Aktenzeichen 2 F 251/17
Leitsatz
Begehrt die Antragstellerin als Zessionarin Ansprüche und erhebt der Antragsgegner einen isolierten Drittwiderantrag auf negative Feststellung gegenüber dem Zedenten, so sind die Verfahrenswerte aus Antrag und Drittwiderantrag mangels Identität der beteiligten Personen nach § 39 Abs. 1 S 1 FamGKG zu addieren (anders OLG Bamberg, Beschluss vom 18.04.2019 – 7 UF 50/18 Rn. 18; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 3 ZPO, Rn. 16_103 m.w.N.). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass dem Drittwiderantragsgegner K. H. gegen die Drittwiderantragsteller keinerlei Ansprüche aus einem Darlehensvertrag aus dem Jahr 2014 über 100.000,00 € zustehen.
2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Drittwiderantragsgegner jeweils die Hälfte.
3. Der Verfahrenswert wird auf 206.094,27 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin und ihr Mann, der Drittwiderantragsgegner, sind die Eltern der Antragsgegnerin zu 1. Der Antragsgegner zu 2. war ihr Schwiegersohn. Die Antragsgegner bewohnten das Erdgeschoß und die Einliegerwohnung im Anwesen der Antragstellerin und des Drittwiderantragsgegners in der S.straße 5 in B. Die Beteiligten unterzeichneten am 12.05.2014 ein Exemplar eines Wohnungsmietvertrags, herausgegeben vom DMB-Verlag, in dem diverse handschriftliche Streichungen und Ergänzungen vorgenommen wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K3 Bezug genommen. Das Mietverhältnis sollte am 01.08.2014 beginnen und auf unbestimmte Zeit laufen. Die Miete sollte 460,00 € betragen. Die Antragsgegner trennten sich im Jahr 2014. Der Antragsgegner zu 2. zog am 31.08.2015 aus, die Antragsgegnerin zu 1. Ende März / Anfang April 2016.
Die Antragstellerin und der Drittwiderantragsgegner hatten laut Bestätigung vom 06.09.2013 mit der W. B. AG einen Darlehensvertrag über einen Betrag von 100.000,00 € abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 verwiesen. Die Darlehenssumme wurde in drei Teilbeträgen am 13.11.2013, am 12.02.2014 und am 22.05.2014 an den Drittwiderantragsgegner ausbezahlt. Mit Abtretungserklärung vom 09.04.2016 trat der Drittwiderantragsgegner seine Ansprüche gegen die Antragsgegner „aus dem Darlehensvertrag aus dem Jahre 2014“ an die Antragstellerin ab (Anlage K2).
Die Antragstellerin behauptete, bei dem Wohnungsmietvertrag vom 12.05.2014 handle es sich in Wirklichkeit um einen Darlehensvertrag zwischen ihr und ihrem Mann einerseits und den Antragsgegnern andererseits, basierend auf dem Darlehensvertrag bei der W. B. AG.
Mit ihrem Antrag Ziffer 1. vom 20.12.2016 verlangte sie von den Antragsgegnern gesamtschuldnerisch die Zahlung von insgesamt 106.094,27 €. Diesen Antrag nahm die Antragstellerin mit Zustimmung der Antragsgegner im Termin am 05.12.2017 zurück.
Die Antragsgegner ihrerseits stellen weiterhin gegen den Drittwiderantragsgegner folgenden Antrag:
Es wird festgestellt, dass dem Widerbeklagten und Antragsgegner K. H. keinerlei Darlehensansprüche aus einem Darlehensvertrag aus dem Jahre 2014 über 100.000,00 € gegen die Widerkläger und Antragsteller zusteht.
Sie begehren diese Feststellung zur Klarstellung, dass auch dem Zedenten gegen sie keine Ansprüche aus dem behaupteten Darlehensvertrag zustehen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
Der zulässige Drittwiderantrag ist begründet.
Zurückgenommen hat ihren Antrag lediglich die Antragstellerin. Der Drittwiderantragsgegner als Zessionar ist nach wie vor der Auffassung, ihm stehe gegen die Drittwiderantragsteller ein Anspruch aus einem Darlehensvertrag aus dem Jahre 2014 zu. Einen solchen Darlehensvertrag zwischen ihm und den Drittwiderantragstellern gibt es jedoch nicht. Der angebliche Darlehensvertrag ist ein reiner Wohnungs-Mietvertrag. Auch die handschriftlichen Ergänzungen und Streichungen ergeben sich aus seiner Eigenschaft als Mietvertrag. Es findet sich keinerlei Hinweis auf irgendeine darlehensvertragliche Vereinbarung. Auch vom zu zahlenden Betrag ergibt sich keinerlei Rückschluss auf irgendeinen Bezug zum Darlehensvertrag der Antragstellerin und des Drittwiderantragsgegners mit der W. B. AG. Selbst die vorgetragene Darlehensrückzahlung in Höhe von 540,00 € vom 03.02.2016 (Anlage K7) durch die Antragsgegnerin zu 1. beweist keineswegs, dass es sich um eine Zahlungsverpflichtung aus dem behaupteten Darlehensvertrag handelte. Die vom Drittwiderantragsgegner angebotenen Beweise für das Zustandekommen des behaupteten Darlehensvertrages sind sämtlich unbehelflich. Die angebotenen Zeugen sind nicht zum Beweis des Abschlusses aufgeboten. Die Vernehmung der Antragsgegner als Partei gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 445 ZPO kommt nicht in Betracht, da der Drittwiderantragsgegner bisher auch nicht annähernd den Beweis geführt hat, dass zwischen ihm, der Antragstellerin und den Antragsgegnern und Drittwiderantragstellern ein Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Die Umwidmung eines klassischen Wohnraum-Mietvertrags in einen Darlehensvertrag ohne irgendwelche Ansätze hierzu im Vertragstext reicht keinesfalls aus.
Die Kostenentscheidung beruht bezüglich der Antragstellerin auf § 113 Abs. 1 FamFG, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, bezüglich des Drittwiderantragsgegners auf § 113 Abs. 1 FamFG, § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Es besteht keine Identität zwischen dem Leistungsantrag der Antragstellerin einerseits und dem Feststellungsantrag der Drittwiderantragsteller andererseits, da keine Identität der beteiligten Personen besteht (vgl. z. B. Schulte-Bunert / Weinreich, FamFG, 5. Aufl., Rd.-Nr. 3 zu § 39 FamGKG).