018 – XI ZR 305/16, juris Rn. 14) kann der Inhalt einer Widerrufsbelehrung nicht anhand des nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokumentierten gemeinsamen Verständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonderen Umstände ihrer Erteilung präzisiert werden. Das gilt auch in Fällen wie dem vorliegenden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2018 – 9 U 89/17, juris Rn. 29).
III.
14
Soweit das Berufungsgericht die Berufung betreffend den Antrag auf Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten zurückgewiesen hat, stellt sich der Zurückweisungsbeschluss allerdings aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Ein entsprechender Anspruch steht den Klägern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff., 34 f. und vom 19. September 2017 – XI ZR 523/15, juris Rn. 22).
IV.
15
Im Übrigen unterliegt der Zurückweisungsbeschluss der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil er sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt. Insbesondere kann der Senat dem Tatrichter bei einer Würdigung der nach § 242 BGB relevanten Umstände nicht vorgreifen. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, verweist sie der Senat im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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