Bankrecht

Wirksamkeit des erklärten Widerrufs

Aktenzeichen  5 U 2341/19

Datum:
24.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 44742
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 492 Abs. 2
EGBGB Art. 247 § 6, §  13

 

Leitsatz

Verfahrensgang

40 O 19032/18 2019-04-04 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 04.04.2019, Aktenzeichen 40 O 19032/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und abändernd für das erstinstanzliche Verfahren auf 60.711,01 € festgesetzt.

Gründe

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des von der Klägerin gegenüber der beklagten Bank erklärten Widerrufs eines Kfz-Finanzierungsdarlehens.
Die Klägerin hat in erster Instanz geltend gemacht, ihr am 13.02.2018 erklärter Widerruf des am 10.01.2017 geschlossenen Darlehensvertrags sei wirksam, weil die Beklagte sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 04.04.2019 abgewiesen, weil der Widerruf verfristet und damit unwirksam gewesen sei. Der Klägerin seien alle erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB in den ihr zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen erteilt worden.
Dagegen richtet sich die nach Zustellung am 10.04.2019 am 10.05.2019 eingelegte Berufung, die die Klägerin nach Fristverlängerung am 08.07.2019 begründet hat. Die Klägerin trägt vor, ihr seien nicht alle Pflichtangaben im Vertrag erteilt worden. Der Vertrag sei nicht unterschrieben worden, die ADB nicht ausreichend lesbar, die Europäischen Standardinformationen nicht Bestandteil des Vertrages geworden, die Angabe eines Tageszinses von 0,00 € unzutreffend und irreführend, die Informationen über die Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung im Falle vorzeitiger Rückzahlung nicht ordnungsgemäß, es sei über die Modalitäten der Kündigung nicht belehrt worden, die Widerrufsbelehrung durch das unzulässige Aufrechnungsverbot in den ADB gesetzeswidrig geworden, die Kaskadenverweisung auf § 492 Abs. 2 BGB unverständlich, es fehle ein Widerrufsformular, es sei die Übergabe einer Abschrift des Darlehensvertrages unterblieben, weshalb die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei, es liege eine rechnerische Differenz zwischen dem explizit ausgewiesenen Gesamtbetrag und der rechnerischen Summe der ausgewiesenen Teilzahlungen vor, die Ratenschutzversicherung sei fälschlich als verbundener Vertrag bezeichnet worden, die Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers unzutreffend behauptet worden, es sei die Vorlage an den EuGH zur Frage nach der Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie veranlasst und hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
Das Urteil des LG München I – LG München I, Urteil vom 04.04.2019, Az.: 40 O 19032/18 – wird aufgehoben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge kostenpflichtig verurteilt:
1. Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 13.02.2018 der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 10.01.2017 mit der Darlehensnummer … über ursprünglich € 50.711,01 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vereinbarte Tilgung zusteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 14.755,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.03.2018 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs …, Fahrgestellnummer …, zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 2.697,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit am 03.09.2019 der Klägerin zugestellten Beschluss vom 22.08.2019 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es seien alle Pflichtangaben im Vertrag erteilt, eine Unterzeichnung des Vertrages nicht erforderlich gewesen, die ADB seien ausreichend lesbar, die Europäischen Standardinformationen Bestandteil des Vertrages geworden, die Angabe eines Tageszinses von 0,00 € zutreffend und nicht irreführend, die Informationen über die Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung im Falle vorzeitiger Rückzahlung ordnungsgemäß, über die Modalitäten der Kündigung habe nicht belehrt werden müssen, die Widerrufsbelehrung werde durch das unzulässige Aufrechnungsverbot in den ADB nicht berührt, die Kaskadenverweisung auf § 492 Abs. 2 BGB sei nach der Rechtsprechung des BGH hinreichend verständlich, ein Widerrufsformular nicht erforderlich gewesen, die fehlende Übergabe einer Abschrift des Darlehensvertrages für den Beginn der Widerrufsfrist irrelevant, die behauptete rechnerische Differenz zwischen dem explizit ausgewiesenen Gesamtbetrag und der rechnerischen Summe der ausgewiesenen Teilzahlungen lediglich eine Rundungsdifferenz und nicht geeignet, den Schutzzweck der Informationspflicht zu tangieren, die Ratenschutzversicherung sei zutreffend als verbundener Vertrag bezeichnet worden, die möglicherweise unzutreffende Nennung einer Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers wegen der Gesetzlichkeitsfiktion der Widerrufsbelehrung unschädlich, die Vorlage an den EuGH zur Frage nach der Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie nicht veranlasst und die Revision nicht zuzulassen. Innerhalb der bis zum 17.09.2019 gesetzten Äußerungsfrist und danach ist keine Erklärung der Klägerin hierzu eingegangen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Ersturteil, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und den bereits zitierten Hinweisbeschluss Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 04.04.2019, Aktenzeichen 40 O 19032/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 22.08.2019, auf den sich die Klägerin nicht geäußert hat, Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
Verfügung
1.
2.


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