Bankrecht

Widerruf eines Verbraucherkreditvertrag bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Aktenzeichen  14 U 2492/16

Datum:
8.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 49853
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
EGBGB aF Art. 247 § 3 Abs. 1, Abs. 4, § 8, § 9
BGB § 242, § 355 Abs. 1, Abs. 2, § 492, § 495 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die bei einem Verbraucherkreditvertrag in der Zeit zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 erforderliche Belehrung über die zuständige Aufsichtsbehörde ist nicht erfolgt, wenn diese allein im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ des Kreditgebers genannt ist. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Vertragstreue eines Kreditnehmers berechtigt für sich alleine nicht zu der Annahme, dieser würde in Kenntnis eines (noch) bestehenden Widerrufsrechts auch zukünftig von einem Widerruf absehen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Abschluss einer Anschlussfinanzierung lässt nicht den Schluss zu, dass ein Kreditnehmer die Möglichkeit, durch Erklärung eines Widerrufs die Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrag für die Zukunft in Wegfall bringen zu können, kannte. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
4. Es kommt für das Umstandsmoment bei der Frage, ob der Widerruf eines Kreditvertrages gegen Treu und Glauben verstößt, nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

10 O 2215/16 2016-11-28 Urt LGNUERNBERGFUERTH LG Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.11.2016, Az. 10 O 2215/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 127.542,94 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss von insgesamt fünf Immobiliardarlehensverträgen gerichteten Vertragserklärungen der Kläger.
Die klagenden Eheleute und die Beklagte schlossen am 17.1.2006 einen Darlehensvertrag über einen Darlehensbetrag von 95.000 € und einen Darlehensvertrag über 70.000 €. Am 23.5.2006 schlossen sie einen weiteren Darlehensvertrag über 20.000 €.
Diesen Darlehensverträgen war jeweils eine „Widerrufsbelehrung“ beigefügt, die zur Widerrufsfrist folgende Angaben enthält:
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
Am Ende der Seite findet sich zu der Fußnote folgender Text: „2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“
Wegen der weiteren Inhalte und der Gestaltung der Widerrufsbelehrungen wird auf die Anlagen K 1 bis K 3 Bezug genommen.
Am 3.3.2001 schlossen die Kläger mit der Beklagten zwei weitere Darlehensverträge über 70.000 € und 60.000 € in Form sog. Forward-Darlehen, mit denen zum 30.3.2016 bzw. zum 30.6.2016 u.a. die im Jahr 2006 geschlossenen streitgegenständlichen Darlehen abgelöst werden sollten.
Diese Darlehensverträge enthielten unter Ziffer 14 jeweils eine Widerrufsbelehrung, in der es unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ lautet:
„Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“
Wegen der weiteren Inhalte und der Gestaltung der Widerrufsbelehrungen wird auf die Anlagen K 4 und K 5 Bezug genommen.
Die Kläger widerriefen mit Schreiben vom 15.12.2015 die vorgenannten Darlehensverträge.
Wegen des darüber hinausgehenden erstinstanzlichen Parteivorbringens und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 28.11.2016 verkündeten Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth sowie auf die dort genannten Unterlagen Bezug genommen.
Das Landgericht gab der auf Feststellung, dass die Darlehensverträge durch Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden sind, gerichteten Klage statt.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung einlegen lassen. Sie ist der Auffassung, die Feststellungsanträge seien bereits unzulässig. Die erforderlichen Pflichtangaben zu den Darlehensverträgen vom 3.3.2011 seien den Klägern erteilt worden, insbesondere werde die zuständige Aufsichtsbehörde im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten genannt. Schließlich seien die Widerrufsrechte verwirkt und es liege eine unzulässige Rechtsausübung vor.
Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.11.2016, Az. 10 O 2215/16, wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat keinen Beweis erhoben.
II.
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die erhobenen Feststellungsklagen zulässig und begründet sind.
1. Der Zulässigkeit der auf die Feststellung gerichteten Klagen, dass die Darlehensverträge durch den mit Schreiben vom 15.12.2015 erklärten Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden sind, steht nicht der Vorrang einer möglichen und zumutbaren Leistungsklage entgegen.
Da die Kläger in dem Schriftsatz vom 28.4.2017 (S. 3 oben, Bl. 207 d. A.) die Aufrechnung ihrer Rückzahlungsansprüche gegenüber den höheren Ansprüchen der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta erklärt haben, sind ihre Forderungen gemäß § 389 BGB erloschen. Die Kläger haben somit keinen Anspruch auf Rückgewähr der von ihnen auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den sie im Wege der Leistungsklage geltend machen könnten (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2017 – XI ZR 183/15, juris Rn. 13).
2. Die Feststellungsklagen sind auch begründet, weil die Kläger die Darlehensverträge wirksam widerrufen haben.
a) Die Kläger waren hinsichtlich der im Jahr 2006 geschlossenen Darlehensverträge gemäß § 495 Abs. 1 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung berechtigt, ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach Maßgabe des § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung zu widerrufen.
Die für das Anlaufen der Zweiwochenfrist für den Widerruf erforderlichen Widerrufsbelehrungen sind den Klägern nicht in ordnungsgemäßer Form erteilt worden. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung entsprach nicht dem inhaltlichen Deutlichkeitsgebot gem. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Auch die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. kommt der Beklagten nicht zugute. Zur näheren Begründung kann insoweit auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 (juris Rn. 17 ff.) verwiesen werden. Die Beklagte beruft sich in ihrer Berufungsbegründung auch nicht mehr auf die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung.
b) Den Klägern steht auch ein Widerrufsrecht hinsichtlich der im Jahr 2011 geschlossenen Darlehensverträge zu. Das Widerrufsrecht der Kläger beruht auf § 355 Abs. 1 Satz 1, § 495 Abs. 1 BGB in der bis 12.6.2014 geltenden Fassung (vgl. Artikel 229 § 32 Abs. 1 EGBGB).
Die Widerrufsfrist hatte zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht zu laufen begonnen. Zwar genügt die erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen (BGH, Urt. v. 22.11.2016 – XI ZR 434/15, juris Rn. 12 ff.). Soweit die in der Belehrung konkret ausgewählten Beispiele für Pflichtangaben über die Pflichtangaben, die bei Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags gelten, hinausgehen, berührt dies die Ordnungsmäßigkeit der Belehrung nicht. Die Parteien haben das Anlaufen der Widerrufsfrist insoweit vielmehr von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht (BGH a.a.O., juris Rn. 29). Dies betrifft hier die Benennung der für die Beklagte als Darlehensgeberin zuständigen Aufsichtsbehörde und das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags. Denn nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB a.F. galten bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 503 BGB a.F. über § 492 Abs. 2 BGB reduzierte Mitteilungspflichten. Abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 EGBGB in der hier maßgeblichen Fassung waren nur die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung zwingend.
Die danach erforderliche Belehrung über die zuständige Aufsichtsbehörde ist nicht erfolgt. Dass die Aufsichtsbehörde im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Beklagten genannt ist, genügt nicht. Vielmehr muss bereits nach dem Wortlaut des § 492 Abs. 2 BGB a.F. „der Vertrag“ die vorgeschriebenen Angaben enthalten, d.h. die Angaben müssen sich in der Vertragsurkunde selbst befinden (Palandt/Grüneberg, 77. Aufl. 2018, § 356b BGB Rn. 2). Offenbleiben kann dabei, ob die erforderlichen Informationen auch in Anlagen zu dem Vertrag vermittelt werden können, denn bei dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ handelt es sich nicht um eine Anlage zu den Darlehensverträgen. Es ist den Klägern bereits nach dem Sachvortrag der Beklagten nicht übermittelt worden, sondern liegt lediglich in den Filialen der Beklagten zur Einsichtnahme aus.
c) Den Klägern ist auch nicht die Geltendmachung des Widerrufs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt. Sie haben ihr Widerrufsrecht weder verwirkt noch liegt sonst Rechtsmissbrauch vor.
aa) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung kommt abhängig von den Umständen des Einzelfalls in Betracht, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Betrachtung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urt. v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15, juris Rn. 34, 37; BGH, Urt. v. 17.10.2006 – XI ZR 205/05, juris Rn. 24; BGH, Urt. v. 20.5.2003 – XI ZR 248/02, juris Rn. 14). Zu dem Zeitablauf („Zeitmoment“) müssen somit besondere, auf dem Verhalten des Gläubigers beruhende Umstände hinzutreten („Umstandsmoment“), die das Vertrauen des Schuldners rechtfertigen, der Gläubiger werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urt. v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15, juris Rn. 37).
bb) Genügende Umstände, auf die die Beklagte im vorliegenden Fall ein Vertrauen darauf hätte gründen dürfen, die Kläger würden von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen, liegen weder hinsichtlich der Darlehensverträge von 2006 noch der Verträge von 2011 vor.
(1) Zwar haben die Kläger auf die 2006 geschlossenen Darlehensverträge in der Zeit ab Vertragsschluss bis zur Ausübung des Widerrufsrechts vertragsgemäß monatliche Zins- und Tilgungsleistungen erbracht. Allein die Vertragstreue ihrer Kunden hat die Beklagte jedoch nicht zu der Annahme berechtigt, jene würden in Kenntnis eines (noch) bestehenden Widerrufsrechts auch zukünftig von einem Widerruf absehen. Das in den beanstandungsfrei erfolgten Zahlungen zu sehende Indiz dafür, dass ein Darlehensnehmer den Vertrag fortführen wolle, kann erst bei Hinzutreten weiterer gewichtiger Umstandsmomente zum Tragen kommen (vgl. auch BGH, Urt. v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15, juris Rn. 39).
(2) Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten konnte auch nicht durch den Abschluss der Forward-Darlehen im Jahr 2011 begründet werden. Der Abschluss der Anschlussfinanzierung ließ für die Beklagte insbesondere nicht den Schluss zu, dass die Kläger die nach wie vor bestehende Möglichkeit, durch Erklärung eines Widerrufs die Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen für die Zukunft in Wegfall bringen zu können, gekannt haben. Allein daraus, dass die Kläger sich aus Sicht der Beklagten – wie diese meint – mit den bisherigen Zinssätzen „sehr zufrieden“ zeigten und in den Forward-Darlehen sogar ein höheres Zinsniveau akzeptierten, kann kein Vertrauen in die Nichtausübung des Widerrufsrechts begründen. Vielmehr führt die Beklagte in der Berufungsbegründung selbst aus, dass es den Klägern offensichtlich darum ging, sich gegen zukünftige Zinssteigerungen am Markt abzusichern, nicht jedoch darum, ihre vertragliche Gebundenheit gegenüber der Beklagten zu bestätigen.
(3) Eine vollständige Rückführung der im Jahr 2006 in Anspruch genommenen Darlehen, die zur Entstehung eines ein Vertrauen der Bank erzeugenden Umstandsmoments beitragen kann (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 18.12.2017 – 14 U 543/17, n.v.), war bei Erklärung des Widerrufs noch nicht erfolgt.
(4) Es kommt für das Umstandsmoment entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt. Der Verbraucher ist entweder ordnungsgemäß belehrt oder nicht. Das Risiko, dass ein Fehler der Widerrufsbelehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt nicht der Verbraucher, sondern die Bank. Im Gegenteil wird es dem Verbraucher aus der maßgeblichen Sicht der Bank schwerer fallen, das Fortbestehen des Widerrufsrechts zu erkennen, wenn die Widerrufsbelehrung den Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit erweckt. Daher spielt es für die Bildung schutzwürdigen Vertrauens der Bank keine Rolle, dass sie den Verbraucher überhaupt belehrt hat (BGH, Urt. v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15, juris Rn. 40).
(5) Es bestand für die Beklagte die Möglichkeit, durch eine Nachbelehrung der Kläger die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Jedenfalls während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen war es ihr zuzumuten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die unvermindert gültige Entscheidung des Gesetzgebers, gegen das unbefristete Widerrufsrecht die Nachbelehrung zu setzen, ist auch bei der Prüfung der Voraussetzungen der Verwirkung eines vor Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags ausgeübten Widerrufsrechts beachtlich (BGH, Urt. v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15, juris Rn. 41).
cc) Der Widerruf ist auch nicht unwirksam, weil er rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Ein widersprüchliches Verhalten der Kläger liegt in Bezug auf den Widerruf nicht vor. Dass die Kläger die widerrufenen Forward-Darlehen im Jahr 2016 „in Anspruch genommen“ haben, beruht zum einen darauf, dass die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs nicht anerkannte, und stellt zum anderen einen Umstand dar, der zeitlich erst nach Erklärung des Widerrufs liegt und damit dessen Wirksamkeit nicht beseitigen kann.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nach §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO zu entscheiden.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.


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