Bankrecht

Widersprüchliches Verhalten nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

Aktenzeichen  8 U 170/18

Datum:
29.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
WuB – 2019, 267
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 141, § 242, § 495

 

Leitsatz

1 Widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich, wenn das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist. Für den aus widersprüchlichem Verhalten hergeleiteten Einwand des Rechtsmissbrauchs sind unredliche Absichten oder ein Verschulden nicht erforderlich. Durch das Verhalten des Rechtsinhabers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein. Ein solch schutzwürdiges Vertrauen des Darlehensgebers ist gegeben, wenn sich der Widerrufende in einer Weise verhält, die bei einem unwirksamen Rechtsgeschäft als Bestätigung des Geschäfts im Sinne des § 141 BGB zu werten wäre. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2 Haben sich die Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrages nach Kenntnis von ihrem Widerrufsrecht und nach erklärtem Widerruf mit dem Kreditinstitut vertraglich neu gebunden und hierbei den zuvor widerrufenen Vertrag ausdrücklich bestätigt, sind sie nach § 242 BGB daran gehindert, die sich nach einem wirksamen Widerruf grundsätzlich ergebenden Ansprüche aus einem Rückabwicklungsverhältnis weiter geltend zu machen. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

12 O 289/17 2018-08-22 Endurteil LGASCHAFFENBURG LG Aschaffenburg

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 22.08.2018, Az. 12 O 289/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
II. Der Senat beabsichtigt außerdem, den Klägern die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und den Streitwert auf 122.144,79 Euro festzusetzen.
III. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 30.11.2018 Stellung zu nehmen.

Gründe

I.
Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie nach dem Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags Kto.-Nr. 001, den sie am 30.08. / 03.09.2007 mit der Beklagten abgeschlossen hatten, der Beklagten eine Zahlung von (lediglich noch) 122.144,79 Euro schulden. Mit Schreiben vom 28.12.2015 hatten die Kläger den Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrags unter Berufung auf die Verwendung einer nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Widerrufsbelehrung erklärt. Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 07.06.2016 die Rückabwicklung des Darlehens und die Anerkennung des Widerrufs abgelehnt. Am 23.03.2017 schlossen die Parteien sodann – in Ergänzung des streitgegenständlichen Immobiliar-Darlehensvertrags – eine schriftliche Anschlusszinsvereinbarung, in welcher der Zins mit Bindung vom 01.10.2017 bis 30.01.2027, die jährliche (und die monatliche) Leistungsrate neu und eine einmalige Tilgung zusätzlich vereinbart wurden. Weiterhin einigten sich die Parteien darauf, dass alle übrigen Vertragsbedingungen unverändert bleiben sollten (Vertrag vorgelegt als Anlage B 1 = Bl. 80 ff. d.A.). Am 11.09.2017 trafen die Parteien in Ergänzung zum bezeichneten Darlehensvertrag eine weitere schriftliche Vereinbarung zur Reduzierung der jährlichen und monatlichen Leistungsrate, verbunden mit dem Hinweis der Beklagten, dass sich dadurch die Darlehenslaufzeit verlängere und zusätzliche Sollzinsen anfielen (Vertrag vorgelegt als Anlage B 2 = Bl. 83 d.A.).
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht Aschaffenburg hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass es zwar unstreitig sei, dass die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe und deshalb bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei, doch stünde der Geltendmachung der aus dem Widerruf resultierenden klägerischen Ansprüche aus der Rückabwicklung § 242 BGB entgegen. Nach den Vereinbarungen aus dem Jahr 2017 habe sich die Beklagte auch darauf einrichten dürfen, dass die Kläger keine Rechte mehr aus dem Widerruf in Bezug auf den Darlehensvertrag herleiten bzw. ihre Klage nicht weiter betreiben würden. Ohne Belang sei, auf wessen Initiative hin die Anschlussvereinbarungen getroffen worden seien. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass die Vereinbarung auf rechtsmissbräuchliches Verhalten zurückgehe. Die Vernehmung von Vorstandsmitgliedern der Beklagten zum Beweis der Behauptung der Klägerseite, die Zeugin A. habe (bei Abschluss der Vereinbarungen aus dem Jahr 2017) Kenntnis von dem Widerruf der Kläger gehabt, komme nicht in Betracht, weil es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handele.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen Die Kläger haben gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 30.08.2018 zugestellte Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg mit einem am Montag, 01.10.2018, bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und zugleich begründet. Sie beantragen, das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 22.08.2018, Az.: 12 O 289/17, abzuändern und die Beklagte wie erstinstanzlich beantragt (und in den Tatbestand des angegriffenen Urteils aufgenommen) zu verurteilen. Das Landgericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dem klägerischen Begehren stehe § 242 BGB entgegen.
Wegen der Einzelheiten ihrer Angriffe gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 22.08.2018, Az.: 12 O 289/17, wird auf die Berufungsbegründung vom 01.10.2018 (Bl. 254 d.A.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Kläger hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 513 Abs. 1, § 546 ZPO.
Die Entscheidung des Landgerichts, wonach der Geltendmachung der aus dem Widerruf resultierenden Ansprüche der § 242 BGB entgegensteht, erweist sich nach Überprüfung des angefochtenen Urteils als beanstandungsfrei. Die Parteien haben den streitgegenständlichen Darlehensvertrag durch Abschluss der Nachtrags-Vereinbarungen vom 23.03. und vom 11.09.2017 jeweils bestätigt und zugleich abgeändert. Die Kläger sind deshalb auch zur Überzeugung des Senats gemäß § 242 BGB daran gehindert, sich auf den Widerruf vom 28.12.2015 zu berufen bzw. sich hieraus ergebende Rechte, wie etwa die streitgegenständlichen, geltend zu machen.
Die Kläger haben sich nach Kenntnis von ihrem Widerrufsrecht und nach erklärtem Widerruf mit der Beklagten vertraglich neu gebunden und hierbei den zuvor widerrufenen Vertrag ausdrücklich bestätigt. Sie sind deshalb nach § 242 BGB daran gehindert, die sich nach einem wirksamen Widerruf grundsätzlich ergebenden Ansprüche aus einem Rückabwicklungsverhältnis (= Anspruch auf Rückzahlung aller Raten + Anspruch auf Nutzungsersatz) weiter geltend zu machen.
Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az.: XI ZR 501/15, Rn. 18 m.w.N.). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass eine Rechtsausübung unzulässig sein kann, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt. Zwar ist widersprüchliches Verhalten nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig. Indessen ist widersprüchliches Verhalten rechtsmissbräuchlich, wenn das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 12. 07.2016, Az.: XI ZR 501/15, Rn. 20 m.w.N. und vom 14.07.2015, Az.: VI ZR 326/14, Rn. 26). Für den aus widersprüchlichem Verhalten hergeleiteten Einwand des Rechtsmissbrauchs sind unredliche Absichten oder ein Verschulden der Kläger nicht erforderlich. Durch das Verhalten des Rechtsinhabers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014, Az.: IV ZR 73/13). Ein solch schutzwürdiges Vertrauen des Darlehensgebers ist nach Auffassung des Senats gegeben, wenn sich der Widerrufende in einer Weise verhält, die bei einem unwirksamen Rechtsgeschäft als Bestätigung des Geschäfts im Sinne des § 141 BGB zu werten wäre (so auch: OLG Köln, Urteil vom 25.10.2017, Az.: 13 U 179/15, Rd. 67 zitiert nach juris). Gemäß § 141 Abs. 1 BGB ist in den Fällen, in denen ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt wird, die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen. Gemäß § 141 Abs. 2 BGB sind die Parteien deshalb, wenn ein nichtiger Vertrag von ihnen bestätigt wird, im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre. Allerdings findet § 141 BGB keine unmittelbare Anwendung, weil eine mangelhafte Widerrufsbelehrung nicht die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages zur Folge hat und auch der Widerruf nicht zu einer Unwirksamkeit des Darlehensvertrages führt, sondern, wie oben schon erwähnt, zu einer Umgestaltung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis. § 141 BGB ist indessen im Rahmen des § 242 BGB entsprechend anwendbar, denn wenn auch nicht der Darlehensvertrag selbst unwirksam ist, so ist doch die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung des Darlehensnehmers bis zum Widerruf nur „schwebend wirksam“. So wurde in der BT-Drs 14/2658 zu § 361a BGB a.F, ausgeführt: „Absatz 1 Satz 1 bestimmt, was das Widerrufsrecht rechtlich bedeutet. Unter Übernahme der Konstruktion des Fernunterrichtsschutzgesetzes bestimmt er, dass der Verbraucher an seine Vertragserklärung nicht gebunden ist, wenn er diese fristgerecht widerruft. Damit wird die Konstruktion der schwebenden Wirksamkeit für alle Verbraucherschutzgesetze eingeführt“. Die widerruflichen Erklärungen des Verbrauchers und der abgeschlossene Vertrag sind also zunächst gültig, jedoch, solange der Widerruf noch möglich ist, in einem Schwebezustand (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 355 Rn. 3). Eine Bestätigung im Sinne des § 141 BGB erfordert die Einigung der Parteien, sich auf den Boden des ursprünglichen Vertrages zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.11.2008 – BLw 4/08 -, Rn. 36, juris). Der Wille zur Bestätigung setzt voraus, dass die Vertragsparteien die Nichtigkeit des ursprünglichen Vertrags kennen oder zumindest Zweifel an dessen Rechtswirksamkeit haben (Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 141 Rn. 6 m.w.N.).
Diese auf die Konstellation des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens zu übertragenden Voraussetzungen sind hier erfüllt. Beide Parteien wussten im März 2017 um den von den Klägern erklärten Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung und dessen (mögliche) Folgen. Für die Kläger steht dies als die Erklärenden unter Einbeziehung des Inhalts der Widerrufserklärung nicht ernsthaft in Zweifel. Für die Beklagte ergibt sich dies aus dem Umstand, dass sie auf den Erhalt der Widerrufserklärung reagierte und hierbei erkennbar machte, dass sie die Erklärung der Kläger zur Kenntnis genommen hat. Es ist unerheblich, ob auch sämtliche Mitarbeiter der Beklagten in der Filiale in H. von dem Widerruf wussten, der Beklagten selbst war die Widerrufserklärung bekannt wie auch der Meinungsaustausch zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs. Der Umstand, dass sich die Kläger seinerzeit bereits der Beratung und Vertretung durch anwaltliche Bevollmächtigte versichert hatten, wie in der Berufungsbegründung ausdrücklich herausgehoben (Seite 5), enthob die Kläger nicht der Dispositionsbefugnis über das im Streit stehende Rechtsverhältnis. Für die Kläger lag auf der Hand, dass eine Abänderungsvereinbarung ins Leere geht, sie schlicht sinnfrei ist, wenn sie sich auf eine nicht (mehr) wirksame Vorvereinbarung bezieht. Deshalb enthalten ihre auf Änderung des Vertrages gerichteten Willenserklärungen zugleich die Erklärung, dass mit der vereinbarten Änderung der ursprüngliche Vertrag bestätigt wird. Nicht anders jedenfalls konnte die Beklagte die Erklärungen der Kläger vom 23.03.2017 verstehen. Konkret bedeutet dies, dass der widerrufene Darlehensvertrag aus dem Jahr 2007 (nun in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 23.03.2017) einvernehmlich bestätigt wurde mit der Folge des § 141 Abs. 1 BGB.
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Frage, von wem die Initiative für die ändernde und bestätigende Vereinbarung der Parteien vom 23.03.2017 ausgegangen ist, keine Bedeutung beigemessen hat. Auch die mit den Verhandlungen zur Änderung und Bestätigung einhergehende Intention der Beklagten ist nur in einem sehr eingeschränktem Umfang von Belang. Es ist nämlich grundsätzlich einem Darlehensgeber nicht verwehrt, nach einem Widerruf des Verbraucherdarlehens mit dem (vormaligen) Darlehensnehmer mit dem Ziel zu verhandeln, zu einer Bestätigung/Neuvereinbarung zu kommen, solange er bei diesem Bemühen die gesetzlichen Vorgaben und die im Rechtsleben nach Treu und Glauben herrschenden Grundsätze beachtet. Dass diese Grenzen von Beklagtenseite nicht eingehalten worden seien, ist nicht substantiiert dargelegt. Der Senat vermag insbesondere die Ansicht der Kläger, der Beklagten sei es Anfang 2017 verwehrt gewesen, mit ihnen direkte Verhandlungen aufzunehmen, nicht zu teilen. Das bürgerliche Recht geht vom Grundsatz der Privatautonomie aus. Es überlässt dem Einzelnen, seine Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich zu gestalten. Die Kläger gehen dieser durch Art. 1 und 2 des Grundgesetzes gesicherten Rechte nicht deshalb verlustig, weil sie einen Rechtsanwalt einem ihrer (vormaligen) Vertragspartner mitteilen lassen, „mit der Wahrnehmung von Rechten“ beauftragt zu sein. Dies gilt umso mehr, als dass das diesbezügliche Schreiben bereits vom 12.04.2016 stammt (vorgelegt als Anlage K 4) und das letzte an die Rechtsanwälte gerichtete Schreiben der Beklagten (vor der Klageerhebung vom 31.07.2017) vom 10.05.2016 (vorgelegt als Anlage K 6). Den Klägern stand es also frei, sich direkten Verhandlungen zu öffnen oder dies abzulehnen und auf die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten zu verweisen. Die Beklagte durfte die Aufnahme von Verhandlungen auch dahin verstehen, dass die Kläger nun wieder selbst und selbstbestimmt handeln und verhandeln wollten.
Es ist auch nicht entscheidend, welche Zugeständnisse die Beklagte im Rahmen der ändernden und bestätigenden Vereinbarungen vom 23.03.2017 und vom 11.09.2017 den Klägern tatsächlich gemacht hatte und wie diese inhaltlich oder wirtschaftlich zu bewerten sind. Ein Vergleich der ursprünglichen mit den geänderten Bedingungen spricht für eine Konditionsverbesserung. Läge dennoch kein gegenseitiges Nachgeben vor, z.B. weil die Beklagte – wie die Kläger vortragen – bei den Änderungsvereinbarungen ihnen keine Sonderkonditionen eingeräumt haben, so änderte dies nichts an der Wirksamkeit der Bestätigung. Mit der Schriftlichkeit der Vereinbarung wäre sie auch als Anerkenntnis wirksam. Die von der Klägerseite aufgeworfene und einer ausführlichen Erörterung zugeführte Frage, ob bei den Verhandlungen und den Vereinbarungen der Parteien im Jahr 2017 die Beklagte objektiv ein „Opfer“ auf sich genommen hat, um zu einer Vereinbarung mit den Klägern zu gelangen, bedarf damit keiner Beantwortung. Es sind hierzu weder die angebotenen Zeugen zu vernehmen noch ein Sachverständigengutachten zu erheben.
Die vom Landgericht Aschaffenburg getroffene Entscheidung erweist sich damit unter Anwendung berufungsgerichtlicher Maßstäbe als insgesamt beanstandungsfrei.
III.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil sie keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ZPO), weil der Fall keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ZPO), weil dies nur dann der Fall ist, wenn es zu vermeiden gilt, dass Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Auch aus sonstigen Gründen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).
Die beabsichtigte Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Auf die Gerichtsgebührenermäßigung für den Fall einer Berufungsrücknahme (vgl. GKG KV Nr. 1220, 1222) wird hingewiesen.


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