Aktenzeichen 7 U 4817/16
BGB § 832 Abs. 1
EuGVVO Art. 5, Art. 23
LugÜ II Art. 5, Art. 22, Art. 23, Art. 31
StGB § 266 Abs. 1
ZPO §§ 12 ff., § 32, § 91 Abs. 1 S. 1, § 97, § 269, § 708 Nr. 10, § 713, § 802, § 937 Abs. 1, § 943 Abs. 1
Leitsatz
1. Für eine Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 (Lugano-Übereinkommen – LugÜ II), die zu einer Aufspaltung der internationalen Zuständigkeit nach Anspruchsgrundlagen führen würde, bedarf es besonderer Anhaltspunkte. (Rn. 46)
2. In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann sich die internationale Zuständigkeit eines Gerichts außer aus den im LugÜ II vorgesehenen Gerichtsständen der Hauptsache auch aus nationalem Zuständigkeitsrecht ergeben. In diesem Fall wird die nationale Kompetenznorm jedoch insoweit durch eine autonom zu bestimmende europarechtliche Schranke bestimmt, als bei der Anordnung sichernder Maßnahmen zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des nationalen Gerichts eine reale Verknüpfung dergestalt bestehen muss, dass die Sicherungsanordnung Vermögensgegenstände betreffen muss, die sich im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts befinden oder befinden müssten. (Rn. 61 – 64)
3 Welcher Rechtsstreit von einer Gerichtsstandsvereinbarung erfasst wird, hängt vom Willen der Parteien ab, den das angerufene Gericht unter Auslegung der Vereinbarung zu ermitteln hat. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
4 Ein Vorstandsmitglied verletzt nur dann seine gesellschaftsrechtlichen Pflichten in einem solchen Ausmaß, dass zugleich eine Pflichtwidrigkeit nach § 266 StGB vorliegt, wenn die von § 93 Abs. 1 S 2 AktG gezogenen äußersten Grenzen unternehmerischer Entscheidungsfreiheit überschritten werden und damit eine Hauptpflicht gegenüber dem zu betreuenden Unternehmen verletzt wird. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)
5 Der Begriff der “unerlaubten Handlung” iSd Art. 5 Nr. 3 LugÜ-II umfasst alle auf eine Schadenshaftung des Beklagten zielenden Klagen, die nicht an einen Vertrag iSd Art. 5 Nr. 1 LugÜ-II anknüpfen. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
5 HK O 11159/16 2016-11-16 Urt LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) werden das Urteil des Landgerichts München I vom 16.11.2016 (Az. 5 HK O 11159/16) sowie der Beschluss des Landgerichts München I vom 05.07.2016 (Az 5 HK O 11159/16) aufgehoben und der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung von Verfügungen bezüglich als Darlehenssicherheit dienender Aktien einer Tochtergesellschaft der Klägerin geltend.
Die Klägerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft aus der Medien- und Filmbranche mit Sitz in I., an der die Beklagte zu 1), die ihren Sitz in G../Schweiz hat, und der Beklagte zu 2) als Aktionäre beteiligt sind.
Die Klägerin hält einen Aktienanteil von 60,5% an der H. C. AG mit Sitz in P./Schweiz.
Der Beklagte zu 2) ist Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates der H. C. AG. Er war darüber hinaus bis Dezember 2015 Vorstandsvorsitzender der Klägerin.
Die Beklagte zu 3) ist eine Bank, bei deren Niederlassung in Lugano/Schweiz die Beklagte zu 1) ein Wertpapierdepot unterhält.
Im Jahr 2009 schlossen die Klägerin und die MH M. H. AG mit Sitz in Glarus/Schweiz, die zu einem späteren Zeitpunkt auf die Beklagte zu 1) verschmolzen wurde, einen Darlehensvertrag, mit dem die Beklagte zu 1) der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 7,75 Mio € und in Höhe von weiteren 12,0 Mio. CHF gewährte.
Am 02.06.2014 trafen die Parteien folgende weitere Darlehensvereinbarung (Anl. ASt 6):
„A. Zwischen dem Darlehensnehmer (scil.: der Klägerin) und der MH M. H. AG, welche mit Wirkung zum 01.01.2014 auf den Darlehensgeber (scil.: die Beklagte zu 1) fusioniert wurde, besteht ein Darlehensvertrag, wonach der Darlehensnehmer eine Darlehenssumme in Höhe von EUR 7.750.000,00 und CHF 12.000.000,00 von der MH M. H. AG (nachstehend „Darlehenssumme 1“ genannt) erhalten hat. Diese Darlehenssumme 1 ist spätestens am 30.06.2016 zur Rückzahlung fällig. Zur Absicherung dieser Darlehenssumme 1 hatte die MH M. H. AG das Pfandrecht an 11.176.390 Inhaberaktien der H. C. AG erhalten. Die MH M. H. AG ist hiermit einverstanden, alle Rechte und Pflichten jenes Darlehensvertrages auf die S. F. AG zu übertragen und sowohl die S. F. AG als auch der Darlehensnehmer nehmen diese Übertragung an.
B. Die Parteien möchten nun – zur vorzeitigen Ablösung eines teureren Kredites (der Unternehmensanleihe 2010/2015 des Darlehensnehmers) – eine weitere Darlehensvereinbarung abschließen und vereinbaren hierzu das Folgende:
1. Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine weitere Darlehenssumme in Höhe von EUR 4.500.000,00 (…) und CHF 8.000.000,00 (…) (nachfolgend zusammen „Darlehenssumme 2“ genannt) zu den folgenden Konditionen zur Verfügung: (…)
Rückzahlung: Die Rückzahlung der Darlehenssumme 2 ist fällig sechs Monate nach einer schriftlichen Ankündigung einer Partei, spätestens jedoch am 30.06.2016. Der Darlehensnehmer kann, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung, jederzeit Teilbeträge der Darlehenssumme 2 zurückzahlen (nachfolgend Teilbetrag genannt). (…)
Sicherheit: Zur Absicherung der Darlehenssumme 2 erhält der Darlehensgeber das Pfandrecht an weiteren 9.396.896 Inhaberaktien der H. C. AG. Die vorgenannten Aktien sind bis zum 16.06.2014 auf ein vom Darlehensgeber noch zu benennendes Depot zu transferieren. (…) Im Falle der Rückzahlung eines Teilbetrages der Darlehenssumme 2 wird der Darlehensgeber die verpfändeten Inhaberaktien entsprechend dem prozentualen Anteil des Teilbetrages an der Darlehenssumme 2 anteilig an den Darlehensnehmer zurückgeben.
2. Der Darlehensgeber beabsichtigt, dem Darlehensnehmer eine weitere Darlehenssumme in Höhe von CHF 6.000.000,00 (… nachfolgend „Darlehenssumme 3“ genannt) zur Verfügung zu stellen. (…)
Rückzahlung: Die Rückzahlung der Darlehenssumme 3 ist fällig sechs Monate nach einer schriftlichen Ankündigung einer Partei, spätestens jedoch am 30.06.2016. Der Darlehensnehmer kann, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung, jederzeit Teilbeträge der Darlehenssumme 3 zurückzahlen (nachfolgend (…) Teilbetrag genannt). (…)
Sicherheit: Zur Absicherung der Darlehenssumme 3 erhält der Darlehensgeber das Pfandrecht an weiteren 4.179.494 Inhaberaktien der H. C. AG. Die vorgenannten Aktien sind bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Auszahlung der Darlehenssumme 3, welche noch zwischen den Parteien vereinbart werden muss, auf ein vom Darlehensgeber noch zu benennendes Depot zu transferieren. (…) Im Falle der Rückzahlung eines Teilbetrages der Darlehenssumme 3 wird der Darlehensgeber die verpfändeten Inhaberaktien entsprechend dem prozentualen Anteil des Teilbetrages an der Darlehenssumme 3 anteilig an den Darlehensnehmer zurückgeben.
3. Der Darlehensnehmer wird während der Kreditdauer eventuelle Schritte als Aktionär der H. C. AG (nachstehend „Highlight“ genannt) planen, welche den Wert der sicherheitshalber verpfändeten Aktien beeinträchtigen können. Es gilt daher als vereinbart, dass solche Schritte immer mit dem Darlehensgeber vorher besprochen werden und dessen Zustimmung zur Beschlussfassung in den betreffenden Gremien der H. C. AG eingeholt werden muss. Der Darlehensgeber hat unwiderruflich das einseitige Recht, gegen solche Beschlüsse, die nach seiner Ansicht den Wert der Darlehenssicherheit beeinträchtigen, ein verbindliches Veto einzulegen. Der Darlehensnehmer hat selbstverständlich das Recht, ein allfälliges Veto durch vorzeitige Rückzahlung des Darlehens oder andere, für den Darlehensgeber akzeptable Sicherheitenstellung aufzuheben.
Mit der Bank J. B. & Co. AG Lugano ist vereinbart, dass spätestens per 30.06.2014 sämtliche dannzumal zur Sicherheitenstellung der Darlehenssummen 1-3 verpfändeten H.C. AG-Aktien in ein Depot der S. F. AG überführt werden (…).
5. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Schweiz. Für sämtliche Streitigkeiten nach dieser Vereinbarung ist, soweit zulässig, ausschließlich der Gerichtsstand Glarus. (…)“
Im Juli/August 2015 schwankte der Kurs der Aktien der H. C. AG zwischen 4,62 € und 4,21 €.
Unter dem 25./28.08.2015 schlossen die Klägerin und die Beklagte eine Ergänzungsvereinbarung zur Darlehensvereinbarung vom 02.06.2014 (Anl. ASt 7), die wie folgt lautete:
„A. Zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer besteht seit dem 02.06.2014 ein Darlehensvertrag über folgende zwei Beträge:
CHF 26´000´000 (…) und
EUR 12´250´000 (…)
B. Als Sicherheit für die gesamte Darlehenssumme hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber 24´752´780 Aktien an der H. C. AG, P. verpfändet (nachfolgend „H.-Aktien“. Diese Aktien sind in einem separaten dem Darlehensgeber gehörenden Depot bei der Banca J. B. & Co AG, L. verbucht.
C. Das gesamte in Präambel A beschriebene Darlehen ist am 30.06.2016 zur Rückzahlung fällig.
D. Um die Finanzierung- und somit die Unternehmensfortführung, „going concern“ des Darlehensnehmers sicherzustellen, ist der Darlehensgeber gemäss den nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen bereit das Darlehen um ein weiteres Jahr bis zum 30. Juni 2017 zu verlängern.
E. Die Parteien vereinbaren deshalb heute ergänzend folgendes:
1. Der Termin für die Rückzahlung des gesamten Darlehens wird um ein Jahr, auf den 30.06.2017 (…) verschoben.
2. Die Parteien vereinbaren einen fixen Umtauschkurs CHF / EUR von 1.08. (…)
3. Der Darlehensnehmer hat das einseitige Recht, das Darlehen ganz oder teilweise mit 30-tägiger Vorankündigung frühestens bis zum 30.06.2016 zu kündigen. Sollte er von diesem Recht Gebrauch machen, so gilt für eine allfällige Reduktion der Sicherheiten folgende Regelung:
„– Rückzahlung bis zu CHF 20 Millionen verbleibendem Darlehen:
Sämtliche H.-Aktien bleiben weiter verpfändet und dienen als Sicherheit für die Restforderung.“
– Rückzahlung bis zu CHF 10 Millionen verbleibendem Darlehen:
Reduktion des Pfandgegenstandes auf 10 Millionen H.-Aktien.
(…)
5. Im Weiteren bleibt die Darlehensvereinbarung vom 02. Juni 2014 bestehen, insoweit sie nicht durch die vorliegende Vereinbarung abgeändert respektive ergänzt wird (…).
6. Diese Ergänzungsvereinbarung unterliegt dem Recht der Schweiz. Für sämtliche Streitigkeiten nach dieser Vereinbarung ist, soweit zulässig, ausschließlich der Gerichtsstand Glarus zuständig.“
Mit Schreiben vom 23.05.2016 (Anl. ASt 9) teilte die Beklagte zu 1) der Klägerin Folgendes mit:
„(…) Gemäß Präambel B der Ergänzungsvereinbarung vom 25.08.2015 zum Darlehensvertrag vom 02.06.2014 sind 24.752.780 Aktien der H. C. AG als Sicherheit für unser Darlehen von beinahe CHF 40 Millionen an uns übertragen worden. Diese Aktien sind vereinbarungsgemäß in einem separaten, uns gehörenden Depot bei der Banca J. B. & Co. Ltd., CH-L. verbucht und können entsprechend von uns vertreten werden.
– Wir haben in der Vergangenheit auf die Ausübung der Stimmrechte an der GV verzichtet, weil keinerlei Nachteile unserer legitimen Interessen zu befürchten waren.
– Diese Situation hat sich jedoch seit einiger Zeit verändert, sodass wir eine Beeinträchtigung unserer legitimen, uns vertraglich zugesicherten Rechte befürchten müssen.
– Wir haben uns deshalb entschieden, das uns vertraglich zugesicherte Veto-Recht auszuüben und die Stimmrechte selbst wahrzunehmen.“
Mit Anwaltsschreiben vom 25.05.2016 (Anl. ASt 11) wies die Klägerin die Ausübung des Vetos ebenso zurück wie die Behauptung, der Beklagten zu 1) sei das Eigentum an den Aktien übertragen worden. Zudem führte sie aus, sie beabsichtige die Rückführung des Darlehens zum 30.06.2016.
Mit Schreiben vom 27.05.2016 (Anl. ASt 15) an Herrn Martin Hellstern, Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten zu 1), teilte die Klägerin der Beklagten zu 1) folgendes mit:
„Sehr geehrter Herr H., wie heute (…) angesprochen, kündigen wir hiermit die Darlehensvereinbarung zwischen der S. F. AG und der C. M. AG vom 02. Juni 2014 in der Fassung durch die Ergänzungsvereinbarung vom 25./28. August 2015 (“Darlehensvereinbarung“) außerordentlich mit sofortiger Wirkung. Die Gründe für die außerordentliche Kündigung sind (i) die unzulässige Ausübung des Veto-Rechts durch die S. F. AG und/oder (ii) die unzulässige Aneignung des Stimmrechts an den im Rahmen der Darlehensvereinbarung verpfändeten 24.752.780 Inhaberaktien der H. C. AG durch die S. F. AG. (…) Hilfsweise kündigen wir die Darlehensvereinbarung gemäß Ziffer E. Nr. 3 der Ergänzungsvereinbarung vom 25./28. August 2015 vollständig und fristgemäß zum 30. Juni 2016.“
Nach vorangegangenen Verhandlungen skizzierte die Klägerin am 07.06.2016 in einem an Herrn Martin H., Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten zu 1), gerichteten Schreiben (Anl. ASt 18) eine Einigung hinsichtlich der Abwicklung der Darlehensvereinbarungen:
„1. Das Darlehen gemäss der Darlehensvereinbarung vom 02. Juni 2014 in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung vom 25./28. August 2015 (das „Darlehen“) über CHF 26.000.000,00 (Kapital) und EUR 12.250.000,00 (Kapital) wird spätestens am 30. Juni 2016 vollständig zurückbezahlt, Zug um Zug gegen Freigabe und Übertragung der 24.752.780 verpfändeten Inhaberaktien der H. C. AG durch die S. F. an die CMAG. Beide Parteien werden hierbei mitwirken und alle dafür erforderlichen Handlungen vornehmen und Erklärungen abgeben.
(…)
3. Zur Durchführung der vorstehenden Ziff. 1. und 2:
a. wird die CMAG ihre Bank, die U.C. Bank AG, rechtzeitig anweisen, die zu bezahlenden Beträge gemäß der vorstehenden Ziffer 2 an die S. F. AG (…) bei der Bank J. B. & Co AG (…) mit Eingangsvaluta bis spätestens am 30. Juni 2016 zu überweisen, Zug um Zug gegen Freigabe und Übertragung der 24.752.780 verpfändeten Inhaberaktien der H. C. AG durch die S. F. AG an die CMAG; und b. wird die S. F. AG ihre Bank, die Bank J. B. & Co AG rechtzeitig anweisen, bis spätestens am 30. Juni 2016 die auf dem Depot der S. F. AG hinterlegten 24.752.780 verpfändeten Inhaberaktien der H. C. AG (…) an die CMAG auf deren Depotkonto (…) bei der U.c. AG, München (…) zu übertragen, Zug um Zug gegen Bezahlung der unter der vorstehenden Ziff. 2 genannten Beträge auf Konten der S. F. AG bei der Bank J. B. & Co. AG. (…)“.
Herr M. H. erklärte am 08.06.2016 für die Beklagte zu 1) schriftlich sein Einverständnis mit dieser Vorgehensweise (“Settlement-Agreement“).
Nachdem die Beklagte zu 1) die Beklagte zu 3) zunächst angewiesen hatte, entsprechend dem Settlement-Agreement vom 08.06.2016 zu verfahren, widerrief die Beklagte zu 1 ihre zuvor zur Abwicklung des Settlement-Agreements an die Beklagte zu 3) gegebenen Instruktionen, so dass die Klägerin keine Zahlung an die Beklagte zu 1) vornahm und die Aktien der H.-C. AG nicht an die Klägerin rückübertragen wurden.
Mit Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei N. D. Rechtsanwälte AG vom 30.06.2016 (Anl. ASt 30) forderte die Klägerin die Beklagte zu 3) auf, jegliche Verfügung über die auf dem Depot bei ihr befindlichen Aktien der H. C. AG zu unterlassen, was die Beklagte zu 3) mit Schreiben vom 01.07.2016 (Anl. ASt 31) ablehnte, da sie nur auf Anweisung des Kontoinhabers handele.
Mit Schriftsatz vom 04.07.2016 stellte die Klägerin beim Kantonsgericht Glarus/Schweiz ein gegen die Beklagte zu 1) gerichtetes Gesuch auf Gewährung von Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 schweizerische ZPO mit dem Antrag, die Beklagte zu 1) zu verpflichten, der Klägerin Zug um Zug gegen Bezahlung von 26.333.320,40 CHF und 12.403.125,00 € die 24.752.780 verpfändeten Inhaberaktien der H. C. AG herauszugeben. Gleichzeitig ersuchte die Klägerin, die Beklagte zu 3) zu verpflichten, die auf dem Depot der Beklagten zu 1) bei der Beklagten zu 3) hinterlegten 24.752.780 Inhaberaktien der H. C. AG an die Klägerin auf deren näher bezeichnetes Depotkonto zu übertragen Zug um Zug gegen Bezahlung der oben genannten Beträge an die Beklagte zu 1).
Mit gleichem Schriftsatz beantragte die Klägerin beim Kantonsgericht Glarus/Schweiz im Wege des superprovisorischen Rechtsschutzes nach Art. 261 schweizerische ZPO, die Beklagte zu 3) anzuweisen, die bei ihr hinterlegten Inhaberaktien zu sperren, keine Verfügung darüber zuzulassen und die Aktien nur an die Klägerin Zug um Zug gegen Zahlung von 26.333.320,40 CHF und 12.403.125,00 € an die Beklagte zu 1) herauszugeben.
Mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 04.07.2016 hat die Klägerin beim Landgericht München I im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt,
I. Zur Sicherung des Anspruches der Antragstellerin auf Herausgabe nach §§ 57, 62 AktG der in Ziffer I genannten Aktien wird den Antragsgegnern zu 1) und 2) untersagt, ganz oder teilweise über 24.752.780 auf den Inhaber lautende Stückaktien im Nennbetrag von CHF 24.752.780,00 zu je CHF 1,00 Nominalwert der H. C. AG, Pratteln, Schweiz (WKN …299 / ISIN …198) die in einem Depot der Antragsgegnerin bei der Bank J. B. & Co. AG in L., Schweiz verwahrt werden, zu verfügen oder an einer Verfügung mitzuwirken und insbesondere die vorgenannten Aktien auf Dritte zu übertragen, ihren Herausgabeanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 3 abzutreten, Dritten das Recht zur Verfügung über die vorgenannten Aktien einzuräumen oder diese in ein anderes Depot in eines der Antragstellerin es sei denn (sic), oder auf eine andere Bank zu übertragen.
II. Der Antragsgegnerin zu 3) wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Herausgabeanspruch der Antragstellerin untersagt, ohne schriftliche Zustimmung der Antrag auf ein anderes Depot oder an eine andere Bank zu übertragen (sic).
III. Die Antragstellerin wird ermächtigt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Herausgabeanspruch der Antragstellerin die Rechte aus den Aktien auszuüben.
Am 05.07.2016 nahm die Klägerin den Antrag gegen den Beklagten zu 2) zurück.
Am 05.07.2016 erließ das Landgericht München I ohne vorherige mündliche Verhandlung folgende einstweilige Verfügung:
I. Zur Sicherung des Anspruches der Antragstellerin auf Herausgabe nach §§ 57, 62 AktG der in Ziffer I genannten Aktien wird der Antragsgegnerin zu 1) untersagt, ganz oder teilweise über 24.752.780 auf den Inhaber lautende Stückaktien im Nennbetrag von CHF 24.752.780,00 zu je CHF 1,00 Nominalwert der H. C. AG, Pratteln, Schweiz (WKN …299 / ISIN …198) die in einem Depot der Antragsgegnerin bei der Bank J. B. & Co. AG in Lugano, Schweiz verwahrt werden, zu verfügen oder an einer Verfügung mitzuwirken und insbesondere die vorgenannten Aktien auf Dritte zu übertragen, ihren Herausgabeanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 3) abzutreten, Dritten das Recht zur Verfügung über die vorgenannten Aktien einzuräumen oder diese in ein anderes Depot als in eines der Antragstellerin oder auf eine andere Bank zu übertragen.
II. Der Antragsgegnerin zu 3) wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Herausgabeanspruch der Antragstellerin untersagt, ohne schriftliche Zustimmung der Antragstellerin auf ein anderes Depot oder an eine andere Bank zu übertragen (sic).
Am 05.07.2016 ordnete das Kantonsgericht Glarus als superprovisorische Maßnahme an, die Inhaberaktien der H. C. AG bis zur Vollstreckbarkeit eines abweichenden Entscheids zu sperren.
Mit Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Glarus vom 20.10.2016 (Verfahren ZG.2016.00438) entschied das Kantonsgericht Glarus, auf die Klage der Klägerin aufgrund unklarer Rechtslage nicht einzutreten (Anl. ASt 32a). Mit weiterer Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Glarus vom 20.10.2016 (Verfahren ZG.2016.00439) wurde die superprovisorische Verfügung vom 05.07.2016 gegen die Beklagte 3) mangels Glaubhaftmachung einer hinreichenden Gefährdung des klägerischen Anspruchs aufgehoben und das Gesuch auf superprovisorischen Rechtsschutz abgewiesen (Anl. ASt 32b).
Auf den Widerspruch der Beklagten zu 1) vom 05.10.2016 und der Beklagten zu 3) vom 27.10.2016 gegen den Beschluss vom 05.07.2016 hat das Landgericht München I am 08.11.2016 mündlich verhandelt.
Mit Endurteil vom 16.11.2016 hielt das Landgericht München I aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2016 die einstweilige Verfügung vom 05.07.2016 mit der Maßgabe aufrecht, dass es unter II. wie folgt heißen muss.
„Der Antragsgegnerin zu 3) wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Herausgabeanspruch der Antragstellerin untersagt, ohne schriftliche Zustimmung der Antragstellerin die 24.752.780 auf den Inhaber lautende Stückaktien im Nennbetrag von CHF 24.752.780,00 zu je CHF 1,00 Nominalwert der H. C. AG, Pratteln, Schweiz (WKN …299 / ISIN …198) auf ein anderes Depot oder an eine andere Bank zu übertragen.“
Das Landgericht München I führte zur Begründung aus, dass es hinsichtlich des Antrags gegen die Beklagte zu 1) gemäß Art. 5 Nr. 1 LugÜ-II international zuständig sei, weil es sich bei den streitgegenständlichen Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) als ihre Aktionärin nach §§ 57, 62 AktG um vertragliche Ansprüche iSd. Art. 5 Nr. 1 LugÜ-II handele, deren Erfüllungsort am Sitz der Gesellschaft in Ismaning und damit im Bezirk des Landgerichts München I läge. Daran könnten auch die in den Darlehensverträgen enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarungen nichts ändern, da diese nach Sinn und Zweck dahingehend einschränkend auszulegen seien, dass Ansprüche nach §§ 57, 62 AktG davon nicht umfasst würden. Der Vorstand einer AG könne nämlich aufgrund der zwingenden Rechtsnatur der §§ 57, 62 AktG nicht über diese Vorschriften disponieren, so dass auch nicht angenommen werden könne, er habe durch den Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarungen fremde Richter mit der Anwendung der §§ 57, 62 AktG befassen wollen. Die Entscheidungen des Kantonsgerichts Glarus über die Anträge der Klägerin vom 04.07.2016 seien nach dem Schweizer Zivilprozessrecht nicht rechtskraftfähig und stünden deshalb einer Entscheidung des Landgerichts nicht im Wege. Der klägerische Antrag sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, da kein Fall eines sogenannten „forum shopping“ vorläge. Letztendlich seien die Voraussetzungen der §§ 57, 62 AktG erfüllt, da sich die Beklagte zu 1) ein Sicherungseigentum an den Aktien angemaßt habe, während ihr nach den Darlehensverträgen tatsächlich nur ein Pfandrecht zustehe. Die Klägerin könne daher von der Beklagten als ihrer Aktionärin verlangen, dass sie diese Rechtsberühmung unterlasse.
Bezüglich der Beklagten zu 3) bestehe eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts München I nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ-II. Die Beklagte zu 3) verletze nämlich bei einer Umbuchung oder anderweiten Verfügung über die Aktien das Eigentumsrecht der Beklagten zu 1) an den Aktien und würde in diesem Fall eine unerlaubte Handlung nach § 832 Abs. 1 BGB und damit gleichzeitig iSd. Art. 5 Nr. 3 LugÜ-II begehen. Der daraus resultierende Schaden drohe am Sitz der Klägerin in Ismaning und damit im Bezirk des Landgerichts München I einzutreten.
Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten zu 1) und 3) ihr erstinstanzliches Antragsabweisungsziel weiter. Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens halten die Beklagten die Anträge der Klägerin weiterhin sowohl für unzulässig als auch für unbegründet. Sie beanstanden insbesondere, dass das Landgericht München I zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit bejaht habe.
Hinsichtlich der Beklagten zu 1) ergebe sich die internationale Unzuständigkeit der deutschen Gerichte aus den Gerichtsstandsvereinbarungen, der alle etwaigen Ansprüche der Klägerin auf Rückabwicklung der Darlehen und Rückgabe der Sicherheiten gegen die Beklagte zu 1) unterfielen, gleichgültig ob sie auf eine vertragliche, eine gesetzliche oder eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützt würden.
Was den Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 3) angehe, sei in Deutschland weder der Handlungsnoch der Erfolgsort der von der Klägerin behaupteten unerlaubten Handlung der Beklagten zu 3), so dass auch Art. 5 Nr. 3 LugÜ-II zu keinem Gerichtsstand in Deutschland führe.
Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen,
Das am 16.11.2016 verkündete Endurteil des Landgerichts München I, Az 5 HK O 11159/16, wird abgeändert mit der Maßgabe, dass die einstweilige Verfügung vom 05.07.2016 aufgehoben wird.
Die Klägerin beantragt,
Die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin verteidigt, die Entscheidung des Landgerichts München I und führt ergänzend zu den Erwägungen des Landgerichts aus, dass sich eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch aus Art. 31 LugÜ-II in Verbindung mit den nationalen Zuständigkeitsnormen aus §§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1 ZPO ergebe, da Art. 31 LugÜ-II in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dem Antragsteller neben den Gerichtsständen des LugÜ-II auch die nach nationalem Recht gegebenen Zuständigkeiten eröffne und hier insbesondere § 32 ZPO greife. Denn die Beklagte zu 1) habe in Gestalt ihres Verwaltungsratsmitgliedes Hellstern in Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 2) Untreuehandlungen iSd. § 266 StGB zum Nachteil der Klägerin begangen, da insbesondere in der Ergänzungsvereinbarung vom 25./28.08.2016 eine Übersicherung des Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten zu 1) erfolgt sei.
Das Gericht hat am 03.05.2017 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war unzulässig, da eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte weder im Hinblick auf den Antrag gegen die Beklagte zu 1) noch bezüglich des Antrags gegen die Beklagte zu 3) besteht.
I.
Hinsichtlich des Antrags gegen die Beklagte zu 1) lässt sich weder aus Art. 5 Nr. 1 a noch aus Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 (LugÜ-II) noch aus Art. 31 LugÜ-II iVm. §§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1, 12 ff. ZPO eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte herleiten.
1. Es kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die von der Klägerin als Grundlage für den im streitgegenständlichen Verfahren der einstweiligen Verfügung zu sichernden Anspruch auf Rückübertragung der Aktien der H. C. AG herangezogenen §§ 57, 62 AktG ein Gerichtsstand nach Art. 5 Nrn. 1 a LugÜ-II besteht, da eine solche Zuständigkeit jedenfalls durch die in den zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) geschlossenen Darlehensverträgen vom 02.06.2014 (Anl. ASt 6) und vom 25./28.08.2015 (Anl. ASt 7) enthaltenen Vereinbarungen, wonach Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten nach diesen Vereinbarungen, soweit zulässig, Glarus sein solle, wirksam derogiert wäre und die Parteien den Gerichtsstand in Glarus ausdrücklich als ausschließlichen vereinbart haben, so dass das Bestehen eines weiteren Forums ausgeschlossen ist.
a. Gegen die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarungen bestehen – wie auch vom Landgericht im Grundsatz zutreffend gesehen – keine Bedenken, da alle Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 LugÜ-II erfüllt sind, Insbesondere haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1) ihren Sitz in einem Vertragsstaat (die Klägerin in Ismaning, die Beklagte zu 1) in Glarus/Schweiz). Es wurde auch die Zuständigkeit eines Schweizer Gerichts und damit eines Gerichts eines Mitgliedstaates vereinbart und dabei die Schriftform des Art. 23 Abs. 1 S. 3 lit. a LugÜ-II gewahrt.
b. Der gegenständliche Rechtsstreit unterfällt den getroffenen Gerichtsstandsvereinbarungen, da es sich bei ihm um eine Streitigkeit „nach“ den beiden Darlehensverträgen vom 02.06.2014 und 25./28.08.2015 handelt, in denen die Gerichtsstandsvereinbarungen enthalten sind.
aa. Welcher Rechtsstreit von den Gerichtsstandsvereinbarungen erfasst wird, ist von dem angerufenen Gericht zu entscheiden, wobei zur Ermittlung des Willens der Parteien eine Auslegung der Vereinbarung zu erfolgen hat. Auszugehen ist dabei nach den anzuwendenden allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung (Wagner in Stein/Jonas, ZPO, Band 10, 22. Auflage, Tübingen 2011, Rdnr. 127 zu Art. 23 EuGVVO) vom Wortlaut der Vereinbarung, demzufolge „sämtliche Streitigkeiten“, die aus den Darlehensverträgen entstehen, erfasst sein sollen. Eine irgendwie geartete Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereiches der Gerichtsstandsvereinbarungen kann jedenfalls dem Wortlaut nicht entnommen werden. Vielmehr spricht dieser auch unter Berücksichtigung, dass ausdrücklich ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart wurde, für eine Klausel, deren Anwendungsbereich möglichst weit gezogen werden sollte (vgl. hierzu Wagner in Stein/Jonas, ZPO, Band 10, 22. Auflage, Tübingen 2011, Rdnr. 127 zu Art. 23 EuGVVO).
Eine teleologische Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere kann aus der Unabdingbarkeit der §§ 57, 62 AktG, auf die die Klägerin meint, ihre Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) stützen zu können, nicht – wie das Landgericht meint – geschlossenen werden, dass die Klägerin diese Ansprüche aufgrund der damit verbundenen Gefahr der Außerkraftsetzung oder zumindest deutlichen Abschwächung der deutschen Kapitalerhaltungsvorschriften keinesfalls der Entscheidung eines Schweizer Gerichts habe unterstellen wollen und dieser eindeutige Wille der Klägerin bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung auch der Beklagten zu 1) klar gewesen sei.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung iSd. Art. 23 LugÜ-II kann nämlich auch bezüglich zwingenden nationalen Rechts abgeschlossen werden, wie sich insbesondere aus Art. 22 LugÜ-II ergibt, der die nach dem LugÜ-II bestehenden Derogationsverbote enumerativ aufzählt (vgl. Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage, München 2010, Rdnr. 155 zu Art. 23 EuGVVO), ohne dass eines dieser Derogationsverbote im streitgegenständlichen Fall einschlägig wäre. Würde nunmehr – wie hier – ohne Anhaltspunkte im Vertragswortlaut oder in den Umständen des Vertragsschlusses auf eine von den Parteien beabsichtigte Nichterstreckung der Gerichtsstandsvereinbarung auf zwingende Vorschriften des nationalen Rechts geschlossen werden, würde faktisch im Wege der Vertragsauslegung allein aus der postulierten Gefahr der Umgehung zwingenden nationalen Rechts ein nicht in Art. 22 LugÜ-II gründendes Derogationsverbot geschaffen werden. Dies ist jedoch nicht zulässig (Gottwald in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, München 2013, Rdnr. 80 zu Art. 23 EuGVO)
Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, weshalb – wie das Landgericht im Rahmen der Auslegung angenommen hat – durch die Gerichtsstandsvereinbarungen eine Außerkraftsetzung oder zumindest eine deutliche Abschwächung der §§ 57, 62 AktG zu befürchten sein soll. Denn die Gerichtsstandsvereinbarung berührt nicht die Frage, welches materielle Recht anwendbar ist. Dies bemisst sich vielmehr ausschließlich nach den Regelungen des Internationalen Privatrechts unter Berücksichtigung etwaiger anwendbarer Rechtswahlklauseln. Auch kann zum Zwecke der teleologischen Vertragsauslegung – ohne dass es dafür tatsächliche Anhaltspunkte gäbe – nicht ohne weiteres angenommen werden, ein Schweizer Gericht werde die zwingenden deutschen Kapitalerhaltungsvorschriften nicht, nur eingeschränkt oder gar falsch anwenden. Denn zum einen beruht auf der Annahme der richtigen Anwendung nationalen Rechts durch ausländische Gerichte das gesamte System des Internationalen Privatrechts. Zum anderen sind die Schweizer Gerichte gemäß Art. 16 schweizerisches IPRG ausdrücklich zur Ermittlung und Anwendung ausländischen Rechts verpflichtet. Schließlich sind Kapitalerhaltungsvorschriften auch dem Schweizer Aktienrecht nicht wesensfremd, wie sich insbesondere aus Art. 680 Abs. 2 schweizerisches OR ergibt.
Schließlich würde die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarungen durch das Landgericht zu einer Aufspaltung der internationalen Zuständigkeit nach Anspruchsgrundlagen führen. Für vertragliche Ansprüche der Klägerin aus den Darlehensverträgen auf Ablösung der Darlehen und Rückgewähr durch die Klägerin gestellter Sicherheiten wären demzufolge die Glarner Gerichte, für den von der Klägerin behaupteten, wirtschaftlich auf das gleiche Ergebnis abzielenden Anspruch nach §§ 57, 62 AktG jedoch deutsche Gerichte international zuständig. Eine derartige Zuständigkeitsspaltung bedarf jedoch besonderer Anhaltspunkte (Geimer, in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage, München 2010, Rdnr. 206 zu Art. 23 EuGVVO mwN. aus der Literatur), an denen es hier aber fehlt. Von dem allgemein geltenden Auslegungsgrundsatz ausgehend, dass Vertragsparteien vernünftige Lösungen anstreben, kann den Parteien der Darlehensverträge nämlich nicht einfach unterstellt werden, dass sie in Fällen der Anspruchskonkurrenz teils vor Schweizer Gerichten, teils vor deutschen Gerichten prozessieren und auf diese Weise den einheitlichen Streitgegenstand unterschiedlichen nationalen Gerichten vorlegen wollten (vgl. insoweit OLG München, Urteil vom 08.03.1989, Az. 15 U 5989/88, I 2 c zur Konkurrenz vertraglicher und deliktischer Ansprüche).
Damit sind auch bei einer teleologischen Auslegung keine Gesichtspunkte ersichtlich, die eine Beschränkung des im Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung (“sämtliche Streitigkeiten“ „ausschließlich“) zum Ausdruck kommenden Willens der Parteien, alle Streitigkeiten aus den beiden Darlehensverträgen ohne Ausnahme allein von Glarner Gerichten entscheiden zu lassen, rechtfertigen könnten.
bb. Der streitgegenständliche Rechtsstreit ist auch eine „Streitigkeit nach“ den Darlehensvereinbarungen vom 02.06.2014 und 25./28.08.2015 und unterfällt damit den Gerichtsstandsvereinbarungen. Denn die Klägerin und die Beklagte zu 1) streiten um die Rückgewähr der von der Klägerin als Sicherheit für den Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten zu 1) hingegebenen Aktien der H. C. AG. Ausgangspunkt des Streits über die Rückgewähr der Aktien sind damit die beiden Darlehensverträge und die darin jeweils enthaltenen Sicherungsabreden, die eine Stellung von Sicherheiten durch die Klägerin in Form der Verpfändung von jedenfalls zum Abredezeitpunkt im Eigentum der Klägerin stehenden Aktien der H. C. AG vorsehen. Über die Frage, welche rechtliche Folge diese Stellung von Sicherheiten durch die Klägerin für deren Rechtsposition an den Aktien hat, und über die Frage, ob die Klägerin bezüglich der Aktien einen Rückgewähranspruch gegen die Beklagte zu 1) Zug um Zug gegen Ablösung der Darlehen hat, besteht Dissens zwischen den Vertragsparteien.
Die Argumentation der Klägerin, der von ihr behauptete, durch die beantragte einstweilige Verfügung zu sichernde Anspruch auf Rückübertragung der Aktien ergebe sich auch aus §§ 57, 62 AktG und sei deshalb nicht von den Gerichtsstandsvereinbarungen umfasst (S. 25 des Klageschriftsatzes und Seite 6 des Schriftsatzes vom 07.11.2016, Bl. 147 d.A.), ist schon in sich widersprüchlich. Denn die Klägerin begründet die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 57, 62 AktG gerade damit, dass die Beklagte zu 1) sich einer über die vertragliche Vereinbarung in der Sicherungsabrede hinausgehenden Rechtsposition berühme, nämlich dem Sicherungseigentum an den Aktien der H. C. AG, während ihr doch – jedenfalls nach der Auslegung der Klägerin – nur ein Pfandrecht zustehe (Seite 2 des Schriftsatzes vom 07.11.2016, Bl. 143 d.A.).
Die Frage, in welcher rechtlichen Form die Sicherheit durch die Aktien zu stellen war (Verpfändung oder Übereignung) und unter welchen Voraussetzungen die Klägerin die Rückübertragung der Aktien an sich verlangen kann, kann jedoch ausschließlich durch Auslegung der Darlehensverträge geklärt werden. Eine dahingehende Auslegung haben daher folgerichtig sowohl das Landgericht in seinem Urteil (S. 26 ff.) als auch die Klägerin in den Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vorgenommen. Somit ist auch die Anwendbarkeit der von der Klägerin in Anspruch genommenen §§ 57, 62 AktG von der Auslegung der Darlehensverträge abhängig. Da hierüber Streit zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) besteht, ist der Anwendungsbereich der Gerichtsstandsvereinbarungen eröffnet. Letztendlich handelt es sich – die Richtigkeit der Rechtsansicht der Klägerin unterstellt – um die Behauptungen der Klägerin, die Beklagte zu 1) habe zum einen die in den Darlehensverträgen enthaltene Sicherungsabrede verletzt, indem sie sich statt des ihr vertraglich nur zustehenden Pfandrechts das Eigentumsrecht an den Aktien anmaße, und vereitle zum anderen das der Klägerin in den Darlehensverträgen eingeräumte Recht auf jederzeitige Ablösung des Darlehens und Rückerhalt der als Sicherheit dienenden Aktien.
2. Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich auch nicht aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ-II, da auch ein Rechtsstreit über die von der Klägerin behaupteten deliktischen Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) aufgrund der Handlungen der Organe der Beklagten zu 1) von den Gerichtsstandsvereinbarungen in den Darlehensverträgen umfasst wird und somit eine etwaige aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ-II folgende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte derogiert wäre. Denn im Zweifel fallen unter eine Klausel, wie sie von den Parteien vereinbart wurde, auch deliktische Ansprüche, die mit Ansprüchen wegen Vertragsverletzung konkurrieren (Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Auflage, Frankfurt a.M. 2011, Rdnr. 69 zu Art. 23 EuGVO), da bei der insoweit erforderlichen Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarungen davon auszugehen ist, dass vernünftige Parteien – wie schon bei der Anspruchskonkurrenz vertraglicher und aktienrechtlicher Ansprüche ausgeführt – auch bei einer Konkurrenz vertraglicher und deliktischer Ansprüche bestrebt sind, unterschiedliche Foren zu vermeiden (OLG München, Urteil vom 08.03.1989, Az. 15 U 5989/88, Abschnitt I 2 c).
Im streitgegenständlichen Fall bestehen die von der Klägerseite vorgetragenen deliktischen Handlungen der Organe der Beklagten zu 1), soweit dieser Vortrag schlüssig ist, auch nur aus Vertragsverletzungshandlungen, nämlich zum einen der Anmaßung einer der Sicherungsabrede widersprechenden Eigentumsstellung der Klägerin an den als Sicherheiten durch die Klägerin hingegebenen Aktien der H. C. AG und zum anderen der Verweigerung der Rückführung der Darlehen durch die Klägerin entgegen dem vertraglich vereinbarten Ablösungsrecht der Klägerin (vgl. Berufungserwiderungsschriftssatz vom 20.04.2017, Seite 21, Bl. 299 d.A.).
Auch soweit die Klägerin vorträgt, die Beklagte zu 1) habe schon dadurch deliktisch gehandelt, dass sie die Settlement-Vereinbarung vom 08.06.2016 abgeschlossen habe, obwohl sie tatsächlich zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt habe, diese der Rückabwicklung der Darlehensverträge dienende Vereinbarung einzuhalten (Berufungserwiderungsschriftsatz vom 20.04.2017, Seite 4, Bl. 282 d.A.), würde dies – die Richtigkeit des klägerischen Vortrags unterstellt – nur eine Verletzung des vertraglichen Darlehensablösungsrechts der Klägerin darstellen und der hieraus entstehende Streit der Gerichtsstandsvereinbarung unterfallen.
Der Vortrag im Schriftsatz der Klägervertreter vom 02.05.2017 (dort Seite 2-8), es läge eine über eine reine Vertragsverletzung hinausgehende und deshalb nicht von der Gerichtsstandsvereinbarung erfasste deliktische Handlung des Beklagten zu 2) als seinerzeitigem Vorstandsvorsitzenden der Klägerin vor, ist schon nicht schlüssig und deshalb auch nicht geeignet, einen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründenden Gerichtsstand in Deutschland zu schaffen. Demnach solle der Beklagte zu 2) durch den Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 25./28.08.2015 eine Untreuehandlung iSd. § 266 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Klägerin begangen haben, da die darin enthaltene Sicherungsabrede vor allem im Falle einer teilweisen Rückführung des Darlehens durch die Klägerin zu einer vier- bis sechsfachen Übersicherung der Beklagten zu 1) geführt und damit die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit der Klägerin extrem eingeschränkt habe.
Dieser Vortrag der Klägerin ist schon insoweit unschlüssig, als etwaige Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) nach der Rücknahme des Antrags gegen ihn, nicht mehr streitgegenständlich sind und deshalb auch keinen Gerichtsstand begründen können.
Im Übrigen ist ein Verstoß des Beklagten zu 2) gegen seine Vermögensbetreuungspflicht iSd. § 266 Abs. 1 StGB auch nicht hinreichend dargetan. Als Vorstand unterlag der Beklagte zu 2) gesellschaftsrechtlich den in §§ 76, 82 und 93 AktG umschriebenen Pflichten, wonach er die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten (§ 76 Abs. 1 AktG), bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden (§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG) sowie gegenüber der Gesellschaft die von der Satzung, dem Aufsichtsrat, der Hauptversammlung und der Geschäftsordnung gezogenen Beschränkungen zu beachten hatte (§ 82 Abs. 2 AktG). Dabei ist – wie sich insbesondere aus § 93 Abs. 1 S. 2 AktG ergibt – dem Vorstand ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen Nur wenn diese weit zu ziehenden äußersten Grenzen unternehmerischer Entscheidungsfreiheit überschritten werden und damit eine Hauptpflicht gegenüber dem zu betreuenden Unternehmen verletzt wird, liegt auch eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten vor, die so gravierend ist, dass sie zugleich eine Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 266 StGB begründet (st. Rspr. vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 12.10.2016, 5 StR 134/15, Rdnrn. 26, 27). Die Klägerin hat zur Begründung einer Untreuehandlung letztendlich aber nur darauf abgestellt, dass der Wert des als Sicherheit hingegebenen Aktienpakets die zu sichernde Darlehenssumme um ein Vielfaches übersteige. Dies allein reicht jedoch für die Annahme eines Pflichtenverstoßes des Beklagten zu 2) nicht aus. Vielmehr hätte die Klägerin aufgrund des Vortrags der Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2017, wonach aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Klägerin diese ein Bankdarlehen zu üblichen Konditionen nicht erhalten hätte, darlegen müssen, welches unter Zugrundelegung der ebenfalls darzulegenden damaligen wirtschaftlichen Situation der Klägerin die für ein Darlehen in der streitgegenständlichen Höhe banküblichen Konditionen waren, dass diese Konditionen bei vergleichbaren anderen Bedingungen (v.a. Zinsen) eine wesentlich niedrigere Besicherung umfassten und dass die Klägerin bei einer Geschäftsbank oder sonstigen Dritten ein Darlehen zu diesen Konditionen auch tatsächlich erhalten hätte. Allein aufgrund des klägerischen Vortrags ist die Annahme einer strafbaren Untreuehandlung des Beklagten zu 2) nicht möglich, so dass eine unerlaubte Handlung iSd. Art. 5 LugÜ-II nicht substanziiert dargelegt ist.
Der Vortrag ist auch bezüglich einer nicht unter die Gerichtsstandsvereinbarung fallenden deliktischen Handlung der Beklagten zu 1) unschlüssig. Die Beklagte zu 1) in Form ihres Verwaltungsratspräsidenten Hellstern kann nämlich nicht durch den Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 25./28.08.2015 gegen § 266 Abs. 1 StGB verstoßen haben, da sie insoweit im Verhältnis zur Klägerin keine Vermögensbetreuungspflicht trifft.
Eine solche folgt zunächst nicht schon aus der bloßen Stellung der Beklagten zu 1) als Aktionärin der Klägerin (vgl. Wittig in Beck´scher Online-Kommentar StGB, 33. Edition, Stand 01.12.2016, Rdnr. 34.8 zu § 266 StGB m.w.N.).
Aus dem dem Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 25./28.08.2015 vorangegangenen Darlehensvertrag ergibt sich auch keine Pflicht iSd. § 266 Abs. 1 StGB der Beklagten zu 1), eine Übersicherung ihrer Darlehensrückzahlungsforderung durch die Ergänzungsvereinbarung zu verhindern. Vielmehr bleibt es der Beklagten zu 1) unbenommen, bei Vertragsschluss ausschließlich ihre eigenen Interessen zu verfolgen und diese im Rahmen der Verhandlungen weitestmöglich durchzusetzen.
Es kann auch dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) aus den Sicherungsabreden eine Vermögensbetreuungspflicht iSd. § 266 StGB hinsichtlich der Nutzung des Sicherungsgutes trifft, da eine etwaige Verletzung dieser Pflicht eine bloße Vertragsverletzung wäre, die – wie oben dargelegt – von der Gerichtsstandsvereinbarung umfasst wäre und deshalb zu keinem eigenen Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ in Deutschland führt.
3. Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für das streitgegenständliche Verfahren der einstweiligen Verfügung folgt auch nicht aus Art. 31 LugÜ-II iVm. §§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1, 12 ff. ZPO. Zwar kann nach der Rechtsprechung des EuGH in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die internationale Zuständigkeit eines Gerichts zusätzlich zu den im LugÜ-II vorgesehenen, im streitgegenständlichen Fall aber – wie oben dargelegt – aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarungen derogierten Gerichtsständen der Hauptsache gemäß Art. 31 LugÜ auch nur auf nationales Zuständigkeitsrecht gestützt werden (EuGH, Urteil vom 17.11.1998, Rs. C-391/95, Van Uden Maritime BV ./. Kommanditgesellschaft in Firma Deco-Line u.a., Rz. 28, 29, EuGH, Urteil vom 27.04.1999, Rs. C-99/96, Mietz ./. Intership Yachting Sneek, Rz. 38, Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage, München 2010, Rdnr. 9 zu Art. 31 EuGVVO, Wagner in Stein/Jonas, ZPO, Band 10, 22. Auflage, Tübingen 2011, Rdnr. 47 zu Art. 31 EuGVVO), so dass darauf abzustellen wäre, ob das Landgericht München I (fiktives) Gericht der Hauptsache iSd. § 937 Abs. 1, 943 Abs. 1, 12 ff. ZPO ist.
Insoweit kann zunächst dahinstehen, ob unter der Annahme, dass auch die Zulässigkeit und Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen für einstweilige Rechtsschutzverfahren iSd. Art. 31 LugÜ-II nur europäischem Recht unterfallen, und deshalb nicht auf etwaige nationale Derogationsverbote wie beispielsweise § 802 ZPO abgestellt werden kann, sondern nur die im streitgegenständlichen Fall nicht greifenden einheitsrechtlichen Beschränkungen des Art. 22 LugÜ-II zum Tragen kommen, durch die beiden Gerichtsstandsvereinbarungen auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen wurde (vgl. Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage, München 2010, Rdnr. 20 zu Art. 31 EuGVVO).
Nicht zu entscheiden ist auch, ob § 802 ZPO auf der Ebene nationalen Rechts dergestalt teleologisch zu reduzieren ist, dass es den Parteien einer Gerichtsstandsvereinbarung gestattet ist, die Eilzuständigkeiten nach dem 8. Buch der ZPO auszuschließen und die Zuständigkeit für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei dem prorogierten Hauptsachegericht zu konzentrieren (so Wagner in Stein/Jonas, ZPO, Band 10, 22. Auflage, Tübingen 2011, Rdnr. 58 zu Art. 31 EuGVVO und Rdnr. 139 zu Art. 23 EuGVVO).
Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist klar, dass die nationalen Kompetenznormen insoweit durch eine autonom zu bestimmende europarechtliche Schranke begrenzt werden, als bei der Anordnung sichernder Maßnahmen zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahmen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des nationalen Gerichts eine reale Verknüpfung bestehen muss (EuGH, Urteil vom 17.11.1998, Rs. C-391/95, Van Uden Maritime BV ./. Kommanditgesellschaft in Firma Deco-Line u.a., Rz. 40 und 48). Denn „das Gericht des Vertragsstaats, in dem sich die von der beantragten Maßnahmen betroffenen Vermögensgegenstände befinden, (ist) sicherlich am besten in der Lage, die Umstände zu beurteilen, auf die es für den Erlass oder die Versagung der beantragten Maßnahmen oder für die Bestimmung, der vom Antragsteller zu beachtenden Modalitäten und Voraussetzungen ankommt, durch die der einstweilige und auf eine Sicherung gerichtete Charakter der Maßnahme sichergestellt werden soll“ (EuGH, Urteil vom 17.11.1998, Rs. C-391/95, Van Uden Maritime BV ./. Kommanditgesellschaft in Firma Deco-Line u.a., Rz. 39). Im Fall Mietz hat der EuGH diesen Begründungsansatz weiter konkretisiert und gefordert, dass die nur auf nationales Zuständigkeitsrecht gestützte Sicherungsanordnung Vermögensgegenstände betreffen muss, „die sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts befinden oder befinden müssten“ (EuGH, Urteil vom 27.04.1999, Rs. C-99/96, Mietz ./. Intership Yachting Sneek, Rz. 38). Klar ist damit die Orientierung des für die reale Verknüpfung erforderlichen Ortsbezuges an der Belegenheit des Vollstreckungsobjekts (Wagner in Stein/Jonas, ZPO, Band 10, 22. Auflage, Tübingen 2011, Rdnr. 50 zu Art. 31 EuGVVO, Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Auflage, Frankfurt a.M. 2011, Rdnr. 104 zu Art. 23 EuGVO). An einem solchen Bezug zum Bezirk des Landgerichts München I fehlt es im streitgegenständlichen Fall aber. Denn die Aktien, deren Herausgabe durch die streitgegenständliche einstweilige Verfügung gesichert werden soll, sind auf einem Depot der Niederlassung der Beklagten zu 3) in Lugano/Schweiz verbucht. Die Beklagte zu 3) hat ihren Gesellschaftssitz in Zürich/Schweiz. Der Gesellschaftssitz der Beklagten zu 1) ist in Glarus/Schweiz. In Ismaning und damit im Bezirk des Landgerichts München I befindet sich lediglich der Sitz der Klägerin, der jedoch weder mit dem Vollstreckungsobjekt noch mit den von der Klägerin im Falle des Obsiegens im streitgegenständlichen Fall zu ergreifenden Vollstreckungsmaßnahmen etwas zu tun hat. Damit ist das Gericht, das die beste Kenntnis von den Umständen der streitgegenständlichen Maßnahme iSd. der Van-Uden-Entscheidung des EuGH hat, in jedem Fall ein Schweizer Gericht: nämlich entweder ein Gericht in Lugano, Zürich oder Glarus; nicht aber das Landgericht München I. Mangels einer „realen Verknüpfung“ kann deshalb die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht auf Gerichtsstände der ZPO als nationalem Recht gestützt werden.
II.
Auch hinsichtlich des Antrags gegen die Beklagte zu 3) ist eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben.
Zwar folgt dies nicht aus den zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarungen, da die Beklagte zu 3) nicht Partei der Gerichtsstandsvereinbarungen ist und eine Erstreckung der vertraglichen Wirkungen auf einen passiven Streitgenossen einer der Vertragsparteien nicht in Betracht kommt (vgl. Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage, München 2010, Rdnr. 199 zu Art. 23 EuGVVO). Jedoch sind gemäß Art. 2 Abs. 1 LugÜ-II Personen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, auch in diesem Vertragsstaat zu verklagen, so dass die Beklagte zu 3), die ihren Gesellschaftssitz in Zürich/Schweiz hat, auch grundsätzlich nur vor Schweizer Gerichten verklagt werden kann.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 5 Nr. 3 LugÜ-II (Gerichtsstand am Ort der unerlaubten Handlung) als einzig in Betracht kommender Ausnahmevorschrift vom Grundsatz des Art. 2 Abs. 1 LugÜ-II sind nicht erfüllt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff der „unerlaubten Handlung“ iSd. Art. 5 Nr. 3 LugÜ-II autonom auszulegen (EuGH, Urteil vom 01.10.2002, Rs. C-167/00, Verein für Konsumenteninformation ./. Karl Heinz Henkel, Rz. 35). Er umfasst alle Klagen, „mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens anknüpfen“ (EuGH, aaO, Rz. 36 mit weiteren Nachweisen aus der EuGH-Rechtsprechung), wobei der Begriff des schädigenden Ereignisses weit zu verstehen ist (EuGH, aaO, Rz. 42) und auch Fallgestaltungen abgedeckt sind, in denen – wie vorliegend – Klageziel die Verhinderung eines Schadenseintritts ist (EuGH, aaO, Rz. 46).
Da im streitgegenständlichen Fall die Klägerin vorgetragen hat, dass im Falle des Nichterlasses der beantragten einstweiligen Verfügung eine Umbuchung der als Sicherheit von der Klägerin hingegebenen Aktien der H. C. AG durch die depotführende Beklagte zu 3) und damit der Verlust des Eigentums der Klägerin an den Aktien zu befürchten sei, hat die Klägerin einen drohenden Schadenseintritt hinreichend konkret dargelegt. Gleichzeitig ist unstreitig, dass die Beklagte zu 3) über den Depotvertrag vertraglich nur mit der Beklagten zu 1), nicht aber mit der Klägerin verbunden ist, so dass die Schadenshaftung der Beklagten zu 3) auch nicht an einen Vertrag anknüpft.
Die Vorschrift des Art. 5 Nr. 3 LugÜ-II begründet einen Gerichtsstand jedoch nur am „Ort des ursächlichen Geschehens“ (Handlungsort) und am „Ort, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat“ (Erfolgsort) (ständige Rechtsprechung des EuGH seit EuGH, Urteil vom 30.11.1976, Handelswerkerij G.J. Bier B.V. ./. Mines Potasse d´Alsace, Rs. C-21/76, NJW 1977, 493, 494). Weder der Handlungsort noch der Erfolgsort befinden sich jedoch in Deutschland, so dass auch kein Gerichtsstand vor deutschen Gerichten besteht.
Bei vorbeugenden Unterlassungsklagen kommt es zur Bestimmung des Handlungsorts darauf an, wo das schadensursächliche Ereignis eintreten würde, wenn das inkriminierte Verhalten nicht untersagt würde (Wagner in Stein/Jonas, ZPO, Band 10, 22. Auflage, Tübingen 2011, Rdnr. 146 zu Art. 5 EuGVVO). Da das schadensursächliche Geschehen, das deshalb der Beklagten zu 3) untersagt werden soll, laut dem klagegegenständlichen Antrag die Übertragung der als Sicherheit dienenden Aktien der H.C. AG auf „ein anderes Depot oder eine andere Bank“ ist, ist Handlungsort der Ort, an dem die Beklagte zu 3) als depotführende Bank die Übertragung vornehmen würde. Dies ist der Sitz der Niederlassung der Beklagten zu 3), bei der das Depot geführt wird, und damit L./Schweiz.
Der Erfolgsort, das heisst nach der Rechtsprechung des EuGH derjenige Ort, „an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zulasten des Betroffenen eingetreten sind“ (EuGH, Urteil vom 07.03.1995, Shevill u.a. ./. Presse Allianca S.A., Rs. C- 68/93, Rz. 17 ff.), ist damit ebenfalls Lugano, da dort der von der Klägerin befürchtete Eigentumsverlust an den Aktien durch Verbuchung der Aktien auf einem anderen Konto eintreten würde. Auf den Sitz der Klägerin in I. als „Ort des Mittelpunktes ihres Vermögens“ kommt es bei der Bestimmung des Erfolgsortes dagegen nicht an, da ein Ort nicht schon deshalb zum Erfolgsort wird, weil an ihm die nachteiligen Folgen eines bereits an einem anderen Ort eingetretenen Schadens wirtschaftlich spürbar werden (EuGH, Urteil vom 10.06.2004, Kronhofer ./. Maier u.a., Rs. C-168/02, Rz. 21).
Da nach alledem eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte weder hinsichtlich des Antrags der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) noch bezüglich des Antrags gegen die Beklagte zu 3) besteht, war der Antrag der Klägerin unzulässig und der Beschluss des Landgerichts München I vom 05.07.2016 sowie das Endurteil des Landgerichts München I vom 16.11.2016 auf die Berufung der Beklagten hin aufzuheben.
Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 und § 269 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.