Bankrecht

Widerruf eines Kfz-Finanzierungsdarlehens

Aktenzeichen  5 U 678/20

Datum:
15.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 24177
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2, § 12
BGB § 492 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

22 O 8428/19 2020-01-15 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 15.01.2020, Aktenzeichen 22 O 8428/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.990,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des von der Klägerin gegenüber der beklagten Bank erklärten Widerrufs eines Kfz-Finanzierungsdarlehens.
Die Klägerin hat in erster Instanz geltend gemacht, ihr am 09.11.2018 erklärter Widerruf des am 10.01.2017 geschlossenen Darlehensvertrags sei wirksam, weil die Beklagte sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert habe.
Das Landgericht München I hat die Klage mit Endurteil vom 15.01.2020 abgewiesen, weil die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs abgelaufen gewesen sei.
Dagegen richtet sich die nach Zustellung am 20.01.2020 am 06.02.2020 eingelegte Berufung, die die Klägerin am 20.03.2020 begründet hat. Sie sei nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Die sog. Kaskadenverweisung der Musterbelehrung sei europarechtswidrig, ebenso die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung. Die Beklagte habe der Klägerin keine dem Gesetz genügenden Informationen über den Verzugszinssatz und dessen Anpassung erteilt. Die Klägerin habe keinen Wertersatz zu leisten.
Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz:
1. Das am 15.01.2020 verkündete Urteil des Landgerichts München I, Az: 22 O 8428/19 wird aufgehoben.
2. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei € 24.250,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. November 2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe des PKW BMW X3 xDrive 30d, FIN: …73.
3. Es wird festgestellt, dass die Klagepartei infolge ihrer Widerrufserklärung vom 9. November 2018 aus dem mit der Beklagtenpartei zwecks Finanzierung des in Klageantrag Ziffer 1 genannten PKWs abgeschlossenen Darlehensvertrages (Angebotsnummer …87) weder Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet.
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Übernahme des in Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet.
5. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.434,74 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2019 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit der Klägerin am 27.03.2020 zugestellten Beschluss vom 26.03.2020 unter Hinweis u.a. auf das Urteil des BGH vom 05.11.2019 (XI ZR 650/18) und die Beschlüsse vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 und vom 04.02.2020 – XI ZR 175/19 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.04.2020. Sie wendet ein, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, das gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung unverändert übernommen zu haben. Das Muster sehe vor, den Tageszinssatz für die zu leistenden Soll-Zinsen zwischen Vertragsschuss und Ausübung des Widerrufsrechts anzugeben. Die Beklagte habe darauf verzichtet, diese Pflichtangabe in die Belehrung aufzunehmen und sei damit vom gesetzlichen Muster abgewichen. Ratenschutzversicherung und Darlehen seien keine verbundenen Verträge, weswegen die Nennung der Ratenschutzversicherung in der Belehrung als verbundenen Vertrag zum einen abweichend von der Musterbelehrung, zum anderen ein inhaltlicher Fehler sei. Die Kaskadenverweisung sei nicht mit dem Europarecht in Einklang zu bringen. Über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei nicht zureichend belehrt worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Ersturteil, den bereits zitierten Hinweisbeschluss und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 15.01.2020, Aktenzeichen 22 O 8428/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Die weiteren Ausführungen der Klägerin mit Schriftsatz vom 14.04.2020 veranlassen nicht zu einer geänderten Beurteilung. Zu den Einwendungen der Klägerin im Einzelnen:
1. Die Beklagte kann sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen. Die Widerrufsbelehrung entspricht voll dem Muster nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 I EGBGB; die vorgenommenen Abänderungen (Weglassen des Rahmens, Änderung von 3. Person Singular auf direkte Anrede „Sie“) sind unschädlich. Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, dass die Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs unzutreffend sei. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte unter dem Zinsbetrag pro Tag einen Betrag von 1,78 € eingesetzt hat. Dies entspricht dem Gestaltungshinweis [3] des Musters, wonach dort der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen sei. Wie aus dem Muster und den entsprechenden Gestaltungshinweisen klar hervorgeht, ging der Gesetzgeber davon aus, dass auch im Fall eines verbundenen Geschäfts über die Widerrufsfolgen in der aus dem Muster ersichtlichen Weise zu belehren sei, nämlich der Hinweis auf die Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens binnen 30 Tagen und die Pflicht zur Verzinsung der erhaltenen Valuta zu erfolgen habe. Grundsätzlich ist daher hier der Betrag in Euro einzusetzen, welcher dem vereinbarten Sollzinssatz entspricht. Dies hat die Beklagte getan. Dass diese Rechtsfolge aus Sicht des Klägers für den Fall des Widerrufs verbundener Geschäfte falsch ist, ändert nichts daran, dass über sie nach dem Muster in genau dieser Form zu belehren ist.
2. Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist eine Ratenschutzversicherung weder in der Widerrufsbelehrung, noch in den Darlehensdaten genannt (Seite 5 von 11 und Seite 8 von 11 der Anlage K 1a). Als verbundener Vertrag ist lediglich der Kaufvertrag über das genannte Fahrzeug genannt. Die Ausführungen dazu, dass Ratenschutzversicherung und Darlehen keine verbundenen Verträge seien, ist daher unbehelflich.
3. Es ist zwar zutreffend, dass der EuGH die Belehrung – auch die der Beklagten – hinsichtlich des Kaskadenverweises beanstandet hat (Urt. v. 26.03.2020, C-66/19). Das hilft aber der Klägerin nicht weiter, da die Beklagte das Muster Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6 Abs. 2, 12 Abs. 1 EGBGB übernommen hat (BGH, Urt. v. 5.11.2019, XI ZR 650/18 Rn. 23) und sich daher auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann (BGH, Urt. v. 15.08.12, VIII ZR 378/11, Rdn. 9/10, 14-16).
4. Entgegen der Auffassung der Berufung hat die Beklagte auch die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ordnungsgemäß erteilt. Der Senat schließt sich der Argumentation des BGH in seinen Beschlüssen vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, Rn. 14 bis 19 und BGH, Urteil vom 05. November 2019 – XI ZR 650/18 -, Rn. 40 – 50, juris, m.w.N. an. Es liegt ein acte claire vor, so dass es weder einer Vorlage an den EuGH, noch einer Aussetzung des Verfahrens bedarf.
5. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Revisionszulassung liegen nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat über die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen bereits entschieden. Es liegt auch kein Fall der Divergenz vor. Die Revision ist zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wegen Divergenz zuzulassen, wenn in der Entscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht. Eine solche Abweichung ist nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2016, II ZR 290/15, Rn. 7, juris m.w.N.). Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2019 – 4 U 7/19 verweist, hat sich diese Entscheidung nicht mit den Ausführungen des BGH im Urteil vom 05.11.2019 auseinandergesetzt, der in seiner Entscheidung vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 erneut die streitgegenständliche Belehrung über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentscheidung als ausreichend angesehen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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