Bankrecht

Widerrufsbelehrung beim Verbraucherdarlehensvertrag nach richtlinienkonformer Auslegung

Aktenzeichen  21 O 1626/17

Datum:
27.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 41092
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Memmingen
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 314,§ 356 Abs. 2, § 491a, § 492 Abs. 2,
EGBGB § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 7 Nr. 3, § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a, § 13 Abs. 1
Verbraucherkreditlinie 2008/48/EG Art. 10

 

Leitsatz

1. Widerrufsangaben müssen beim Verbraucherdarlehnsvertrag umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Leitbild ist für das hier maßgebliche Recht, das vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzt, der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher (vgl. BGH, BeckRS 2016, 115038). Ob eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht vorliegt, ist für die ab 13.06.2014 bis 20.03.2016 abgeschlossenen Verträge nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Regelung unter Zugrundelegung des gesetzlichen Musters in Anlage 7 zu §§ 6, 12 des Artikels 247 EGBGB als Auslegungshilfe für die Frage der Deutlichkeit der Belehrung zu beurteilen (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Widerrufsbelehrung muss keine Hinweise auf ein mögliches Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB enthalten. Zwar ist nach dem Willen der Gesetzesverfasser bei befristeten Darlehensverträgen gem. Art. 247 § 6 EGBGB darauf hinzuweisen, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist. Dies entspricht jedoch nicht der Vorgabe der vollharmonisierenden Verbraucherkreditlinie 2008/48/EG. Die systematische Auslegung von Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie zeigt, dass diese Regelung nur das ordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers beim unbefristeten Kreditvertrag erfasst. Aus diesem Grund besteht nur die Verpflichtung, auf den regulären Vertragsverlauf und die daraus resultierenden gegenseitigen ordentlichen, vertraglichen und gesetzlichen Lösungsrechte hinzuweisen. (Rn. 24 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Widerrufsbelehrung muss keine Hinweise in Bezug auf Formerfodernisse der Kündigungserklärung enthalten. Der Verbraucherkreditlinie lässt sich ein entsprechendes Belehrungserfordernis über Formerfordernisse nicht entnehmen. Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB ist daher europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die im § 492 Abs. 5 BGB vom nationalen Gesetzgeber vorgesehene Formvorschrift für Kündigungen des Kreditgebers bei einem befristeten Darlehensvertrag aus wichtigem Grund nicht unter das Tatbestandsmerkmal „das einzuhaltende Verfahren“ im Rahmen des Artikels 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu subsumieren ist. (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich als nicht begründet. Der Beklagten stehen weiterhin Ansprüche auf Zins- und Tilgungsleistung aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrag zu.
I.
Die Klage ist zulässig.
1. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 29 ZPO, da Erfüllungsort der vertraglichen Primärpflichten, derer sich die Beklagte berühmt der Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist.
2. Das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagtenpartei sich Ansprüche aus dem Darlehensvertrag berühmt, deren Existenz der Kläger in Abrede stellt. Die entsprechende Feststellung ist geeignet, den Rechtsstreit zwischen den Parteien beizulegen. Mit einer positiven Leistungsklage kann dasselbe Rechtsschutzziel nicht erreicht werden.
II.
Die Klage ist jedoch nicht begründet, da der vom Kläger erklärte Widerruf verfristet ist. Für das Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB in der zum Zeitpunkt ab 13.06.2014 bis 20.03.2016 geltenden Fassung in Verbindung mit § 355 BGB beginnt die Widerrufsfrist, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert ist und dem Verbraucher im Vertrag die weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB alte Fassung in Verbindung mit Artikel 247 §§ 6-13 EGBGB alte Fassung mitgeteilt worden sind.
Zur Überzeugung der Kammer hat der. Kläger vorliegend die erforderlichen Unterlagen und Pflichtangaben erhalten und wurde durch die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation ordnungsgemäß über seine Rechte unterrichtet.
1. Die erteilte Widerrufsinformation ist ordnungsgemäß. Die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung war geeignet, den Verbraucher vollständig über sein Widerrufsrecht in Kenntnis zu setzen.
Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages soll ihm Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken. Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Leitbild ist für das hier maßgebliche Recht, das vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzt, der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016, XI ZR 434/15).
Ob eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht vorliegt, ist nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Regelung unter Zugrundelegung des gesetzlichen Musters als Auslegungshilfe für die Frage der Deutlichkeit der Belehrung zu beurteilen. Das Muster in Anlage 7 zu §§ 6, 12 des Artikels 247 EGBGB spiegelt dabei die Auffassung des Gesetzgebers darüber wieder, welchen Inhalt eine ordnungsgemäße Belehrung haben soll (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2016). Soweit der Darlehensgeber Formulierungen aus diesem Muster benutzt, ist davon auszugehen, dass diese Formulierungen nach Auffassung des Gesetzgebers für eine deutliche Widerrufsinformation geeignet sind. Dies gilt umso mehr, als das Muster der Anlage 7 zu Artikel 247 EGBGB alte Fassung mittlerweile selbst Gesetzesrang genießt und nicht mehr wie früher nur in einer untergesetzlichen Verordnung geregelt ist.
2. Die Widerrufsbelehrung befindet sich vorliegend in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form. Dem Einwand des Klägers, dass die Widerrufsinformation nicht deutlich hervorgehoben sei, kann die Kammer nicht folgen. Die Widerrufsbelehrung ist in ihrer Gänze mit der Überschrift „Widerrufsinformation“ auf Seite 5 der Anlage K 1 wiedergegeben. Die Widerrufsinformation als solche befindet sich exakt vor der Unterschriftenzeile für den Kläger als Darlehensnehmer. Sie ist zudem separat umrandet in einem geschlossenen Rahmen. Maßstab dafür, ob die Widerrufsbelehrung sich in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form befindet, ist der „normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher“ (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 549/14). Von diesem erwartet der BGH mehr als nur das flüchtige Hinweglesen über die vertraglichen Bestimmungen. Gemessen an diesem Maßstab ist für einen angemessen aufmerksamen Darlehensnehmer die Widerrufsinformation auf den ersten Blick erkennbar.
3. Die von der Beklagten erteilten Pflichtangaben waren vorliegend auch vollständig. Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte zunächst die Pflichtangabe zur „Art des Darlehens“ gemäß Artikel 247 § 6 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 2 EGBGB erfüllt. Der Begriff des Darlehens ergibt sich vorliegend bereits aus der Überschrift „Darlehensantrag“. Bereits hieraus ergibt sich eine Abgrenzung zur sonstigen Finanzierungshilfe. Den Inhalt des Darlehens kann der Verbraucher dem Finanzierungsplan auf Seite 1 des Antrages entnehmen. Dort ist aufgeführt, dass die Laufzeit des Darlehens 36 Monate beträgt und mit 36 gleichbleibenden Raten in Höhe von jeweils 220 € sowie einer Schlussrate am 15.11.2018 über 8.241,59 € zu tilgen ist. Ein angemessen aufmerksamer Verbraucher hat hiernach keine Zweifel über die Art des Darlehens. Die Verwendung der Begrifflichkeit „Annuitätendarlehen“ ist nach Überzeugung des Gerichts keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Erforderlichkeit der Bezeichnung als Annuitätendarlehen lässt sich weder aus dem Gesetzestext noch aus der Gesetzesbegründung ableiten. Eine schlagwortartige Bezeichnung ist auch nicht geeignet, für alle Arten von Darlehensverträgen zutreffende und hinreichende Hinweise auf die Ausgestaltung im Einzelnen zu liefern. Sie bietet jedenfalls keinen höheren Informationsgehalt im Vergleich zur Bezeichnung als „Darlehen“ i.V.m. der Angabe der gleichbleibenden monatlichen Tilgungsrate und der Anzahl der Raten auf der ersten Seite des Formulars (vgl. LG Heilbronn, 24.01.2018, 6 O 311/17; LG Erfurt, Urteil vom 17.04.2018, 9 O 1486/17)
4. Pflichtangabe über die Auszahlungsbedingung
Die Beklagte hat vorliegend den Kläger auch über die Auszahlungsbedingungen im Sinne des Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB zutreffend und verständlich informiert. Diese Pflichtangabe betrifft den auch hier vorliegenden Fall der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten. Vor der Unterschrift des Darlehensnehmers findet sich vorliegend der Hinweis, wonach das Darlehen an die Verkäuferfirma des Fahrzeugs ausbezahlt wird. In diesem Zusammenhang ist es vorliegend nicht streitentscheidend, dass nach dem Vortrag der Klagepartei die Beklagte sich einseitig das Recht eingeräumt hat, die Auszahlungsbedingungen nach Vertragsschluss einseitig zu bestimmen. Für die Bestimmung, ob die erforderlichen Pflichtangaben erteilt sind, ist nur maßgeblich, ob die entsprechenden Pflichtangaben angegeben worden sind oder nicht. Dies war vorliegend der Fall.
5. Pflichtangabe zur Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes
Soweit die Klagepartei rügt, dass sich diese Pflichtangabe nur in der vorvertraglichen Information befinde, vermag das Gericht dieser Argumentation ebenfalls nicht zu folgen. Der vorliegende Darlehensantrag enthält unter Ziffer 5 die Regelungen zum Zahlungsverzug. Danach kann nach einer Vertragskündigung der gesetzliche Verzugszinssatz in Rechnung gestellt werden. Die abstrakte Angabe des Verzugszinssatzes ist zur Überzeugung des Gerichts ausreichend. Aus dem Gesetzestext lässt sich eine explizite Verpflichtung zur Angabe einer absoluten Zahl für den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses relevanten Verzugszins nicht entnehmen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Gesetzesbegründung und die zugrundeliegende Verbraucherkreditrichtlinie. Hierfür spricht, dass die genaue Höhe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Hinblick auf den unbekannten Zeitpunkt des Verzugseintritts unbekannt ist. Einem angemessen verständigen Verbraucher ist durch die Benennung des Verzugszinssatzes von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz klar erkennbar, in welcher Höhe sich der zu bemessende Zins beläuft. Ein höherer Informationsgehalt wäre mit der Angabe eines absoluten Verzugszinssatzes auch nicht verbunden.
6. Pflichtangabe zu der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde.
Die Beklagte hat vorliegend die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als zuständige Aufsichtsbehörde aufgeführt. Damit ist sie der Pflichtangabe gemäß Art. 247 § 6 Nr. 3 EGBGB nachgekommen. Die Benennung der Europäischen Zentralbank als weitere Aufsichtsbehörde bedarf es zur Überzeugung des Gerichts nicht. Für die Frage der Missachtung von Verbraucherschutzvorgaben ist die BAFin die alleinige Ausichtsbehörde, wohingegen die Aufsicht der EZB die Aufsicht über die Zulassung eines Kreditinstituts ausübt. Hierüber muss der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehens nicht aufgeklärt werden.
7. Die Angaben der Beklagten zum Verfahren bei der Kündigung des Vertrages sind zur Überzeugung der Kammer ausreichend und erfüllen die Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB. Im Vertrag sind unter Ziffer 7 der Darlehensbedingungen Hinweise zur Kündigung durch die Bank bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gegeben. Hinweise zu einem ordentlichen Kündigungsrecht waren nicht erforderlich, da ein solches beim Darlehen mit fester Laufzeit nicht besteht. Ein Hinweis auf ein mögliches Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB ist aus Sicht der Kammer nicht geboten. Zwar muss nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB der Verbrauchervertrag klare und verständliche Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages enthalten. Art. 247 § 6 EGBGB dient dabei der Umsetzung von Art. 10 Verbraucherkreditlinie 2008/48/EG.
Zwar ist nach dem Willen der Gesetzesverfasser bei befristeten Darlehensverträgen auch darauf hinzuweisen, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist. Dies entspricht jedoch nicht der Vorgabe in der Verbraucherkreditlinie 2008/48/EG. Da die Verbraucherkreditlinie 2008/48/EG gemäß Art. 1, 22 Abs. 1 voll harmonisierend ist mit der Folge, dass die mitgliedsstaatlichen Regelungen im Regelungsbereich der Richtlinie weder hinter dem Verbraucherschutzniveau der Richtlinie zurückbleiben noch über diese hinausgehen dürfen, wäre eine Belehrung auch über das Recht zur Kündigung nach § 314 BGB unzulässig. Die Verbraucherkreditlinie 2008/48/EG sieht in Art. 10 Abs. 2 lit. s folgendes vor: „Im Kreditvertrag ist in klarer, bekannter Form folgendes anzugeben: „Die einzuhaltenen Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“. In Art. 10 Abs. 5 lit. h Verbraucherkreditlinie 2008/48/EG findet sich eine wortgleiche Regelung für Kreditverträge in Form von Überziehungsmöglichkeiten. Die systematische Auslegung von Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie zeigt, dass diese Regelung nur das ordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers beim unbefristeten Kreditvertrag erfasst. Dies ist in Art. 13 Abs. 1 Verbraucherkreditlinie 2008/48/EG näher geregelt. Ein Recht des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung wird weder in der Richtlinie allgemein geregelt, noch findet sich darin die Regelung eines Rechts des Verbrauchers zur ordentlichen Kündigung bei befristeten Kreditverträgen. Auch der 33. Erwägungsgrund der Richtlinie stellt nur auf ein Recht zur ordentlichen Kündigung beim Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit ab.
Bei diesem Erwägungsgrund wird gleichzeitig betont, dass die nationalen Rechtsvorschriften, in denen die Rechte der Parteien zur Beendigung des Kreditvertrags aufgrund eines Vertragsbruchs geregelt sind, von der Richtlinie unberührt bleiben. Hieraus folgt, dass die Verbraucherkreditrichtlinie das Recht des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung nicht regelt, sodass sich die Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages systematisch nur auf das Recht zur ordentlichen Kündigung eines unbefristeten Darlehensvertrages beziehen können (vgl. Herresthal, Widerruf von Verbraucherdarlehen und damit verbundene Kfz-Kaufverträge ZIP 2018, Seite 753, 756). Auch im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie befindet sich der Hinweis, wonach alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, „die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben“ in klarer prägnanter Form im Kreditvertrag enthalten sein sollen. Da sich nach den Regelungen der Richtlinie aber aus dem Kreditvertrag gerade kein Recht des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung des befristeten Verbraucherdarlehensvertrags befindet, besteht nach der Richtlinie auch keine Pflicht zur Angabe dieses Rechts. Es würde daher über das Schutzniveau der Richtlinie hinausgehen, wenn das nationale Recht die zwingend anzugebenden Vertragsangaben bei befristeten Verbraucherdarlehensverträgen dahingehend ergänzt, dass das Recht des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung aufzunehmen ist. Es würde zu unterschiedlichen Schutzniveaus führen, abhängig davon, ob das jeweilige nationale Recht ein Recht des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung befristeter Kreditverträge kennt oder nicht.
Aus diesem Grund besteht nach Ansicht der Kammer nur die Verpflichtung, auf den regulären Vertragsverlauf und die daraus resultierenden gegenseitigen ordentlichen, vertraglichen und gesetzlichen Lösungsrechte hinzuweisen.
8. Die Belehrung ist auch nicht deswegen unwirksam, da über Wirksamkeitserfordernisse und Formerfordernisse nicht belehrt wurde. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich eine Belehrung nicht den Nummern 2, 7 und 8 der Darlehensbedingungen entnehmen. Diese beschreiben nur das Verfahren bei Kündigung durch die Bank. Insoweit geht es nur um die Rechtsfolgen nach einer ausgesprochenen Kündigung. Jedoch kann zur Überzeugung der Kammer Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB keine Hinweispflicht im Bezug auf Formerfordernisse der Kündigungserklärung und das Wirksamwerden entnommen werden. Die Gesetzesbegründung spricht davon, dass die Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen soll, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann.
Die umfassende Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzung würde jedoch über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinausgehen. Die Verbraucherkreditlinie lässt sich ein entsprechendes Belehrungserfordernis über Formerfordernisse nicht entnehmen. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 48/2008 regelt nur, dass die Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt werden müssen. Art. 10 Abs. 2 lit. s regelt keinerlei Formerfordernisse hinsichtlich einer Ausübung des Rechts auf Kündigung. Lediglich Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet den Kreditgeber, gegebenenfalls den Verbraucher über eine Änderung des Sollzinssatzes auf Papier oder einen anderen dauerhaften Datenträger zu informieren, bevor die Änderung wirksam wird. Nur bei Vorliegen eines unbefristeten Kreditvertrages sieht Art. 13 der Richtlinie in Absatz 1 Satz 3 vor, dass die Kündigung des Kreditgebers dem Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen ist. Eine allgemeine Formvorschrift für die Kündigung enthält die Richtlinie dagegen nicht. Der Verbraucherkreditrichtlinie lässt sich damit keine Verpflichtung zum Hinweis auf entsprechende Formvorschriften entnehmen. Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB ist daher europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die im § 492 Abs. 5 BGB vom nationalen Gesetzgeber vorgesehene Formvorschrift für Kündigungen des Kreditgebers bei einem befristeten Darlehensvertrag aus wichtigem Grund nicht unter das Tatbestandsmerkmal „das einzuhaltende Verfahren“ im Rahmen des Artikels 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu subsumieren ist (vgl. so auch LG Heilbronn, Az.: 6 O 31/18, Urteil vom 05.04.2018).
9. Angaben zu der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung
Die Beklagte hat den Kläger gemäß Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB ausreichend über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens durch den Darlehensnehmer in Kenntnis gesetzt. Die entsprechenden Angaben finden sich insoweit unter Ziffer 2 der Darlehensbedingungen. Danach soll die Vorfälligkeitsentschädigung nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnet werden. Darunter finden sich die wesentlichen Faktoren, die bei der Berechnung Berücksichtigung finden. Die genaue Berechnungsformel war nicht erforderlich, da diese so schwer verständlich ist, dass sie einem normal Informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn im Vergleich zu dem Hinweis auf die Anwendung der Berechnungsmethode des BGH mit den wesentlichen Parametern bietet. Auch in Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB verlangt der Gesetzgeber nur die „Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß 502 BGB“. Eine genauere Formulierung als vom Gesetzgeber kann von der Beklagten nicht verlangt werden.
10. Angaben zu dem Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde verfahren
Die Beklagte hat vorliegend den Kläger auch über die Pflichtangaben nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB belehrt. Unter Ziffer 14 der Darlehensbedingungen hat sie auf den Zugang zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren bei dem Bundesverband Deutscher Banken e.V. verwiesen, dessen Verfahrensordnung auf der Netzseite des Verbandes abgerufen werden könne. Weitergehende Angaben zum Verfahren waren nicht erforderlich. Nach dem Gesetzeswortlaut sind Angaben zu den Voraussetzungen für den Zugang nur gegebenenfalls erforderlich. Dies bedeutet, dass derartige Angaben nur dann von Bedeutung sind, wenn einschränkende Zugangsvoraussetzungen bestehen. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.
11. Angabe zum Barzahlungspreis
Die gemäß Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a EGBGB erforderliche Angabe des Barzahlungspreises ist im Finanzierungsplan wiedergegeben. Ebenso findet sich der Barzahlungspreis in dem dem Kläger ausgehändigten Merkblatt „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“. Die Verwendung des Begriffs „Barzahlungspreis“ ist keine Voraussetzung.
12. Angabe zu Name und Anschrift des Darlehensvermittlers
Die Beklagte hat vorliegend in der Annahmebestätigung des Darlehensvertrages (Anlage B 2) nach der Überschrift Darlehensvertrag Nr. … auf den Vermittlerpartner Burger verwiesen. Weiterhin befinden sich Angaben zum Kreditvermittler in dem dem Kläger ausgehändigten Merkblatt „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“. Dort ist der Name des … mit Anschrift erwähnt. Entgegen der Auffassung der Klagepartei ist es auch ausreichend, dass diese Angaben in den dem Kläger ausgehändigten Europäischen Standardinformationen für Verbraucher enthalten sind. Auch nach der Rechtsprechung des BGH (BGH Urteil vom 04.07.2017, 11 ZR 741/16) können vertragliche Pflichtangaben auch in allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen erteilt werden, soweit sie klar und verständlich sind und ihre Gestaltung es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ermöglichen, die jeweils einschlägigen Angaben aufzufinden. Dabei bedarf es eines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standard der Information nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2017, 17 U 204/15).
Selbst wenn man die Information in den Europäischen Standardbedingungen nicht für ausreichend erhalten würde, wäre vorliegend die Berufung auf eine Widerruflichkeit mangels Information über die Anschrift des vermittelnden Autohauses zur Überzeugung des Gerichts rechtsmissbräuchlich. Die Klagepartei hat sich unstrittig selbst zu dem Autohaus begeben, um dort ihr Auto auszusuchen und hat dort nach einer Finanzierung nachgesucht. Die Berufung auf die Widerruflichkeit würde daher die missbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsposition darstellen. 13.
Kein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1, 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b EGBGB.
Die dem Kläger erteilte Belehrung war zutreffend und richtig. Insoweit kann die Beklagte sich als Darlehensgeberin auf den Schute des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB, alte Fassung, berufen. Die Widerrufsinformation der Beklagten entspricht insoweit der gesetzlichen Musterbelehrung.
a) Belehrung über die Rückzahlungs- und Zinszahlungspflicht des Darlehensnehmers
Die erteilte Widerrufsbelehrung ist nicht deswegen fehlerhaft, da unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ der Hinweis enthalten ist, dass der Darlehensnehmer das Darlehen spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten hat, soweit das Darlehen bereits ausgezahlt wurde. Insoweit ist festzustellen, dass der Gesetzgeber selbst in der von ihm verfassten Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB diese Belehrung des Verbrauchers vorgesehen hat. Auch bei Abschluss eines verbundenen Geschäftes bleibt es bei der grundsätzlichen Belehrung zu den Widerrufsfolgen gemäß dem ersten Satz des Musters des Unterabschnitts Widerrufsfolgen der Anlage 7. Zwar gilt diese Rechtsfolge in den Fällen von verbundenen Verträgen nicht. Diesbezüglich weist der Beklagte jedoch unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ unmissverständlich darauf hin, dass der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer bei Vorliegen eines verbundenen Vertrages hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintritt, wenn das Darlehen dem Unternehmer bereits zugeflossen ist. Dies entspricht der Formulierung des Gesetzgebers in § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB. Insoweit trifft die Beklagte als finanzierende Bank mit Sicherheit keine Verpflichtung zu exakteren Formulierungen, als der Gesetzgeber selbst.
b) Die Belehrung ist auch nicht deswegen unrichtig, da sie eine Zinszahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers bis zur Rückzahlung vorsieht. Wie bereits ausgeführt, entspricht diese Belehrung dem gesetzlichen Muster für die Widerrufsinformation nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 und § 12 EGBGB. Für die Besonderheiten bei weiteren Verträgen hat die Beklagte unter dem 4. Spiegelstrich hingewiesen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Widerrufsbelehrung abstrakt richtig sein muss. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung zur Zinszahlung erst dann entfällt, wenn die Darlehensvaluta beim verbundenen Vertrag dem weiteren Vertragspartner zugeflossen sind, sodass es theoretisch auch möglich ist, dass bei Widerruf die Zinszahlungspflicht noch besteht.
c) Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deswegen fehlerhaft, da die Beklagte den Kläger hinsichtlich der Anmeldung zum Kreditschutzbrief darüber belehrte, dass es sich bei diesem um einen verbundenen Vertrag handeln würde. Die Belehrung ist aus Sicht der Kammer bereits deswegen nicht fehlerhaft, da zur Überzeugung der Kammer ein verbundener Vertrag tatsächlich vorliegt. Nach § 358 Abs. 3 BGB ist ein Vertrag über die Erbringung einer entgeltlichen Leistung mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Sinn und Zweck der Verbraucherschutzvorschriften in §§ 358 ff. BGB gehen dahin; dass der Verbraucher vor den Risiken geschützt werden soll, die sich aus einer Verdoppelung der Anzahlt der. Vertragsverhältnisse ergeben, also ein Aufspaltungsrisiko entsteht. Dementsprechend hat der BGH im Urteil vom 15.12.2009 entschieden, dass ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Verträge bilden, wenn die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB vorliegen (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.12.2013, VuR 2014, 144). Der Darlehensvertrag diente vorliegend jedenfalls teilweise der Finanzierung des Entgelts auch für den Versicherungsvertrag. Beide Verträge wurden gleichzeitig geschlossen. Der Darlehensvertrag und der Vertrag zum Beitritt zur Restschuldversicherung bilden eine wirtschaftliche Einheit. Durch die Zweckbindung wurde der Kläger von der freien Verfügbarkeit über den Teil der Kreditsumme, der der Finanzierung des Versicherungsvertrages diente, ausgeschlossen. Der Annahme eines verbundenen Geschäfts steht insoweit auch nicht entgegen, dass der Darlehensnehmer vorliegend nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern lediglich einer bestehenden Gruppenversicherung als versicherte Person beitritt.
§ 358 Abs. 3 BGB setzt nicht voraus, dass sich der Verbraucher mehr als einem Vertragspartner gegenübersehen muss. Vielmehr ergibt sich aus § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB, dass keine Personenverschiedenheit von Unternehmen und Darlehensgeber vorliegen muss. Der Gesetzgeber wollte insoweit den Verbraucher nicht von einer Verdoppelung der Anzahl der Vertragspartner, sondern vor einer Verdoppelung der Anzahl der Vertragsverhältnisse und der daraus resultierenden Risiken schützen.
Selbst wenn man jedoch unterstellt, dass es sich hinsichtlich der Anmeldung zum Kreditschutzbrief um keinen verbundenen Vertrag handeln würde, führt dies nicht zur Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung. Soweit in diesem Fall über einen zusammenhängenden Vertrag zu belehren gewesen wäre, sind die hierfür geforderten Informationen ebenfalls in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung der Beklagten enthalten. Weiterhin ist insofern davon auszugehen, dass Abweichungen vom gesetzlichen Muster zugunsten des Verbrauchers grundsätzlich zulässig sind. Die vertragliche Annahme eines verbundenen Geschäfts stellt jedoch eine Erweiterung des Rechtskreises des Verbrauchers dar und kann daher wirksam vereinbart werden.
d) Auch die Belehrung der Beklagten über die Voraussetzung des Wertersatzes beim verbundenen Vertrag bei Rückgabe des Fahrzeuges gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB waren vorliegend ordnungsgemäß. Die Beklagte hat insoweit die Formulierung in der Muster-Widerrufsinformation in Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB übernommen. Zwar hatte die Beklagte im Rahmen der allgemeinen Darlehensbedingungen unter Ziffer 6 dahingehend belehrt, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges entstandene Wertminderung (z.B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen hat. Ein Widerspruch zu der in der Widerrufsinformation erteilten Widerrufsbelehrung besteht insoweit nicht. Auch § 6 lässt eine Prüfung der Beschaffenheit wertersatzfrei möglich. Die Zulassung eines Fahrzeuges stellt aus Sicht der Kammer keine Nutzung dar, die zur Prüfung der Eigenschaften, der Beschaffenheit oder der Funktionsweise erforderlich ist. Die entsprechende Belehrung der Beklagten, dass daher die Zulassung des Fahrzeugs zu einem Wertersatzanspruch der Beklagten führen kann, ist somit zutreffend. Wie die Beklagtenpartei zutreffend ausführt, ist Maßstab für die Prüfungsmöglichkeit der stationäre Handel. Dieser besteht bei Gebrauchtwagen in einer Sichtprüfung und einer kurzen Probefahrt. Durch die Klagepartei selbst wird nicht in Abrede gestellt, dass ihr diese Prüfungsmöglichkeiten zur Verfügung standen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände stellt die spätere bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nach Zulassung keine Nutzung dar, die zur Prüfung der Eigenschaften, der Beschaffenheit oder der Funktionsweise erforderlich ist.
III.
Da die Bedingung für die Klageanträge Ziffer 2 bis 4 nicht eingetreten ist, war über diese nicht mehr zu entscheiden.
Mangels wirksamen Widerrufs bedurfte es vorliegend auch keiner Entscheidung für die für den Fall eines wirksamen Widerrufs erhobene Hilfswiderklage.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
V.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Verkündet am 27.07.2018


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